Europäische Union

97/811/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 1997 über Beihilfen Frankreichs zugunsten der Textil-, Bekleidungs-, Leder- und Schuhindustrie (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31997D0811 97/811/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 1997 über Beihilfen Frankreichs zugunsten der Textil-, Bekleidungs-, Leder- und Schuhindustrie (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 334 vom 05/12/1997 S. 0025 - 0036 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. April 1997 über Beihilfen Frankreichs zugunsten der Textil-, Bekleidungs-, Leder- und Schuhindustrie (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/811/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem den Beteiligten gemäß diesen Artikeln eine Frist zur Äußerung gesetzt wurde, in Erwägung nachstehender Gründe I Mit Schreiben seiner Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union vom 26. März 1996 hat Frankreich der Kommission die "Versuchsmaßnahmen zur Senkung der Sozialkosten zugunsten der Textil-, Bekleidungs- und Leder-/Schuhindustrie" notifiziert. Frankreich hat außer den im Juni 1995 getroffenen allgemeinen Kostensenkungsmaßnahmen die Aufhebung sämtlicher Arbeitgeberanteile für Löhne in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (SMIC) sowie eine degressive Ermäßigung für Löhne bis zum Anderhalbfachen des SMIC für die vorstehend genannten Industriezweige beschlossen. Mit Schreiben vom 31. Mai 1996 (1) hat die Kommission die französische Regierung von ihrem Beschluß unterrichtet, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 hinsichtlich der vorstehend genannten Maßnahmen zu eröffnen. Durch die notifizierte Kostensenkung sollten neue Arbeitsplätze geschaffen und insbesondere die Beschäftigung jugendlicher Arbeitssuchender in den betreffenden Sektoren ermöglicht werden. Dieses Ziel verfolgten auch Verpflichtungen der betroffenen Wirtschaftszweige zur Arbeitszeitverkürzung und zur Förderung der Arbeitsplatzteilung. Zum Inhalt dieser Verpflichtungen wurden keine näheren Angaben gemacht. Mit der Senkung der Sozialkosten soll in den vier betroffenen Sektoren insgesamt der Einstellung von 7 000 jungen Arbeitssuchenden und der Aufrechterhaltung von 35 000 Arbeitsplätzen Vorschub geleistet werden. Bei den genannten 7 000 Arbeitsplätzen handelt es sich um eine Nettoarbeitsplatzschaffung, während die anderen 35 000 Arbeitsplätze in den beiden Jahren nach Inkrafttreten der Regelung nicht abgeschafft werden sollen. Bekanntlich erwarten die betreffenden Wirtschaftszweige bei Fehlen einer Maßnahme in der gleichen Zeit einen Verlust von 60 000 Arbeitsplätzen. Es handelt sich also um eine Verlangsamung der Entlassungen. Die Einleitung des Verfahrens wurde aus folgenden Gründen beschlossen: - Da die Senkung der Sozialkosten nicht für alle nationalen Unternehmen gewährt wird, handelt es sich um sektorale Beihilfen. Die Kommission hält aber derartige sektorale Beihilfen aufgrund ihrer Auswirkungen auf Wirtschaft und Wettbewerb grundsätzlich für bedenklich, besonders wenn es sich um Wirtschaftsbereiche mit einem erheblichen innergemeinschaftlichen Warenverkehr handelt. - Selbst auf dem Gebiet der Beihilfen für die Arbeitsplatzschaffung muß die Kommission angesichts der sektoralen Beihilfen eine strikte Haltung einnehmen, um einer Ausweitung der Beihilfen und darüber hinaus der Infragestellung des Binnenmarkts überhaupt in der Gemeinschaft rechtzeitig vorzubeugen. In dieser Hinsicht können nach den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (2) sektorale Beihilfen zur Aufrechterhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen nur unter einer begrenzten Anzahl besonderer Voraussetzungen genehmigt werden, denen die beabsichtigten Maßnahmen wohl nicht entsprachen; - mangels vollständiger Informationen seitens Frankreich fehlten der Kommission genaue Sachverhaltsangaben zum Nachweis des Erfordernisses einer Vorzugsbehandlung dieses Wirtschaftszweigs gegenüber anderen Wirtschaftszweigen der französischen Wirtschaft oder gegenüber konkurrierenden Wirtschaftszweigen in den anderen Mitgliedstaaten. Das Antwortschreiben Frankreichs auf das Schreiben der Kommission ging am 16. Juli 1996 ein. Bei der Prüfung dieses Antwortschreibens zeigte sich, daß die Kostensenkungsmaßnahme, obwohl sie auch für die Schaffung von Arbeitsplätzen bestimmt war, darauf abzielte, die mit der Neuorganisation und Verkürzung der Arbeitszeit verbundenen Mehrkosten, die durch die genannten Branchenvereinbarungen verursacht wurden, teilweise oder ganz auszugleichen. Frankreich zufolge soll die so gestaltete Maßnahme finanziell neutral sein, da sie die Unternehmen nicht begünstigte. Die Kommission beschloß daher mit Entscheidung vom 2. Oktober 1996 (3) mit Rücksicht auf die von Frankreich mitgeteilten neueren und vollständigeren Angaben, das Verfahren zu erweitern. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1996 setzte die Kommission Frankreich von dieser neuen Entscheidung in Kenntnis. Die Gründe, die die Kommission zu dieser zweiten Entscheidung veranlaßten, sind zusammenfassend folgende: - Die Kosten, die sich für die Unternehmen aus Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern eines bestimmten Sektors zur Neugestaltung der Arbeitszeit oder mit anderen Inhalten ergeben und durch Lohnzuschläge oder durch bezahlte Urlaube zum Ausdruck kommen, sind Kosten, die in der Regel von den Unternehmen getragen werden müssen. Folglich könnte jede von den staatlichen Stellen bewilligte direkte oder indirekte Senkung dieser Abgaben eine durch Artikel 92 Absatz 1 grundsätzlich untersagte staatliche Beihilfe darstellen; - nach der ständigen Rechtsprechung unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 staatliche Maßnahmen nicht nach Ursachen oder Zielsetzungen, sondern definiert die Beihilfen entsprechend ihren Wirkungen. Im vorliegenden Fall begünstigt wahrscheinlich die Senkung der Sozialkosten die Unternehmen dieser Wirtschaftszweige gegenüber ihren Wettbewerbern, die Neuorganisation der Arbeitszeit oder ähnliche Maßnahmen ohne staatliche Unterstützung verwirklicht hätten. Grundsätzlich schließt der Ausgleichscharakter, d. h. die Kompensierung der von den Unternehmen abgeschlossenen Vereinbarungen durch die den Unternehmen gewährten Vorteile, dem Wesen nach nicht von vornherein den Beihilfecharakter dieser Vorteile aus. - Die von Frankreich geltend gemachte Neutralität der betreffenden Maßnahme ist nicht eindeutig aufgezeigt worden. Einerseits werfen bestimmte Merkmale der Beihilfeberechnung und der Mehrkosten Fragen auf, die das Endergebnis ändern können. Andererseits bleiben bei der Berechnung der Auswirkung der Maßnahme andere hervorgerufene Wirkungen wie beispielsweise die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Unternehmen durch eine bessere Anpassung der Arbeitszeit an die Erfordernisse des Sektors, insbesondere an die saisonbedingte und zyklische Eigenart seiner Produktion unberücksichtigt. Die Stellungnahmen Frankreichs zur Einleitung des Verfahrens und zu der Entscheidung vom 2. Oktober 1996 liegen der Kommission seit dem 16. Juli 1996 bzw. seit dem 5. Dezember 1996 vor. Ergänzende Auskünfte, insbesondere auf das Schreiben der Kommission vom 30. Januar 1997 zur Methode zur Bewertung der Nettoauswirkung der Kostensenkungsmaßnahme, wurden der Kommission am 17. Februar 1997 genannt. Außerdem fanden in Brüssel am 1. August 1996 und in Paris am 21. Januar 1997 Fachgespräche zwischen Dienststellen der Kommission und denjenigen der betroffenen französischen Ministerien statt. Die Mitteilungen der Kommission zu den genannten beiden Entscheidungen mit der Aufforderung an die Mitgliedstaaten und an dritte Betroffene, hierzu Stellung zu nehmen, wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Juli 1996 (4) bzw. vom 26. November 1996 (5) veröffentlicht. Nach der ersten Veröffentlichung übermittelten sieben gewerbliche Vereinigungen der Textil-/Bekleidungsindustrie der Kommission ihre Bemerkungen. Ebenso reagierten darauf die Regierungen Deutschlands, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs sowie die Behörden der flämischen Region Belgiens. Nach der zweiten Veröffentlichung erhielt die Kommission Stellungnahmen von zwei weiteren Berufsvereinigungen. Ebenso übermittelten Österreich und die Niederlande ihre Äußerungen. Verfahrensgemäß wurden die Bemerkungen der anderen Betroffenen (alle gegen die betreffende Regelung) Frankreich am 16. Oktober 1996 bzw. am 24. Januar 1997 zur Stellungnahme vorgelegt. Die Antworten Frankreichs gingen am 21. November 1996 bzw. am 17. Februar 1997 bei der Kommission ein. II Die Äußerungen Frankreichs anläßlich der Einleitung des Verfahrens werden in der genannten Entscheidung vom 2. Oktober 1996 wiedergegeben. Der Standpunkt Frankreichs zu dieser Entscheidung ist zusammenfassend folgender: - In erster Linie wendet sich Frankreich gegen den Standpunkt der Kommission, wonach die geplante Maßnahme dem Wesen nach in der Zeitspanne zwischen der Notifizierung vom 27. März 1996 bis zu dem Antwortschreiben Frankreichs auf die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission geändert wurde. Mit den fraglichen Versuchsmaßnahmen wurde und werde der Schutz der Beschäftigung auf dem Umweg über die Neuorganisation der Arbeitszeit angestrebt. Zu keinem Zeitpunkt wurde die endgültige Zielsetzung der Maßnahme geändert; nur die Durchführungsmodalitäten wurden genauer festgelegt, wobei das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Sozialpartnern, und somit die Verpflichtungen der Unternehmen hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung berücksichtigt wurden; - Frankreich stellt weiter in Abrede, daß eine Senkung der Sozialkosten als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann. Die Tarifvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften haben den Unternehmen auferlegt, bei der Überstundenvergütung über die gesetzlichen Verpflichtungen hinauszugehen. Das Zustandekommen derartiger Vereinbarungen beweist nicht, daß eine große Anzahl von Unternehmen die neuen Verpflichtungen ohne Zögern übernahmen. Frankreich trägt vor, daß jede Unterstützung der Unternehmen in ihren Bemühungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit dann nicht von vornherein als eine den Wettbewerb verfälschende staatliche Beihilfe eingestuft werden kann, wenn diese Bemühungen trotz der Unterstützung Mehrkosten für die Unternehmen bedeuten können, die diese nicht hätten, wenn sie sich streng an ihre gesetzlichen Verpflichtungen hielten. Auf einen dahingehenden Einwand der Kommission bestätigte die französische Regierung, daß ihr keine Fälle bekannt seien, in denen andere Mitgliedstaaten eine ähnliche Politik der Arbeitszeitgestaltung ohne staatliche Unterstützung verfolgt hätten; - Frankreich hat zu den Modalitäten für die Berechnung der Nettoauswirkung der Maßnahme eine Reihe technischer Einzelheiten erläutert (Kostensenkung gegenüber den Mehrkosten durch Neuorganisation der Arbeitszeit). Aufgrund dieser Präzisierungen behauptet Frankreich weiter die finanzielle Neutralität der Maßnahme: Für Großunternehmen entstehe letztlich kein Vorteil durch die Kostensenkung, da die Neuorganisation der Arbeitszeit für diese aufwendiger sei. Die anderen Unternehmen mit zwischen 50 und 500 Mitarbeitern können eine Netto-"Kostensenkung" in Anspruch nehmen, die unter der Geringfügigkeitsschwelle (sogenannte de-minimis-Hoechstgrenze) von 100 000 ECU in drei Jahren (ca. 650 000 FRF) liege. Nach seiner Berechnungsmethode veranschlagt Frankreich die Nettoauswirkung der eingeführten Maßnahme folgendermaßen: 1. Textilien/Bekleidung (6): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Für die Leder-/Schuhindustrie (7): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - Wie diese beiden Tabellen zeigen, hat Frankreich die theoretischen Kosten der Arbeitszeitgestaltung entsprechend den in der Produktion beschäftigten Mitarbeitern angepaßt: 77,9 % für die Textilindustrie und 80,8 % für die Sektoren Leder und Bekleidung. Die Kommission hat darauf hingewiesen, daß ausgedrückt in Arbeitskosten nicht die von dieser Maßnahme betroffenen Personen, sondern die Lohnmasse betreffend diese Personen berücksichtigt werden mußte. Frankreich hat also für das von dieser Neuorganisation der Arbeitszeit betroffene Personal Ergebnisse aufgrund der Lohnmasse vorgelegt und gefolgert, daß sich diese Zahlenangaben nicht erheblich von derjenigen für das in der Produktion beschäftigte Personal unterscheiden dürfte, zugleich aber bestätigt, daß diese Lohnmasse nicht genau bewertet werden kann. - Frankreich weist schließlich darauf hin, daß der geplante Mechanismus nicht unbedingt einen Anstieg der Wettbewerbsfähigkeit für die Unternehmen bedeutet. Der potentielle und schwer meßbare Charakter dieser Zugewinne sei erst mittel- oder langfristig erkennbar, die Maßnahme hingegen auf 18 Monate befristet. Die von der Kommission vorgelegten Zahlenangaben (Anstieg der Wettbewerbsfähigkeit um 12 bis 13 % dank der Maßnahme) stammen aus einer vorläufigen Bewertung vor der endgültigen Ausarbeitung der Maßnahme, die einer langfristigen Hypothese für sehr kleine Unternehmen entspricht, deren Beschäftigte ein Arbeitsentgelt von weniger als dem Anderthalbfachen des SMIC (gesetzlicher Mindestlohn) erhalten. III Im Rahmen des Verfahrens wurden der Kommission fünfzehn - sämtlich negative - Stellungnahmen sowohl von Mitgliedstaaten als auch von Unternehmensvereinigungen des Sektors übermittelt. Nach Veröffentlichung des Schreibens, das Frankreich von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis setzte, gingen der Kommission elf Stellungnahmen zu. Abgesehen davon, daß der Standpunkt der Kommission in der Sache allgemein unterstützt wird, bestehen diese Äußerungen darauf, daß die fraglichen vier Wirtschaftszweige in allen Mitgliedstaaten gleiche Schwierigkeiten haben. Einige von ihnen hatten einen eindeutig stärkeren Personalabbau als Frankreich hinzunehmen. In fast allen Mitgliedstaaten mußten diese Wirtschaftszweige einschneidende Umstrukturierungen vornehmen, um eine gewisse Wettbewerbsfähigkeit wiederzuerlangen, und dies ohne besondere öffentliche sektorale Beihilfen. Viele Stellungnahmen bestehen darauf, daß die betroffenen Unternehmen - solche mit weniger als 50 Mitarbeitern - in der Mehrzahl auf alle Fälle eine Beihilfe unter der de minimis-Hoechstgrenze in Anspruch nehmen können, und daß in Industrien, in denen die meisten Betriebe sehr klein sind, selbst eine Beihilfe unter dieser Hoechstgrenze verheerende Wirkungen auf Wettbewerber haben kann. Den Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten fehlen finanzielle Mittel, um auf die französische Beihilfe reagieren zu können. Nach der Veröffentlichung des an Frankreich gerichteten Schreibens zu der Entscheidung vom 2. Oktober 1996 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wurden der Kommission vier Stellungnahmen übermittelt. Die niederländische Regierung beschränkt sich darauf, ihre bereits anläßlich der Einleitung des Verfahrens geäußerte ablehnende Haltung zu bekräftigen. Die österreichische Regierung setzt die Kommission ihrerseits davon in Kenntnis, daß in Österreich eine ähnliche Maßnahme für die Neuorganisation der Arbeitszeit in der Textilindustrie zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften ausgehandelt worden ist. Diese Maßnahme wurde ohne öffentliche Beihilfe durchgeführt, da der durch die Arbeitsgestaltung erzielte Produktivitätszuwachs ausreichte, um die mit der Einführung flexiblerer Arbeitszeiten verbundenen Kosten auszugleichen. Eine griechische Vereinigung des Bekleidungssektors vertritt die Auffassung, daß der mit der Beihilfe erzielte durchschnittliche Gewinn in Prozent der Lohnmasse deutlich über dem von Frankreich angegebenen liegt. Zum Beweis dafür übermittelte diese Vereinigung der Kommission einen Presseartikel (Journal du textile Nr. 1472 vom 28. Oktober 1996), in dem ein Unternehmen mit über 100 Mitarbeitern bestätigt, daß es infolge der durch Frankreich eingeführten Sozialkostensenkung 8 % seiner Lohnmasse gewinnen und somit seine Gestehungskosten verringern konnte. Schließlich sind nach Auffassung einer italienischen Vereinigung der Textil-/Bekleidungsindustrie die Kosten der Arbeitszeitumgestaltung das Ergebnis einer freien und autonomen Verhandlung, die von den Unternehmen des Sektors aufgenommen und abgeschlossen wurde, und müssen somit nicht ausgeglichen werden. Wie oben ausgeführt, wurde Frankreich aufgefordert, zu den vorliegenden Äußerungen Stellung zu nehmen. Zu den ersten elf Äußerungen erklärte die französische Regierung in ihrem Schreiben vom 19. November 1996, daß "ihre im Laufe des Sommers vorgenommenen Klarstellungen zu der Artikel 93 Absatz 2 unterliegenden Maßnahme die Begründetheit dieser Äußerungen weitgehend ändern. Der geänderte Artikel 93 Absatz 2, der diese Klarstellungen berücksichtigt und bald im Amtsblatt veröffentlicht werden wird, veranlaßt deshalb die französischen Behörden, sich zu diesen Äußerungen nicht zu äußern". In ihren Kommentaren zu der zweiten Reihe von vier Stellungnahmen Dritter wiederholt die französische Regierung, daß die geplante Maßnahme neuartig und neutral sei und somit den Wettbewerb nicht beeinträchtige. Durch die Kostensenkung "konnten (bis dahin blockierte) Tarifverhandlungen in Gang gesetzt werden, bei denen der Staat eine Orientierungs- und Förderungsaufgabe hat". Hinsichtlich ihrer möglichen Unterbewertung des durchschnittlichen Beihilfeanstiegs in Prozent der Lohnmasse weist Frankreich erneut darauf hin, daß zur Bewertung der Auswirkung der Kostensenkungsmaßnahme der dadurch erzielte Gewinn und ihre Kosten gleichermaßen berücksichtigt werden müßten. Während die langfristigen Gewinne kaum bezifferbar seien, könnten die unmittelbaren Vorteile der Maßnahme von den Unternehmen ohne weiteres berechnet und vorausgeschätzt werden. Hingegen seien die Kosten, auch wenn sie unmittelbar anfallen, weniger spürbar. Schließlich antwortet Frankreich, daß der Vergleich zwischen der französischen Maßnahme und der in Österreich ohne staatliche Beihilfe eingeführten Maßnahme nicht möglich sei, da der dadurch entstehende Produktivitätszuwachs die Kosten dieser Arbeitszeitumgestaltung weitgehend ausgleiche. Die französische Maßnahme sei durchgreifend und kurzfristig, während die österreichische Maßnahme langfristig und auf freiwilliger Basis angewandt werde. Außerdem enthalte der französische Plan eine sehr vorteilhafte Behandlung für abhängig Beschäftigte. IV Die betroffenen Sektoren Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie unterscheiden sich zwar größenmäßig voneinander (von der Produktion der vier Sektoren insgesamt entfallen 86 % auf Textilien und Bekleidung, 9 % auf die Schuhindustrie und 5 % auf die Lederindustrie) weisen indes ähnliche Merkmale auf und haben sich in den letzten Jahren vergleichbar entwickelt. Überdies sind diese Merkmale ebenso wie die Entwicklung der Sektoren, wenn man die Lage der einzelnen Mitgliedstaaten prüft, einander recht ähnlich. Alle Sektoren bestehen vorwiegend aus kleinen und mittleren Unternehmen, die einem starken Wettbewerbsdruck sowohl in der Gemeinschaft als auch durch Niedriglohnländer, hauptsächlich südostasiatischen Ländern, ausgesetzt sind. Hauptsächlich besteht dieser Wettbewerb, was die asiatischen Länder betrifft, bei Erzeugnissen der unteren und mittleren Preisklassen und zwischen den Mitgliedstaaten bei Erzeugnissen der oberen Preisklassen. Die vier Sektoren sind auf eine bestimmte Anzahl von Mitgliedstaaten, beinahe immer dieselben, konzentriert. 1993 war die Produktion je Mitgliedstaat anteilsmäßig wie folgt gefächert: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> In der Lederindustrie wird Frankreich nach dem Umsatzkriterium mit einem Anteil von 5,24 % an fünfter Stelle eingestuft. Sämtliche Sektoren (alle Mitgliedstaaten zusammengenommen) haben in den letzten zehn Jahren in der Textil- und Lederindustrie einen spürbaren, sogar deutlichen Beschäftigungsrückgang verzeichnet. Dies ist die Folge der Bemühungen um die Produktivitätssteigerung in dieser Zeit, aber auch der schlechten Wirtschaftskonjunktur und des Wettbewerbsdrucks durch Drittländer. Auf Gemeinschaftsebene hat die Produktion (in laufenden Preisen) in der Textil- und Schuhindustrie stark zugenommen, in den beiden anderen Sektoren hingegen nahm sie bis Mitte der achtziger Jahre zu und anschließend ab. Hingegen verzeichnet die Produktion zu konstanten Preisen in allen Sektoren einen Rückgang. Mit Ausnahme der Leder- und Textilindustrie (in der Textilindustrie nur, wenn die Maßnahme wertmäßig ausgedrückt wird) wird in den anderen Sektoren - alle Mitgliedstaaten zusammengenommen - seit mehr oder weniger vielen Jahren ein wachsendes Handelsdefizit gegenüber der übrigen Welt verzeichnet. Im gemeinschaftlichen Warenaustausch (wertmäßig) ist der Anteil Frankreichs an diesem Warenaustausch insgesamt wie folgt beziffert (8): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Während des Verfahrens hat die Kommission weitere Daten erhoben. So waren laut einer französischen Berufsvereinigung des Textilsektors 1995 die fünf größten Kunden der französischen Textilindustrie andere Mitgliedstaaten. Auf diese fünf Kunden entfielen insgesamt 51 % der französischen Ausfuhr in diesem Bericht (9). Im ersten Halbjahr 1996 bezog die Gemeinschaft 62 % der französischen Textil-/Bekleidungsausfuhren und lieferte 52 % der Einfuhren (10). V Nach Auffassung der Kommission ist die Schaffung von Arbeitsplätzen eine wesentliche Priorität in der Gemeinschaft und die erfolgreiche Bekämpfung der Arbeitslosigkeit durch eine bessere Integration der makroökonomischen Politiken und der Industriepolitiken der Mitgliedstaaten bedingt, die ebenso wie die Kommission bei der Suche nach neuen Lösungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Einfallsreichtum und Mut beweisen müssen. In diesen Rahmen gehört die Verabschiedung des Weißbuches Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung im Jahre 1993, das die absolute Vorrangigkeit dieser Ziele für die Kommission bekräftigt. Die Kommission hat wiederholt konkrete Initiativen zugunsten der Beschäftigung ergriffen. Insbesondere hat sie einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in benachteiligten Stadtvierteln (11), die Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen sowie eine Mitteilung über Beihilfenüberwachung und Senkung der Arbeitskosten (12) verabschiedet, die klar darlegen, welche Art von Maßnahmen der öffentlichen Hand annehmbar sind, um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten, ohne den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten zu verfälschen. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß sie die Vorrangigkeit, die sie der Nettoarbeitsplatzschaffung und der dauerhaften Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft beimißt, dadurch aufzeigt, daß sie ständig darüber wacht, daß die Mitgliedstaaten ihre Probleme der Arbeitslosigkeit nicht dadurch regeln, daß sie diejenigen ihrer Partner vergrößern. Die Anmerkungen der Kommission zu der in Rede stehenden Maßnahme betreffen im übrigen nicht die Ziele Frankreichs auf dem Gebiet der Schaffung von Arbeitsplätzen (insbesondere für jugendliche Arbeitssuchende), sondern die Modalitäten, durch die sie diese Ziele verwirklichen will, sowie die Wirkungen dieser Entscheidungen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß der Europäische Rat auf seinen letzten Tagungen zwar die Kostensenkung bei Billiglöhnen und die Arbeitsteilung vorgeschlagen hat, um Arbeitsplätze zu schaffen, dies aber nicht nach Modalitäten geschehen kann, die mit dem Vertrag unvereinbar seien. VI Die Kommission hat Frankreich anläßlich der Einleitung des Verfahrens erneut auf die aufschiebende Wirkung des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag hingewiesen und auf die Mitteilung (13) der Kommission vom 24. November 1983 sowie auf die an alle Mitgliedstaaten gerichteten Schreiben vom 4. März 1991 bzw. vom 22. Februar und vom 30. Mai 1995 aufmerksam gemacht, in denen darauf hingewiesen wurde, daß alle rechtswidrig gewährten Beihilfen Gegenstand einer Rückforderung sein können. Ferner hatte die Kommission Frankreich ersucht, die betreffenden Unternehmen möglichst kurzfristig von der Einleitung des Verfah

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.