Europäische Union

89/43/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1988 über die von der italienischen Regierung gewährten Beihilfen für das Unternehmen ENI/Lanerossi (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31989D0043. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Beihilfen von den Empfängern zurückfordern. VI Im vorliegenden Fall sind die betreffenden Beihilfen nach Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Wie die Statistiken zeigen, gibt es in der Textil- und Bekleidungsindustrie und insbesondere im Teilsektor der Herrenoberbekleidungsindustrie einen lebhaften Handel und starken Wettbewerb. Der innergemeinschaftliche Handel mit dieser Gruppe von Erzeugnissen, der die nach dem Multifaserabkommen bestehenden Kategorien 14 A + B, Herrenmäntel aus bestrichenen oder sonstigen Geweben, Kategorie 16, Herrenanzuege aus Geweben, und Kategorie 17, Herrensakkos aus Geweben, umfasst, machte 1983 19,3 und 1986 29,1 % der EG-Produktion aus. Die italienische Produktion in diesen Kategorien beläuft sich auf 38,6 % der EG-Gesamtproduktion. Die Exporte der italienischen Herrenoberbekleidungsindustrie in andere Mitgliedstaaten nahmen zwischen 1983 und 1986 um 32 % zu. Auf die vier betreffenden Betriebe entfielen 1983 2,5 % der Produktion der italienischen Industrie in diesem Sektor. Im Hinblick auf die Beschäftigtenzahl beläuft sich ihr Anteil allerdings auf 11 %. Mit 3 563 Beschäftigten im Jahre 1983 zählten diese Tochtergesellschaften zu den bedeutendsten Herstellern der Herrenoberbekleidungsindustrie der Gemeinschaft, da in diesem Sektor gemeinschaftsweit kleine Firmen vorherrschen und grosse Firmen selten sind. Selbst grosse Firmen besitzen oft nur kleine Werke. Im übrigen gab und gibt es neben den als Industrieunternehmen einzustufenden Firmen (20 oder mehr Beschäftigte) eine grosse Anzahl von Ateliers. Die Exporte von ENI/Lanerossi erreichten 1983 14 % der Gesamtproduktion der Herrenoberbekleidungsindustrie, so daß von einer aktiven Teilnahme dieser Gruppe am innergemeinschaftlichen Handel in dem betreffenden Sektor gesprochen werden kann. Seit 1983 wurden die obengenannten Anteile durch Schließungen und Umstellungen auf andere Teilsektoren der Textil- und Bekleidungsindustrie oder auf andere Industriebranchen verringert. Allerdings wurden bestimmte Produktionsstätten, auf die im Jahre 1983 rund 45 % der Beschäftigten entfielen, an unabhängige Privatgesellschaften verkauft, die die Produktion in der Herrenoberbekleidungsindustrie (Zivil- und Militärbekleidung) fortsetzten. Darüber hinaus führte die Umstellung anderer Produktionsstätten, die im Jahre 1983 etwa 17 % der Beschäftigten und der Produktion auf sich vereinigten, zu Produktionssteigerungen in Sektoren, in denen es ebenfalls einen scharfen Wettbewerb sowie einen starken und ständig wachsenden Handel zwischen den Mitgliedstaaten gibt, was beispielsweise für Jeans, Damenbekleidung, Schlafanzuege, Schuhe und Leder gilt. Die vorliegenden Beihilfen verzerrten den Wettbewerb, da sie die Finanzlage von ENI/Lanerossi und ihrer vier Tochtergesellschaften nachweislich verbesserten und ihnen dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Herstellern verschafften, die alle unter einer Stagnation der Nachfrage, niedrigen Preisen und Überkapazitäten litten. Darüber hinaus bewirkten die Beihilfen, die zum Ausgleich der Betriebsverluste dieser Unternehmen gewährt worden waren und ungefähr deren Umsatz in den Jahren 1983 bis 1987 entsprachen, eine Sanierung der Unternehmen, die unter normalen Umständen spätestens 1983 vom Markt verschwunden wären. Die Finanzhilfe von 260,4 Milliarden Lit in Form von Verlustausgleichszahlungen führte zu einer Sanierung der Betriebsfinanzen und erleichterte die Umstellung und Übernahme in einem solchen Ausmaß, daß ENI/Lanerossi gegenüber ihren durch Beihilfen nicht geförderten Wettbewerbern einen beträchtlichen Wettbewerbsvorteil genoß. Wenn die Stellung eines Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel durch staatliche Finanzhilfen gestärkt wird, muß davon ausgegangen werden, daß der innergemeinschaftliche Handel durch die fraglichen Finanzhilfen beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall sind die Beihilfen, die den vier Tochtergesellschaften von ENI/Lanerossi nach 1982 das Überleben ermöglichten und die die Umstellung bzw. den Verkauf bestimmter Produktionsstätten erleichterten, folglich also Kosten deckten, die ENI/Lanerossi normalerweise selbst hätte tragen müssen, geeignet, den Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten zu verfälschen bzw. zu verfälschen zu drohen, da diese Gruppe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag begünstigt wird. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die darin genannten Merkmale aufweisen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag enthaltenen Ausnahmebestimmungen sind im vorliegenden Fall wegen des Charakters der Beihilfen, die im übrigen nicht zu einem solchen Zweck gewährt wurden, nicht anwendbar. Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag bestimmt, welche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt muß aus der Sicht der Gemeinschaft und nicht aus der Sicht eines einzigen Mitgliedstaats geprüft werden. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten und den in Artikel 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag niedergelegten Grundsätzen Rechnung zu tragen, müssen die in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ausnahmen von dem Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag bei der Prüfung von Beihilfevorhaben oder Einzelfällen eng ausgelegt werden. Die Ausnahmebestimmungen sind insbesondere nur dann anwendbar, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß ohne die Gewährung von Beihilfen die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, die potentiellen Beihilfeempfänger zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Erreichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beizutragen vermag. Würden die genannten Ausnahmebestimmungen auf Fälle angewandt, die keines der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag niedergelegten Ziele verfolgen oder in denen dazu keine Beihilfe erforderlich ist, so würden die Industriezweige oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten, deren Finanzlage lediglich gestärkt würde, ungerechtfertigte Vorteile erlangen, während der innergemeinschaftliche Handel gleichzeitig beeinträchtigt und der Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten verfälscht würde, ohne daß sich dies mit dem Interesse der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag rechtfertigen ließe. Die italienische Regierung konnte keine Gründe geben, und die Kommission konnte keine Gründe erkennen, aus denen hervorginge, daß die Beihilfen die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellen. VII Die fraglichen vier ENI/Lanerossi-Tochtergesellschaften gehörten zur Herrenoberbekleidungsindustrie, die ein Teilsektor der Textil- und Bekleidungsindustrie ist. Die ENI/Lanerossi-Gruppe besaß ferner während des fraglichen Zeitraums noch andere gewichtige Interessen in dieser Industriesparte. Daher unterliegt die ENI zwischen 1983 und 1987 gewährte Finanzhilfe von 260,4 Milliarden Lit in vollem Umfang den für Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie aufgestellten Bedingungen, wie sie in den Leitlinien der Gemeinschaft von 1971 und 1977 über Beihilfen an diesen Sektor festgelegt sind, die den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 30. Juli 1971 und 4. Februar 1977 mitgeteilt wurden. Die vorerwähnten Leitlinien enthalten eine Reihe von Kriterien, die von der Kommission unter Mitwirkung nationaler Sachverständiger ausgearbeitet worden sind, um den Regierungen der Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für etwaige Interventionen in diesem Sektor zu geben. In den Leitlinien von 1971 erklärt die Kommission, daß Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie, die durch einen sehr lebhaften Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene gekennzeichnet ist, die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen in sich bergen, was für die Wettbewerber unannehmbar ist, die solche Maßnahmen nicht für sich in Anspruch nehmen können. Nach diesen Leitlinien können Beihilfen, die im allgemeinen sehr starke Auswirkungen in diesem Industriesektor haben, gerechtfertigt sein, wenn sie die Struktur der Textilindustrie verbessern. Unter solchen Strukturbeihilfen sind nach den Leitlinien Beihilfen an Textilunternehmen zu verstehen, die unter anderem dazu dienen sollen, den Abbau von Überkapazitäten in den Sparten oder Teilsparten zu erleichtern, in denen sie bestehen, und die Umstellung von Grenztätigkeiten auf andere Tätigkeiten ausserhalb des Textilsektors zu fördern. Beihilfen dieser Art müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfuellen, die in den Leitlinien von 1971 niedergelegt sind. Die späteren Entwicklungen, insbesondere verschiedene Beihilfevorhaben und Einzelbeihilfen, die unter dem Druck der wirtschaftlichen Lage gewährt wurden, auf beschäftigungspolitischen Erwägungen beruhten und in mehrfacher Hinsicht den Interessen der Gemeinschaft zuwiderliefen, bestätigten die Besorgnisse der Kommission, weshalb sie die Leitlinien im Jahre 1977 überarbeitete. In der Textil- und Bekleidungsindustrie der Gemeinschaft hat sich in den vergangenen zehn Jahren ein rascher Wandel vollzogen. Unter dem Druck der Wettbewerber aus Drittländern sowohl auf den angestammten Ausfuhrmärkten als auch auf dem Markt der Gemeinschaft ist die Produktion zurückgegangen. Zwischen 1975 und 1985 wurden in diesem Wirtschaftszweig eine Million Arbeitsplätze, was 40 % der Gesamtbeschäftigtenzahl entspricht, abgebaut. Angesichts der Härte und Dauer der Krise mussten die Unternehmen dieses Sektors erhebliche Anstrengungen zur Umstrukturierung und Modernisierung ihrer Produktionsstätten unternehmen. Die Anpassungsleistung versetzte den Wirtschaftszweig in die Lage, seine Wettbewerbsfähigkeit und Ertragskraft schrittweise wiederzuerlangen. Es wird allgemein anerkannt, daß die Gemeinschaft mit ihren Leitlinien für Beihilfen an diesen Sektor einen wichtigen Beitrag zur Wiederherstellung des Gleichgewichts und zur Aufrechterhaltung bzw. Wiedereinführung einer funktionierenden Marktwirtschaft in diesem Sektor geleistet hat. Da dieser vor allem angesichts des weiterhin scharfen internationalen Wettbewerbs sehr verwundbar bleibt, ist die Kommission der Ansicht, daß unkoordinierte staatliche Eingriffe im Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen, da sie die bisherigen und laufenden Bemühungen der Textil- und Bekleidungshersteller der EG zur Anpassung an die Marktbedingungen ernsthaft gefährden würden. Deshalb ist es nach Auffassung der Kommission weiter von grösster Bedeutung, daß die vorgenannten Leitlinien von den Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigt werden. Die vorliegenden Beihilfen werden diesen Leitlinien in mehreren Punkten nicht gerecht: Erstens enthalten die Leitlinien keine Bestimmungen über Beihilfen für die Erhaltung eines Unternehmens. Im Gegenteil, es wurde zu Recht schon immer davon ausgegangen, daß die Rettung notleidender Unternehmen weder auf nationaler noch auf Gemeinschaftsebene zu einer dauerhaften Verbesserung der Lage dieses Industriezweiges führt, sondern vielmehr die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt beeinträchtigt, ohne die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu verbessern, was Voraussetzung für seine Sanierung und seinen Erfolg auf dem Welttextilmarkt wäre. Zweitens dürfen Textilbeihilfen nach den Leitlinien nur für einen kurzen Zeitraum gewährt werden. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfuellt, da die italienische Regierung nach dem Zeitraum 1974 bis 1982, für den die Kommission die Beihilfen im Hinblick auf mehrere Umstrukturierungsprogramme billigte, die dazu dienen sollten, die Rentabilität und finanzielle Eigenständigkeit der fraglichen Betriebe der Herrenoberbekleidungsindustrie wiederherzustellen (ein erfolgloses Unterfangen), während weiterer fünf Jahre - d. h. von 1983 bis 1987 - ihre Finanzhilfen fortsetzte. Drittens muß nach den Leitlinien das Ziel der Beihilfen darin bestehen, dem Beihilfeempfänger kurzfristig ein ausreichendes Maß an Wettbewerbsfähigkeit zu ermöglichen, damit dieser auf dem Textil- und Bekleidungsmarkt der EG geschäftliche Erfolge erringen kann. Die fraglichen vier Betriebe der Herrenoberbekleidungsindustrie erwirtschafteten jedoch trotz der beträchtlichen Beihilfen, die sie vor 1983 erhalten hatten, weiterhin grosse Verluste, die während der meisten folgenden Jahre die Höhe ihres Umsatzes erreichten, so daß auch diese Bedingung nicht erfuellt ist. Mindestens von 1984 an war allen Beteiligten klar, daß diese Betriebe nicht mehr umstrukturierungsfähig waren, so daß auch das Ziel der Beihilfen, d. h. die Verbesserung der Industriestruktur durch Anpassung und Umstrukturierung nicht mehr erreicht werden konnte. Viertens waren die in diesem Fall gewährten Beihilfen nicht für bestimmte Aktivitäten vorgesehen, sondern sollten ganz allgemein der Verbesserung der Finanzlage der Betriebe dienen, wozu sie auch verwendet wurden, so daß es von Anfang 1983 an höchst unwahrscheinlich war, daß die Beihilfen einem anderen Zweck dienen konnten als der künstlichen Aufrechterhaltung der fraglichen Produktion. Folglich ist eine weitere Bedingung der Leitlinien nicht erfuellt. Da zwischen den Beihilfen und den einzelnen Tätigkeiten keine unmittelbare oder auch nur mittelbare Verbindung besteht, lassen sich die Auswirkungen der Beihilfen auf die begünstigten Tätigkeiten nicht beurteilen. Schließlich dürfen die Beihilfen nach den Leitlinien den Wettbewerb und den Handel nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinaus beeinträchtigen. Hier sei darauf hingewiesen, daß die ENI/Lanerossi-Tochtergesllschaften der Herrenoberbekleidungsindustrie im Jahre 1983 14,3 % ihrer Produktion exportierten und bei einem Umsatz von 78,2 Milliarden Lit Verlustausgleichszahlungen in Höhe von 78 Milliarden Lit erhielten. In den folgenden Jahren sank der Umsatz aufgrund von Betriebsschließungen sowie des Verkaufs und der Umstellung von Produktionsanlagen; die Verluste entsprachen im Jahre 1987 mit 37,5 Milliarden Lit allerdings in etwa dem Umsatz, der damals bei 36,8 Milliarden Lit lag. Es ist offensichtlich, daß in einer Situation, in der die EG-Produktion bei den betreffenden Produktgruppen zwischen 1983 und 1986 um 15,3 % sank, während der in der Gemeinschaft vertriebene Teil dieser Produktion um 27,7 % zunahm und somit auf 29,1 % stieg, sich die Aufrechterhaltung der nichtwettbewerbsfähigen Produktion der vier ENI/Lanerossi-Tochtergesellschaften der Herrenoberkleidungsindustrie, von der ein beträchtlicher Teil in die Mitgliedstaaten exportiert wurde, nachteilig auf den Wettbewerb und die Handelsbedingungen ausgewirkt haben muß. Dies trifft umso mehr zu, als die ENI/Lanerossi-Tochtergesellschaften der Herrenoberbekleidungsindustrie mit 3 563 Beschäftigten im Jahre 1983 zu den bedeutendsten Herstellern der betreffenden Erzeugnisse in der EG zählten. In einer Lage, in der die betreffende Industrie stark zersplittert ist und es hunderte kleiner Wettbewerber gibt, wirken sich Beihilfen zugunsten eines der grössten Hersteller des fraglichen Sektors besonders negativ auf den Handel und den Wettbewerb aus. Die vorstehenden Erwägungen berechtigen zu dem Schluß, daß alle hier beanstandeten Beihilfen unter Verstoß gegen die Leitlinien der Gemeinschaft für Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie gewährt wurden. VIII Alle fraglichen Beihilfen, die sich auf insgesamt 260,4 Milliarden Lit belaufen, wurden in erster Linie zu dem Zweck gewährt, die Finanzlage der vier Betriebe der Herrenoberbekleidungsindustrie zu sanieren. Es sei darauf hingewiesen, daß die Kommission die Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 24. Januar 1979 über die Bedingungen unterrichtet hatte, unter denen Rettungsbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Rettungsbeihilfen, die nur dazu gewährt werden dürfen, um ein Unternehmen zu erhalten, während die Ursachen für seine Schwierigkeiten ermittelt werden und nach Abhilfe gesucht wird, müssen unter anderem folgende Bedingungen erfuellen: - Sie müssen aus Barbeihilfen in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen zum marktüblichen Zinssatz bestehen. Die Beihilfen in Höhe von 260,4 Milliarden Lit erfuellen diese Bedingung nicht. - Sie dürfen nur für den Zeitraum - im allgemeinen nicht mehr als sechs Monate - gewährt werden, der notwendig ist, um die erforderlichen und durchführbaren Sanierungsmaßnahmen festzulegen. Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Rettungsbeihilfen der Jahre 1983 bis 1987, die durch wiederkehrende Verlustausgleichszahlungen in Form von Kapitalbeihilfen geleistet wurden, nicht für einen kurzen Zeitraum gewährt wurden. Ausserdem wurde weder eine Dauer noch ein Verkaufspreis im voraus festgesetzt; auch wurden die Beihilfen nicht zurückgefordert. Die Beihilfen wurden gewährt, ohne daß die Tochtergesellschaften irgendwelche Bedingungen erfuellen mussten. Ihr einziger Zweck bestand darin, die notleidenden Unternehmen zu erhalten. Ferner wurden die Beihilfen gewährt, ohne daß die erforderlichen und durchführbaren Sanierungsmaßnahmen festgelegt worden waren. Mehrere Umstrukturierungspläne, die zu diesem Zweck ausgearbeitet worden waren, wurden kurze Zeit nach ihrer Inangriffnahme aufgegeben. Im Jahre 1984 räumten sowohl die italienische Regierung als auch ENI/Lanerossi ein, daß die vier Tochtergesellschaften nicht umstrukturierungsfähig waren. - Sie dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf die industrielle Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten haben. Wie weiter oben dargelegt, nahmen im vorliegenden Fall die betreffenden Tochtergesellschaften sehr aktiv am innergemeinschaftlichen Handel teil. Auch ging man schon immer davon aus, daß dieser Teilsektor der Textil- und Bekleidungsindustrie sich schon von den frühen siebziger Jahren an wegen des scharfen Wettbewerbs sowohl innerhalb als auch von ausserhalb der Gemeinschaft sowie wegen der verringerten Produktion, der niedrigen Preise und einer unbestrittenen, ständigen Überkapazität auf Gemeinschaftsebene, die derzeit auf 20 bis 25 % geschätzt wird, in einer sehr ernsten und schwierigen Lage befand. Als Antwort auf diese Herausforderungen unternahm die Herrenoberbekleidungsindustrie der EG, die in erster Linie aus hunderten von kleinen und mittleren Unternehmen besteht, umfangreiche Bemühungen, um die Produktionsanlagen und Ausrüstungen anzupassen und zu modernisieren und um ihre Leistungsfähigkeit zu steigern. Unternehmen, die sich nicht mehr umstrukturieren ließen, wurden geschlossen, wie sich aus der grossen Zahl von Betriebsstillegungen und dem Abbau der Beschäftigtenzahl in diesem Sektor seit 1975 ergibt. Es lässt sich feststellen, daß in der Bekleidungsindustrie der Gemeinschaft insgesamt die Zahl der Unternehmen zwischen 1975 und 1985 um 3 000 oder 28 % sank und daß die Beschäftigtenzahl im gleichen Zeitraum um 398 000 oder 36,6 % zurückging. In Italien nahm die Zahl der Unternehmen der Bekleidungsindustrie um rund 600 oder 32 % ab, während die Beschäftigtenzahl in diesem Sektor sich um 83 000 oder 42 % verringerte. Unter diesen Umständen wurde in den anderen Mitgliedstaaten die Lage der Industrie durch die gewährten Beihilfen beeinträchtigt. Auch wenn die vier Tochtergesellschaften von ENI/Lanerossi, gemessen am Umsatz, nur 2,5 % der italienischen Herrenoberbekleidungsindustrie auf sich vereinigen, so bedeuteten die Beihilfen in Höhe von 260,4 Milliarden Lit eine Vergünstigung, die in etwa dem Umsatz der Betriebe in den Jahren 1983 bis 1987 entsprach und sie damit vor dem Konkurs bewahrte, während ihre Stellung gegenüber ihren Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel beträchtlich gestärkt wurde. Folglich wurden der Handel und die Gesamtlage der Unternehmen dieses Sektors in den anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. - Sie müssen der Kommission in wichtigen Einzelfällen im voraus gemeldet werden. Im vorliegenden Fall, der angesichts des Umfangs der Beihilfen sowie angesichts der absoluten und relativen Grösse von ENI/Lanerossi und ihrer vier Tochtergesellschaften der Herrenoberbekleidungsindustrie als bedeutsam angesehen werden muß, ist festzustellen, daß die italienische Regierung ihre Verpflichtung, die Kommission so rechtzeitig von Beihilfen zu unterrichten, daß sie sich dazu äussern und gegebenenfalls das in Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehene Verwaltungsverfahren einleiten kann, missachtet hat. - Es sei daran erinnert, daß ein beträchtlicher Teil der Beihilfen sogar erst nach der Einleitung dieses Verfahrens am 5. Dezember 1984 gezahlt wurde. Die Nichtmitteilung ist besonders schwerwiegend, da die italienische Regierung die Kommission mit Fernschreiben vom 24. Juni 1983 davon unterrichtet hatte, daß sie künftige Interventionen zugunsten dieser vier Betriebe der Herrenoberbekleidungsindustrie rechtzeitig nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag mitteilen werde. - Angesichts dieser Bestätigung ist das von der italienischen Regierung während des Verfahrens mit Schreiben vom 28. Mai 1985 vorgebrachte Argument, sie habe die fraglichen Beihilfen deshalb nicht im voraus mitteilen können, weil dies mit dem italieni schen Recht unvereinbar sei, zurückzuweisen. Derartige Rechtsvorschriften können nicht als Rechtfertigung für ein staatliches Handeln herangezogen werden, das mit dem EWG-Vertrag unvereinbar ist. Überdies hatten sich die Verluste der Betriebe im Laufe mehrerer Geschäftsjahre angehäuft, so daß es in jedem Fall möglich war, die Verlustausgleichszahlungen im voraus zu melden, auch wenn die genauen Beträge noch nicht mitgeteilt werden konnten. Aus den obenerwähnten Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen 234/84 und 40/85 geht deutlich hervor, daß Rettungsbeihilfen die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 EWG-Vertrag nicht für sich in Anspruch nehmen können, wenn sie nicht dazu beitragen, ein Unternehmen zu sanieren, d. h. wenn nicht erwartet werden kann, daß das Unternehmen innerhalb eines angemessenen Zeiraums ohne weitere Beihilfen wieder rentabel arbeiten kann, vor allem aber, wenn es in der Gemeinschaft in dem einschlägigen Industriezweig Überkapazitäten gibt. Nachdem den vier ENI/Lanerossi-Tochtergesellschaften der Herrenoberbekleidungsindustrie zum Ausgleich für ihre Verluste während des Zeitraums 1974 bis 1982 erhebliche Beihilfen gewährt worden waren, war von 1983 an klar, daß diese Unternehmen auch weiterhin in hohem Masse von staatlichen Interventionen und öffentlichen Mitteln abhängig sein würden. Diese Erwartung wurde auch durch die Ereignisse bis März 1988 bestätigt, als schließlich angekündigt wurde, daß staatliche Beteiligungen in diesem Sektor nunmehr endgültig eingestellt würden. Dies zeigt, daß die Finanzhilfen in Form von Verlustausgleichszahlungen mehrere an Rettungsbeihilfen geknüpfte Bedingungen nicht erfuellen, wie sie in dem Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 24. Januar 1979 genannt und in den vorerwähnten Urteilen des Gerichtshofs näher definiert sind. IX Zwischen 1983 und März 1988 übertrug ENI die meisten ihrer Lanerossi-Betriebe der Herrenoberbekleidungsindustrie an den privaten Sektor. Von den ursprünglich 3 563 Beschäftigten im Jahre 1983 traten 38 % in den vorzeitigen Ruhestand; alle anderen wurden zusammen mit den betreffenden Produktionsanlagen an unabhängige Privatunternehmen übertragen. Nach Auskunft der italienischen Regierung wurden diese Produktionsstätten auf der Grundlage einer wirtschaftlichen und finanziellen Schätzung durch eine internationale Bank verkauft. Durch die genannten Übertragungen wurde die Beteiligung von ENI/Lanerossi im Herrenoberbekleidungssektor beendet. Als Ergebnis dieser Übertragungen lässt sich feststellen, daß 45 % der ursprünglichen Produktionskapazität (von 1983) im Herrenoberbekleidungssektor (Zivil- und Militärbekleidung) verblieb und 17 % auf andere Teilsektoren der Textil- und Bekleidungsindustrie bzw. andere Industriezweige umgestellt wurde. Während des Verfahrens machte die italienische Regierung geltend, daß di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.