Europäische Union

89/43/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1988 über die von der italienischen Regierung gewährten Beihilfen für das Unternehmen ENI/Lanerossi (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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ese Umstellungen den Druck im Herrenoberbekleidungssektor erheblich verringerten und damit der Textil- und Bekleidungsindustrie der Gemeinschaft zugute kamen. Hierzu ist zunächst anzumerken, daß es keineswegs sicher ist, daß die Produktionskapazität im Herrenoberbekleidungssektor wirklich um 55 % gesunken ist. Die von der italienischen Regierung hierzu vorgelegten Zahlen wurden nicht auf der Basis der Maschinen und Ausrüstungen berechnet, sondern unter Zugrundelegung der Reduzierung der Beschäftigtenzahlen. Wegen der starken personellen Überbesetzung der betreffenden Betriebe im Jahre 1983 ist es sehr wahrscheinlich, daß der Produktionsumfang beibehalten werden konnte, während der Personalbestand gleichzeitig stark verringert wurde. Jedenfalls mussten die Arbeitsplätze zum Zwecke der Produktionssteigerung ganz erheblich abgebaut werden, da die Arbeitsproduktivität in den staatlichen Unternehmen dieses Sektors - verglichen mit der privaten italienischen Bekleidungsindustrie - sehr viel geringer war, wie sich aus den Daten des italienischen Zentralamtes für Statistik (ISTAT) für die fraglichen Jahre ergibt. Überdies schließen die fraglichen Umstellungen Übertragungen an folgende Teilsektoren der Textil- und Bekleidungsindustrie ein: Jeans, Damenoberbekleidung, Schlafanzuege, Strümpfe und Strumpfhosen. All diese Teilsektoren sind auf Gemeinschaftsebene wegen der niedrigen Preise, der stagnierenden oder verringerten Nachfrage und Produktion, des Drucks aus Drittländern, gewisser Überkapazitäten und wegen des scharfen und wachsenden innergemeinschaftlichen Wettbewerbs und Handels ebenfalls sehr empfindlich. Dies gilt auch für die Lage in den Nichttextilsektoren Leder und Schuhe, auf die zwei weitere Produktionsanlagen umgestellt wurden. Daher ist festzustellen, daß diese Umstellungen den Druck auf die Herrenoberbekleidungsindustrie der EG zwar schließlich - d. h. nach 1987 - durch gewisse Kapazitätsverringerungen, die aber, wie bereits gesagt, in Wirklichkeit nicht so weit gingen, wie die italienische Regierung behauptet, möglicherweise etwas verringerten, ihn aber gleichzeitig dadurch erhöhten, daß in anderen Teilsektoren der Textil- und Bekleidungsindustrie und in anderen Industriezweigen mit ähnlichen, wenn nicht gar gleichartigen strukturellen Schwierigkeiten zusätzliche Kapazitäten geschaffen wurden. Diese Schwierigkeiten wurden folglich durch diese Umstellungen noch verstärkt, weshalb letztere nicht zur Förderung der Entwicklung der EG-Industrie in diesen Sektoren beitrugen. X Im Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen über »Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag lässt sich somit feststellen, daß die Beihilfen zwar die Entwicklung von ENI, die inzwischen mit Lanerossi ihre restlichen Beteiligungen in der Textilindustrie verkauft hatte, erleichterten, nicht aber die Entwicklung der betreffenden Sektoren auf Gemeinschaftsebene, während sie gleichzeitig die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise veränderten. Die Beihilfen hielten die Betriebe der Herrenoberbekleidungsindustrie in einem Sektor am Leben, in dem der innergemeinschaftliche Handel sehr umfangreich ist und ständig zunimmt und in dem ein sehr lebhafter Wettbewerb herrscht. Sie senkten die Kosten von ENI, schwächten die Wettbewerbsfähigkeit anderer Hersteller der Gemeinschaft und bewirkten somit eine weitere Zunahme des Drucks auf diese Unternehmen sowie Preissenkungen auf dem Markt der Gemeinschaft zum Nachteil von Herstellern, die bisher dank der aus eigener Kraft unternommenen Umstrukturierung, Produktivitätssteigerung und Qualitätsverbesserung sowie durch die Verringerung ihrer Kapazität und ihrer Beschäftigtenzahlen überleben konnten und nun möglicherweise vom Markt verdrängt werden. Daher lässt sich nicht sagen, daß die Beihilfen für ENI, die durch sie künstlich von Kosten entlastet wurde und deren Marktstellung nicht mehr durch ihre eigene Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Finanzkraft bestimmt wird, zu einer Entwicklung beitragen, die aus der Sicht der Gemeinschaft geeignet wäre, der sich aus der Beihilfe ergebenden Handelsverzerrung entgegenzuwirken. Daher können die fraglichen Beihilfen die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag nicht für sich in Anspruch nehmen. Zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist zu sagen, daß nur in einigen der betroffenen Gegenden (Pescara, Maratea, Nocera, Gagliano) die Lebenshaltung sehr niedrig ist und eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Für einige andere betroffene Gegenden, namentlich Ancona, Orvieto, Arezzo und Marcerata gilt, daß dort weder die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist noch eine erhebliche Unterbeschäftigung im Sinne der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) herrscht. Das Konzept der Regionalentwicklung, an das die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) geknüpft ist, stützt sich im wesentlichen auf die Gewährung von Beihilfen für neue Investitionen oder für grössere Erweiterungen oder Umstellungen von Unternehmen, wobei Sachinvestitionen und die damit verbundenen Kosten eingeschlossen sind. In diesem Fall lässt sich nicht sagen, daß die Interventionen zugunsten der mit finanziellen Schwierigkeiten kämpfenden Unternehmen und die sich daraus ergebende Sanierung ihrer Bilanz unter diese Ausnahmebestimmung fallen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission bei der Analyse der wirtschaftlichen und sozialen Lage der fraglichen Regionen nicht nur die Interessen der Gemeinschaft berücksichtigen muß, was im Falle der Herrenoberbekleidungsindustrie den Abbau von Kapazitäten, die Verringerung staatlicher Beihilfen zur Aufrechterhaltung nichtwettbewerbsfähiger Produktionsstätten und damit die Kontrolle der sektoralen Auswirkungen von Regionalbeihilfen auch in Problemgebieten bedeutet, sondern darüber hinaus auch darauf achten muß, daß derartige Beihilfen die Regionalentwicklung fördern. Ferner ist in den Leitlinien der Gemeinschaft über Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie festgelegt, daß der regionale Aspekt der Beihilfen unter Berücksichtigung der Probleme der Regionalentwicklung und ihrer Auswirkungen auf den fraglichen Sektor aus der Sicht des Wettbewerbs und des innergemeinschaftlichen Handels gesehen werden muß. Angesichts der Lage, in der sich die fragliche Industrie befand und auch jetzt noch befindet (und höchstwahrscheinlich auch in Zukunft befinden wird) bewirkten die Beihilfen weder eine Verbesserung der finanziellen und wirtschaftlichen Rentabilität der Produktionsanlagen noch führten sie zu einer Sicherung der geschaffenen Arbeitsplätze. Durch den Ausgleich der Betriebsverluste hielten die Beihilfen diese Produktionsstätten gerade am Leben, während gleichzeitig die Zahl der Beschäftigten verringert wurde. Daher bewirkten die Beihilfen keine Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der fraglichen Gebiete im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag, da sie keine anhaltende Ertragssteigerung oder Verringerung der Arbeitslosenzahlen zur Folge hatten. Zu der Ausnahmebestimmung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag ist zu sagen, daß die Beihilfen angesichts der Lage in der Herrenoberbekleidungsindustrie und in den anderen Industriesektoren, auf die einige der Betriebsstätten umgestellt wurden, die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise veränderten. Folglich erfuellten die fraglichen Beihilfen nicht die Voraussetzungen, um eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag für sich in Anspruch nehmen zu können. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag dienten die fraglichen Beihilfen eindeutig nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im italienischen Wirtschaftsleben. Im übrigen hat sich die italienische Regierung auch nicht auf diese Ausnahmebestimmung berufen. Daher sind die fraglichen Beihilfen in Höhe von 260,4 Milliarden Lit rechtswidrig, da die italienische Regierung ihrer Verpflichtung aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus erfuellen die Beihilfen nicht die Voraussetzungen, um eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 93 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag für sich in Anspruch nehmen zu können. XI Wie bereits gesagt, kann die Kommission in solchen Fällen von den Mitgliedstaaten verlangen, daß sie die rechtwidrig gezahlten Beihilfen von den Empfängern zurückfordern. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der gewährten Beihilfe um einen beträchtlichen Betrag, der den Betrag sonstiger geplanter nationaler Beihilfen, die die Kommission wegen einer zu befürchtenden Wettbewerbsverzerrung abgelehnt hat, wie beispielsweise die durch parafiskalische Abgaben finanzierte französische Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie (negative abschließende Entscheidung 85/380/EWG der Kommission (1), das britische Beihilfevorhaben zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie (negative abschließende Entscheidung 85/305/EWG der Kommission (2), und die belgische Beihilferegelung von 1984 für die Textil- und Bekleidungsindustrie (negative abschließende Entscheidung 84/564/EWG der Kommission (3) erheblich übersteigt. Schwere und Umfang der Verletzung des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall erfordern angemessene Maßnahmen. Daher ist der Gesamtbetrag der rechtswidrig gewährten Beihilfen, nämlich 260,4 Milliarden Lit, zurückzufordern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die der Unternehmensgruppe ENI/Lanerossi zwischen 1983 und 1987 zugunsten ihrer Tochtergesellschaften der Herrenoberbekleidungsindustrie gewährten Beihilfen in Form von Kapitalhilfen in Höhe von 260,4 Milliarden Lit sind rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wurden. Ausserdem sind sie im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Die vorerwähnten Beihilfen sind zurückzufordern. Artikel 3 Die italienische Regierung unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 26. Juli 1988 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 217 vom 14. 8. 1985, S. 20. (2) ABl. Nr. L 155 vom 14. 6. 1985, S. 55. (3) ABl. Nr. L 312 vom 30. 11. 1984, S. 27.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.