Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft), dem Hércules Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) und dem Elche Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4060) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D0365. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ass auch keine Rentabilitätsprognosen auf angemessenem Niveau und für unterschiedliche Szenarien erstellt wurden. Folglich geht die Kommission davon aus, dass der Rentabilitätsplan, obwohl er als authentischer Umstrukturierungsplan im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 gesehen wird, nicht ausreichend umfangreich ist, um dem FC Valencia eine Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität innerhalb eines vertretbaren Zeitraums zu ermöglichen. (113) Was den FC Hércules und den FC Elche angeht, gibt die Kommission an, dass für beide Vereine keine Rentabilitätspläne vorliegen, was bedeutet, dass diese beiden Fälle auch nicht der Randnummer 34 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 entsprechen. 7.4.2.   Vermeidung ungebührlicher Wettbewerbsverzerrungen (Ausgleichsmaßnahmen) (114) Gemäß Randnummer 38 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 müssen Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden, damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen möglichst abgeschwächt werden. In Betracht kommen die Veräußerung von Vermögenswerten, ein Kapazitätsabbau, eine Beschränkung der Marktpräsenz oder eine Senkung der Zutrittsschranken auf den betreffenden Märkten (Randnummer 39). (115) Hierbei bleibt der Verkauf von Vermögenswerten aus defizitären Geschäftsbereichen, der ohnehin zur Wiederherstellung der Rentabilität notwendig wäre, bei der Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz unberücksichtigt (Randnummer 40). (116) Spanien schlägt dem FC Valencia als Ausgleich den Verkauf der Spieler des Vereins mit dem höchsten Wert vor (siehe Erwägungsgrund 41). Allerdings weist die Kommission darauf hin, dass die verkauften Spieler für eine Aktivität des Vereins verwendet wurden, die Verluste generierte (Teilnahme an Fußballwettbewerben), sodass man nicht davon ausgehen kann, dass diese Verkäufe eine Reduktion der Kapazität oder der Einkünfte aus einer Aktivität, die dem FC Valencia Gewinn bringt, gesehen werden können. Außerdem gab die Kommission an, dass der Verkauf dieser Spieler als Umstrukturierungsmaßnahme für die Rentabilität des FC Valencia notwendig war, wie der Rentabilitätsplan des Vereins von 2009 auch besagt. Diese Verkäufe waren tatsächlich notwendig für eine Erholung des Vereins, und zwar sowohl durch die Erhöhung der Einnahmen als auch die Senkung der hohen Kosten durch teure Spieler. Zwar könnten diese Verkäufe letztlich einem Konkurrenten nützlich sein, das Hauptziel war aber die Ermöglichung einer Erholung des FC Valencia. Daher ist nicht daran zu denken, dass Konkurrenten de FC Valencia davon profitieren könnten. (117) In diesem Zusammenhang geht die Kommission davon aus, dass die von Spanien vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 zufolge unzureichend sind, um eine Reduktion der negativen Auswirkungen der Bewilligung der Beihilfe für den FC Valencia auf die Handelsbedingungen auf ein Minimum zu gewährleisten. (118) Was den FC Hércules und den FC Elche angeht, gibt die Kommission an, dass für beide Vereine keine Ausgleichsmaßnahmen vorliegen, was bedeutet, dass diese beiden Fälle auch nicht der Randnummer 38 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 entsprechen. 7.4.3.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (Eigenbeitrag) (119) Nach den Punkten in Randnummer 43 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 ist zur Begrenzung des Beihilfebetrags auf das erforderliche Mindestmaß der Umstrukturierungskosten ein signifikanter Beitrag zur Umstrukturierung aus den Eigenmitteln des Empfängers erforderlich. Dies kann den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder die Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen beinhalten. (120) Es muss sich beim Eigenbeitrag um einen konkreten, d. h. tatsächlichen Beitrag handeln ohne für die Zukunft erwartete Gewinne wie Cashflow (Randnummer 43 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004). Dieser Eigenbeitrag darf selbstverständlich keine zusätzlichen staatlichen Beihilfen beinhalten. Bei großen Unternehmen wie dem FC Valencia (31) hält die Kommission in der Regel einen Beitrag von mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten für angemessen. In außergewöhnlichen Umständen und in Härtefällen kann die Kommission einen geringeren Beitrag akzeptieren (Randnummer 44 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004). (121) Angesichts des Gesamtbetrags der Kapitalaufstockung des FC Valencia 2009 (92,4 Mio. EUR), der als Umstrukturierungskosten gewertet werden kann, schlägt Spanien vor, private Beteiligungen als Teil des Eigenbeitrags zu werten, die insgesamt 18,8 Mio. EUR umfassten. Allerdings gab die Kommission an, dass diese privaten Beteiligungen 20 % der Gesamtumstrukturierungskosten ausmachten. Auf dieser Grundlage geht die Kommission davon aus, dass die in die Kapitalaufstockung mit eingerechneten privaten Beteiligungen des FC Valencia 2009 nicht ausreichen, um als Eigenbeitrag gelten zu können. (122) Was den FC Hércules und den FC Elche angeht, gibt die Kommission an, dass die Maßnahmen 2 und 3 zu 100 % Finanzierungsquelle für die entsprechende Kapitalaufstockung dieser Vereine waren, sodass diese Maßnahmen keine private Beteiligung beinhalteten. (123) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Voraussetzungen von Randnummer 43 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 nicht erfüllt sind. 7.4.4.   Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe (124) Letztlich ist bei Beihilfen die Randnummer 72 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 einzuhalten, wonach ein Unternehmen, das in den vorangegangenen zehn Jahren eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat, nicht für eine weitere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht kommt (Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe). Was den FC Valencia angeht, der von den Maßnahmen 1 und 4 profitierte, bringt Spanien vor, dass Maßnahme 4 nur eine Erhöhung der bereits bestehenden Bürgschaft um 6 Mio. EUR war, weshalb sie nicht als neue Bürgschaft gewertet werden kann und somit auch nicht als neue staatliche Beihilfe für den FC Valencia. Allerdings gibt die Kommission an, dass die Erhöhung von 2010 für das fragliche Darlehen von 2009 von Anfang an weder vorgesehen noch eingeplant war, als das Darlehen 2009 gewährt wurde, und vielmehr ad hoc beschlossen wurde, um die unerwartete Nichtzahlung der Zinsen zum verbürgten Darlehen am 26. August 2010 aufzufangen (siehe Erwägungsgrund 10). Folglich geht die Kommission davon aus, dass die Maßnahme 4 in Wirklichkeit eine erneute Bürgschaft der öffentlichen Hand zu Gunsten des FC Valencia war und somit unabhängig von der Maßnahme 1. Da der FC Valencia innerhalb von zehn Jahren (2009 und 2010) zweimal von einer Umstrukturierungsbeihilfe profitierte, als er die staatliche Bürgschaft 2009 und dann die Erhöhung 2010 dieser Bürgschaft von 2009 gewährt bekam, schließt die Kommission, dass der Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe mit Maßnahme 4 zu Gunsten des FC Valencia missachtet wurde. 7.5.   Schlussfolgerung (125) Angesichts dieser Ausführungen geht die Kommission davon aus, dass die Gewährung der Bürgschaft der öffentlichen Hand 2009 und deren Erhöhung 2010 zu Gunsten des FC Valencia, der Bürgschaft der öffentlichen Hand zu Gunsten des FC Hércules 2011 und zu Gunsten des FC Elche 2011 einem Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gleichkommt. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen die Bedingungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (2004) nicht erfüllen. Folglich wird davon ausgegangen, dass die Beihilfen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 7.6.   Wiederherstellung (126) Gemäß dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt, den betreffenden Staat dazu zu verpflichten, eine Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten, wenn die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde (32). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar befunden hat, der Wiederherstellung der vorherigen Lage (33). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen der rechtswidrigen Beihilfe erhaltenen Beträge zurückgezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Wettbewerbern hatte und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (34). (127) Im Einklang mit dieser Rechtsprechung legt Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (35) Folgendes fest: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern […]“. (128) Da unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV keine der fraglichen Maßnahmen bei der Kommission angemeldet worden ist und sie folglich als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen sind, müssen die Beträge wieder eingezogen werden, um die Situation wiederherzustellen, die vor der Bewilligung bestanden hat. Der Rückforderungszeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Vorteil dem Empfänger zuteil wurde, d. h. die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zur ihrer tatsächlichen Rückzahlung, und auf die zurückzufordernden Beträge sind bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung Rückforderungszinsen zu erheben. (129) Nach Auffassung des FC Valencia wurde das (etwaige) Beihilfeelement auf Grund der Tatsache, dass das Eigentum am FC Valencia in einem offenen und kompetitiven Ausschreibungsverfahren übertragen wurde, sich im Marktpreis widerspiegele und in den Kaufpreis mit eingeflossen sei, weshalb der Verkäufer der Aktien den Vorteil aus der Beihilfe behalten habe (siehe Erwägungsgrund 41 Buchstabe b). Laut FC Valencia lässt sich aus o. g. Punkten ableiten, dass der Betrag der Beihilfe vom Verkäufer (der Fundación Valencia) zurückzufordern sei. (130) Die Kommission geht, wie in den Erwägungsgründen 47 und 48 erklärt, davon aus, dass es der Verein war, der letztendlich von den Maßnahmen 1 und 4 profitierte und somit die Beihilfe mit dem Verkauf von 2014 ebenfalls an den neuen Eigentümer des FC Valencia übergegangen ist. (131) Die Kommission stellt fest, dass der FC Elche und der FC Hércules sich aktuell im Konkursverfahren befinden (siehe Erwägungsgrund 18 und 20). Nach der ständigen Rechtsprechung wirkt sich die Tatsache, dass ein Empfänger insolvent ist oder sich im Konkursverfahren befindet, nicht auf dessen Verpflichtung zur Rückzahlung einer unzulässigen und unvereinbaren Beihilfe aus (36). 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (132) Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass Spanien mit den folgenden Maßnahmen eine Beihilfe über 30,212 Mio. EUR unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat: a) Die 2009 vom IVF gewährte Bürgschaft der öffentlichen Hand für den Ankauf von Aktien des FC Valencia. b) Die 2010 vom IVF gewährte Bürgschaft der öffentlichen Hand für den Ankauf von Aktien des FC Hércules. c) Die 2011 vom IVF gewährte Bürgschaft der öffentlichen Hand für den Ankauf von Aktien des FC Elche. d) Die vom IVF gewährte Erhöhung der Bürgschaft der öffentlichen Hand von 2009 im Jahr 2010 zur Deckung einer Erhöhung eines bestehenden Darlehens von 2009 für den Kauf von Aktien des FC Valencia. (133) Mit der Zahlung von 4,9 Mio. EUR im Jahr 2013 aus den durch das IVF gewährten Bürgschaften der öffentlichen Hand zu Gunsten des FC Valencia wurden keine neuen Beihilfen gewährt. (134) Die Beihilfe ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, da sie nicht als Umstrukturierungsbeihilfe oder Beihilfe anderer Art genehmigt werden kann. (135) Die zurückzufordern sind folgende Beträge: 20,381 Mio. EUR vom FC Valencia, 6,143 Mio. EUR vom FC Hércules und 3,688 Mio. EUR vom FC Elche — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Bei den folgenden Maßnahmen handelt es sich um staatliche Beihilfen, die vom Königreich Spanien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt wurden, und die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind:   Maßnahme 1 Bürgschaft der öffentlichen Hand, die das IVF am 5. November 2009 der Fundación Valencia für ein Bankdarlehen zur Zeichnung von Aktien des FC Valencia im Rahmen einer Kapitalaufstockungsmaßnahme des FC Valencia gewährte, und zwar über den Betrag von 19,193 Mio. EUR.   Maßnahme 2 Bürgschaft der öffentlichen Hand, die das IVF am Montag, 26. Juli 2010 der Fundación Hércules für ein Bankdarlehen zur Zeichnung von Aktien des FC Hércules im Rahmen einer Kapitalaufstockungsmaßnahme des FC Hércules gewährte, und zwar über den Betrag von 6,143 Mio. EUR.   Maßnahme 3 Bürgschaft der öffentlichen Hand, die das IVF am 17. Februar 2011 der Fundación Elche für zwei Bankdarlehen zur Zeichnung von Aktien des FC Elche im Rahmen einer Kapitalaufstockungsmaßnahme des FC Elche gewährte, und zwar über den Betrag von 3,688 Mio. EUR.   Maßnahme 4 Vom IVF gewährte Erhöhung vom 10. November 2010 zu Gunsten der Fundación Valencia über den Betrag von 1,188 Mio. EUR zur Zahlung von Kapital, Zinsen und Kosten des verbürgten Darlehens aus der Maßnahme 1. Artikel 2 (1)   Das Königreich Spanien fordert die gewährte und nach Artikel 1 unvereinbare staatliche Beihilfe der Maßnahme 1 und 4 für den FC Valencia, Maßnahme 2 für den FC Hércules und Maßnahme 3 für den FC Elche zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (37) und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (38) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet. (4)   Das Königreich Spanien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilfe ausstehenden Zahlungen ein. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Das Königreich Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Das Königreich Spanien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist, b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, und c) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind. (2)   Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 4. Juli 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 69 vom 7.3.2014, S. 99. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Quote, die ein Kreditgeber einem Kreditnehmer für einen nicht genutzten oder nicht ausgezahlten Darlehensbetrag auferlegt. (4)  Dem Jahresbericht des FC Valencia vom Juni 2012 zufolge gehört der FC Valencia einer Firmengruppe an, deren Muttergesellschaft die Fundación Valencia ist. (*1)  Vertrauliche Daten. (5)   ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10. (6)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (7)  Insbesondere: a) der achten Zusatzbestimmung aus dem Gesetz der Regionalregierung von Valencia (Ley de la Generalitat Valenciana) 7/1990 vom 28. Dezember 1990 über den Haushaltsentwurf 1991, infolgedessen das IVF gegründet wurde, und b) dem Gesetzesdekret vom 26. Juni 1991 des Rates (Consell) der Generalitat Valenciana zur Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Finanzen (Ley de Hacienda Pública) der Generalitat Valenciana. (8)  Beschluss der Kommission vom 12. Mai 2004 in der Rechtssache C 40/2000, Erwägungsgrund 120; Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, ECLI:EU:C:2001:456, Rn. 77 und 78; Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, in den Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italien u. a. gegen Kommission (Seleco), ECLI:EU:C:2003:252, Rn. 83. (9)  Der FC Valencia hat Folgendes kommuniziert: a) Der zusammengenommene Buchwert (Einkaufswert minus jährliche Abschreibung) der Spieler des FC Valencia aus den Jahresabschlüssen 2008/2009 betrug 95,7 Mio. EUR, b) der geschätzte Gesamtmarktwert der Spieler des FC Valencia betrug im Juni 2009 ungefähr 235,7 Mio. EUR und c) im Haushaltsjahr bis Juni 2010 lagen die durch den Verkauf von Spielern erzielten Einnahmen bei 78,7 Mio. EUR (wohingegen die Ausgaben für neue Verpflichtungen bei 14,5 Mio. EUR lagen). (10)   ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1. (11)  Rechtssache C-482/99, Französische Republik/Kommission (Stardust Marine), ECLI:EU:C:2002:294. (12)  Rechtssache C-200/97, Ecotrade, ECLI:EU:C:1998:579 Rn. 41 und verbundene Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a., ECLI:EU:C:2013:175 Rn. 137-139. (13)  http://www.ivf.gva.es/ (14)  http://www.ivf.gva.es/p.aspx?pag=InformacionInstitucional. (15)  Rechtssache C-482/99, Frankreich gegen Kommission (Stardust Marine), ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 56 und Rechtssache T-358/94, Air France gegen Kommission, ECLI:EU:T:1996:194, Rn. 58. (16)  Urteil vom 22. März 1977, Rechtssache 78/76, Steinlike & Weinlig gegen Deutschland, ECLI:EU:C:1977:52, Rn. 17-18. (17)  Urteil vom 15. Juli 2004, Rechtssache C-345/02, Pearle BV u. a. gegen Hoofdbedrijfschap Ambachten, ECLI:EU:C:2004:448, Rn. 37. (18)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze, ECLI:EU:C:2006:8. (19)  Entscheidung 2008/716/EG der Kommission vom 2. April 2008 über die von Frankreich gewährte Staatliche Beihilfe C 38/07 (vormals NN 45/07) zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA (ABl. L 238 vom 5.9.2008, S. 27). Beschluss 2012/541/EU der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE [United Textiles SA] (Staatliche Beihilfe Nr. SA.26534 (C 27/10, ex NN 6/09)) (ABl. L 279 vom 12.10.2012, S. 30). Beschluss 2014/539/EU der Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34572 (13/C) (ex 13/NN) Griechenlands zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company S.A. (ABl. L 254 vom 28.8.2014, S. 24). (20)  Verbundene Rechtssachen T-102/07, Freistaat Sachsen/Kommission und T-120/07, MB Immobilien und MB System/Kommission, ECLI:EU:T:2010:62. (21)  https://www.standardandpoors.com/en_US/web/guest/article/-/view/sourceId/504352. (22)   „Ein Emittent mit dem Rating ‚C‘ ist derzeit anfällig für Nichtzahlung, die dann zum Rating ‚SD‘ oder ‚D‘ führen würde, und abhängig von günstigen Geschäfts-, Finanz- und Wirtschaftsbedingungen zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen.“ (23)   „Ein Emittent mit dem Rating ‚R‘ befindet sich aufgrund seiner finanziellen Situation unter regulatorischer Aufsicht. Während der regulatorischen Aufsicht können die Regulierungsbehörden einer Klasse von Verbindlichkeiten gegenüber anderen den Vorzug geben oder einige Verbindlichkeiten begleichen und andere nicht.“ (24)   „Ein mit ‚SD‘ oder ‚D‘ bewerteter Emittent hat eine oder mehrere seiner finanziellen Verbindlichkeiten (ob qualifiziert oder nicht) nicht erfüllt, ausgenommen Hybridkapitalinstrumente, die als regulatorisches Kapital klassifiziert sind oder bei Nichtzahlung zum Fälligkeitsdatum. Nichtzahlung gilt immer dann, wenn Standard & Poor's nicht davon ausgeht, dass die Zahlungen innerhalb der festgelegten Kulanzfrist erfolgen werden. Allerdings wird davon ausgegangen, dass jede Kulanzfrist nur fünf Werktage umfasst. Das Rating ‚D‘ wird zugeteilt, wenn Standard & Poor's davon ausgeht, dass die Nichtzahlung allgemeiner Natur ist, und dass der Schuldner keine oder fast keine seiner Verbindlichkeiten rechtzeitig zurückzahlen wird. Das Rating ‚SD‘ wird zugeteilt, wenn Standard & Poor's davon ausgeht, dass es sich um einen Fall von selektiver Nichtzahlung im Zusammenhang mit einer spezifischen Emission oder Klasse von Verbindlichkeiten handelt, ausgenommen Hybridkapitalinstrumente, die als regulatorisches Kapital klassifiziert sind, dass der Emittent aber andere Emissionen oder Klassen von Verbindlichkeiten rechtzeitig bezahlen wird. Das Rating einer Verbindlichkeit wird auf ‚SD‘ oder ‚D‘ gesenkt, wenn es dafür ein Angebot zum nachteiligen Schuldenswap gibt.“ (25)  Dieses Rating gilt für Unternehmen, deren Schuldendienstfähigkeit von anhaltend günstigen Bedingungen abhängt. Es umfasst nach der Ratingskala von Standard & Poor's die Ratings CCC+, CCC, CCC– und CC. (26)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Berechnung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). (27)  Siehe http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/base_rates_eu27_en.pdf. (28)  Siehe Fußnote 27. (29)  Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, ECLI:EU:C:1993:157, Rn. 20. (30)   ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1. (31)  In Übereinstimmung mit der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) setzt sich die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Außerdem beziehen sich die Daten, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und dieser wirtschaftlichen Zahlen herangezogen werden auf den letzten zugelassenen Rechnungszeitraum und sind jährlich zu berechnen. In diesem konkreten Fall hatte der FC Valencia in den letzten zugelassenen Rechnungszeiträumen vor Maßnahme 1 und 2 einen Jahresumsatz von 99,4 Mio. EUR im Geschäftsjahr bis Juni 2008 und von 82,4 Mio. EUR bis Juni 2009. Folglich übertraf der FC Valencia einen der Schwellenwerte für kleine und mittlere Unternehmen. (32)  Siehe Rechtssache C-70/72, Kommission/Deutschland, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13. (33)  Siehe verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75. (34)  Siehe Rechtssache C-75/97, Königreich Belgien/Kommission, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65. (35)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.