02011D0335 — DE — 01.01.2018 — 002.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 30. Mai 2011

zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2011/335/EU)

(ABl. L 150 vom 9.6.2011, S. 6)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES 2014/795/EU vom 7. November 2014

  L 330

44

15.11.2014

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1853 DES RATES vom 10. Oktober 2017

  L 265

15

14.10.2017




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 30. Mai 2011

zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2011/335/EU)



Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 11 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Litauen ermächtigt, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 45 000 EUR zu dem am Tag ihres Beitritts zur Europäischen Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

▼M2

Er gilt ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Änderung der Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

▼B

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.