Europäische Union

2011/335/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 30. Mai 2011 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2018-01-01

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02011D0335 — DE — 01.01.2018 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES vom 30. Mai 2011 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (2011/335/EU) (ABl. L 150 vom 9.6.2011, S. 6) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES 2014/795/EU vom 7. November 2014   L 330 44 15.11.2014 ►M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1853 DES RATES vom 10. Oktober 2017   L 265 15 14.10.2017 ▼B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES vom 30. Mai 2011 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (2011/335/EU) Artikel 1 Abweichend von Artikel 287 Nummer 11 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Litauen ermächtigt, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 45 000 EUR zu dem am Tag ihres Beitritts zur Europäischen Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. ▼M2 Er gilt ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Änderung der Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. ▼B Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.