Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

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Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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für die Erledigung eines besonderen Verfahrens verlängert werden können. (45) Im Interesse des Gleichgewichts zwischen der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Zollverwaltungen und die Wirtschaftsbeteiligten einerseits und der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Versandverfahren und der Verhinderung von Missbrauch andererseits sollten zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte auf der Grundlage möglichst weitgehend harmonisierter Kriterien Vereinfachungen des Versandverfahrens in Anspruch nehmen können. Daher sollten die Anforderungen für den Zugang zu solchen Vereinfachungen an die Voraussetzungen und Kriterien für Wirtschaftsbeteiligte, die den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erhalten wollen, angeglichen werden. (46) Um Betrugshandlungen bei bestimmten Versandvorgängen im Zusammenhang mit der Ausfuhr zu verhindern, sind Vorschriften für besondere Fälle festzulegen, in denen Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren in das externe Versandverfahren übergeführt werden. (47) Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung (8) einschließlich aller späteren Änderungen (Übereinkommen von Istanbul). Daher müssen die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen der besonderen Verwendung im Rahmen der vorübergehenden Verwendung, durch die die vorübergehende Verwendung von Nichtunionswaren im Zollgebiet der Union unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gestattet wird, mit dem genannten Übereinkommen vereinbar sein. (48) Die Zollverfahren betreffend Zolllager, Freizonen, Endverwendung, aktive Veredelung und passive Veredelung sollten vereinfacht und rationalisiert werden, um die Inanspruchnahme besonderer Verfahren für die Wirtschaftsbeteiligten attraktiver zu machen. Daher sollten die verschiedenen Arten der aktiven Veredelung im Verfahren der Zollrückvergütung und im Nichterhebungsverfahren sowie die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung zu einem einzigen Verfahren der aktiven Veredelung zusammengelegt werden. (49) Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten müssen die Fälle aufgeführt werden, in denen eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive und passive Veredelung erforderlich ist. (50) Um den Wirtschaftsbeteiligten größere Flexibilität bei der Verwendung von Ersatzwaren zu ermöglichen, sollten Ersatzwaren im Rahmen der passiven Veredelung verwendet werden können. (51) Zur Verringerung der Verwaltungskosten sollte für Bewilligungen für die besondere Verwendung und die Veredelung eine längere Geltungsdauer vorgesehen werden als in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. (52) Eine Abrechnung sollte nicht nur für die aktive Veredelung, sondern auch für die Endverwendung vorgeschrieben sein, um die Erhebung jedes Einfuhrabgabenbetrags zu erleichtern und damit den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. (53) Die Fälle, in denen die Beförderung von Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als den Versand übergeführt wurden, gestattet ist, sollten eindeutig bestimmt werden, damit nicht das externe Unionsversandverfahren, für das zwei weitere Zollanmeldungen erforderlich sind, in Anspruch genommen werden muss. (54) Um eine möglichst effiziente und möglichst wenig Störungen verursachende Risikoanalyse zu gewährleisten, sollte die Vorabanmeldung innerhalb von Fristen abgegeben werden, für die die besondere Situation des betreffenden Verkehrszweigs berücksichtigt wird. Im Seeverkehr sollten bei Containerfracht die erforderlichen Daten bereits vor dem Beladen des Schiffs innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt werden, während in den übrigen Fällen der Warenbeförderung die Risikoanalyse auch dann wirksam durchgeführt werden kann, wenn die Daten innerhalb einer Frist übermittelt werden, die vom Abgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union abhängig ist. Auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung sollte verzichtet werden, wenn die Art der Waren, die Modalitäten ihrer Beförderung oder ihre besondere Situation die Einschätzung erlauben, dass — unbeschadet der Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen — keine Daten im Zusammenhang mit Sicherheitsrisiken verlangt werden müssen. (55) Um den Zollbehörden größere Flexibilität bei der Behandlung von bestimmten Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Ausfuhrverfahrens zu verschaffen, sollten Zollanmeldungen auf Initiative der Zollbehörden für ungültig erklärt werden können. (56) Um die legitimen Interessen der Wirtschaftsbeteiligten zu schützen und die weitere Gültigkeit von Entscheidungen und Bewilligungen, die die Zollbehörden auf der Grundlage der Bestimmungen des Zollkodex und/oder auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (9) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erlassen bzw. erteilt haben, sind Übergangsbestimmungen erforderlich, die die Anpassung der betreffenden Entscheidungen und Bewilligungen an die neuen Rechtsvorschriften ermöglichen. (57) Um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, die Zollverschlüsse und die besonderen Verschlüsse, die zur Gewährleistung der Nämlichkeit der in ein Versandverfahren übergeführten Waren verwendet werden, an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anzupassen, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, innerhalb deren die Mitgliedstaaten weiter Verschlüsse verwenden dürfen, die mit den technischen Spezifikationen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Einklang stehen. (58) Die allgemeinen Bestimmungen zur Ergänzung des Zollkodex sind eng miteinander verknüpft; sie können aufgrund der Wechselbeziehungen zwischen ihrem jeweiligen Gegenstand nicht getrennt werden und enthalten horizontale Vorschriften, die für mehrere Zollverfahren gelten. Daher ist es angebracht, sie in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen und damit Rechtskohärenz zu gewährleisten. (59) Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten ab dem 1. Mai 2016 gelten, um zu gewährleisten, dass der Zollkodex vollumfänglich angewendet wird — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN KAPITEL 1 Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Agrarpolitische Maßnahmen“ sind die Vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrtätigkeiten im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die unter Anhang 71-02 Nummern 1, 2 und 3 fallen; 2. „Carnet ATA“ ist ein internationales Zolldokument für die vorübergehende Verwendung, das gemäß dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul ausgestellt wurde; 3. „ATA-Übereinkommen“ ist das am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichnete Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren; 4. „Übereinkommen von Istanbul“ ist das am 26. Juni 1990 in Istanbul unterzeichnete Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung; 5. „Gepäck“ sind alle auf einer Reise von einer natürlichen Person auf beliebige Weise mitgeführte Waren; 6. „Zollkodex“ ist die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union; 7. „Flughafen der Union“ ist ein im Zollgebiet der Union gelegener Flughafen; 8. „Hafen der Union“ ist ein im Zollgebiet der Union gelegener Hafen; 9. „Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren“ ist das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (10); 10. „Land des gemeinsamen Versandverfahrens“ ist ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten der Union gehört und das eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist; 11. „Drittland“ ist ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union; 12. „Carnet CPD“ ist ein internationales Zolldokument für die vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels, das gemäß dem Übereinkommen von Istanbul ausgestellt wurde; 13. „Abgangszollstelle“ ist die Zollstelle, die die Zollanmeldung für die Überführung der Waren in ein Versandverfahren annimmt; 14. „Bestimmungszollstelle“ ist die Zollstelle, der die in ein Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens gestellt werden; 15. „erste Eingangszollstelle“ ist die Zollstelle, die für die zollamtliche Überwachung an dem Ort zuständig ist, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel aus einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union im Zollgebiet der Union eintrifft; 16. „Ausfuhrzollstelle“ ist die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung abgeben wird, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden; 17. „Zollstelle der Überführung in das Verfahren“ ist die in der Bewilligung für ein besonderes Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex genannte Zollstelle, die befugt ist, Waren in ein besonderes Verfahren überzuführen; 18. „Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte“ (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) ist eine im Zollgebiet der Union eindeutige Kennnummer, die von einer Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person zur Registrierung für Zollzwecke zugewiesen wird; 19. „Ausführer“ ist a) die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen; b) die Privatperson, die zur Ausfuhr bestimmte Waren befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden; c) in anderen Fällen die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen. 20. „allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze“ sind die Grundsätze, die die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiva und Passiva gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiva und Passiva gebucht werden, wie Aktiva und Passiva sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche Rechnungsabschlüsse vorbereitet werden. 21. „Waren zu nichtkommerziellen Zwecken“ sind a) Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson, wenn die Sendungen i) gelegentlich erfolgen; ii) sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Sendung aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und iii) dem Empfänger vom Versender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt werden; b) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, wenn die Sendungen i) gelegentlich erfolgen und ii) sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von Angehörigen seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr oder Ausfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt; 22. „Hauptbezugsnummer“ (Master Reference Number — MRN) ist die Registriernummer, die von der zuständigen Zollbehörde Anmeldungen oder Mitteilungen gemäß Artikel 5 Nummern 9 bis 14 des Zollkodex, TIR-Verfahren oder Nachweisen des Zollstatus von Unionswaren zugewiesen wird; 23. „Frist für die Erledigung“ ist die Frist, in der in ein besonderes Verfahren, ausgenommen den Versand, übergeführte Waren oder Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, zerstört werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden oder ihrer vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt werden müssen. Im Fall der passiven Veredelung ist die Frist für die Erledigung die Frist, in der vorübergehend ausgeführte Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden dürfen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann; 24. „Waren in Postsendungen“ sind andere Waren als Briefsendungen, die in einem Paket oder Päckchen enthalten sind und unter Verantwortung eines Postbetreibers oder durch einen Postbetreiber gemäß den Vorschriften des am 10. Juli 1984 unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen angenommenen Weltpostvertrags befördert werden; 25. „Postbetreiber“ ist ein in einem Mitgliedstaat ansässiger und von diesem zur Erbringung der internationalen Dienste gemäß dem Weltpostvertrag benannter Betreiber; 26. „Briefsendungen“ sind Briefe, Postkarten, Blindenpost und Drucksachen, die nicht einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtig sind; 27. „Passive Veredelung IM/EX“ ist die Einfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse im Rahmen der passiven Veredelung vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen, gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex; 28. „Passive Veredelung EX/IM“ ist die Ausfuhr der Unionswaren im Rahmen der passiven Veredelung vor der Einfuhr der Veredelungserzeugnisse; 29. „Aktive Veredelung EX/IM“ ist die Ausfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse im Rahmen der aktiven Veredelung vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen, gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex; 30. „Aktive Veredelung IM/EX“ ist die Einfuhr der Nichtunionswaren im Rahmen der aktiven Veredelung vor der Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse; 31. „Privatperson“ ist eine andere natürliche Person als ein Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates, der als solcher handelt; 32. „Öffentliches Zolllager des Typs I“ ist ein öffentliches Zolllager, bei dem die Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 242 Absatz 1 des Zollkodex dem Bewilligungsinhaber und dem Inhaber des Verfahrens obliegen; 33. „Öffentliches Zolllager des Typs II“ ist ein öffentliches Zolllager, bei dem die Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 242 Absatz 2 des Zollkodex dem Inhaber des Verfahrens obliegen; 34. „Einziges Beförderungspapier“ ist für die Zwecke des zollrechtlichen Status ein in einem Mitgliedstaat ausgestelltes Beförderungspapier für die Beförderung der Waren vom Abgangsort im Zollgebiet der Union zum Bestimmungsort in diesem Gebiet unter der Verantwortung des das Beförderungspapier ausstellenden Beförderers; 35. „Steuerliches Sondergebiet“ ist ein Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG keine Anwendung finden; 36. „Überwachungszollstelle“ ist a) im Fall der vorübergehenden Verwahrung gemäß Titel IV des Zollkodex oder der besonderen Verfahren außer dem Versandverfahren gemäß Titel VII des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zollstelle für die Überwachung der vorübergehenden Verwahrung der Waren oder des betreffenden besonderen Verfahrens; b) im Fall der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex, der zentralen Zollabwicklung gemäß Artikel 179 des Zollkodex, der Anschreibung in der Buchführung gemäß Artikel 182 des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zollstelle für die Überwachung der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren; 37. „TIR-Übereinkommen“ ist das am 14. November 1975 in Genf unterzeichnete Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR; 38. „TIR-Verfahren“ ist die Beförderung von Waren im Zollgebiet der Union gemäß dem TIR-Übereinkommen; 39. „Umladung“ ist das Verladen von Erzeugnissen und Waren von einem Beförderungsmittel auf ein anderes; 40. „Reisender“ ist eine natürliche Person, die a) vorübergehend in das Zollgebiet der Union einreist, dort aber nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, oder b) nach einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Zollgebiets der Union, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, in dieses Gebiet zurückkehrt oder c) vorübergehend das Zollgebiet der Union, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt oder d) nach einem vorübergehenden Aufenthalt das Zollgebiet der Union, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt; 41. „Abfälle und Reste“ sind a) Waren oder Erzeugnisse, die gemäß der Kombinierten Nomenklatur als Abfälle und Schrott, Bruch bzw. Ausschuss eingereiht werden; b) im Rahmen der Endverwendung oder der aktiven Veredelung Waren oder Erzeugnisse, die Veredelungserzeugnisse ohne oder mit nur geringem wirtschaftlichen Wert sind und nicht ohne weitere Be- oder Verarbeitung verwendet werden können; 42. „Palette“ ist eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine Warenmenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen lässt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füßen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne dass dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein; 43. „Fabrikschiff der Union“ ist ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Union gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats registriert ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und nicht zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei, sondern nur zu ihrer Behandlung an Bord dient; 44. „Fischereifahrzeug der Union“ ist ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Union gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats registriert ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei sowie gegebenenfalls zu ihrer Behandlung an Bord dient. 45. „Linienverkehr“ ist ein Seeverkehrsdienst, in dem Schiffe Waren nur zwischen Häfen der Union befördern und ihre Herkunfts-, Bestimmungs- oder Anlauforte nicht außerhalb des Zollgebiets der Union oder in einer Freizone eines Hafens der Union liegen. KAPITEL 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften Abschnitt 1 Übermittlung von Informationen Unterabschnitt 1 Gemeinsame Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Daten Artikel 2 Gemeinsame Datenanforderungen (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) (1)   Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen unterliegen den gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs A. (2)   Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status unterliegen den gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs B. Unterabschnitt 2 Registrierung von Personen bei den Zollbehörden Artikel 3 Dateninhalt des EORI-Eintrags (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) Bei der Registrierung einer Person erheben und speichern die Zollbehörden die in Anhang 12-01 festgelegten Daten zu dieser Person. Die Daten bilden den EORI-Eintrag. Artikel 4 Übermittlung der Angaben für die EORI-Registrierung (Artikel 6 Absatz 4 des Zollkodex) Die Zollbehörden können zulassen, dass Personen die für die EORI-Registrierung erforderlichen Angaben mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermitteln. Artikel 5 Nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte (Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 des Zollkodex) (1)   Nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte registrieren sich, bevor a) sie im Zollgebiet der Union eine andere Zollanmeldung abgeben als i) eine Zollanmeldung nach den Artikeln 135 bis 144; ii) eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder eine Wiederausfuhranmeldung zur Erledigung eines solchen Verfahrens; iii) eine Zollanmeldung im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (11), die von einem in einem Vertragsstaat des gemeinsamen Versandverfahrens ansässigen Wirtschaftsbeteiligten abgegeben wird; iv) eine Zollanmeldung, die im Rahmen des Unionsversandverfahrens von einem in Andorra oder San Marino ansässigen Wirtschaftsbeteiligten abgegeben wird; b) sie eine summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldung im Zollgebiet der Union abgeben; c) sie eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung im Zollgebiet der Union abgeben; d) sie als Beförderer tätig werden, der Beförderungen auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg durchführt; e) sie als Beförderer tätig werden, der an das Zollsystem angeschlossen ist und die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Benachrichtigungen im Zusammenhang mit der Abgabe oder Änderung von summarischen Eingangsanmeldungen erhalten möchte. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii registrieren sich nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte bei den Zollbehörden, bevor sie eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder eine Wiederausfuhranmeldung zur Erledigung eines solchen Verfahrens abgeben, wenn die Registrierung für die Nutzung des gemeinsamen Systems zur Verwaltung von Sicherheitsleistungen benötigt wird. (3)   Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iii registrieren sich in einem Vertragsstaat des gemeinsamen Versandverfahrens ansässige Wirtschaftsbeteiligte bei den Zollbehörden, bevor sie eine Zollanmeldung im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren abgeben, wenn die Anmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung abgegeben oder als Vorabanmeldung verwendet wird. (4)   Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iv registrieren sich in Andorra oder San Marino ansässige Wirtschaftsbeteiligte bei den Zollbehörden, bevor sie eine Zollanmeldung im Rahmen des gemeinsamen Unionsversandverfahrens abgeben, wenn die Anmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung abgegeben oder als Vorabanmeldung verwendet wird. (5)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d registriert sich ein Wirtschaftsbeteiligter, der als Beförderer Beförderungen auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg durchführt, nicht bei den Zollbehörden, wenn er über eine eindeutige Drittlandskennnummer im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte verfügt. (6)   Ist eine Registrierung nach diesem Artikel erforderlich, hat sie bei den Zollbehörden zu erfolgen, die für das Gebiet zuständig sind, in dem der Wirtschaftsbeteiligte eine Anmeldung abgibt oder eine Entscheidung beantragt. Artikel 6 Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind (Artikel 9 Absatz 3 des Zollkodex) (1)   Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, lassen sich bei den Zollbehörden registrieren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Eine solche Registrierung ist aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich. b) Die Person ist mit Geschäftsvorgängen befasst, die gemäß Anhang A und Anhang B eine EORI-Nummer erfordern. (2)   Abweichend von Absatz 1 und sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten, ist eine Registrierung nicht erforderlich, wenn eine Person, die kein Wirtschaftsbeteiligter ist, nur gelegentlich Zollanmeldungen abgibt. Artikel 7 Ungültigerklärung einer EORI-Nummer (Artikel 9 Absatz 4 des Zollkodex) (1)   Die Zollbehörden erklären eine EO

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.