Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

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Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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öglich, mit Ausnahme der amylopektinreichen Sorten („wachsartiger Mais“ oder „Waxymais“), die nur untereinander äquivalent sind. (3) Bei Mais, der zur Herstellung von Grieserzeugnissen verwendet wird, ist der Ersatz durch alle Sorten möglich, mit Ausnahme der glasartigen Sorten („Plata“-Mais des Typs „Duro“, „Flint“-Mais), die nur untereinander äquivalent sind. (6)   Olivenöl A. Die Verwendung von Ersatzwaren ist nur in den folgenden Fällen und unter den folgenden Voraussetzungen zulässig: (1) bei nativem Olivenöl extra a) in der Union erzeugtes natives Olivenöl extra des KN-Codes 1509 10 90 , das der Beschreibung unter Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Rates entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Union erzeugtes natives Olivenöl extra desselben KN-Codes verwendet werden, sofern bei der Veredelung natives Olivenöl extra desselben KN-Codes gewonnen wird, das die Anforderungen der Nummer 1 Buchstabe a des oben genannten Anhangs erfüllt; b) in der Union erzeugtes natives Olivenöl des KN-Codes 1509 10 90 , das der Beschreibung unter Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Union erzeugtes natives Olivenöl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern bei der Veredelung natives Olivenöl desselben KN-Codes gewonnen wird, das die Anforderungen der Nummer 1 Buchstabe b des oben genannten Anhangs erfüllt; c) in der Union erzeugtes natives Lampantöl des KN-Codes 1509 10 10 , das der Beschreibung unter Anhang VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Union erzeugtes natives Lampantöl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern folgende Veredelungserzeugnisse entstehen: — raffiniertes Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00 , das der Beschreibung unter Nummer 2 von Teil VIII des obengenannten Anhangs VII entspricht, oder — Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00 , das der Beschreibung unter Nummer 3 von Teil VIII des obengenannten Anhangs VII entspricht und durch Verschnitt mit in der Union erzeugtem nativem Olivenöl des KN-Codes 1509 10 90 gewonnen wird; (2) Bei Oliventresteröl in der Union erzeugtes rohes Oliventresteröl des KN-Codes 1510 00 10 , das der Beschreibung unter Anhang VII Teil VIII Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Union erzeugtes rohes Oliventresteröl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern als Veredelungserzeugnis durch Verschnitt mit in der Union erzeugtem nativem Olivenöl des KN-Codes 1510 00 90 der Beschreibung unter Nummer 6 von Teil VIII des obengenannten Anhangs VII entsprechendes Oliventresteröl des KN-Codes 1509 10 90 gewonnen wird. B. Die unter Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich sowie unter Buchstabe A Nummer 2 genannten Verschnitte mit in derselben Weise verwendetem nicht in der Union erzeugtem nativem Olivenöl sind nur dann zulässig, wenn das Verfahren in einer Art und Weise überwacht wird, dass der Anteil von nicht in der Union erzeugtem nativem Olivenöl an der Gesamtmenge der ausgeführten Mischung festgestellt werden kann. C. Die Veredelungserzeugnisse sind in unmittelbare Umschließungen mit einem Inhalt von 220 Litern oder weniger abzufüllen. Abweichend hiervon können die Zollbehörden im Falle von genehmigten Behältern von höchstens 20 Tonnen die Ausfuhr von Öl, das den obengenannten Punkten entspricht, unter der Bedingung zulassen, dass eine systematische Qualitäts- und Mengenkontrolle der ausgeführten Ware stattfindet. D. Die Überprüfung der Verwendung der Ersatzwaren erfolgt hinsichtlich der für den Verschnitt verwendeten Ölmengen anhand der Geschäftsbuchhaltung und hinsichtlich der Qualität durch Vergleich der technischen Merkmale der Warenproben des nicht in der Union erzeugten Öls, die zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren entnommenen wurden, mit den technischen Merkmalen der Warenproben des verwendeten in der Union erzeugten Öls, die zum Zeitpunkt der Herstellung des betreffenden Veredelungserzeugnisses entnommenen wurden, und den technischen Merkmalen der Warenproben des Veredelungserzeugnisses, die zum Zeitpunkt der effektiven Ausfuhr bei der Ausgangszollstelle entnommenen wurden. Die Probenahme erfolgt nach den internationalen Normen EN ISO 5555 (Entnahme der Proben) und EN ISO 661 (Transport der Proben ins Laboratorium und Vorbereitung der Untersuchungsproben). Der Analyse werden die Parameter des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (1) zugrunde gelegt. (7)   Milch und Milcherzeugnisse Die Verwendung von Ersatzwaren ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Das Gesamtgewicht von Milchtrockenmasse, Milchfett und Milchprotein der Einfuhrwaren darf das jeweilige Gesamtgewicht dieser Inhaltsstoffe in den Ersatzwaren nicht überschreiten. Wo der wirtschaftliche Wert der in die aktive Veredelung zu überführenden Waren indessen nur durch einen oder zwei der vorgenannten Inhaltsstoffe bestimmt wird, kann das Gesamtgewicht ausschließlich nach diesem Inhaltsstoff bzw. diesen Inhaltsstoffen berechnet werden. In der Bewilligung sind die Einzelheiten zu regeln, insbesondere für welchen Bezugszeitraum das Gesamtgewicht zu berechnen ist. Der Bezugszeitraum darf vier Monate nicht überschreiten. Das Gewicht der einschlägigen Inhaltsstoffe der in die aktive Veredelung zu überführenden Waren und der Ersatzwaren wird auf den entsprechenden Zollanmeldungen und Informationsblättern angegeben, so dass die Zollbehörden die Äquivalenz auf Grund dieser Angaben prüfen können. III.   PASSIVE VEREDELUNG Die Verwendung von Ersatzwaren ist nicht gestattet für Waren, die von Anhang 71-02 erfasst sind. (1)   ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1. ANHANG 71-05 Standardisierter Austausch von Informationen (INF) Abschnitt A Der standardisierte Informationsaustausch (INF) zwischen Zollbehörden ist noch nicht Pflicht, aber die Überwachungszollstelle muss die einschlägigen INF-Datenelemente in dem elektronischen System für den INF verfügbar machen. Die Überwachungszollstelle muss nach Artikel 181 Absatz 1 die nachstehend aufgeführten Datenelemente verfügbar machen. Nimmt eine Zollanmeldung, Wiederausfuhranmeldung oder Wiederausfuhrmitteilung auf einen INF Bezug, muss die zuständige Zollstelle zusätzliche Datenelemente nach Artikel 181 Absatz 3 bereitstellen. Der Inhaber einer Bewilligung für aktive Veredelung IM/EX, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, kann die Überwachungszollbehörde darum ersuchen, die betreffenden INF-Datenelemente über das elektronische System zum INF verfügbar zu machen, um den standardisierten Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden vorzubereiten, wenn die zuständige Zollbehörde einen solchen INF angefordert hat. Anmerkung: O) steht für obligatorisch und (F) für fakultativ Gemeinsame Datenelemente Anmerkungen Bewilligungsnummer (O)   Person, die das Ersuchen stellt (O) Zur Identifizierung verwendete EORI-Nummer INF-Nummer (O) Von der Überwachungszollstelle zugewiesene eindeutige Nummer [z. B. IP EX/IM/123456/GB + Bewilligungsnr.] Überwachungszollstelle (O) Zur Identifizierung ist die COL-Kennnummer heranzuziehen. Zollstelle, die INF-Datenelemente nutzt (F) Zur Identifizierung ist die COL-Kennnummer heranzuziehen. Dieses Datenelement wird bereitgestellt, wenn die INF-Datenelemente tatsächlich genutzt werden. Beschreibung der vom INF abgedeckten Waren (O)   KN-Code, Nettomenge, Wert (O) der Veredelungserzeugnisse Diese Datenelemente beziehen sich auf die Gesamtnettomenge der Waren, für die der INF angefordert wird. Beschreibung der vom INF abgedeckten Veredelungserzeugnisse (O)   KN-Code, Nettomenge, Wert der Veredelungserzeugnisse (O) Diese Datenelemente beziehen sich auf die Gesamtnettomenge der Veredelungserzeugnisse, für die der INF angefordert wird. Einzelheiten zu den Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in das besondere Verfahren (F) Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, muss dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitgestellt werden. MRN (F) Dieses Datenelement kann bereitgestellt werden, wenn die INF-Datenelemente tatsächlich genutzt werden. Bemerkungen (F) Hier können zusätzliche Informationen eingegeben werden. Spezifische AV-Datenelemente Anmerkungen Entsteht eine Zollschuld, so wird der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet (F). — Ersatzwaren (F) — Vorzeitige Ausfuhr (F) — Szenario AV IM/EX   Die Zollanmeldung für die Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung wurde angenommen. (F) Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. Erforderliche Elemente für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F) — Frist für die Erledigung des Verfahrens (F) Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. KN-Code, Nettomenge, Wert (O) Angabe der in das AV-Verfahren übergeführten Warenmenge. Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. Die Zollanmeldung zur Beendigung wurde angenommen. (F) Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens bereitzustellen. KN-Code, Nettomenge, Wert (O) Bei Beendigung des Verfahrens ist die verfügbare Menge der Veredelungserzeugnisse anzugeben. Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens bereitzustellen. Datum des Warenausgangs und Ergebnisse beim Ausgang (F) Diese Datenelemente sind von der Ausgangszollstelle bereitzustellen. Szenario AV IM/EX   Die Ausfuhranmeldung im Rahmen des AV EX/IM-Verfahrens wurde angenommen. (F) Wird in einer Ausfuhranmeldung auf den INF Bezug genommen, muss dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle bereitgestellt werden. Erforderliche Elemente für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F)   Frist für die Überführung von Nicht-Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der aktiven Veredelung (F) Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle bereitzustellen. KN-Code, Nettomenge, Wert (O) Angabe der Warenmenge, die in das AV-Verfahren übergeführt werden kann. Dieses Datenelement ist von der Ausfuhrzollstelle bereitzustellen. Datum des Warenausgangs und Ergebnisse beim Ausgang Diese Datenelemente sind von der Ausgangszollstelle bereitzustellen. Datum der Überführung von Nicht-Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der aktiven Veredelung (F) Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. KN-Code, Nettomenge, Wert (O) Bei Überführung von Nicht-Unionswaren in das Verfahren der aktiven Veredelung ist die verfügbare Menge anzugeben. Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. Spezifische PV-Datenelemente Anmerkungen Szenario PV IM/EX   Land, in dem die Veredelung erfolgt (F) — Mitgliedstaat der Wiedereinfuhr (F) — Ersatzwaren (F) — Nummer der Zollanmeldung für die PV (O) Wird in einer Zollanmeldung für die PV auf den INF Bezug genommen, muss dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitgestellt werden. Nämlichkeit der Ware (O) O) außer wenn Ersatzwaren verwendet werden dürfen. Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. KN-Code, Nettomenge (O) Bei Überführung von Unionswaren in das Verfahren der passiven Veredelung ist die verfügbare Menge anzugeben. Dieses Datenelement ist von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. Frist für die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse (O) Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. Ergebnisse beim Ausgang (O) Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausgangszollstelle bereitzustellen. Datum der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse (O) Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen. Einzelheiten zu den Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (F) Wird in einer Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf den INF Bezug genommen, muss dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitgestellt werden. KN-Code, Nettomenge, Wert (O) Bei Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen ist die Menge der Veredelungserzeugnisse anzugeben, die im Rahmen der passiven Veredelung wiedereingeführt werden können. Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen. Szenario PV IM/EX   Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (F) Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen. (Sicherheitsleistung erforderlich) Frist für die Überführung von Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der passiven Veredelung (F) Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen. Datum der Überführung von Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der passiven Veredelung (O) Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. KN-Code, Nettomenge, Wert (O) Bei der Überführung von Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der passiven Veredelung ist die Menge der Unionswaren anzugeben, die in die passive Veredelung zu überführen sind. Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. Ergebnisse beim Ausgang (O) Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausgangszollstelle bereitzustellen. Abschnitt B Der standardisierte Informationsaustausch (INF) zwischen Zollbehörden ist Pflicht, aber die INF-Datenelemente sind noch nicht in dem elektronischen System für den INF verfügbar. (1) Die in Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex genannte zuständige Zollbehörde hat im Einklang mit Artikel 181 Absatz 2 einen INF zwischen Zollbehörden angefordert, da nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a oder nach Artikel 79 Absatz 1 des Zollkodex eine Zollschuld für Veredelungserzeugnisse entstanden ist, die im Rahmen der aktiven Veredelung (IM/EX-Verfahren) hergestellt wurden. Die Zollschuld ist nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex zu berechnen, der zuständigen Zollbehörde liegen jedoch keine Angaben zu den in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführten Waren (IM/EX-Verfahren) vor. (2) Die in Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex genannte zuständige Zollbehörde hat im Einklang mit Artikel 181 Absatz 2 einen INF zwischen Zollbehörden angefordert, da nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a oder nach Artikel 79 Absatz 1 des Zollkodex eine Zollschuld für Veredelungserzeugnisse entstanden ist, die im Rahmen der aktiven Veredelung (IM/EX-Verfahren) hergestellt wurden, und es gelten handelspolitische Maßnahmen. (3) In den unter den Punkten 1 und 2 genannten Fällen hat die zuständige Zollbehörde die folgenden Datenelemente bereitzustellen: Gemeinsame Datenelemente Anmerkungen Art des Ersuchens (O) Verfahren ist zu ermitteln (AV oder AV/HPM) Das Datenelement „Art des Ersuchens“ wird nur in Fällen benötigt, in denen die Zollanmeldung sich nicht auf einen INF bezieht. Die in Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex genannte zuständige Zollbehörde (O) Zur Identifizierung ist die COL-Kennnummer heranzuziehen. Bewilligungsnummer (O) — HPM (F)   Überwachungszollstelle, bei der das Ersuchen eingeht (O) Zur Identifizierung würde die COL-Kennnummer herangezogen Bezeichnung der Waren oder Veredelungserzeugnisse, für die der INF angefordert wird (O) — KN-Code, Nettomenge, Wert (O)   MRN (F)   Bemerkungen (F) Hier können zusätzliche Informationen eingegeben werden. Die Überwachungszollstelle, bei der das Ersuchen eingeht, muss die nachstehend aufgeführten Datenelemente verfügbar machen: Spezifische AV-Datenelemente (IM/EX-Verfahren) Anmerkungen Buchmäßig zu erfassender und dem Zollschuldner mitzuteilender Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (F) — Erforderliche Elemente für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F) — INF-Nummer (O) Von der Überwachungszollstelle zugewiesene eindeutige Nummer [z. B. IP/123456/GB + Bewilligungsnr. (die EORI-Nummer ist nicht Teil der Bewilligungsnummer)] MRN (F) — ANHANG 71-06 In der Abrechnung vorzulegende Informationen a) Referenzhinweis auf die Bewilligung; b) die Menge jeder Art von in das besondere Verfahren übergeführten Waren, für die die Beendigung des Verfahrens beantragt wird; c) KN-Code der in das besondere Verfahren übergeführten Waren; d) die Zollsätze, die für die in das besondere Verfahren übergeführten Waren gelten, und gegebenenfalls ihr Zollwert; e) Hinweise auf die Zollanmeldungen, mit denen die Waren in das besondere Verfahren übergeführt wurden; f) Art und Menge der Veredelungserzeugnisse oder der in das Verfahren übergeführten Waren sowie Angaben zur nachfolgenden Zollanmeldung oder zu sonstigen Unterlagen, die sich auf die Erledigung des Verfahrens beziehen; g) KN-Kode und Zollwert der Veredelungserzeugnisse, wenn die Abrechnung nach dem Wertschlüssel vorgenommen wird; h) Ausbeutesatz; i) zu entrichtender Einfuhrabgabenbetrag. Bezieht sich dieser Betrag auf die Anwendung von Artikel 175 Absatz 4, so ist er getrennt auszuweisen; j) Frist für die Erledigung des Verfahrens. ANHANG 72-03 TC11 — Eingangsbescheinigung Gemeinsame Datenanforderungen (1) Bestimmungszollstelle (Ort, Bezeichnung und Kennnummer) (2) Art der Versandanmeldung (3) Registrierungsdatum der Abgangszollstelle (4) registrierte Hauptbezugsnummer (MRN) (5) Abgangszollstelle (Ort, Bezeichnung und Kennnummer) (6) Ort und Datum der Ausstellung der Bescheinigung (7) Unterschrift und Dienststempel der Bestimmungszollstelle ANHANG 90 Entsprechungstabelle nach Artikel 254   Geltende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 Geltende Vorschriften des Zollkodex, dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 1 AEO-Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung des AEO-Zertifikats (Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 14a und 14g bis14k der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter – Kriterien für die Bewilligung des AEO-Status (die Artikel 22, 38 und 39 des Zollkodex und die Artikel 24 bis 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) 2 Gesamtsicherheit, einschließlich Gesamtsicherheit im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (allgemein: Artikel 191 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92); gemeinschaftliches Versandverfahren: Artikel 94 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 373, 379 und 380 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 und Artikel 95 des Zollkodex sowie Artikel 84 dieser Verordnung) 3 Einzelsicherheit mit Einzelsicherheitstiteln (Artikel 345 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 160 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) 4 Bewilligungen des Betriebs von Verwahrungslagern (Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 185 bis 187a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) Bewilligungen des Betriebs von Verwahrungslagern (Artikel 148 des Zollkodex, die Artikel 107 bis 111 dieser Verordnung und Artikel 191 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) 5 Bewilligungen des „vereinfachten Anmeldeverfahrens“ (Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 253 bis 253g, 260 bis 262, 269 bis 271, 276 bis 278, 282 und 289 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) Bewilligungen des „vereinfachten Anmeldeverfahrens“ (Artikel 166 Absatz 2 und Artikel 167 des Zollkodex, die Artikel 145 bis 147 dieser Verordnung und Artikel 223, 224 und 225 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) 6 Bewilligungen des „Anschreibeverfahrens“ (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 253 bis 253g, 263 bis 267, 272 bis 274, 276 bis 278 und 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) Bewilligungen der „Anschreibung in der Buchführung des Anmelders“ (Artikel 182 des Zollkodex, Artikel 150 dieser Verordnung und Artikel 233 bis 236 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) oder Bewilligung des „vereinfachten Anmeldeverfahrens“ (siehe Nummer 5) und/oder bezeichnete oder zugelassene Orte (Artikel 139 des Zollkodex und Artikel 115 dieser Verordnung) 7 Einzige Bewilligung im vereinfachten Verfahren (SASP) (Artikel 1 Nummer 13 und die Artikel 253h bis 253m der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) Bewilligungen der „zentralen Zollabwicklung“ (Artikel 179 des Zollkodex, Artikel 149 dieser Verordnung und Artikel 229 bis 232 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) 8 Bewilligungen für den Betrieb eines Linienverkehrs (Artikel 313b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) Bewilligungen für den Betrieb eines Linienverkehrs (Artikel 120 dieser Verordnung) 9 Bewilligungen für zugelassene Versender, Nachweise des Gemeinschaftscharakters T2L, T2FL oder Handelspapiere auszustellen, ohne dass sie der Zollbehörde zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen (Artikel 324a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) Bewilligungen für zugelassene Versender, Nachweise des Gemeinschaftscharakters T2L, T2FL oder Warenmanifeste auszustellen, ohne dass sie der Zollbehörde zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen (Artikel 218 dieser Verordnung) 10 Bewilligungen für „Wieger von Bananen“ (die Artikel 290a bis 290c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) Bewilligungen für „Wieger von Bananen“ (die Artikel 155 bis 157 dieser Verordnung, Artikel 251 und 252 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) 11 Bewilligungen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für zugelassene Versender (die Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe d bis Artikel 378 und die Artikel 398 bis 402 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) Bewilligungen für den Status eines zugelassenen Versenders, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren in das Unionsversandverfahren überführen kann, ohne sie zu gestellen (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex, die Artikel 191, 192 und 193 dieser Verordnung und Artikel 313 und 314 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) 12 Bewilligungen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für zugelassene Empfänger (di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.