Europäische Union

97/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1996 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlußvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache Nr. IV/M.774 - Saint-Gobain/Wacker-Chemie/NOM) (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0610. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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uropäischen Anbietern kaufen würden, selbst wenn deren Erzeugnisse billiger wären. (219) In Anbetracht der gegenwärtigen Probleme der Hersteller in Mittel- und Osteuropa und in China hält es die Kommission nicht für wahrscheinlich, daß diese in den nächsten drei Jahren zu potentiellen Wettbewerbern würden. So sind allein die Schwierigkeiten, Angaben zur Größe und Qualität der Kapazitäten dieser Unternehmen zu erhalten, an sich schon ein Hinweis darauf, daß sie gegenwärtig keine wirksamen Wettbewerber der Parteien sind. Es ist wahrscheinlich, daß die Hersteller in Rußland, der Ukraine und in China nur potentielle Wettbewerber werden können, wenn sie von den europäischen oder japanischen Unternehmen technische Unterstützung und Know-how erhalten. Saint-Gobain und japanische Hersteller unterhalten bereits Gemeinschaftsunternehmen für die Weiterverarbeitung in China, und Saint-Gobain beabsichtigt, in China eine Schmelzanlage zu errichten. Schlußfolgerung (220) Die Parteien wären nach dem Zusammenschluß mit großem Abstand die größten SiC-Anbieter bei Schleifanwendungen im EWR. Sämtliche Wettbewerber sind kleinere Unternehmen mit beschränkten Ressourcen, die nicht in der Lage wären, die Parteien herauszufordern. Insbesondere gibt es keine potentiellen Wettbewerber, die innerhalb eines Zeitraums von zwei bis drei Jahren im EWR wirksam würden. Dabei ist nicht zu erwarten, daß potentielle Wettbewerber in Osteuropa und China in einem Maße entstehen, daß sie dem Marktverhalten der Parteien entgegenhalten könnten. Wegen des Unvermögens, die Kundenanforderungen zu erfuellen, der Tatsache, daß die Einfuhren überwiegend aus Roh-SiC bestehen, das im EWR mitverarbeitet werden muß, und der mangelnden Lieferzuverlässigkeit ist davon auszugehen, daß die Hersteller außerhalb des EWR nicht in der Lage sein werden, einen wirksamen Wettbewerb im EWR innerhalb der nächsten drei Jahre zu entfalten. Deshalb würde das Vorhaben zu einer beherrschenden Stellung auf dem Markt des verarbeiteten SiC für Schleifanwendungen führen. Insbesondere wären die Parteien in der Lage, eine kleine aber spürbare Preiserhöhung durchzusetzen, da die kleineren Wettbewerber diese Herausforderung nicht aufnehmen könnten und potentielle Wettbewerber in absehbarer Zukunft nicht auf den Markt treten werden. C.6. Verarbeitetes SiC für Feuerfestanwendungen (221) Nach den Angaben der Parteien belief sich der Absatz von verarbeitetem SiC für Feuerfestanwendungen im EWR auf [> 50] Mio. ECU bei [> 55 000] Tonnen im Jahr 1995. Auf Deutschland entfielen [50-55] % des EWR-Marktumfangs, auf das Vereinigte Königreich [15-20] %, auf Frankreich [5-10] %, auf Spanien [< 5] % und auf Italien [< 5] %. (222) Die Kommission kann den von den Parteien zum Marktvolumen vorgelegten Zahlen nicht zustimmen. Gestützt auf ihre Erhebung bei sämtlichen Herstellern und Verarbeitern im EWR, den wichtigsten Händlern und Einführern und bei 26 Herstellern von Feuerfestprodukten und Keramik beläuft sich der Gesamtabsatz von verarbeitetem SiC für Feuerfestanwendungen im EWR auf 45,7 Mio. ECU bei 54 713 Tonnen im Jahr 1995 (78). Die von der Kommission ermittelten Zahlenangaben sind zwar hinsichtlich des Marktvolumens wesentlich niedriger als die von den Parteien vorgelegten Zahlen, wertmäßig entsprechen sie jedoch den von den anderen Lieferanten vorgelegten Ansätzen (79) (siehe Anlage II). Marktstellung der Parteien (223) Die Marktstruktur und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen entsprechen den für den SiC-Markt für Schleifanwendungen erhaltenen Ergebnissen. Der gemeinsame Marktanteil der Parteien wird [60-70] % betragen (Anlage II) (80). Auf dem Feuerfestmarkt sind wie auf dem Schleifmarkt mehrere kleinere Wettbewerber wie Navarro, MWK und Orkla-Exolon mit Marktanteilen von jeweils 10 % vorhanden. Andere europäische Hersteller haben noch wesentlich kleinere Marktanteile von weniger als 5 %. Der Marktanteil der Parteien wäre somit siebenmal größer als der jeweilige Anteil der nächstfolgenden Wettbewerber. (224) Die Marktstellung der Parteien wäre jedoch stärker als allein aufgrund des gemeinsamen Marktanteils, da sie der bei weitem wichtigste Lieferant im Qualitätssegment des Marktes sind, während die Wettbewerber überwiegend das technisch einfache Marktsegment bedienen. Von den europäischen Wettbewerbern sind Navarro und MWK überwiegend im technisch einfachen Marktsegment vertreten. Auch ist die Stellung der Anbieter von außerhalb des EWR nicht erheblich. Die Einfuhren bestehen überwiegend aus grobkörnigen Produkten einer einfachen Qualität, die nur in begrenztem Maße Alternativen zu der EWR-Erzeugnissen sind. Die Einfuhren in diesem Markt sind noch niedriger als im Bereich der Schleifmittel. Auf der Anhörung in dieser Sache wurde von den Parteien die Kundennähe als ein wichtiger Wettbewerbsvorteil dargestellt. Dies würde auch die unterschiedliche Einfuhrhöhe bei Schleif- und Feuerfest-SiC erklären, da letzteres gemäß den jeweiligen Kundenanforderungen hergestellt werde. (225) Weiterverarbeitungskapazitäten: Das für die Verarbeitung von Feuerfestmaterial verwendete Gerät zum Zerstoßen, Sieben und Enteisen wird im Feuerfestbereich ebenfalls verwendet. Wie bereits bei der Definition des Produktmarkts erwähnt, werden die Industrienormen wie FEPA hergestellt. Deshalb werden Feuerfesterzeugnisse in der Regel auf Bestellung und nicht wie das Schleifmaterial auf Vorrat produziert. Die für den Schleifmittelmarkt vorgenommene Bewertung der Verarbeitungskapazitäten trifft jedoch ebenfalls für den Feuerfestmarkt zu. (226) Forschung und Entwicklung: Wie bei den Schleifkörnungen gelten Forschung und Entwicklung nicht als ein wichtiger Faktor bei der Verarbeitung von Feuerfestkörnungen. Doch ebenso wie im Bereich der Schleifanwendungen verleiht die vertikale Integration von Saint-Gobain den Parteien Vorteile gegenüber ihren nichtintegrierten Wettbewerbern. Saint-Gobain ist auch bei SiC für Feuerfestanwendungen der einzige vertikal integrierte Hersteller. Gegenwärtiger Wettbewerb (227) Das schweizerische Unternehmen Timcal produziert SiC für Feuerfestanwendungen und ist deshalb ein Wettbewerber auf dem Feuerfestmarkt im EWR. Es ist jedoch ein Unternehmen mit geringen Marktanteilen und einer sehr begrenzten Kapazität. Timcal stellt überwiegend Graphit her und liefert einen großen Teil seiner SiC-Produktion als Roh-SiC [. . .]. Ansonsten treffen die Analyse und die Schlußfolgerungen auf Feuerfest- wie auf Schleifanwendungen gleichermaßen zu, weshalb an dieser Stelle auf die vorstehenden Schlußfolgerungen betreffend die Schleifkörnungen Bezug genommen wird. Keine Gegenmacht auf der Kundenseite (228) Der SiC-Anteil an den Gesamtkosten für das Feuerfestendprodukt beträgt nach Aussage der wichtigsten europäischen Abnehmer durchschnittlich 25 % und ist damit ein erheblicher Bestandteil der Gesamtproduktionskosten. (229) Auf dem Feuerfestmarkt handelt es sich um größere Abnehmer als auf dem Markt für Schleifmittel. Die Parteien haben behauptet, daß bei Feuerfestmaterial auf der Abnehmerseite eine Gegenmacht vorhanden sei. Die Abnehmer sind auf diesem Markt jedoch weniger stark konzentriert als die Anbieter, weshalb es für die Käufer mit Ausnahme ihrer verglichen mit den Parteien begrenzten Größe keine eigentliche Grundlage für eine Gegenmacht zu den Anbietern gäbe. Es muß deshalb geschlossen werden, daß die Käufer von SiC für Feuerfestanwendungen nicht die Macht hätten, den Anbietern entgegenwirken zu können. Nachfrageentwicklung (230) Die Parteien haben in der Anmeldung geltend gemacht (S. 78 ff.), daß die Nachfrage wegen ihrer Abhängigkeit insbesondere von den Stahl- und metallurgischen Märkten zurückgehe oder günstigstenfalls stabil sei. Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu einem Artikel in der von den Parteien vorgelegten Zeitschrift "Industrial Minerals" (Anlage 12, Dokument 16). Demnach (S. 51 ff., Absatz 5) soll der SiC-Anteil an den gesamten Feuerfesterzeugnissen zunehmen. (231) Außerdem ist nach Angabe der Parteien der Absatz von Feuerfestprodukten seit 1993 um 18,3 % und der Verbrauch (Umfang) um 11,8 % gestiegen. In demselben Zeitraum hat der Durchschnittspreis für SiC-Körnungen für Feuerfestanwendungen im EWR um 9,9 % zugenommen. Der Durchschnittspreis liegt gemäß den Parteien im Jahr 1995 um 17 % höher als im Jahr 1994. (232) SiC wurde in den 70er Jahren in Hochöfen anfänglich nur auf Versuchsgrundlage eingesetzt und zuerst in den 80er Jahren als Feuerfestmaterial in Hochöfen verwendet (Artikel von Ray in Anlage 12, Dokument 8). SiC hat die anderen Feuerfeststoffe offenbar nicht wegen der Preisentwicklung, sondern wegen technischer Neuerungen ersetzt und wird sie weiterhin ersetzen. Wenn auch die jeweilige Nachfrage gemäß der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung schwanken mag, sind die Aussichten für die Nachfrage nach SiC für Feuerfestanwendungen nicht ungünstig. Marktzutrittsschranken (233) Die Zutrittsschranken sind grundsätzlich dieselben wie auf dem Schleifmittelmarkt, da in beiden Fällen die gleichen Verarbeitungsanlagen verwendet werden. Die Herstellung von Feuerfestmaterial mag jedoch etwas weniger kompliziert sein. (234) Es muß jedoch als unwahrscheinlich gelten, daß die Anlagen nur zur Herstellung entweder von Feuerfest- oder von Schleifmaterial angeschafft würden. In der Regel werden diese Anlagen gekauft, um für beide Märkte produzieren zu können. Demnach werden Zutrittsschranken auf dem Schleifmittelmarkt Auswirkungen auf den Zutritt zum Feuerfestmarkt und umgekehrt haben. Eine Zunahme der Nachfrage nach Feuerfestmaterial müßte deshalb nicht unbedingt zu einem neuen Markteintritt führen, selbst wenn die Gesamtnachfrage nach Feuerfest-, Schleif- und sonstigen Anwendungen zurückgehen sollte. Potentieller Wettbewerb (235) Nach den Aussagen der Parteien verleiht die Kundennähe einen wichtigen Wettbewerbsvorteil (siehe Abschnitt B.3). Da die Feuerfesterzeugnisse gemäß den Kundenanforderungen hergestellt werden, ist dieser Gesichtspunkt auf diesem Markt wichtiger als auf dem Schleifmittelmarkt. Deshalb wird auf dem Feuerfestmarkt noch weniger potentieller Wettbewerb als auf dem Schleifmittelmarkt vorhanden sein. In allen übrigen Gesichtspunkten gilt jedoch für den Feuerfestmarkt dieselbe Bewertung des potentiellen Wettbewerbs wie für den Schleifmittelmarkt, weshalb hier auf Abschnitt C.5 verwiesen wird. Schlußfolgerung (236) Nach dem Zusammenschluß wären die Parteien der größte Hersteller von verarbeitetem SiC für Feuerfestanwendungen im EWR. Ihr Marktanteil würde [60-70] % betragen. Dieser Anteil wäre jedoch höher im hochwertigen Marktsegment, wo die Parteien bei bestimmten Produkten die einzigen Anbieter wären. Die verbleibenden Wettbewerber im EWR wären wesentlich kleiner als die Parteien und nicht in der Lage, deren Wettbewerbsverhalten entgegenzuwirken. Außerdem sind die Wettbewerber außerhalb Westeuropas keine alternative Lieferquelle für die Abnehmer von Feuerfestprodukten im EWR. Diese Hersteller haben Schwierigkeiten bei der Erfuellung der Qualitätsanforderungen der westeuropäischen Abnehmer, und es ist nicht davon auszugehen, daß sie diese in absehbarer Zukunft werden erfuellen können. Deshalb wären die Parteien in der Lage, eine kleine jedoch spürbare Preiserhöhung durchzusetzen, da die vorhandenen kleineren Wettbewerber diese Herausforderung der Parteien nicht aufnehmen könnten und potentielle Wettbewerber in absehbarer Zukunft nicht auf den Markt treten werden. (237) Abschließend ist festzustellen, daß mit dem Zusammenschluß eine beherrschende Stellung auf dem SiC-Markt für Feuerfestanwendungen begründet würde, durch die wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für verarbeitetes SiC für Feuerfestanwendungen erheblich behindert würde. C.7. Siliciumkarbid für sonstige industrielle Anwendungen (238) Nach den Angaben der Parteien belief sich der Absatz von verarbeitetem SiC für sonstige gewerbliche Anwendungen im EWR auf [< 3] Mio. ECU bei [< 2 000] Tonnen im Jahr 1995. Gestützt auf die Erhebung bei sämtlichen Herstellern und Weiterverarbeitern im EWR, den wichtigsten Händlern und Einführern und fünf Kunden, die SiC für sonstige gewerbliche Anwendungen beziehen, belief sich der Gesamtabsatz von verarbeitetem SiC für diese Anwendungen im EWR auf 7,4 Mio. ECU bei 7 632 Tonnen im Jahr 1995 (81). (239) Auf diesem Markt würden die Parteien wertmäßig einen gemeinsamen Marktanteil von [< 25] % haben. Sie wären einem wirksamen Wettbewerb von anderen SiC-Anbietern im EWR, insbesondere MWK, Navarro und Orkla-Exolon, ausgesetzt. Es ist nicht davon auszugehen, daß die Parteien eine beherrschende Stellung auf diesem Markt erringen würden. D. "FESTKOSTENDILEMMA" (240) In ihrer Antwort machten die Parteien geltend, daß das Verhältnis ihrer Festkosten zu den Gesamtkosten zwischen [. . .] % beträgt (Arbeitskosten als Festkosten) verglichen mit nur [. . .] % variablen Kosten (überwiegend Strom und Vorstoffe). Wegen dieser Kostenstruktur seien sie gezwungen, die volle Kapazität ihrer Anlagen zu fahren, da sie einen Anreiz haben, soviel Material wie möglich abzusetzen, solange ihre variablen Kosten gedeckt sind. Deshalb seien sie gezwungen, auf Billigpreiseinfuhren zu reagieren, da sie es sich nicht leisten könnten, Marktanteile zu verlieren. Aus diesem Grund würden ihre hohen Marktanteile nicht notwendigerweise Marktmacht widerspiegeln. (241) Diesem Argument kann nicht zugestimmt werden. Erstens geht es davon aus, daß die Einfuhren die hauptsächliche Wettbewerbsquelle auf dem Markt seien. Wie in den Abschnitten B und C dargelegt, ist dies eindeutig nicht der Fall. Die Einfuhren spielen nur eine geringe Rolle, und deshalb kann dem Argument der Parteien nicht zugestimmt werden, daß sich die Einfuhren auf die Preise für Schleif- und Feuerfestprodukte disziplinierend auswirken würden. Die Parteien würden nach dem Zusammenschluß keine wesentlichen Marktanteile an die Einfuhren abgeben. Die hauptsächliche Quelle des Wettbewerbs auf diesem Markt ist der Wettbewerb zwischen den Parteien, der nach dem Zusammenschluß wegfallen würde. Deshalb würde nach vollzogener Fusion Spielraum für Preiserhöhungen entstehen. (242) Zweitens ist der überwiegende Teil der von den Parteien angegebenen Festkosten nur für einen sehr kurzen Zeitraum festgesetzt (1-3 Monate). In den Werken der Parteien ist Spielraum für Anpassungen bei den Kapazitäten und Festkosten vorhanden. Dies geht z. B. aus [. . .] hervor. (243) Drittens beruht die von der Kommission ermittelte Marktmacht nicht ausschließlich auf dem Umfang der Marktanteile der Parteien, sondern auch z. B. auf der Struktur des gegenwärtigen Angebots, der Nachfrage und des potentiellen Wettbewerbs, wie unter Abschnitt C vorstehend erläutert. E. WIRTSCHAFTLICHER UND TECHNISCHER FORTSCHRITT (244) Die Parteien erwarten Synergiewirkungen aus dem Zusammenschluß sowohl bei der Produktion als auch der Weiterverarbeitung von SiC (82). Bei der Produktion können Synergien vor allem durch folgendes erzielt werden: - [. . .] (83); - [. . .]; - [. . .]. (245) Die sich hieraus ergebenen Synergien können insbesondere im Werk Delfzijl erreicht werden. Wie bereits erwähnt, weist das Werk Delfzijl gegenüber den Wettbewerbern Strukturnachteile auf wegen: - [. . .], - [. . .] und - [. . .]. (246) Die Kommission bestreitet nicht, daß mit einer Verschlankung der Produktion in Delfzijl Synergien erzielt werden können. Es gibt jedoch keinen Mechanismus für die Weitergabe der mit diesen Synergiewirkungen erzielten Vorteile an die Verbraucher. Die sich als Folge des Zusammenschlusses ergebenden Möglichkeiten für Preiserhöhungen bei SiC werden für die Parteien wesentlich bedeutender sein als potentielle Synergiewirkungen. Um die möglichen Nutzwirkungen der Fusion zu ermitteln, muß deshalb auch die Wettbewerbsfähigkeit der nachgeordneten Hersteller von Schleif- und Feuerfesterzeugnissen in der Gemeinschaft berücksichtigt werden. Da auf dieser Ebene Beschäftigung und Wertschöpfung wesentlich bedeutender sind als bei der eigentlichen SiC-Herstellung, wären im Endeffekt die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens wohl größer als dessen Nutzwirkungen. F. STEUERUNGSFUSION (247) Die Parteien haben die Kommission Angaben vorgelegt, wonach sich das SiC-Geschäft von ESK [. . .]. In diesem Vorhaben kann jedoch kein Bankrottargument geltend gemacht werden. Diesem könnte nur zugestimmt werden, wenn der Erwerber selbst dann eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken würde, wenn das Vorhaben untersagt würde. Wie in der Sache IV/M.308 - Kali + Salz/MdK/Treuhand (84) festgestellt wurde, ist bei einem Zusammenschluß in der Regel nicht davon auszugehen, daß sich die Wettbewerbsstrukturen verschlechtern, wenn gesichert ist, daß 1. das zu erwerbende Unternehmen in der nahen Zukunft gezwungen wäre, aus dem Markt zu gehen, wenn es nicht von einem anderen Unternehmen übernommen werden würde, 2. das erwerbende Unternehmen den Marktanteil des zu erwerbenden Unternehmens an sich ziehen würde, wenn letzteres aus dem Markt gezwungen werden würde, und 3. es keinen alternativen Erwerber gibt, der sich weniger wettbewerbsschädigend verhielte. Die Prüfung der drei Kriterien hat jedoch deutlich gemacht, daß in diesem Fall eine Untersagung des Zusammenschlußvorhabens die am wenigsten wettbewerbsschädigende Lösung wäre. (248) Der Rückzug von ESK aus dem Markt: Die Kommission ist sich bewußt, daß das SiC-Geschäft von ESK [. . .]. (249) Zu Beginn der 90er Jahre versuchte Wacker-Chemie in einer aggressiven Strategie mit seinem SiC-Geschäft zu einem weltweit aktiven und rentablen Unternehmen zu werden. Diese Strategie ist jedoch fehlgeschlagen [. . .]. (250) ESK hat mehrere Optionen verfolgt, um einen Käufer für sein SiC-Geschäft zu finden. Im Jahr 1993 versuchte es, mit [zwei Wettbewerbern] ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen. Beide [Wettbewerber] beschlossen jedoch, ihre SiC-Produktion einzustellen, bevor die GU-Pläne verwirklicht werden konnten. Im Jahr 1995 bemühte sich ESK, seine SiC-Tätigkeiten an Saint-Gobain zu verkaufen. Dieses Vorhaben wurde dem Bundeskartellamt gemeldet, daraufhin jedoch zurückgezogen [. . .]. (251) Nach Aussage der Parteien hat sich das angemeldete Vorhaben nach der Notifizierung beim Bundeskartellamt als die beste Option herausgestellt. Von zentraler Bedeutung sei dabei die Erwägung, daß Saint-Gobain der industriell maßgebliche Partner am Gemeinschaftsunternehmen ist, da für das Werk Delfzijl ein industriell starker Partner benötigt werde, der Nutzwirkungen erschließen könne, um das Unternehmen gewinnbringend zu machen. (252) Dem Argument kann nicht zugestimmt werden, daß ESK gezwungen wäre, in naher Zukunft aus dem Markt zu gehen, wenn es nicht durch ein anderes Unternehmen übernommen werden würde [. . .]. (253) Übernahme des Marktanteils von ESK durch Saint-Gobain: Selbst wenn ESK unverzüglich seine Werke in Delfzijl und Grefrath schließen würde, ergäbe sich eine weniger wettbewerbswidrige Marktstruktur als nach erfolgtem Zusammenschluß. Die Folge einer Stillegung wäre eine erhebliche Preiserhöhung vor allem in den SiC-Märkten für Schleif- und Feuerfestanwendungen, da weder Saint-Gobain, noch Orkla-Exolon, Navarro oder potentielle Wettbewerber die Kapazitäten hätten, um die von ESK zurückgelassene Nachfragelücke zu fuellen. Es würden neue Investitionen in Schmelz- und Verarbeitungskapazitäten erfolgen und neuer Wettbewerb zwischen Saint-Gobain, Orkla-Exolon und Navarro entstehen. Außerdem würde durch eine erhebliche Preiserhöhung der EWR-Markt sehr attraktiv werden, was höchstwahrscheinlich dazu führen würde, daß nach einer bestimmten Zeit ein Teil der Marktanteile von ESK auf Einfuhren übergehen würde. (254) In einer solchen Lage wäre es wahrscheinlich, daß Saint-Gobain einen großen Teil des Marktanteils von ESK übernehmen würde. Es wäre jedoch nicht in der Lage, den gesamten Marktanteil von ESK auf sich zu vereinigen. Somit wäre die Zunahme des Marktanteils und der Marktmacht von Saint-Gobain geringer als bei einer Zustimmung zum Zusammenschlußvorhaben. (255) Alternative Erwerber: Die Parteien haben vorgebracht, daß Saint-Gobain der einzige realistische Käufer für das gesamte SiC-Geschäft von ESK wäre. (256) Die Schwierigkeiten des SiC-Geschäfts von ESK liegen in dem Schmelzwerk Delfzijl begründet, das wegen seines hohen Anteils an billigem und wegen des anhaltenden Wettbewerbsdrucks weniger einträglichen metallurgischem SiC strukturell benachteiligt ist. Außerdem ist der Standort umweltbelastet und wird erhebliche Umweltschutzaufwendungen erfordern. Somit ist das Werk Delfzijl kein sehr attraktiver Vermögenswert. Sogar Saint-Gobain könnte sich außerstande sehen, den langfristigen Fortbestand dieses Werks mit seiner kostenintensiven Produktion zu gewährleisten. (257) Die Weiterverarbeitungsanlage in Grefrath ist demgegenüber ein äußerst wertvoller Vermögenswert. Sie kann die weltweit modernsten Verarbeitungsanlagen für SiC und sehr leistungsfähige Anlagen zur Herstellung feinster Schleif- und Feuerfestkörnungen vorweisen. (258) Für Saint-Gobain ist es vorteilhaft, die Werke Delfzijl und Grefrath im Paket zu erwerben. Durch die Ausnutzung von Synergieeffekten mit seinen anderen Schmelzwerken wird es in der Lage sein, die Strukturprobleme im Werk Delfzijl zu verringern. Außerdem würde Saint-Gobain attraktive Verarbeitungskapazitäten und die Marktanteile von ESK übernehmen, wodurch es zu einem beherrschenden Anbieter werden kann, der die Preise auch für seine Produktion in den norwegischen Werken wird erhöhen können. (259) Schlußfolgerung: Aus diesen Gründen wäre eine Stillegung des Werkes Delfzijl nicht auszuschließen. Die wertvollen Anlagen in Grefrath zählen hingegen zu den weltweit fortgeschrittensten SiC-Verarbeitungsanlagen, die entweder als Ganzes oder in Teilen an Dritte veräußert werden könnten. Auf jeden Fall würden diese Verarbeitungskapazitäten im Markt verbleiben und mit Saint-Gobain im Wettbewerb stehen. Dies ist in der Vergangenheit bereits nach der Stillegung der SiC-Produktion von Lonza und Péchiney erfolgt. Eine solche Lösung wäre dem Wettbewerb weniger abträglich als das Gemeinschaftsunternehmen. Aus all diesen Gründen wäre es nicht zulässig, diesem Vorhaben aufgrund eines Bankrottarguments zuzustimmen. G. VERPFLICHTUNGSZUSAGEN DER PARTEIEN (260) Mit Schreiben vom 25. Oktober 1996 haben die Parteien eine Zusage angeboten, um die Entstehung einer beherrschenden Stellung auf den SiC-Märkten für Schleif- und Feuerfestanwendungen zu verhindern. Darin haben sie ihre feste Überzeugung bekundet, daß die auf die Einfuhren von hochwertigem SiC aus Rußland, der Ukraine, Polen und insbesondere China verhängten Antidumpingzölle der einzige Grund für deren geringen Umfang seien. (261) Die Parteien haben angeboten, gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen Einfuhren aus Nichtmitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaft (85) ihre Unterstützung der Beschwerde und des Überprüfungsantrags des Europäischen Rates der Chemischen Industrie (CEFIC) im Namen der Gemeinschaftshersteller von SiC zurückzuziehen, und sich verpflichtet, ihr zukünftiges Gemeinschaftsunternehmen zu veranlassen, seine Unterstützung ebenfalls zurückzuziehen, um die Schranke gegen die Einfuhren von hochwertigem SiC aus China, Rußland, der Ukraine und Polen zu beseitigen. (262) Diese Verpflichtungszusage kann bei der Bewertung dieses Falles gemäß der Fusionskontrollverordnung nicht berücksichtigt werden. Die Zusage ändert nichts an dem angemeldeten Zusammenschlußvorhaben, das nach Auffassung der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren ist. Außerdem wäre es Sache des Rates, eine Entscheidung über die Einführung, Anpassung oder Aufhebung von Antidumpingmaßnahmen zu ergreifen. Weder die Parteien noch die Kommission sind befugt, über Antidumpingmaßnahmen zu befinden. Auch gibt es keine Garantie dafür, daß diese Maßnahmen aufgehoben würden, selbst wenn die Parteien i

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.