Europäische Union

89/43/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1988 über die von der italienischen Regierung gewährten Beihilfen für das Unternehmen ENI/Lanerossi (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31989D0043 89/43/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1988 über die von der italienischen Regierung gewährten Beihilfen für das Unternehmen ENI/Lanerossi (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 016 vom 20/01/1989 S. 0052 - 0062 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1988 über die von der italienischen Regierung gewährten Beihilfen für das Unternehmen ENI/Lanerossi (Nur der italienische Text ist verbindlich) (89/43/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93 und im Hinblick auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Im Jahre 1962 wurde das Unternehmen Lanerossi SpA von der staatlichen Holdinggesellschaft Ente Nazionale Idrocarburi (ENI) zu dem Zweck übernommen, sowohl eine vertikal vollintegrierte Textilgruppe zu schaffen als auch die wirtschaftlichen und finanziellen Probleme einer Reihe privater Textil- und Bekleidungsunternehmen zu lösen, die hierzu wiederum von Lanerossi übernommen wurden. Einige dieser Tochtergesellschaften konnten im Laufe der Jahre mit beträchtlichem Umstrukturierungsaufwand wieder zu rentablen Unternehmen gemacht werden, so daß sie wieder dem Privatsektor zugeführt werden konnten. Einige andere Tochtergesellschaften arbeiteten jedoch weiter mit Verlust und erhielten nach wie vor Finanzhilfen in Form eines Verlustausgleichs durch die italienische Regierung, damit sie ihre Aktivitäten fortsetzen konnten. Dies war insbesondere bei vier Tochtergesellschaften der Lanerossi SpA im Teilsektor Herrenoberbekleidung der Fall: Lanerossi Confezioni (Arezzo, Macerata, Orvieto), Intesa (Maratea, Nocera, Gagliano), Confezioni di Filottrano (Ancona) und Confezioni Monti (Pescara). Zwischen 1974 und 1979 wuchsen die jährlichen Verluste dieser Firmen von 2 Milliarden Lit auf 39 Milliarden Lit an. Im Jahre 1979 erhielt die Kommission vom Europäischen Verband der Bekleidungsindustrien (ÄIH) und später auch von anderen Fachverbänden der Textilindustrie eine offizielle Beschwerde, in der diese die Auffassung vertraten, daß der ständige Ausgleich der Betriebsverluste dieser Tochtergesellschaften den Wettbewerb in der Europäischen Gemeinschaft beträchtlich verfälschen würde. Gestützt auf eine ausführliche Prüfung der Lage und Entwicklung der staatlichen Unternehmen der Herrenoberbekleidungsindustrie vertrat die Kommission unter Berücksichtigung der von der italienischen Regierung hierzu erteilten Informationen die Ansicht, daß die Interventionen zugunsten dieser Unternehmen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag waren. In ihrem Schreiben vom 26. Juni 1980 unterrichtete sie die italienische Regierung davon, daß diese Maßnahmen nur dann von der Unvereinbarkeitsvorschrift des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag ausgenommen werden könnten, wenn die Beihilfe nur für eine begrenzte Zeit und unter der Voraussetzung gewährt werde, daß das Umstrukturierungsprogramm in der der Kommission vorgelegten Form und mit dem Ziel durchgeführt wird, die Kapazitäten der betreffenden Unternehmen zu verringern und kurzfristig ihre Rentabilität und finanzielle Eigenständigkeit wiederherzustellen. Nachdem die Kommission die weitere Entwicklung des staatlichen Unternehmens der Herrenoberbekleidungsindustrie sehr aufmerksam verfolgt hatte, vertrat sie in einem Schreiben an die italienische Regierung vom 20. Mai 1983 die Meinung, daß im Hinblick auf die fünfte Tochtergesellschaft von Lanerossi in diesem Sektor, nämlich Lebole SpA, die zum Ausgleich ihrer Verluste gewährte Finanzhilfe bereits durchgeführten oder kurze Zeit danach durchzuführenden Umstrukturierungsmaßnahmen entsprach, bei denen es sich ihrer Art nach nicht um einfache Rettungsmaßnahmen oder Betriebsbeihilfen handelte. Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß diese Finanzhilfe unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag fallen und daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnte. Auf der Grundlage einer Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung des Umstrukturierungsprogramms dieser Firma nach dem 31. Dezember 1983 konnte die Kommission ihre frühere Position bestätigen und den Fall Lebole SpA endgültig abschließen. Hinsichtlich der oben erwähnten vier weiteren Tochtergesellschaften von ENI/Lanerossi zeigte sich aufgrund der gegen Ende 1982 erzielten wirtschaftlichen und finanziellen Ergebnisse, daß die Umstrukturierungsmaßnahmen der vergangenen Jahre nicht erfolgreich waren und daß diese Betriebe trotz ständiger Unterstützung durch öffentliche Mittel weiterhin mit ernsten strukturellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben würden. Die Verluste erreichten zwischen 1980 und 1982 über 150 Milliarden Lit. Auch in dem Umstrukturierungsprogramm für die Jahre 1983 bis 1986, das der Kommission von der italienischen Regierung mitgeteilt worden war, ging man von der Erwartung aus, daß diese vier Gesellschaften weiter in hohem Umfang von staatlichen Interventionen und öffentlichen Mitteln abhängig sein würden, um ihre Verluste auszugleichen. In dem bereits erwähnten Schreiben vom 20. Mai 1983 stellte die Kommission fest, daß in einer Branche, die durch einen sehr scharfen Wettbewerb, Überkapazitäten auf Gemeinschaftsebene, niedrige Preise und einen starken innergemeinschaftlichen Handel geprägt ist, die künstliche Aufrechterhaltung selbst relativ kleiner Produktions- und Exportkapazitäten durch staatliche Finanzhilfen geeignet ist, die Schwierigkeiten von Unternehmen, die keine staatlichen Beihilfen erhalten, zu erhöhen. Die Kommission, die die soziale und regionale Bedeutung dieser Betriebe berücksichtigte, erhob bis Ende 1982 keine Einwände gegen die gewährten Beihilfen, äusserte jedoch ernste Zweifel, ob die Finanzhilfen aus öffentlichen Mitteln, die dazu bestimmt waren, die Betriebsverluste dieser Tochtergesellschaften zu decken, in Zukunft als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten. Die Kommission setzte die italienische Regierung davon in Kenntnis, daß sie bei künftigen Interventionen dieser Art verpflichtet wäre, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Sie wies die italienische Regierung ferner darauf hin, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verpflichtet sind, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig zu unterrichten, daß sie sich dazu äussern kann. Sie forderte die italienische Regierung auf, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens vom 20. Mai 1983 ihre diesbezueglichen Absichten bekanntzugeben. Mit Fernschreiben vom 24. Juni 1983 unterrichtete die italienische Regierung die Kommission darüber, daß sie künftige Interventionen zugunsten dieser vier Betriebe der Herrenoberbekleidungsindustrie nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag mitteilen werde. Nachdem die Kommission Informationen erhalten hatte, denen zufolge diese Betriebe weiterhin beträchtliche Verluste zu verzeichnen hatten, erinnerte sie die italienische Regierung mit Schreiben vom 22. Juli 1983 an ihr Schreiben vom 20. Mai 1983 und wies erneut darauf hin, daß angesichts der Vorgeschichte der Angelegenheit, und der Lage des betreffenden Marktes weitere Beihilfen zugunsten dieser Tochtergesellschaften von ENI/Lanerossi nicht mehr als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten. Mit Schreiben vom 2. November 1983 bestätigte die italienische Regierung, daß sie keine staatlichen Beihilfen zugunsten dieser - nach Ansicht der Geschäftsleitung von ENI/Lanerossi nicht mehr umstrukturierungsfähigen - vier Betriebe plane, so daß das früher erwähnte Umstrukturierungsprogramm für die Jahre 1983 bis 1986 nicht durchgeführt werde. II In der Folgezeit deuteten Presseberichte darauf hin, daß diese Betriebe ungeachtet der Erklärungen der italienischen Regierung ihren Geschäftsbetrieb fortsetzten, dabei weitere erhebliche Verluste erlitten und zur Vermeidung eines Konkurses vermutlich erneut staatliche Beihilfen erhalten mussten. Daher forderte die Kommission die italienische Regierung wiederholt auf, ihr Informationen über die tatsächliche Sachlage zu übermitteln. Mit Schreiben vom 30. August 1984 übersandte die italienische Regierung der Kommission eine Zusammenfassung des neuen Umstrukturierungsprogramms für die ENI/Lanerossi-Betriebe der Herrenoberbekleidungsindustrie. Hieraus ergab sich, daß die Geschäftsleitung von ENI/Lanerossi diese Betriebe weiter für nicht umstrukturierungsfähig hielt. Diese setzten jedoch ihren Geschäftsbetrieb trotz ihrer Betriebsverluste, die allein im Betriebsjahr 1983 78 Milliarden Lit erreichten, fort. Diese Verluste wurden durch die Herabsetzung und nachfolgende Erhöhung des Kapitals mit Hilfe öffentlicher Mittel ausgeglichen. Aus der Zusammenfassung des neuen Umstrukturierungsprogramms ergab sich deutlich, daß auch in den kommenden Jahren ein Verlustausgleich erforderlich sein würde, da nicht zu erwarten war, daß die fraglichen Betriebe schon bald kostendeckend arbeiten würden. Es zeigte sich auch, daß die obengenannten Ausgleichszahlungen nach Ende 1982 geleistet wurden, obwohl die italienische Regierung diesen Zeitpunkt als Termin für den endgültigen Abschluß der Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten dieser Betriebe festgelegt hatte. Nach Prüfung der in Form eines Verlustausgleichs gewährten Beihilfen stellte die Kommission fest, daß sie nicht im voraus unterrichtet worden war, und kam zu dem Schluß, daß dieses Verhalten rechtswidrig war, da die italienische Regierung ihren Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht nachgekommen war. Die Kommission war ferner der Ansicht, daß die Intervention zugunsten dieser vier Tochtergesellschaften von ENI/Lanerossi angesichts der finanziellen und wirtschaftlichen Lage der fraglichen Betriebe als Rettungshilfe angesehen werden muß, da nach der Politik der Kommission Rettungsbeihilfen bis zur Vorlage eines Umstrukturierungsplans nur für kurze Zeit und als Kredite oder Darlehen zum marktüblichen Zinssatz gewährt werden dürfen, worüber die Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 24. Januar 1979 unterrichtet worden waren, entsprachen die betreffenden Beihilfen nicht den von der Kommission aufgestellten Bedingungen. Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, daß diese Beihilfen unter Verstoß gegen ihre Entscheidung, diese Betriebe von Ende 1982 an nicht mehr zu unterstützen, gewährt worden waren. Diese Entscheidung war der italienischen Regierung mit Schreiben vom 20. Mai und 22. Juli 1983 mitgeteilt und mit Schreiben vom 7. Dezember 1983 wiederholt und erneut bestätigt worden. Die Kommission war der Ansicht, daß die bereits gewährten und die möglicherweise vorgesehenen Beihilfen nicht eine Entwicklung fördern würden, die aus der Sicht der Gemeinschaft geeignet wäre, die handelsverzerrenden Wirkungen der Beihilfen zu neutralisieren, und zwar insbesondere angesichts der Tatsache, daß sich der betreffende Sektor einer hohen strukturellen Überkapazität, niedrigen Preisen und einem lebhaften innergemeinschaftlichen Handel gegenübergestellt sieht, weshalb dieser Sektor auch als einer der empfindlichsten Teilsektoren der gesamten Textil- und Bekleidungsindustrie angesehen wird. Nach Meinung der Kommission konnten daher die Beihilfen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, weshalb sie auch nicht eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag für sich in Anspruch nehmen konnten. Daher leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag ein. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1984 forderte sie die italienische Regierung zur Äusserung auf. Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 12. Februar 1985 und die beteiligten Dritten am 23. Februar 1985 unterrichtet. III Nachdem die italienische Regierung von der Kommission ein Erinnerungsschreiben mit Datum vom 26. Februar 1985 erhalten hatte und ihr auf einen entsprechenden Antrag hin eine neue Frist zur Äusserung im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens gewährt worden war, wies sie mit Schreiben vom 28. Mai 1985 darauf hin, daß sich bei den fraglichen Betrieben ein Trend zur Verringerung der Verluste beobachten lasse. Ausserdem werde die Beschäftigtenzahl abgebaut. Die Tatsache, daß diese Betriebe zu einem Zeitpunkt aus dem privaten Sektor übernommen worden seien, zu dem sie praktisch konkursreif gewesen seien, bedeute, daß die Umstrukturierungsmaßnahmen nicht schon kurzfristig erfolgreich sein könnten. Da sich nun gezeigt habe, daß diese Betriebe höchstwahrscheinlich nicht umstrukturierungsfähig seien, müssten diese auf andere Tätigkeitszweige umgestellt werden. Gleichzeitig müsse gewährleistet werden, daß keine Gefahr für die Aktivitäten von Lanerossi selbst entstehe. Damit zufriedenstellende Ergebnisse erreicht werden könnten, müsse daher in Kauf genommen werden, daß hierfür ein längerer Zeitraum erforderlich sei. Das Verlangen der Kommission, alle Interventionen zugunsten dieser Gesellschaften unverzueglich einzustellen, würde somit alle bisherigen Bemühungen zunichte machen und ernste soziale Auswirkungen zeitigen. In ihrem Schreiben vom 28. Mai 1985 vertrat die italienische Regierung ausserdem den Standpunkt, daß die staatlichen Interventionen in Form von Kapitalzuwendungen an ENI nur teilweise Lanerossi zugute kämen, so daß nicht in allen Fällen von einer staatlichen Beihilfe gesprochen werden könne. Ferner müssten nach italienischem Recht, um einen Konkurs zu vermeiden, Verluste von den Aktionären unverzueglich ausgeglichen werden, weshalb eine Meldung nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag unmöglich gewesen sei. Schließlich verwies die italienische Regierung auf die Markt- und Exportanteile der Betriebe, die zwischen 1980 und 1983 gesunken seien, weshalb Beihilfen zugunsten dieser Gesellschaften keine Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb hätten. Auf einem bilateralen Treffen vom 21. Juni 1985 kündigte die italienische Regierung zusätzliche Informationen über das neue Programm zur Umstrukturierung und Umstellung bestimmter Teile dieser Betriebe an, um der Kommission eine Prüfung des Umstrukturierungs- bzw. Umstellungsprogramms insgesamt zu ermöglichen. Es wurde auch darauf hingewiesen, daß für dieses Programm binnen kurzem eine endgültige Lösung gefunden werden würde, so daß die Kommission schon bald nicht nur die laufenden Bemühungen, sondern auch deren Endergebnisse prüfen könne. Mit Fernschreiben vom 7. August 1985 erinnerte die Kommission die italienische Regierung an die zugesagte Übermittlung dieser Daten. Mit Fernschreiben vom 25. September 1985 und dann nochmals mit Schreiben vom 12. Dezember 1985 beantragte und erhielt die italienische Regierung zusätzliche Fristen. Mit Schreiben vom 5. Februar 1986 übermittelte sie eine Teilantwort hinsichtlich der Fortschritte beim Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramm und kündigte an, daß in Bälde eine endgültige Lösung gefunden werde, auf deren Grundlage die Kommission dann den Fall prüfen sollte. Während eines bilateralen Treffens vom 12. Juni 1986 bestätigten die italienischen Behörden Verlustausgleiche in Höhe von 78,0 Milliarden Lit für 1983, 56,8 Milliarden Lit für 1984 und 42,2 Milliarden Lit für 1985. Sie bestätigten ausserdem, daß die betreffenden Betriebe dem Privatsektor zugeführt oder/und auf andere Tätigkeitszweige umgestellt würden. Eine endgültige Lösung nehme aber Zeit in Anspruch. Die Kommission hob hervor, daß die Verlustausgleichszahlungen in den Jahren 1984 und 1985 wiederum ohne vorherige Meldung geleistet worden waren und daß ihr immer noch bestimmte Informationen fehlten, um den Beihilfefall vollständig prüfen zu können. Mit Schreiben vom 8. September 1986 wurde ihr wiederumg eine Teilantwort gegeben. Nach einem Erinnerungsschreiben der Kommission vom 17. September 1986 fand dann am 7. November 1986 ein bilaterales Treffen statt, auf dem die Kommission weitere Informationen und Daten erhielt. Gleichzeitig betonten die italienischen Behörden, daß sie bald eine endgültige Lösung finden und deren Einzelheiten der Kommission rechtzeitig mitteilen würden. Während eines bilateralen Treffens vom 11. September 1987 zeigte sich, daß eine Überprüfung der Betriebe der Herrenoberbekleidungsindustrie an den Privatsektor und eine Umstellung auf andere Tätigkeitszweige zwar im Gange, aber noch nicht abgeschlossen war. Mit Schreiben der italienischen Regierung vom 15. Dezember 1987 wurden diese Informationen bestätigt und bestimmte Einzelheiten der bereits vorgenommenen Überführungen mitgeteilt. Auf einem weiteren Treffen vom 26. Januar 1988 zeigte sich, daß ENI/Lanerossi bis März 1988 alle verbleibenden Betriebe an den privaten Sektor überführen und dadurch die staatliche Beteiligung im Herrenoberbekleidungssektor beenden würde. In wirtschaftlicher Hinsicht würden diese Übertragungen dazu führen, daß von den ursprünglich 3 563 Beschäftigten von 1983 38 % in den vorzeitigen Ruhestand treten, 25 % zur Sparte Zivilbekleidung und 20 % zur Sparte Militärbekleidung des privaten Sektors der Herrenoberbekleidungsindustrie überwechseln und 17 % von anderen Teilsektoren der Textil- und Bekleidungsindustrie oder von anderen Industriezweigen - z. B. die Schuhindustrie - aufgenommen würden. Die Produktionsmenge würde ähnlich verteilt werden. Die italienische Regierung machte geltend, daß diese Umstellungen der Textil- und Bekleidungsindustrie der EG als Ganzem zugute kämen, da sie den Druck im Herrenoberbekleidungssektor verringerten. Die Übertragung der Maschinen, Ausrüstungen und Lagerbestände würde zu Marktbedingungen und auf der Grundlage einer von einer internationalen Bank vorgenommenen Schätzung durchgeführt werden. Diese Information wurde mit Fernschreiben vom 5. März und mit Schreiben vom 22. Juli 1988 bestätigt. Ferner unterrichtete die italienische Regierung die Kommission darüber, daß die Verlustausgleichzahlungen 1986 45,9 Milliarden Lit und 1987 37,5 Milliarden Lit betrugen. Drei andere Mitgliedstaaten und drei andere Beteiligte als Mitgliedstaaten nahmen im Rahmen dieses Verfahrens Stellung. IV Die Interventionen des italienischen Staats zugunsten von ENI/Lanerossi, die dazu bestimmt waren, die Betriebsverluste von 260,4 Milliarden Lit auszugleichen, die deren Tochtergesellschaften der Herrenoberbekleidungsindustrie zwischen 1983 und 1987 erlitten hatten, erfolgten in Form von Kapitalhilfen, die ausdrücklich und speziell dem obengenannten Zweck dienen sollten. Wenn eine Behörde, die einer Gesellschaft Kapital zuführt, dieses Beteiligungskapital nicht unter völlig normalen Marktbedingungen zur Verfügung stellt, muß dieser Fall unter dem Gesichtspunkt des Artikels 92 EWG-Vertrag geprüft werden. Im vorliegenden Fall hinderten die Interventionen in Form eines Verlustausgleichs für die ENI/Lanerossi-Tochtergesellschaften der Herrenoberbekleidungsindustrie die marktwirtschaftlichen Kräfte daran, die Wirkungen zu äussern, die sie normalerweise zeitigen würden und die darin bestehen, daß nicht wettbewerbsfähige Betriebe vom Markt verschwinden; stattdessen hielten die Interventionen die Unternehmen künstlich über einen längeren Zeitraum hinweg am Leben und belasteten die Struktur der Herrenoberbekleidungsindustrie der Gemeinschaft, die sich infolge struktureller Überkapazitäten, niedriger Preise und eines harten Wettbewerbs von innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaft starken Anpassungsschwierigkeiten ausgesetzt sieht. Die Verlustausgleichszahlungen wurden unter Bedingungen gewährt, die für einen privaten Kapitalanleger, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, unannehmbar wären, da im vorliegenden Falle die finanzielle und wirtschaftliche Lage dieser Betriebe angesichts der Dauer und des Umfangs ihrer Verluste dergestalt war, daß für das investierte Kapital eine normale Rendite in Form von Dividenden oder Kapitalgewinnen nicht erwartet werden konnte. Darüber hinaus vertraten die italienische Regierung und ENI/Lanerossi die Auffassung, daß die Betriebe nicht umstrukturierungsfähig waren, so daß sie weiterhin Betriebsverluste erleiden würden, es sei denn, sie würden geschlossen oder umgestellt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage der Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag auf den Erwerb staatlicher Beteiligungen in verschiedenen Urteilen geklärt hat (vgl. Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills, sowie die Urteile vom 10. Juli 1986 in den Rechtssachen 234/84, Meura, und 40/85, Boch). Um festzustellen, ob ein Kapitalzuschuß eine staatliche Beihilfe darstellt, ist es nach Auffassung des Gerichtshofs erforderlich zu prüfen, ob das fragliche Unternehmen die Finanzmittel auf dem privaten Kapitalmarkt hätte aufbringen können. Deutet alles darauf hin, daß der Beihilfeempfänger ohne staatliche Mittel nicht überlebt hätte, da es ihm nicht möglich gewesen wäre, das erforderliche Kapital auf dem freien Markt von einem privaten Investor zu erlangen, so liegt der Schluß nahe, daß die Zahlung eine staatliche Beihilfe darstellt. Diese Haltung wurde auch in dem Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 17. September 1984 klargestellt. Angesichts des oben dargelegten Sachverhalts ist es im vorliegenden Falle unwahrscheinlich, daß die betreffenden Betriebe sich ausreichendes Kapital auf dem privaten Kapitalmarkt hätten beschaffen können, um ihren Fortbestand zu gewährleisten, da keine private Gesellschaft oder kein privater Kapitalanleger, der sich bei seiner Entscheidung nach den voraussichtlichen Gewinnchancen richtet, Kapital gezeichnet hätte, um Betriebsverluste über einen so langen Zeitraum hinweg auszugleichen, sieht man einmal von sozial-, regional- oder branchenpolitischen Erwägungen ab. Deshalb stellen die Interventionen in Höhe von 260,4 Milliarden Lit eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. V Daher hätte die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag über diese Beihilfen unterrichtet werden müssen. Da die italienische Regierung die Kommission über die betreffenden Beihilfen nicht im voraus unterrichtet hat, konnte sich die Kommission vor der Durchführung dieser Maßnahmen nicht dazu äussern. Deshalb verstossen die Beihilfen von dem Zeitpunkt an, zu dem sie angewandt wurden, gegen Gemeinschaftsrecht und sind damit rechtswidrig. Die durch diese Vertragsverletzung entstandene Situation ist besonders schwerwiegend, da der Empfänger die Beihilfen bereits erhalten hat. Hinzu kommt, daß, wie die italienische Regierung bestätigte, ein grosser Teil der gesamten Beihilfen gewährt wurde, nachdem die Kommission am 5. Dezember 1984 das formelle Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eingeleitet hatte. Hier sei darauf hingewiesen, daß angesichts der zwingenden Natur der in Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag niedergelegten Verfahrensvorschriften, die auch für die öffentliche Ordnung von Bedeutung sind und deren unmittelbare Geltung der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 anerkannt hat, die Rechtswidrigkeit der hier strittigen Beihilfen nicht nachträglich geheilt werden kann. Die Rechtswidrigkeit der Beihilfen ergibt sich im vorliegenden Falle daraus, daß die in Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag niedergelegten Verfahrensvorschriften nicht angewandt worden sind. Darüber hinaus kann die Kommission in Fällen, in denen Beihilfen gewährt wurden, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, von einer ihr vom Gerichtshof mit dem durch das Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 bestätigten Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen und von den Mitgliedstaaten verlangen, daß diese die rechtswidrig gewährten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.