Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden   9612 Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet — ex 9613 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30  v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet   ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Herstellen aus Pfeifenrohformen   Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware   (1)  Siehe Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur. (2)  Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. (3)  Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 7.2 aufgeführt. (4)  Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen. (5)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. (6)  Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt. (7)  Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt. (8)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5. (9)  Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt (10)  Siehe Einleitende Bemerkung 6. (11)  Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. (12)  SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated. ANHANG 22-13 Erklärung auf der Rechnung Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no … (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2). Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2). Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind. Griechische Fassung 0 εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2). Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No. … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin. Französische Fassung L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no. … (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (2). Italienische Fassung L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazióne contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2). Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2). Portugiesische Fassung O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no. … (1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2). Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2). Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2). Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2). Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti. Lettische Fassung Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2). Litauische Fassung Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės. Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk kedvezményes … (2) származásúak. Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2). Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie. Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo. Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2). Bulgarische Fassung Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2) Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2). Kroatische Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla. … (Ort und Datum) (3) … (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichneten in Druckschrift) (4) (1)  Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder kann der Raum leer gelassen werden. (2)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an. (3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (4)  Siehe Artikel 117 Absatz 5. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichneten. ANHANG 32-01 Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit Gemeinsame Datenanforderungen (1) Bürge: Name und Vorname oder Firmenbezeichnung (2) Bürge: Vollständige Anschrift (3) Zollstelle der Sicherheitsleistung (4) Höchstbetrag der Sicherheitsleistung (5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden (6) Angabe eines der folgenden Zollvorgänge: a) vorübergehende Verwahrung, b) Unionsversandverfahren, c) gemeinsames Versandverfahren, d) Zolllagerverfahren, e) vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben, f) aktive Veredelung, g) Endverwendung, h) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub i) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub j) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit nach Artikel 166 des Zollkodex vorgenommener Zollanmeldung, k) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit nach Artikel 182 des Zollkodex vorgenommener Zollanmeldung, l) vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, m) anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben. (7) Sehen die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheitsleistung sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet. (8) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat. (9) Zollstelle der Sicherheitsleistung — Datum der Genehmigung der Verpflichtungserklärung — durch die Sicherheit abgedeckte Erklärung ANHANG 32-02 Verpflichtungserklärung — Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN/UNIONSVERSANDVERFAHREN (1) Bürge: Name und Vorname oder Firmenbezeichnung (2) Bürge: Vollständige Anschrift (3) Sehen die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet. (4) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheitsleistung“. (5) Zollstelle der Sicherheitsleistung — Datum der Genehmigung der Verpflichtungserklärung ANHANG 32-03 Verpflichtungserklärung des Bürgen — Gesamtsicherheit Gemeinsame Datenanforderungen (1) Bürge: Name und Vorname oder Firmenbezeichnung (2) Bürge: Vollständige Anschrift (3) Zollstelle der Sicherheitsleistung (4) Höchstbetrag der Sicherheitsleistung (5) Name und Vorname(n) oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden. (6) Referenzbeträge für die einzelnen erfassten Vorgänge (7) Sehen die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheitsleistung sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet. (8) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat. (9) Zollstelle der Sicherheitsleistung — Datum der Genehmigung der Verpflichtungserklärung ANHANG 32-04 Mitteilung an den Bürgen über die Nichterledigung eines Unionsversandverfahrens Gemeinsame Datenanforderungen für die Mitteilung: a) Bezeichnung und Anschrift der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats, die für die Unterrichtung des Bürgen über die Nichterledigung des Verfahrens zuständig ist, b) Name und Anschrift des Bürgen, c) Sicherheits-Referenznummer, d) MRN und Datum der Zollanmeldung, e) Bezeichnung der Abgangszollstelle, f) Name des Inhabers des Verfahrens, g) betroffener betrag. ANHANG 32-05 Mitteilung an den Bürgen über die Haftung für Schulden im Unionsversandverfahren Gemeinsame Datenanforderungen für die Mitteilung: a) Bezeichnung und Anschrift der Zollbehörde, die für den Ort des Entstehens der Zollschuld zuständig ist, b) Name und Anschrift des Bürgen, c) Sicherheits-Referenznummer, d) MRN und Datum der Zollanmeldung, e) Bezeichnung der Abgangszollstelle, f) Name des Inhabers des Verfahrens, g) Höhe der dem Zollschuldner mitgeteilten Zollschuld. ANHANG 33-01 Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA Gemeinsame Datenanforderungen für die Mitteilung: a) Bezeichnung und Anschrift der Zollbehörde, die für den Ort des Entstehens der Zollschuld zuständig ist, b) Name und Anschrift des bürgenden Verbands, c) Sicherheits-Referenznummer, d) Nummer und Datum des Carnet, e) Bezeichnung der Abgangszollstelle, f) Name des Inhabers des Verfahrens, g) Höhe der dem Zollschuldner mitgeteilten Zollschuld. ANHANG 33-02 Mitteilung an den Bürgen über die Haftung für Schulden im Versandverfahren mit CPD-Carnet Gemeinsame Datenanforderungen für die Mitteilung: a) Bezeichnung und Anschrift der Zollbehörde, die für den Ort des Entstehens der Zollschuld zuständig ist, b) Name und Anschrift des bürgenden Verbands, c) Sicherheits-Referenznummer, d) Nummer und Datum des Carnet, e) Bezeichnung der Abgangszollstelle, f) Name des Inhabers des Verfahrens, g) Höhe der dem Zollschuldner mitgeteilten Zollschuld. ANHANG 33-03 Muster für die Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA Gemeinsame Datenanforderungen Datum der Versendung der Mitteilung (1) Carnet ATA Nr.: (2) Ausgestellt von der Handelskammer in: Ort: Land: (3) Für: Inhaber: Anschrift: (4) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnet: (5) Datum für die Wiederausfuhr (3): (6) Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts (4): (7) Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt: Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle. ANHANG 33-04 Vordruck für die Berechnung der Zölle und Abgaben aus dem Anspruch auf Entrichtung der Abgabenschuld gegenüber dem bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA Text von Bild BERECHNUNGSVORDRUCK vom… Nr… Folgende Angaben sind in der vorgegebenen Reihenfolge einzutragen: (1) Carnet ATA Nr.: (2) Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts (1): (3) Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt: (4) Inhaber und Anschrift: (5) Handelskammer: (6) Ursprungsland: (7) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnet: (8) Datum der Wiederausfuhr: (9) Eingangszollstelle: (10) Zollstelle der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung: (11) Handelsbezeichnung: (12) KN-Code: Text von Bild (13) Stückzahl: (14) Gewicht oder Volumen: (15) Wert: (16) Abgabenberechnung: Art BemessungsgrundlageSatz Betrag Wechselkurs Insgesamt (Gesamtbetrag in Buchstaben …) (17) Zollstelle: Ort, Datum: Unterschrift Stempel (1) Unzutreffendes bitte streichen. ANHANG 33-05 Muster für die Verfahrensübernahmeerklärung zur Mitteilung über die erfolgte Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem bürgenden Verband in dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA entstanden ist Briefkopf der Zentralstelle des zweiten Mitgliedstaats, der den Anspruch erhebt Empfänger: Zentralstelle des ersten Mitgliedstaats, der den ursprünglichen Anspruch erhoben hat Datum der Versendung der Mitteilung (1) Carnet ATA Nr. (2) Zuständige Handelskammer Ort Land (3) Für: Inhaber: Anschrift: (4) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnet (5) Datum für die Wiederausfuhr (6) Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts (7) Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt Unterschrift und Stempel der ausstellenden Koordinierungsstelle. ANHANG 33-06 Ersuchen um zusätzliche Auskünfte zu in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren Gemeinsame Datenanforderungen (1) Entscheidungsbefugte Zollbehörde (Bezeichnung und Anschrift) (2) Erstattung/Erlass von Abgaben – Aktenzeichen der entscheidungsbefugten Zollbehörde (3) Bezeichnung und Anschrift der Zollstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden (4) Anwendung der Bestimmungen zur Amtshilfe zwischen den Zollbehörden (5) Ort, an dem sich die Waren befinden (falls zutreffend) (6) Name und Anschrift desjenigen, bei dem die erbetenen Auskünfte eingeholt werden können oder der die Zollstelle des Mitgliedstaats unterstützen kann, in dem sich die Waren befinden (7) Liste der Anlagen (8) Gegenstand des Ersuchens (9) Entscheidungsbefugte Zollbehörde — Ort und Datum — Unterschrift — Stempel (10) Eingeholte Auskünfte (11) Ergebnisse der vorgenommenen Nachprüfung (12) Ort und Datum (13) Unterschrift und Dienststempel ANHANG 33-07 Erlass/Erstattung Gemeinsame Datenanforderungen (1) Begünstigter (Name und Anschrift) (2) Angabe des betreffenden Artikels des DelR (3) Zollstelle, die die Erstattung oder den Erlass gewährt hat (Bezeichnung und Anschrift) (4) Bezugnahme auf die Entscheidung über die Erstattung/den Erlass (5) Nachprüfende Zollstelle (Bezeichnung und Anschrift) (6) Warenbezeichnung, Anzahl und Art (7) KN-Code der Waren (8) Menge oder Eigenmasse der Waren (9) Zollwert der Waren (10) Angabe des Datums und Ankreuzen des betreffenden Feldes (11) Ort und Datum sowie Unterschrift (12) Stempel (13) Bemerkungen ANHANG 61-01 Wiegenachweis für Bananen — Datenanforderungen (1) Name des zugelassenen Wiegers (2) Ausstellungsdatum und Nummer des Wiegenachweises (3) Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten (4) Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft (5) Ursprungsland (6) Anzahl und Art der Verpackung (7) Festgestelltes Gesamtnettogewicht (8) Marke(n) (9) Geprüfte Einheiten verpackter Bananen (10) Gesamtbruttogewicht der geprüften Einheiten verpackter Bananen (11) Anzahl der geprüften Einheiten verpackter Bananen (12) Durchschnittliches Bruttogewicht (13) Verpackungsgewicht (Tara) (14) Durchschnittliches Nettogewicht pro Einheit verpackter Bananen (15) Unterschrift und Stempel des zugelassenen Wiegers (16) Ort und Datum ANHANG 62-01 Auskunftsblatt INF 3 — Datenanforderungen Das Auskunftsblatt INF 3 enthält alle von den Zollbehörden erfassten Angaben, die zur Feststellung der Nämlichkeit der ausgeführten Waren erforderlich sind. A.   VOM ANMELDER AUSZUFÜLLENDER TEIL (1) Feld Nr. 1: Ausführer Anzugeben sind Namen bzw. Firma und vollständige Adresse des Ausführers, einschließlich des Mitgliedstaats (2) Feld Nr. 2: Empfänger zum Zeitpunkt der Ausfuhr (3) Feld Nr. 3: Bestimmungsland der Waren zum Zeitpunkt der Ausfuhr (4) Feld Nr. 4: Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke und Beschreibung der ausgeführten Waren Anzugeben sind genaue Einzelheiten zu den Waren unter Verwendung der handelsüblichen Bezeichnung oder ihrer zolltariflichen Warenbezeichnung. Die Bezeichnung muss mit den Angaben in der Ausfuhranmeldung übereinstimmen. (5) Feld Nr. 5: Bruttogewicht Anzugeben ist die in der Ausfuhranmeldung aufgeführte Menge. (6) Feld Nr. 6: Nettogewicht Anzugeben ist die in der Ausfuhranmeldung aufgeführte Menge. (7) Feld Nr. 7: Statistischer Wert Anzugeben ist der statistische Wert zum Zeitpunkt der Ausfuhr in der Währung des Ausfuhrmitgliedstaats. (8) Feld Nr. 8: Menge, für die das Auskunftsblatt erforderlich ist Anzugeben sind die Einzelheiten zum Nettogewicht, Volumen usw., das die betreffende Person wiedereinführen möchte (Angaben in Zahlen und in Worten). (9) Feld Nr. 9: KN-Code (10) Feld Nr. 10: Zusätzliche Informationen zu den Waren Angaben zum Ausfuhrpapier: Art, Referenznummer und Datum Anzugeben ist, ob es sich bei den Waren handelt um a) Waren, die zum Abschluss eines aktiven Veredelungsvorgangs ausgeführt werden; b) Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr zu einer besonderen Verwendung überlassen wurden. Dies betrifft Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr innerhalb der Union überlassen wurden und für die aufgrund ihrer Verwendung für besondere Zwecke eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt wurde; c) Waren, bei denen einer der in Artikel 28 Absatz 2 AEUV genannten Umstände vorliegt. Dies betrifft die Umstände der Waren zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr. (11) Feld Nr. 11: Ersuchen des Ausführers Anzugeben sind Name und Eigenschaft der Person, die das Auskunftsblatt unterzeichnet. Ferner sind Datum, Ort und Unterschrift hinzuzufügen. B.   VON DEN ZOLLBEHÖRDEN AUSZUFÜLLENDER TEIL (1)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.