Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft), dem Hércules Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) und dem Elche Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4060) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0365. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ettbewerbsregeln nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe „rechtlich oder tatsächlich“ verhindern darf. In diesen Zusammenhang betont die LFP, dass die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgesehene Ausnahme klar auf dieses Konzept eingeht, da sie die Vereinbarkeit staatlicher „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige […], soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft,“ mit dem Binnenmarkt vorsieht. Die LFP bringt außerdem vor, dass die Tatsache, dass die Kommission bis dato keine Leitlinien über die Anwendung von Beihilfevorschriften aus dem AEUV auf kommerzielle sportliche Aktivitäten herausgebracht hat, derzeit ein Hindernis in der Beurteilung dieses Falls darstelle, da nur eine analoge Anwendung verschiedener allgemeiner und uneinheitlicher Richtlinien möglich ist, die sich nicht auf den untersuchten Sektor beziehen. Diese Lösung ist nicht angemessen, wenn man bedenkt, dass ein klares und offenbares Risiko einer verzerrten und unvollständigen Beurteilung der Sachlage besteht, zusätzlich zur juristischen Unsicherheit, die sie mit sich bringt. Zuletzt gibt die LFP noch an, dass die Kommission zur Beurteilung der fraglichen Beihilfe und ihrer Rechtmäßigkeit im Rahmen des EU-Rechts bestimmte Richtlinien der LFP berücksichtigen müsse, wobei sie besonderen Bezug nimmt auf die Bewilligung des Haushalts der Vereine, die Ausgabenbeschränkungen dieser Vereine, die wirtschaftliche und finanzielle Kapazität der Vereine, den Schutz der Gläubiger, die Vertretbarkeit der Finanzen der Vereine, die Förderung vertretbarer Ausgaben und den Schutz der Rentabilität und der Nachhaltigkeit der Vereine auf lange Sicht. 6.   STELLUNGNAHME SPANIENS ZU DEN EINLASSUNGEN DER BETEILIGTEN (49) In ihrer Stellungnahme zu den Einlassungen der Beteiligten wiederholt Spanien die Position aus dem Schreiben des Landes vom 27. April 2015, in dem der Großteil der Argumente aus Erwägungsgrund 36 bis 45 enthalten sind. 7.   BEURTEILUNG DER MASSNAHMEN 7.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (50) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (51) Um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellen zu können, muss die Kommission beurteilen, ob bei den vier zu prüfenden Maßnahmen alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Voraussetzungen (Übertragung staatlicher selektiver Vorteil, potenzielle Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel) erfüllt sind. 7.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat (52) Eine Maßnahme wird dann als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewertet, wenn sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt wird und dem Staat zuzurechnen ist. Nach ständiger Rechtsprechung können die Mittel eines Unternehmens als staatliche Mittel betrachtet werden, wenn der Staat in der Lage ist, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern (11). (53) Die Übertragung staatlicher Mittel kann auf verschiedenste Weise erfolgen, u. a. in Form von Bürgschaften der öffentlichen Hand. Diese bedeuten ein Risiko für die staatlichen Mittel, da sie bei Inanspruchnahme aus dem Staatshaushalt bezahlt werden. Zudem bedeutet jede Garantie, für die kein angemessenes Entgelt gezahlt wird, einen finanziellen Verlust für den Staat. Andererseits reicht die Generierung eines konkreten Risikos der zusätzlichen Belastung des Staates in der Zukunft mit einer Bürgschaft für den Zweck des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (12) aus. (54) Die Kommission gab zunächst zu erkennen, dass alle untersuchten Maßnahmen in ihrer Gesamtheit vom IVF unterschrieben worden seien. Nach den Informationen über die Organisation auf der Website des IVF (13) wurde das Instituto Valenciano de Finanzas nach dem Gesetz der Regionalregierung von Valencia (Ley de la Generalitat Valenciana) 7/1990 vom 28. Dezember 1990 als der Generalitat unterstellte Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet, mit dem Zweck der Funktion als Hauptinstrument der öffentlichen Kreditpolitik, sowie zur Unterstützung der Ausübung der Kompetenzen der Generalitat Valenciana im Finanzsystem. Das IVF ist ein öffentliches Finanzinstitut, das der Kontrolle der Generalitat Valenciana unterliegt. In seiner Generalversammlung und seiner Investitionskommission sitzen auch Vertreter der Generalitat. Aktuell gehört das IVF dem Ministerium für Finanzen und Öffentliche Verwaltung (Conselleria de Hacienda y Administración Pública (14)) an. (55) Angesichts dessen geht die Kommission davon aus, dass genau dieses Ziel der Organisation eng mit der öffentlichen Verwaltung (Administración Pública) sowie mit der Ausführung von behördlichen Entscheidungen gekoppelt ist. Der öffentliche Charakter der Aktivitäten des Unternehmens ist ein essentieller Hinweis auf die Zurechenbarkeit dieser Aktivität zum Staat (15), insbesondere insofern als der Staat dieses als Mittel zur Ausführung einer Politik nutzt (16), anstatt dass ein rein kommerzielles Ziel verfolgt wird (17). Spanien hat keine Argumente zu diesem Hinweis vorgebracht. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass in der Generalversammlung des IVF Vertreter der Generalitat Valenciana sitzen (siehe Erwägungsgrund 6). (56) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen geht die Kommission davon aus, dass der spanische Staat klar und direkt Einfluss auf das IVF nimmt. Spanien widerspricht dieser Feststellung nicht. Spanien behauptet darüber hinaus, dass die Gewährung der fraglichen Bürgschaften sowie deren Bedingungen und Voraussetzungen an den genehmigten Haushalt mit den vorgesehenen Dispositionen und Einschränkungen der spanischen Gesetzgebung speziell für das IVF angepasst wurden (siehe Erwägungsgrund 37), was zeigt, dass es sich bei den untersuchten Maßnahmen um staatliche Mittel handelte. Im Lichte dieser Sachverhalte geht die Kommission davon aus, dass die vom IVF gewährten Maßnahmen aus staatlichen Mitteln erfolgten und dem spanischen Staat zuzurechnen sind. 7.1.2.   Selektiver Vorteil (57) Die untersuchten staatlichen Maßnahmen stellen einen selektiven Vorteil dar, da konkrete Unternehmen davon profitieren. Im vorliegenden Fall ermöglichten die staatlichen Maßnahmen die Finanzierung des Ankaufs von Aktien seitens der jeweiligen Stiftung dreier fraglicher Vereine mittels Kapitalaufstockung. (58) Was das Vorliegen eines Vorteils angeht, führt Spanien an, dass die Entscheidung, Maßnahme 1 zu gewähren, aufgrund des Rentabilitätsplans von 2009 in Übereinstimmung mit dem Investorenprinzip der Marktwirtschaft getroffen worden sei. Die Kommission kann diese Aussage aus den folgenden Gründen nicht akzeptieren: a) Der Rentabilitätsplan 2009 beinhaltet keine Analyse der Anfälligkeit mit Bezug auf die Risiken, die sich auf die finanziellen Ergebnisse des FC Valencia auswirken könnten. Der Beurteilung fehlen fundamentale Aspekte wie beispielsweise die Auswirkung der unterschiedlichen Positionen, die der Verein in der Endklassifizierung der Meisterschaften einnehmen könnte, Veränderungen der Preise auf dem Immobilienmarkt, auf dem Sponsorenmarkt oder auf dem Markt für audiovisuelle Sportrechte, mögliche Risiken mit Bezug zu den Möglichkeiten der Anhänger, Abos oder Eintrittskarten für Spiele zu kaufen, die Verletzungsrisiken der Spieler, Veränderungen auf dem Spielertransfermarkt usw. b) Andererseits erreichen auch die im Plan vorgesehenen finanziellen Ergebnisse kein Niveau, das als angemessen erachtet werden könnte, um zu langfristiger Rentabilität des FC Valencia zurückzuführen. Nach Tabelle 4 beinhaltete der Rentabilitätsplan von 2009 Betriebsverluste bis zum Geschäftsjahr, das im Juni 2013 endete, d. h. während der ersten vier Jahre nach Gewährung der Maßnahme 1. Außerdem haben die für die Geschäftsjahre bis Juni 2014 und bis Juni 2015 vorgesehenen Betriebseinnahmen stark reduzierte Gewinnspannen von 1 % und 4 %. Was zuletzt die vorgesehenen Gewinne vor Steuern für den Verein bis zum Geschäftsjahr bis Juni 2015 angeht, so sind diese auch das Ergebnis der Analyse mit den o. g. Betriebsergebnissen, wohingegen die enormen Ergebnisse von 50,5 Mio. EUR im Geschäftsjahr bis 2011 und von 154,8 Mio. EUR im Juni 2012 nicht repräsentativ sind für den finanziellen Ertrag des Vereins, wenn man die außerordentlichen Ergebnisse aus dem Verkauf von Grundstücken nicht berücksichtigt. (59) Angesichts der obigen Punkte geht die Kommission davon aus, dass der Rentabilitätsplan von 2009 nicht demonstriert, welche Perspektiven der FC Valencia zur Rückerstattung des verbürgten Darlehens von 2009 hatte, da er keine Erwähnung der Rückgewinnung der jährlichen Verluste beinhaltete und auch nicht der sehr hohen Verbindlichkeiten. Außerdem mangelt es ihm auch an zuverlässigen und umfassenden Finanzprognosen, die jeder solide und glaubhafte Rentabilitätsplan enthalten sollte. (60) Außerdem bestätigten dem FC Valencia zufolge die hohe Zahl an Interessenten am von der Fundación Valencia eröffneten Ausschreibungsverfahren sowie der von Meriton Holdings Limited bezahlte Kaufpreis, dass der wirtschaftliche Wert des FC Valencia über dem Nettowert aus den Jahresabschlüssen des Vereins lag und den Marktwert seiner Spieler, die Marke des Vereins sowie deren internationalen Schutz mit beinhaltet. Die Kommission nimmt dieses Argument nicht an, da der Verkauf der Aktien des Vereins an Meriton Holdings Limited 2014 erfolgte, d. h. fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 1 und über drei Jahre nach Gewährung der Maßnahme 4 (2009), sodass dieser nicht relevant ist für die Beurteilung der finanziellen Situation des FC Valencia im Jahr 2009. (61) Der FC Valencia behauptet außerdem, dass der Verkauf der von der Fundación Valencia 2009 angekauften Aktien zu einem Wert über dem Ankaufspreis von 48,08 EUR pro Aktie und die Tatsache, dass diese Aktien als Garantie vom IVF als Bürge verpfändet wurden, zeigten, dass das IVF nach dem Investorenprinzip der Marktwirtschaft agierte, weil der Wert dieser Aktien das Risiko des IVF als Bürge decken konnten. Die Kommission akzeptiert diese Behauptung nicht, da der Verkauf dieser Aktien nach der Verpfändung durch das IVF erfolgte, und zwar in den Haushaltsjahren 2010-2011, 2011-2012 und 2013-2014. Folglich können die Preise, zu denen die Aktien verkauft wurden, nicht als Hinweis auf deren Wert im Jahr 2009 gesehen werden. (62) Was Maßnahme 4 angeht, und insbesondere den Teil über die mutmaßliche Erhöhung der bestehenden Bürgschaft im Februar 2013, über die die Kommission ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet hat, gibt die Kommission an, dass die spanischen Behörden während des förmliches Prüfverfahrens erklärt hätten, dass es sich um eine Zahlung des IVF von 4,9 Mio. EUR im Februar 2013 handelte, um die Bürgschaft der öffentlichen Hand gegenüber der Bankia zum Teil zu erfüllen, nachdem die Zinstranche vom 26. August 2012 nicht bezahlt worden sei. Die Kommission geht davon aus, dass es sich bei dieser Zahlung um eine Einhaltung der Verpflichtung des IVF als Bürge handelt, und nicht um eine neue Maßnahme zu Gunsten des Empfängers. Daher geht die Kommission davon aus, dass diese Zahlung vom Februar 2013 dem Empfänger keinen zusätzlichen Vorteil gebracht hat, da es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handelt. (63) Was die Identifikation der Empfänger angeht, gibt die Kommission an, dass nach der ständigen Rechtsprechung eine Organisation, die eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen besitzt, in den folgenden Fällen als Teilnehmerin an der wirtschaftlichen Aktivität dieses Unternehmens gesehen werden muss, ob sie ihre Kontrolle nun durch direktes Eingreifen oder indirekt über das Management ausübt: a) Wenn die Organisation Mitglieder ihres Rates oder ihrer Räte als Mitglieder im Rat oder in den Räten des kontrollierten Unternehmens benennt und b) es geltende Finanzierungsvereinbarungen zwischen beiden Seiten gibt. (18) (64) In diesem konkreten Fall ermöglichten die Kapitalaufstockungen den drei Stiftungen den Ankauf einer Mehrheitsbeteiligung am jeweiligen Fußballverein. Konkret wandelte sich die Fundación Valencia zum Inhaber von 72 % der Aktien um (im Vergleich zu 1,6 % vor der Aufstockung). Dem Jahresbericht des FC Valencia vom Juni 2012 zufolge gehört der FC Valencia einer Firmengruppe an, deren Muttergesellschaft die Fundación Valencia ist. (65) Die Fundación Hércules kaufte 81,96 % der Aktien, und die Anteile des zweitgrößten Anteilseigners beliefen sich auf 16,99 % (vor der Aufstockung besaß die Fundación Hércules gar keine Aktien). (66) Die Fundación Elche schließlich kaufte 63,45 % der Aktien und wurde damit zum einzigen Anteilseigner des FC Elche mit Anteilen in Höhe von mehr als 10 % (vor der Aufstockung besaß die Stiftung gar keine Aktien). (67) Was die Mitglieder der Stiftungsausschüsse und Verwaltungsräte der Fußballvereine angeht, stellt die Kommission fest: a) Alle Mitglieder des Verwaltungsrats des FC Valencia waren Mitglieder im Stiftungsausschuss der Fundación Valencia, b) die meisten Mitglieder des Verwaltungsrats des FC Elche waren auch Mitglieder im Stiftungsausschuss der Fundación Elche und c) die Mitglieder des Verwaltungsrats des FC Hércules sind nach den Bestimmungen aus der Satzung und den Richtlinien der Fundación Hércules rechtmäßige Mitglieder des Stiftungsausschusses der Fundación Hércules. Zu den Finanzierungsverträgen zwischen den Stiftungen und dem jeweiligen Fußballverein stellt die Kommission fest, dass die Stiftungen an der Rückzahlung der Darlehen, die den jeweiligen Verein finanzierten, beteiligt waren, wie z. B. mittels Verkaufs von Aktien, die sie zuvor auf diesem Weg angekauft hatten. Folglich spielten die Stiftungen eine aktive und kontinuierliche Rolle in der Finanzierung des jeweiligen Vereins, und zwar nicht nur als Geldgeber für dessen Kapitalaufstockung, sondern auch als bei der Bedienung der Darlehen, mittels derer die Vereine dieses Kapital erlangt haben. Daraus ergibt sich auch, dass die drei Stiftungen als Muttergesellschaften am Management des jeweiligen Fußballvereins beteiligt waren. (68) Gleichzeitig hält die Kommission fest, dass das IVF nach den Darlehens- und Bürgschaftsverträgen die Bürgschaften für die Darlehen über 75 Mio. EUR für die Fundación Valencia, über 18 Mio. EUR für die Fundación Hércules und über 14 Mio. EUR für die Fundación Elche mit dem einzigen Ziel gewährte, dass diese Stiftungen Aktien vom FC Valencia bzw. vom FC Hércules bzw. vom FC Elche kauften. Die Kommission stellt fest, dass dieses Finanzierungsmodell der Finanzierung der Kapitalaufstockung dieser Fußballvereine diente, wobei die Stiftungen als Finanzvehikel genutzt wurden. Vor sollten durch diese Maßnahmen nicht die Stiftungen, sondern vielmehr die Vereine begünstigt werden. Wie die Kommission diesbezüglich vermerkt, deuten die Finanzdaten der Stiftungen zum Zeitpunkt der untersuchten Maßnahmen (siehe Tabelle 2, 4 und 6) darauf hin, dass die Situation der Stiftungen sich dank der fraglichen Bürgschaften im Vergleich zu vorher nicht verbessert hat, und dass diese sich weiterhin durch geringe Einnahmen, Verluste oder neutrale Ergebnisse, geringe Vermögenswerte und relativ hohe Verbindlichkeiten auszeichneten. Außerdem hing, obwohl die Stiftungen die Kreditnehmer/Darlehensschuldner sowie Bürgschaftsnehmer waren, das Risiko der Aktivierung der Bürgschaften mit den Leistungen der Vereine zusammen, da vorgesehen war, dass die Rückzahlung der verbürgten Darlehen (Kapital plus Zinsen) über den Verkauf der angekauften Aktien der Fußballvereine erfolgen sollte. Dies gilt auch für Maßnahme 4, da diese auf den Rückstand in Phase 1 des Verkaufs der angekauften Aktien des FC Valencia zurückzuführen ist, der die Auflösung des Darlehens finanzieren sollte. (69) Angesichts dieser Information geht die Kommission davon aus, dass als Empfänger der untersuchten Beihilfemaßnahmen im Falle von Maßnahme 1 und 4 der FC Valencia, im Falle der Maßnahme 2 der FC Hércules und im Falle der Maßnahme 3 der FC Elche zu betrachten ist. (70) Was die finanziellen Schwierigkeiten der Empfänger angeht, hatten die untersuchten Maßnahmen, wie bereits erwähnt, das Ziel, die Finanzierung der Kapitalerhöhungen dieser Fußballvereine zu ermöglichen, und das Risiko der Aktivierung der Bürgschaften hing mit den Leistungen der Fußballvereine zusammen, denn schließlich war vorgesehen, die verbürgten Darlehen über den Verkauf der angekauften Aktien der Fußballvereine zurückzuzahlen. Angesichts der obigen Punkte basiert die nachstehende Beurteilung auf den finanziellen Daten des FC Valencia, des FC Hércules und des FC Elche, wobei die Umstände jedes einzelnen Empfängers berücksichtigt werden. (71) Um einen Referenzwert für den Marktpreis der durchgeführten staatlichen Maßnahmen zu ermitteln (um beurteilen zu können, ob die Bürgschaften der öffentlichen Hand für die Vereine einen Vorteil darstellten), muss die Kommission die Kreditwürdigkeit der Empfänger bewerten. Spanien übermittelte keine Informationen über die Kreditwürdigkeit der Empfänger zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen. Dennoch stellt die Kommission fest, dass — wie in den Tabellen 1, 3 und 5 oben dargelegt — der FC Valencia, der FC Hércules und der FC Elche sich vor Anwendung der untersuchten Maßnahmen in finanziellen Schwierigkeiten befanden. (72) Maßgeblich für die Beurteilung, ob sich die genannten Unternehmen in Schwierigkeiten befanden, ist die einschlägige Begriffsbestimmung in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen in Kraft waren. Unter Nummer 10 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien wird klargestellt, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, wenn „mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist“. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen, dessen gezeichnetes Gesellschaftskapital massiv schrumpft, nicht mehr in der Lage ist, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen über kurz oder lang so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden (siehe Nummer 9 der Leitlinien von 2004). FC Valencia (73) Den Gewinn- und Verlustrechnungen des FC Valencia zufolge hat der Verein im Zeitraum zwischen Juni 2007 und Juni 2009 kein Gesellschaftskapital verloren, sondern sich vielmehr als stabil erwiesen. Die Bilanzen des FC Valencia zu den drei Geschäftsjahren vor der Gewährung der Bürgschaft der öffentlichen Hand (Steuerjahre bis Juni 2007, Juni 2008 und Juni 2009) zeigen hingegen, dass das Nettovermögen des Unternehmens im Juni 2007 und im Juni 2009 wegen substanzieller Verluste in diesen Jahren negativ war. Aus diesem Grund geht die Kommission davon aus, dass Nummer 10 Buchstabe a der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 anwendbar ist, da die Gesamtheit des Gesellschaftskapitals verschwunden und mehr als ein Viertel davon im Geschäftsjahr bis Juni 2009 verloren gegangen war. In früheren Fällen (19) hat die Kommission aus der Tatsache, dass das Vermögen eines Unternehmens negativ ist, a priori auf das Vorliegen der Kriterien nach Nummer 10 Buchstaben a geschlossen. In einem 2010 ergangenen Urteil (20) stellte auch das Gericht (damals erster Instanz) der Europäischen Union fest, dass ein Unternehmen mit negativem Vermögen nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden kann: „Verluste oder das negative Eigenkapital können […] ein Unternehmen in Schwierigkeiten indizieren“. (74) Die Kommission stellt fest, dass das Gesellschaftskapital des FC Valencia im Zeitraum von Juni 2007 bis Juni 2009 stabil erscheint, da der Verein während dieser Phase keine angemessenen Maßnahmen ergriff, um sein Nettovermögen vom Negativen ins Positive zu bringen und es somit auf ein angemessenes Niveau zu heben. Solche Maßnahmen können entweder die Kapitalisierung von Verlusten oder eine Kapitelerhöhung oder beides sein. Die Kommission geht davon aus, dass eine Kapitalisierung von Verlusten zu einem Verlust des gesamten Gesellschaftskapitals geführt hätte, da die Verluste insgesamt höher waren als das Gesellschaftskapital. Aus diesem Grund geht die Kommission davon aus, dass die Kriterien aus Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 in diesem vorliegenden Fall erfüllt sind. (75) Darüber hinaus gibt die Kommission an, dass der FC Valencia bezüglich der Kriterien aus Randnummer 11 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in den Geschäftsjahren bis Juni 2007 und bis Juni 2009 signifikante Verluste erlitt, die sich auf 26,1 Mio. EUR und 59,2 Mio. EUR belaufen. Auch verringerte sich der Umsatz des FC Valencia um mehr als 20 % von 107,6 Mio. im Geschäftsjahr bis Juni 2007 auf 99,4 Mio. EUR im Juni 2008 und 82,4 Mio. EUR im Juni 2009. Auch hatte der FC Valencia beträchtliche Verbindlichkeiten, wie sich im Schulden-Kapital-Verhältnis zeigt, das im Juni 2008 bei 73,5 lag und 2007 und 2009 negativ war. Zur gleichen Frage gibt die Kommission an, dass wenn das Verhältnis zwischen Schulden und Kapital des FC Valencia ab Juni 2010 positiv wurde, während es in den vorausgehenden Geschäftsjahren negativ war, dies ausschließlich an der Kapitalaufstockung 2009 gelegen habe, die mithilfe der Bürgschaft der öffentlichen Hand erfolgt war, und kein Ergebnis der Tätigkeiten des Vereins gewesen sei. Außerdem gibt die Kommission noch an, dass das Schulden-Kapital-Verhältnis des FC Valencia im Geschäftsjahr bis Juni 2010 positiv wurde und sich dann im gleichen Jahr auf einem hohen Niveau hielt, was nur die hohe Verschuldung des Vereins widerspiegelt. (76) Andererseits erhöhte der FC Valencia im Haushaltsjahr bis 2011 (Jahr, in dem die Maßnahme 4 Anwendung fand) seinen Umsatz und präsentierte Erträge. Dennoch blieb das Gewinnniveau des Vereins quasi bei null, während die Schuldenlast weiterhin beträchtlich war. (77) Die aufgeführten Punkte zeigen, dass der FC Valencia ab Juni 2007 und zum Zeitpunkt der Anwendung der Maßnahmen 1 und 4 nach Randnummer 11 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 in Schwierigkeiten war, denn darin heißt es, dass ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden kann, „wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts“. FC Hércules (78) Was den FC Hércules angeht, so verzeichnete dieser nach den Finanzdaten (siehe Tabelle 3 oben) in den Geschäftsjahren bis Juni 2008, 2009 und 2010 jedes Mal höhere Verluste (von 5,7 Mio. EUR im Geschäftsjahr bis Juni 2008 bis 17,6 Mio. EUR im Geschäftsjahr bis Juni 2010). Diese Verluste führten zu einem negativen Nettovermögen in diesen Geschäftsjahren (22,6 Mio. EUR, 29,6 Mio. EUR und 29,4 Mio. EUR). Dies zeigt, dass der FC Hércules nach Randnummer 10 Buchstabe a in finanziellen Schwierigkeiten steckte (ebenso wie der FC Valencia, siehe Erwägungsgründe 74 und 75) sowie nach Randnummer 11 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004, und zwar noch vor Anwendung von Maßnahme 2. FC Elche (79) Was den FC Elche betrifft, so zeigen dessen Bilanzen (siehe Tabelle 5 oben) schwindende Umsätze (zwischen 2008 und 2010) im Geschäftsjahr bis Juni 2009, eine negative Bruttogewinnmarge in den Geschäftsjahren bis Juni 2007, 200

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.