Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

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Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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6/5) Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette (3/37) KAPITEL II Anmerkungen zur Liste der Warenpositionen mit den erforderlichen Angaben (Daten) Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP“ („Betriebskontinuitätsplan“) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren angewandt wird, das in der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 definiert und in Anhang 72-04 beschrieben wird. Die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten. Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu Anhang B gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes: (1) Feld MRN — gemäß der Festlegung in Anhang B-04. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird. (2) In den einzelnen Feldern sind die Daten zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken: a) Feld Art der Anmeldung (1/3) — dieses Feld ist nicht zu verwenden, wenn alle Waren der Anmeldung denselben Status haben, bei gemischten Sendungen ist der tatsächliche Status T1, T2 oder T2F anzugeben. b) Feld Vordrucke (1/4): — Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes, — Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (Versandbegleitdokument/Sicherheit, Liste der Warenpositionen). c) Feld Positionsnummer (1/6) — laufende Nummer der jeweiligen Ware; d) Feld Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (4/2) — Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten eintragen; ANHANG B-04 VERSANDBEGLEITDOKUMENT/SICHERHEIT („VBD-S“) TITEL I Muster des Versandbegleitdokuments/Sicherheit Text von Bild EUROPÄISCHE UNION ANMELDUNGSART (1/3) M R N Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang (7/7-7/8) Bes. Umst. (1/7) Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (7/14-7/15) Vordrucke (1/4) Anm. Sich. Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden passiven Beförderungsmittels (7/16-7/17) Positionen (1/9) Packst. insgesamt (6/18) Rohmasse (kg) (6/5) Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet der EU (5/1) Referenznummer/UCR (2/4) Verkehrszweig an BLC (5/8) Warenort (5/23) Rückschein senden an: der Grenze (7/4) Ladeort (5/21) Codes f. d. zu durchfahr. Länder (Beförd.Mittel) (5/19) Entladeort (5/22) Codes f. d. zu durchfahrenden Länder (Sendung) (5/20) Code 1. Eing. Zollst. (5/24) B.K.Z. (4/2) B.B.A. (7/13) Rohmasse (kg) (Einzelbef. Vertrag) (6/4) Container Nr. (7/10) Andere Ereignisse während der Beförderung Sachverhalt und getroffene Maßnahmen (7/19) SICHTVERMERK DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN (G) Ausführer (3/1-3/2) Nr. Empfänger (3/9-3/10) Nr. Anmelder/Vertreter (3/18-3/19-3/20-3/21) Nr. Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette (3/37) Vereinfachte Anmeldung/Vorpapier (2/1) Beförderer (3/31-3/32) Nr. Verkäufer (3/24-3/25) Nr. Versender (Sammelbeförderung) (3/3-3/4) Nr. Käufer (3/26 -3/27) Nr. Empfänger (Sammelbeförderung) (3/11-3/12) Nr. Umla-dungen (7/1) Ort und Land: Ort und Land: Kennz. und Staatsz. d. neuen Bef.mittels: Kennz. und Staatsz. d. neuen Bef.mittels: Ctr. (1) Kennz. d. neuen Containers: Ctr. (1) Kennz. d. neuen Containers: (1) Einzutragen ist 1 wenn JA oder 0 wenn NEIN. (1) Einzutragen ist 1 wenn JA oder 0 wenn NEIN. SICHTVER-MERK DER ZUSTÄN-DIGEN BEHÖR-DEN (F) Neue Verschlüsse: Anzahl: Zeichen: Neue Verschlüsse: Anzahl: Zeichen: Unterschrift: Stempel: Unterschrift: Stempel: Bereits erfasste Daten Bereits erfasste Daten Inhaber des Versandverfahrens (3/22-3/23)Nr. ABGANGSZOLLSTELLE (C) Vorgesehe-ne Durch-gangszoll-stellen(und Land) (5/7) Sicherheit Bestimmungszollstelle (und Land) (5/6) nicht gültig für (8/2-8/3-8/4) PRÜFUNG DURCH DIE ABGANGSZOLLSTELLE (D) PRÜFUNG DURCH DIE BESTIMMUNGSZOLLSTELLE (I) Ergebnis: Angebrachte Verschlüsse (7/18): Anzahl: Zeichen: Frist (letzter Tag): Ankunftstag: Prüfung der Verschlüsse: Bemerkungen: Rückschein gesandt am nach Eintragung unter Nr: Unterschrift Stempel: Rückschein gesandt am Nr: Unterschrift Stempel: Date of arrival: Examination of seals: Remarks: VERSANDBEGLEITDOKUMENT-SICHERHEIT 001 TITEL II Anmerkungen und Daten zum Versandbegleitdokument/Sicherheit Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP“ („Betriebskontinuitätsplan“) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren angewandt wird, das in der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 definiert und in Anhang 72-04 beschrieben wird. Die Daten im Versandbegleitdokument/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung. Die Angaben im Versandbegleitdokument/Sicherheit stützen sich auf Daten aus der Versandanmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls vom Inhaber des Versandverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle überprüft. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu Anhang B gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind: (1) Feld MRN Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird. Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster ‚Code 128‘, Schriftzeichensatz ‚B‘, aufgedruckt. (2) Feld Anm. Sich. Anzugeben ist Code S, wenn das Versandbegleitdokument/Sicherheit auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei. (3) Feld Vordrucke (1/4): Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes, Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (einschließlich Liste der Warenpositionen). (4) Feld Referenznummer/UCR (2/4) LRN und/oder UCR angeben LRN — lokale Referenznummer gemäß Anhang B. UCR — Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anhang B Titel II D.E. 2/4 Referenznummer/UCR (5) Unter dem Feld Referenznummer/UCR (2/4): Name und Anschrift der Zollstelle, der der Rückschein des Versandbegleitdokuments/Sicherheit zu übersenden ist. (6) Feld Kennnummer für besondere Umstände (1/7): Kennnummer für besondere Umstände eintragen. (7) Feld Abgangszollstelle (C) — Kennnummer der Abgangszollstelle — Datum der Annahme der Versandanmeldung — gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders. (8) Feld Kontrolle durch Abgangszollstelle (D) — Kontrollergebnisse — die angelegten Verschlüsse oder die Angabe „- -“ für den Vermerk „Befreiung — 99201“, — gegebenenfalls der Vermerk „verbindliche Beförderungsroute“. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig. (9) Förmlichkeiten während der Beförderung Dieses Verfahren wird angewendet, bis es den Zollbehörden möglich sein wird, diese Informationen direkt ins System einzutragen. Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandbegleitdokuments/Sicherheit hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen. Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben. Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, die Versandbegleitdokumente/Sicherheit mit ihrem Sichtvermerk. Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument/Sicherheit hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen. Diese Eintragungen betreffen folgende Felder und Vorgänge: — Umladungen: Das Feld Umladungen (7/1) ist zu verwenden. Feld Umladungen (7/1) Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden. Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Versandverfahrens ermächtigen, das Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 7/1 eingetragen werden. — Andere Ereignisse: Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (7/19) ist zu verwenden. Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (7/19) Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen. Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der Zollbehörden nicht erforderlich. ANHANG B-05 LISTE DER WARENPOSITIONEN VERSAND/SICHERHEIT („LdWPVS“) TITEL I Muster der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit Text von Bild LISTE DER WARENPOSITIONEN - VERSAND/SICHERHEIT Anzahl und Art der Packstücke, Versandzeichen (6/9-6/10-6/11) Ausführer (3/1-3/2) Versender (Sammelbeförderung) (3/3-3/4) Verkäufer (3/24-3/25) Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (7/14-7/15) Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang (7/7-7/8) Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden passiven Beförderungsmittels (7/16-7/17) Warenbezeichnung - CUS-Nummer (6/8-6/13) Warenbezeichnung (Einzlbeförderungsvertrag) - CUS-Nummer (6/7-6/13) Besondere Vermerke (2/2) Nummer des Zollverschlusses (7/18) Vordrucke (1/4) MRN Referenznummer/UCR (2/6) Pos. Nr. (1/6) Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette (3/37) Empfänger (3/9-3/10) Empfänger (Sammelbeförderung) (3/11-3/12) Käufer (3/26 -3/27) Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen (2/3) Warennummer (6/14) Container Nr. (7/10) Ladeort (5/21) Entladeort (5/22) Codes f. d. zu durchfahr. Länder (Beförd.Mittel) (5/19) Codes f. d. zu durchfahrenden Länder (Sendung) (5/20) UNDG (6/12) B.B.A. (7/13) (Einzelbef. Vertrag) (6/4) B.K.Z. (4/2) Bestimm.L.Code(5/8) Anm.Art (1/3) Rohmasse (kg) (6/5) Vereinfachte Anmeldung/Vorpapier (2/1) Eigenmasse (kg) (6/1) Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (7/14-7/15) TITEL II Anmerkungen und Daten zur Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP“ („Betriebskontinuitätsplan“) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren angewandt wird, das in der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 definiert und in Anhang 72-04 beschrieben wird. Die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten. Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu Anhang B gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes: (1) Feld MRN — gemäß der Festlegung in Anhang B-04. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird. (2) In den einzelnen Feldern sind die Daten zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken: a) Feld Positionsnummer (1/6) — laufende Nummer der jeweiligen Ware; b) Feld Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (4/2) — Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten eintragen; c) UNDG (6/12) — UN-Gefahrgutnummer; d) Feld Vordrucke (1/4): — Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes, — Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (Versandbegleitdokument/Sicherheit, Liste der Warenpositionen). ANHANG 12-01 GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR DIE REGISTRIERUNG VON WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN UND ANDEREN PERSONEN TITEL I Datenanforderungen KAPITEL 1 Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen 1. Das zentrale System für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen enthält die in Titel I Kapitel 3 definierten Datenelemente. 2. Die vorzulegenden Datenelemente gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt. 3. Die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassene Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 präzisiert die Formate der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen. 4. Die Buchstaben „A“ bzw. „B“ gemäß Kapitel 3 haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. 5. Ein EORI-Eintrag kann erst nach einem Verjährungszeitraum von zehn Jahren nach dem Ablauf seiner Gültigkeit gelöscht werden. KAPITEL 2 Tabelle — Legende Abschnitt 1 Spaltenüberschriften Nummer des Datenelements Laufende Nummer für das betreffende Datenelement Bezeichnung des Datenelements Bezeichnung des betreffenden Datenelements Abschnitt 2 Zeichen in den Feldern Zeichen Beschreibung des Zeichens A Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Mitgliedstaat verlangt. B Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, diese Daten zu verlangen. KAPITEL 3 Tabelle mit den Datenanforderungen D.E. laufende Nr. D.E. Bezeichnung D.E. obligatorisch/fakultativ 1 EORI-Nummer A 2 Vollständiger Name der betreffenden Person A 3 Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes A 4 Ansässigkeit im Zollgebiet der Union A 5 Mehrwertsteuernummer(n) A 6 Rechtsform B 7 Kontaktinformationen B 8 Eindeutige Drittlandskennnummer B 9 Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3 A 10 Name (Kurzform) A 11 Gründungsdatum B 12 Art der Person B 13 Hauptwirtschaftstätigkeit B 14 Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer A 15 Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer A TITEL II Anmerkungen im Zusammenhang mit den Datenanforderungen Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Titel I aufgeführt sind. Datenanforderungen 1.    EORI-Nummer Die in Artikel 1 Nummer 18 genannte EORI-Nummer. 2.    Vollständiger Name der betreffenden Person Bei natürlichen Personen: Name der Person wie er in einem Reisedokument, das zum Überschreiten der Außengrenzen der Union berechtigt, oder im nationalen Personenregister des Mitgliedstaats des Wohnsitzes angegeben ist. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung registriert sind: Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung angegeben. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die nicht im Unternehmensregister des Niederlassungslandes registriert sind: Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie in der Gründungsurkunde angegeben. 3.    Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes Vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person niedergelassen/wohnhaft ist, einschließlich der Kennnummer des Landes oder des Gebiets. 4.    Ansässigkeit im Zollgebiet der Union Zur Angabe, ob ein Wirtschaftsbeteiligter im Zollgebiet der Union niedergelassen ist; Dieses Datenelement wird nur für Wirtschaftsbeteiligte mit einer Adresse in einem Drittland verwendet. 5.    Mehrwertsteuernummer(n) Werden von den Mitgliedstaaten zugewiesen. 6.    Rechtsform Wie in der Gründungsurkunde festgelegt. 7.    Kontaktinformationen Name und Anschrift der Kontaktperson sowie eine der folgenden Angaben: Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse 8.    Eindeutige Drittlandskennnummer Im Fall einer nicht im Zollgebiet der Union niedergelassenen Person: Kennnummer, falls sie der betreffenden Person für Zollzwecke von den zuständigen Behörden eines Drittlands zugeteilt wurde 9.    Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3 Zur Angabe, ob eine Zustimmung gegeben wurde. 10.    Name (Kurzform) Kurzform des Namens einer registrierten Person 11.    Gründungsdatum Bei natürlichen Personen: Geburtsdatum Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen gemäß Artikel 5 Nummer 4 des Zollkodex: Gründungsdatum wie im Unternehmensregister des Landes des Niederlassung oder, sofern die Person oder Vereinigung nicht im Unternehmensregister registriert ist, in der Gründungsurkunde angegeben. 12.    Art der Person Der entsprechende Code ist zu verwenden. 13.    Hauptwirtschaftstätigkeit Nummerncode der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats. 14.    Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer Erster Tag der Geltungsdauer des EORI-Eintrags. Dies bedeutet, der erste Tag, an dem der Wirtschaftsbeteiligte die EORI-Nummer für den Austausch mit den Zollbehörden verwenden kann. Das Anfangsdatum darf nicht vor dem Gründungsdatum liegen. 15.    Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer Letzter Tag der Geltungsdauer des EORI-Eintrags. Dies bedeutet, der letzte Tag, an dem der Wirtschaftsbeteiligte die EORI-Nummer für den Austausch mit den Zollbehörden verwenden kann. ANHANG 22-01 Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- oder Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt EINLEITENDE ANMERKUNGEN 1.   Begriffsbestimmungen 1.1.   Bezugnahmen auf die „Herstellung“, „Erzeugung“ oder „Verarbeitung“ von Waren beinhalten alle Verfahren der Bearbeitung, Montage oder Verarbeitung. Methoden der Produktion von Waren sind u. a. Herstellung, Erzeugung, Verarbeitung, Aufzucht, Anbau, Zucht, Abbau, Förderung, Ernte, Fischfang, Fangen mit Fallen, Pflücken, Sammeln, Jagd und Einfangen. 1.2.    „Vormaterial“ beinhaltet Bestandteile, Teile, Bauteile, Baugruppen und Waren, die in einer anderen Ware verarbeitet oder bei der Erzeugung einer anderen Ware einem Verfahren unterzogen wurden. Der Begriff „Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ bezeichnet Vormaterialien, die ihren gemäß diesen Regeln ermittelten Ursprung in dem Land haben, in dem die Vormaterialien bei der Erzeugung einer Ware verwendet werden. Der Begriff „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ bezeichnet Vormaterialien, die ihren gemäß diesen Regeln ermittelten Ursprung nicht in dem Land haben, in dem die Vormaterialien bei der Erzeugung einer Ware verwendet werden. Der Begriff „Erzeugnis“ bezeichnet die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. 1.3.   Wertzuwachs-Regel a) Der Begriff „X %-Wertzuwachs-Regel“ bezieht sich auf das Herstellen, bei dem der Wertzuwachs, der durch die Be- oder Verarbeitung und gegebenenfalls durch die Verwendung von Teilen mit Ursprung im Herstellungsland entstanden ist, mindestens X v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses beträgt. „X“ steht für den Prozentsatz für die jeweilige Position. b) Die Begriffe „aufgrund der Be- oder Verarbeitung erworbener Wert“ und „die Verwendung von Teilen mit Ursprung im Herstellungsland“ beziehen sich auf den Wertzuwachs, der sich aus den eigentlichen Montagevorgängen unter Einbeziehung aller Vorarbeiten, Endbearbeitungen und Kontrollvorgänge sowie gegebenenfalls unter Verwendung von Teilen mit Ursprung in dem Land, in dem diese Vorgänge erfolgen, ergibt, einschließlich des Gewinns und der infolge der genannten Vorgänge in diesem Land angefallenen Gemeinkosten. c) „Ab-Werk-Preis“ bezeichnet den entrichteten oder zu entrichtenden Preis für das Erzeugnis, das zur Abholung bei dem Hersteller bereitsteht, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat; dieser Preis muss alle Kosten umfassen, die für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich anfallen (einschließlich der Kosten für alle verwendeten Vormaterialien), abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt oder wiederausgeführt wird. Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich angefallen sind, so ist der „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt oder wiederausgeführt wird. 1.4.   Vollständiges Herstellen Der in dieser Liste verwendete Begriff „vollständiges Herstellen“ bedeutet, dass alle Endbearbeitungsvorgänge nach dem Zuschneiden des Gewebes oder dem Anpassen der Gewirke und Gestricke ausgeführt sein müssen. Jedoch hat die Tatsache, dass ein oder mehrere Endbearbeitungsvorgänge nicht ausgeführt wurden, nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Herstellen als nicht vollständig angesehen werden kann. 1.5.   Wird der Begriff „Land“ in diesem Anhang verwendet, so bezieht er sich auf „Land oder Gebiet“. 2.   Anwendung der Regeln in diesem Anhang 2.1. Die in diesem Anhang aufgeführten Regeln sind auf die Waren auf Grundlage ihrer Einreihung in das Harmonisierte System sowie weiterer Kriterien, die gegebenenfalls speziell für die Zwecke dieses Anhangs zusätzlich zu den Positionen oder Unterpositionen des HS vorgegeben werden, anzuwenden. Eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems, die aufgrund solcher Kriterien weiter untergliedert wurde, wird in diesem Anhang als „Teilposition“ oder „Teilunterposition“ bezeichnet. „Harmonisiertes System“ bezeichnet das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (auch bezeichnet als „HS

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.