Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft), dem Hércules Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) und dem Elche Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4060) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D0365. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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8, 2009 und 2010 sowie ein negatives Nettovermögen in den Geschäftsjahren bis Juni 2009 und 2010 (– 10,2 Mio. EUR in beiden Jahren). Die Bilanzen des Vereins besserten sich wieder im Geschäftsjahr bis Juni 2011, in dem der Verein erstmals seit Juni 2007 Gewinn machte, und in dem sein Nettovermögen erstmals seit Juni 2009 vom Negativen ins Positive wechselte (4,3 Mio. EUR). Diese Besserung ist aber auf die Kapitalaufstockung in diesem Geschäftsjahr dank der untersuchten Bürgschaft der öffentlichen Hand zurückzuführen (Maßnahme 3). Diese Punkte zeigen, dass der FC Elche zum Zeitpunkt der Anwendung von Maßnahme 3 finanzielle Schwierigkeiten nach der Definition aus Randnummer 10 Buchstabe a und Randnummer 11 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 hatte. (80) Gleichzeitig gibt die Kommission an, dass sich der FC Valencia, der FC Hércules und der FC Elche in den Geschäftsjahren vor dem Zeitpunkt der Anwendung der untersuchten Maßnahmen nach der Definition in Absatz 2.2 und Absatz 4.1 Buchstabe a der Garantiemitteilung 2008 nicht in Schwierigkeiten befunden habe. Tatsächlich hatte der FC Valencia im Haushaltsjahr bis Juni 2008 Gewinne über 12,4 Mio. EUR und verfügte über signifikante immaterielle Vermögenswerte in Form von Fußballspielerverträgen. Insbesondere: a) Der zusammengenommene Buchwert (Einkaufswert minus jährliche Abschreibung) der Spielerverträge des FC Valencia aus den Jahresabschlüssen 2008/2009 betrug 95,7 Mio. EUR, b) der geschätzte Gesamtmarktwert der Spielerverträge des FC Valencia betrug im Juni 2009 ungefähr 235,7 Mio. EUR und c) im Haushaltsjahr bis Juni 2010 beliefen sich die durch den Verkauf von Spielerverträgen erzielten Einnahmen auf 78,7 Mio. EUR (wohingegen die Ausgaben für neue Verpflichtungen bei 14,5 Mio. EUR lagen). Was den FC Hércules angeht, so erfuhr der Verein eine jährliche Umsatzsteigerung von 35 %, und zwar von 4 Mio. EUR im Haushaltsjahr 2008 auf 5,4 Mio. EUR im Haushaltsjahr bis Juni 2010. Was schließlich den FC Elche angeht, so senkte der Verein seine Verluste um 82 %, und zwar von 6,2 Mio. EUR im Haushaltsjahr 2007 auf 1,1 Mio. EUR im Haushaltsjahr bis Juni 2010. (81) Außerdem gab die Kommission an, dass die Standardmethode der Ratingagenturen darin bestehe, Schuldner bei Zahlungsverzug unterhalb des Qualifikationsniveaus CCC (bzw. beliebiger Qualifikation der Kategorie C) anzusiedeln. Beispielsweise definiert Standard & Poor's (21) das Rating C für kurzfristige Kreditaufnahme als „gefährdete“ (22) Schuldner, wohingegen die Definitionen für mittelfristige Kreditaufnahme unter R und SD-D für Schuldner „unter regulatorischer Aufsicht“ (23) bzw. „Zahlungsausfall in einigen Bereichen“ (24) lauten. Da aber weder der FC Valencia, noch der FC Hércules, noch der FC Elche in einem Insolvenzverfahren steckten oder sich im Zahlungsverzug befanden, als die fraglichen Maßnahmen erwogen wurden, geht die Kommission davon aus, dass die Ratings zu diesem Zeitpunkt nicht unterhalb der Kategorie CCC gefallen sein können. (82) Zuletzt gab die Kommission noch an, dass der relativ hohe Buchwert der Fußballspieler des FC Valencia (Vermögenswerte) nicht bedeutet, dass der Verein keine finanziellen Schwierigkeiten durchmachte. Daher ist der Wert dieser Spieler des FC Valencia bei einem Zwangsverkauf ungeachtet ihres sicherlich beträchtlichen Buchwerts nach dem Anschein des finanziellen Status relativ gering, weil die Käufer die finanziellen Schwierigkeiten des Verkäufers (FC Valencia) ausnutzen würden, um die Preise zu drücken. Außerdem hängt der Marktwert der Spieler stark von zufallsbedingten Gegebenheiten ab, wie z. B. Verletzungen usw., was diesen Marktwert äußerst instabil macht. Angesichts der o. g. Punkte geht die Kommission davon aus, dass der FC Valencia sich zum Zeitpunkt der Erwägung der Maßnahmen 1 und 4 in Schwierigkeiten befand. (83) Die Schlussfolgerung der Kommission lautet, dass man davon ausgehen könne, dass die Kreditwürdigkeit der drei Vereine angesichts ihrer finanziellen Schwierigkeiten vor der Anwendung der Maßnahmen mit dem Rating CCC zu beurteilen sei. (25) (84) Der FC Valencia bringt vor, dass der zusammengenommene Marktwerts seiner Spieler sowie die Tatsache, dass in der Phase 2007-2009 kein Aktienkapital verloren ging, sondern sich dieses vielmehr als stabil erwies, und der Verein 2011 und 2012 wieder Gewinne einfuhr, ausreichende Gründe wären, um den Vorwurf zu entkräften, dass der FC Valencia in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe, weil sein Nettovermögen in der Phase 2007-2009 negativ war. Aus den in Erwägungsgrund 70 bis 83 bereits dargelegten Gründen akzeptiert die Kommission diese Argumente nicht. (85) Was das Element der Beihilfe der Maßnahmen angeht, die alle Bürgschaften der öffentlichen Hand darstellten, berücksichtigt die Kommission Abschnitt 2.2 und 3.2 der Garantiemitteilung 2008. Diese Mitteilung legt fest, dass die Erfüllung festgelegter Bedingungen für die Kommission ausreichen kann, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zu verwerfen. Dazu gehört beispielsweise, dass der Kreditnehmer sich nicht in Schwierigkeiten befindet, und dass die Bürgschaft nicht mehr als 80 % des Darlehens oder der anhängigen finanziellen Verbindlichkeit beträgt. Wenn der Kreditnehmer aber für die Bürgschaft keinen Preis bezahlt, der das Risiko ausgleicht, dann erhält er dadurch einen Vorteil. Wenn der Kreditnehmer außerdem ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, dann würde er ohne die Bürgschaft der öffentlichen Hand kein kreditwilliges Finanzinstitut finden. (86) Diesbezüglich zeigt die Kommission sich nicht einverstanden mit der Behauptung des Landes Spanien, dass die Bedingungen der Garantiemitteilung 2008 erfüllt seien. Unter Anwendung dieser Kriterien auf diesen konkreten Fall schließt die Kommission wie folgt: a) Der FC Valencia, der FC Hércules und der FC Elche befanden sich in Schwierigkeiten (siehe Erwägungsgründe 70 bis 82) als die Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 erwogen wurden. b) Wie in den Erwägungsgründen 7 bis 9 dargelegt, decken die Bürgschaften mehr als 100 % der anschließenden Darlehen. c) Man kann nicht davon ausgehen, dass die Haftungsprovision von 0,5 % und 1 % im Jahr für die untersuchten Bürgschaften das Risiko des Zahlungsverzugs für die verbürgten Darlehen widerspiegeln, wenn man die Schwierigkeiten des FC Valencia, des FC Hércules und des FC Elche bedenkt, und insbesondere das ungünstige Schulden-Kapital-Verhältnis, oder die Tatsache, dass das Nettovermögen der Vereine zum Zeitpunkt der Anwendung der fraglichen Maßnahmen negativ war. (87) Die Kommission schließt aus den obigen Punkte, dass die Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 nicht den in der Garantiemitteilung 2008 festgesetzten Voraussetzungen entsprechen, dass nämlich die Empfänger die untersuchten Maßnahmen nicht zu Marktkonditionen erhalten haben, und vor allem dass diese Maßnahmen für die Empfänger einen ungerechtfertigter Vorteil bedeuteten. (88) Ausgehend von diesen Argumenten geht die Kommission davon aus, dass die durch den Staat in den Jahren 2009, 2010 und 2011 gewährten Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 für die Empfänger einen ungerechtfertigter Vorteil darstellten. 7.1.3.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (89) Der Vorteil für einen professionellen Fußballverein, der in der ersten oder zweiten Division der spanischen Liga spielt, kann sich auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken. Die professionellen Fußballvereine der ersten und zweiten Division kämpfen um das Recht, an europäischen Wettbewerben teilzunehmen, in Spanien im Rahmen des Königspokals „Copa del Rey“, um dem die Mannschaften der ersten Division und der zweiten Division A und B konkurrieren, und dessen Sieger an der UEFA Europa League teilnimmt (es sei denn er klassifiziert sich für die UEFA Champions League). Zu dem Zeitpunkt, als die untersuchten Maßnahmen erwogen wurden, nahm der FC Valencia an internationalen Wettbewerben teil (2008-2009 und 2009-2010 an der Europa League), wohingegen der FC Hércules sich gerade als Vizemeister der zweiten Division für die erste Division der spanischen Liga qualifiziert hat (in der Saison 2013-2014 spielte er dann in der ersten Division). Der FC Hércules und der FC Elche nahmen zum Zeitpunkt der Anwendung von Maßnahme 2 und 3 auch am Copa del Rey teil. Außerdem nehmen die professionellen Fußballvereine der ersten und zweiten Division auch aktiv am „Merchandising“-Markt teil sowie am Markt für Fernsehrechte. Die Ausstrahlungsrechte, das Merchandising sowie Sponsoring sind Einnahmequellen, um die diese Vereine mit anderen Vereinen im Wettbewerb stehen, und zwar innerhalb und außerhalb des eigenen Landes. Je mehr Geldmittel die Vereine zur Verfügung haben, um die bestmöglichen Spieler zu verpflichten, desto erfolgreicher können sie in den sportlichen Wettkämpfen sein, was wiederum mehr Einnahmen aus den o. g. Aktivitäten verspricht. Folglich schließt die Kommission, dass die beurteilten Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen können oder drohen, ihn zu verfälschen und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu haben. 7.1.4.   Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer Beihilfe (90) Aus den o. g. Gründen schließt die Kommission, dass die Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 staatliche Beihilfen für den FC Valencia (Maßnahme 1 und 4), den FC Hércules (Maßnahme 2) und den FC Elche (Maßnahme 3) beinhalten. 7.2.   Quantifizierung der Beihilfe (91) Die Kommission hat die Grundsätze für die Berechnung des Beihilfeelements in Bürgschaften in der Garantiemitteilung 2008 festgelegt. (92) Die Kommission gibt an, dass die untersuchten Maßnahmen es den Empfängern ermöglichten, ihre Aktivitäten fortzusetzen, sodass sie sich im Gegensatz zu anderen Wettbewerbern in finanziellen Schwierigkeiten nicht den logisch folgenden negativen Auswirkungen ihrer Finanzergebnisse stellen mussten. (93) Gemäß Abschnitt 4.2 der Garantiemitteilung 2008 geht die Kommission davon aus, dass bei jeder einzelnen Bürgschaft die Beihilfehöhe der Zuschusskomponente der Bürgschaft entspricht, d. h. der entsprechenden Differenz zwischen dem tatsächlich dank der staatlichen Beihilfe anwendbaren Zinssatz für das Darlehen plus Haftungsprovision einerseits und dem Zinssatz, der auf das Darlehen ohne staatliche Beihilfe anwendbar gewesen wäre. Die Kommission stellt fest, dass die begrenzte Anzahl vorliegender ähnlicher Vorgänge auf dem Markt als Referenzwert keinen signifikanten Vergleich zulässt. Folglich zog die Kommission den geltenden Referenzsatz heran, (26) der angesichts der Schwierigkeiten der drei Fußballvereine und des äußerst geringen Werts der Bürgschaften für die Darlehen 1 000 Basispunkten entspricht, plus 124-149 Basispunkten als Referenzsatz für Spanien zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfemaßnahmen. Tatsächlich wurde jedes Darlehen mithilfe angekaufter Aktien der Vereine als Pfand gesichert. Dennoch befanden sich die Vereine in Schwierigkeiten, d. h., ihre Aktivitäten brachten Verluste, und es gab keinen zuverlässigen Rentabilitätsplan, der gezeigt hätte, dass diese Aktivitäten den Aktionären Vorteile hätten bringen können. Folglich wurden die Verluste der Vereine in den Wert der eigenen Aktien der Vereine eingerechnet, sodass der Wert dieser Aktien als Garantien für die Darlehen praktisch nichtig war. Nach den Berechnungen der Kommission betrug die Summe der untersuchten Maßnahmen 20,381 Mio. EUR im Falle des FC Valencia (19,193 Mio. EUR aus Maßnahme 1 plus 1,188 Mio. EUR aus Maßnahme 4), 6,143 Mio. EUR im Falle des FC Hércules und 3,688 Mio. EUR im Falle des FC Elche. Die Berechnungen der Kommission lauten: a) Zu Maßnahme 1: Der angewandte Zinssatz (6,5 %) leitet sich vom marktüblichen Zinssatz ab (11,45 %), d. h. 1 000 Basispunkte für den FC Valencia plus 145 Basispunkte als Basissatz für Spanien im November 2009 (27). Das Ergebnis wird mit dem Darlehensbetrag multipliziert (75 Mio. EUR) sowie mit der realen Darlehensdauer (5,17 Jahre). Das Endergebnis beträgt 19,193 Mio. EUR. b) Zu Maßnahme 2: Der angewandte Zinssatz (4,41 %) leitet sich vom marktüblichen Zinssatz ab (11,24 %), d. h. 1 000 Basispunkte für den FC Hércules plus 124 Basispunkte als Basissatz für Spanien im Juli 2010 (28). Das Ergebnis wird mit dem Darlehensbetrag multipliziert (18 Mio. EUR) sowie mit der Darlehensdauer (5 Jahre). Das Endergebnis beträgt 6,143 Mio. EUR. c) Zu Maßnahme 3: Der angewandte Zinssatz (6,22 %) leitet sich vom marktüblichen Zinssatz ab (11,49 %), d. h. 1 000 Basispunkte für den FC Elche plus 149 Basispunkte als Basissatz für Spanien im Februar 2011 (28). Das Ergebnis wird mit dem Darlehensbetrag multipliziert (14 Mio. EUR) sowie mit der Darlehensdauer (5 Jahre). Das Endergebnis beträgt 3,688 Mio. EUR. d) Zu Maßnahme 4: Der angewandte Zinssatz (6,5 %) leitet sich vom marktüblichen Zinssatz ab (11,45 %), d. h. 1 000 Basispunkte für den FC Valencia plus 145 Basispunkte als Basissatz für Spanien im November 2010 (28). Das Ergebnis wird mit dem Darlehensbetrag multipliziert (6 Mio. EUR) sowie mit der realen verbleibenden Darlehensdauer (4 Jahre). Das Endergebnis beträgt 1,188 Mio. EUR. (94) Aus der obigen Argumentation leitet sich ab, dass das Beihilfeelement der Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 bei 30,212 Mio. EUR liegt. (95) Die Fundación Valencia gibt an, dass die Kommission bei Feststellung, dass die fraglichen Bürgschaft ein staatliches Beihilfeelement darstellt, in ihrer Beurteilung die Phase der Aussetzung bzw. Ungültigkeit der Bürgschaft infolge der verschiedenen in Spanien eingeleiteten Gerichtsverfahren berücksichtigen müsse [siehe Erwägungsgrund 46 Buchstabe h]. Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren, da weder eine irreversible Stornierung der Bürgschaft noch eine spätere Rückzahlung des verbürgten Darlehens vor Verkauf der Aktien des FC Valencia erfolgte. Daher blieb der mittels der Bürgschaft übertragene Vorteil während der Phase zwischen der Gewährung der Bürgschaft und ihrer Aufhebung nach Verkauf der Aktien des FC Valencia erhalten. 7.3.   Zulässigkeit der Beihilfe (96) In Artikel 108 Absatz 3 AEUV ist festgelegt, dass ein Mitgliedstaat eine Beihilfemaßnahme erst durchführen darf, nachdem die Kommission einen Beschluss über die Genehmigung dieser Maßnahme getroffen hat. Die Kommission gibt zu verstehen, dass die identifizierten Maßnahmen als Verstoß gegen die Verpflichtungen zur Anmeldung und Wartezeit nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewertet werden. Die Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 erachtet sie daher als unzulässige staatliche Beihilfen. 7.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe (97) Die Kommission muss beurteilen, ob die identifizierten Beihilfemaßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gewertet werden können. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe der EU ist der Mitgliedstaat verpflichtet, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit anzuführen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit gegeben waren (29). (98) Die Kommission gibt an, dass Spanien (oder die Beteiligten) keine Stellungnahme über die Vereinbarkeit der Maßnahmen 2, 3 und 4 mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV oder anderen Grundlagen eingereicht habe. (99) Der FC Valencia bringt vor, dass die Maßnahme 1 mit dem vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise von 2009 (30) (Vorübergehender Rahmen von 2009) vereinbar ist, der zum Zwecke der Ausräumung der Defizite aus der Wirtschafts- und Finanzkrise ab Oktober 2008 angewendet wurde. Dennoch gibt die Kommission an, dass die Schwierigkeiten des FC Valencia vor der Finanzkrise begonnen hätten, nämlich im Geschäftsjahr bis Juni 2007 (siehe Tabelle 1), wohingegen der vorübergehende Rahmen von 2009 zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Krise gedacht ist. Denn in Übereinstimmung mit Abschnitt 4.3.2 Ziffer i des Vorübergehenden Rahmens, wird die Beihilfe nur „Unternehmen gewährt, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befanden. Sie kann ebenfalls Unternehmen gewährt werden, die sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Schwierigkeiten befanden, aber aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise danach in Schwierigkeiten geraten sind“. Da der FC Valencia bereits im Juni 2007 in Schwierigkeiten steckte, geht die Kommission davon aus, dass der Vorübergehende Rahmen von 2009 nicht zur Anwendung der zu Gunsten des FC Valencia ergriffenen Maßnahmen Anlass gegeben hat. (100) Die Kommission hat beurteilt, ob die Beihilfemaßnahmen als mit der Regelung aus Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar gelten kann, die die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete nur soweit zulässt, als sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (101) In ihrer Beurteilung des Konzepts „Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete“ auf dem Sportsektor berücksichtigt die Kommission ordnungsgemäß Artikel 165 Absatz 1 und Artikel 165 Absatz 2 letzter Gedankenstrich AEUV, die vorsehen, dass die Union zur Förderung der europäischen Dimension des Sports beiträgt und dabei dessen besondere Merkmale berücksichtigt, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion. (102) In den während des förmlichen Prüfverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen bestätigt die Liga Nacional de Fútbol Profesional (LFP), dass die sportlichen Aktivitäten professioneller Sportvereine einen Dienst an der Öffentlichkeit darstellten, was nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV bedeutet, dass die Anwendung der Wettbewerbsregeln durch diese Vereine nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindern darf. Die Kommission gibt an, dass die fraglichen Maßnahmen professionelle Fußballaktivitäten unterstützten und keinen Amateursport. Die Dienstleistungen des professionellen Fußballs unterliegen den Marktkräften, sodass es nicht notwendig ist, dass der Staat der Erfüllung solcher Dienstleistungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zuordnet. Gleichzeitig gibt die Kommission an, dass nicht gezeigt wurde, dass die Dienstleistungen des FC Valencia diesem teilweise von den spanischen Behörden nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV zugeteilt worden wären, d. h. über einen Akt, der klar die öffentliche Dienstleistung, deren Dauer oder entsprechende Vergütung mit Berechnungsgrundlage definiert. Auf der Basis der o. g. Punkte akzeptiert die Kommission nicht, dass die fraglichen Maßnahmen zu Gunsten des FC Valencia nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV als vereinbar gelten können. (103) Zur Beurteilung der Beihilfemaßnahmen unter Abgleich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hat die Kommission diverse Bestimmungen, Rahmenvorgaben, Leitlinien und Mitteilungen über die Formen von Beihilfe und die horizontalen oder sektorialen Zielsetzungen herausgegeben, mit denen Beihilfen gewährt werden. (104) Unter Berücksichtigung der Art der untersuchten Maßnahmen und der Tatsache, dass die betroffenen Fußballvereine finanziellen Schwierigkeiten gegenüberstanden, als die Beihilfen gewährt wurden, und dass diese Beihilfen mit dem Ziel gewährt wurden, diese Schwierigkeiten zu überwinden, beurteilte die Kommission, ob die in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 festgesetzten Kriterien anwendbar sind, da diese zum Zeitpunkt der Gewährung der fraglichen Beihilfemaßnahmen (2009, 2010 und 2011) in Kraft waren und die drei Fußballvereine als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne dieser Leitlinien anzusehen waren. Insofern geht Spanien davon aus, dass die Maßnahmen 1 und 4, falls die Kommission sie als staatliche Beihilfen einstufen sollte, auch nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar waren, nämlich als Umstrukturierungsbeihilfe gemäß den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004. (105) Wie nachstehend erläutert wird, gelangt die Kommission zu der Feststellung, dass die untersuchten Beihilfemaßnahmen nicht als nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 mit dem Binnenmarkt vereinbare Maßnahmen gesehen werden können, da sie nicht den darin festgesetzten Bedingungen und Grundsätzen entsprechen. 7.4.1.   Langfristige Wiederherstellung der Rentabilität (106) Gemäß Nummer 34 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 kann eine Umstrukturierungsbeihilfe nur gewährt werden, wenn sie von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht wird, der im Falle von Einzelbeihilfen zuvor von der Kommission gebilligt werden muss. In Nummer 35 heißt es, dass der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben muss. (107) Laut Nummer 36 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 muss der Umstrukturierungsplan die Umstände beschreiben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, und die jetzige Situation sowie voraussichtliche Marktaussichten mit verschiedenen Szenarien berücksichtigen, die einer optimistischen, einer pessimistischen und einer mittleren Hypothese (Bestfall-, Schlimmstfall- und Grundfall-Annahmen) entsprechen. (108) Der Plan muss auf einen Umbau des Unternehmens ausgelegt sein, sodass es nach Abschluss der Umstrukturierung alle Kosten, d. h. auch für die Tilgung und Zinsaufwendungen, selbst bestreiten kann. Die erwartete Kapitalrendite muss ausreichen, um das umstrukturierte Unternehmen in die Lage zu versetzen, sich aus eigener Kraft im Wettbewerb zu behaupten (Nummer 37). (109) Während des förmlichen Prüfverfahrens gab Spanien an, dass die Entscheidung, der Fundación Valencia die Maßnahme 1 zu gewähren, auf einem Rentabilitätsplan vom Mai 2009 basierte. (110) Die Kommission stellte fest, dass der Rentabilitätsplan keine Bestfall-, Schlimmstfall- und Grundfall-Annahmen enthielt, und auch keine Analyse der Risiken, die sich auf die Umstrukturierung des FC Valencia auswirken können, wie z. B. die Auswirkung der unterschiedlichen Positionen, die der Verein in der Endklassifizierung der Meisterschaften einnehmen könnte, Entwicklungen der Preise auf dem Immobilienmarkt, auf dem Sponsorenmarkt oder auf dem Markt für audiovisuelle Sportrechte, mögliche Risiken mit Bezug zu den Möglichkeiten der Anhänger, Abos oder Eintrittskarten für Spiele zu kaufen, die Verletzungsrisiken der Spieler, Entwicklungen auf dem Spielertransfermarkt usw. (111) Darüber hinaus erreichen auch die im Plan vorgesehenen finanziellen Ergebnisse kein Niveau, das als angemessen erachtet werden könnte, um zu langfristiger Rentabilität des FC Valencia zurückzuführen. Nach Tabelle 6 oben beinhaltete der Rentabilitätsplan von 2009 Betriebsverluste bis zum Geschäftsjahr, das im Juni 2013 endete, d. h. während der ersten vier Jahre nach Gewährung der Bürgschaft der öffentlichen Hand 2009. Außerdem haben die für die Haushaltsjahre bis Juni 2014 und bis Juni 2015 vorgesehenen Betriebseinnahmen stark reduzierte Gewinnspannen von 1 % und 4 %. Was zuletzt die vorgesehenen Gewinne vor Steuern für den Verein bis zum Haushaltsjahr bis Juni 2015 angeht, so sind diese auch das Ergebnis der Analyse mit den o. g. Betriebsergebnissen, wohingegen die enormen Ergebnisse von 50,5 Mio. EUR im Haushaltsjahr bis 2011 und von 154,8 Mio. EUR im Juni 2012 nicht repräsentativ sind für den finanziellen Ertrag des Vereins, wenn man die außerordentlichen Ergebnisse aus dem Verkauf von Grundstücken nicht berücksichtigt. (112) Angesichts der o. g. Punkte schließt die Kommission, dass bezüglich der Wiederherstellung der Rentabilität die Auswirkung der unterschiedlichen Maßnahmen nicht exakt quantifiziert wurde, und d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.