Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft), dem Hércules Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) und dem Elche Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4060) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0365. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n jedem Jahr. f) Eine Prognose, dass der FC Valencia (unter anderem) vor Juni 2015 folgende Ergebnisse erzielen sollte: Tabelle 7 Prognose der finanziellen Eckdaten des FC Valencia für Juni 2010 bis Juni 2015 nach der Darstellung im „Rentabilitätsplan“ (in Mio. EUR)   7/2009-6/2010 7/2010-6/2011 7/2011-6/2012 7/2012-6/2013 7/2013-6/2014 7/2014-6/2015 Umsatz 92,2 93,7 122,4 128,6 134,7 138,7 Betriebsergebnisse – 30,0 – 24,7 – 8,9 – 0,2 1,9 5,1 Betriebsmarge (Kennziffer) – 0,33 – 0,26 – 0,07 0,00 0,01 0,04 Gewinn vor Steuern – 9,5 50,5 154,8 – 0,2 1,9 5,1 Bruttogewinnmarge (Kennziffer) – 0,1 0,54 1,26 0,00 0,01 0,04 Gesellschaftskapital 99,8 99,8 99,8 99,8 99,8 99,8 Eigenkapital 39,9 76,5 202,9 203,4 204,7 208,2 Marge der Eigenkapitalrendite (Kennziffer) – 0,23 0,66 0,76 0,00 0,01 0,02 Verschuldung/Eigenkapital (Verhältnis) 10,17 5,20 0,53 0,39 0,35 0,40 2.7.   Verkauf der Aktien des FC Valencia seitens der Fundación Valencia im Jahr 2014 (24) Nach der Stellungnahme des Landes Spanien, der Fundación Valencia und des FC Valencia kündigte die Fundación Valencia nach Erhalt der Genehmigung des IVF (Bedingung zur Bürgschaft des IVF) im Januar 2014 öffentlich an, die Absicht zu haben, das Verfahren zum Verkauf ihrer Aktien des FC Valencia einzuleiten. Im Februar 2014 wurde ein Verwaltungsausschuss gegründet, der dieses Verfahren beaufsichtigen sollte und zu dessen Mitgliedern Vertreter der Bankia, der Generalitat Valenciana (vertreten durch das IVF), des FC Valencia und der Fundación Valencia gehörten. Um das Management des Verkaufsverfahrens kümmerten sich KPMG (im Auftrag der Bankia) und PwC. Folgende sieben Bieter aus China, den Vereinigten Staaten, Saudi-Arabien, Singapur, Russland und Costa Rica meldeten Interesse an: a) Dalian Wanda Group: […] (*1). b) Promontoria Holding 93 BV: […]. c) The Up 54 Limited: […]. d) Global Emerging Market: […]. e) Meriton Holdings Limited: Ein in Singapur gegründetes Unternehmen mit Eigentümer Peter Lim, einem Unternehmer und Investor aus Singapur mit einem geschätzten Vermögen von 2 400 Mio. USD (laut Forbes-Liste). f) Zolotaya Zvezda: […]. g) Mario Alvarado Orozco: […]. (25) Des Weiteren werden die angewendeten Grundkriterien zur Beurteilung der Angebote dargelegt: a) Rückzahlung der Darlehen des FC Valencia (de facto zahlte der ausgewählte Investor das verbürgte Darlehen des Vereins zurück, was dann Anlass zur Aufhebung der untersuchten Bürgschaft der öffentlichen Hand gab, siehe Erwägungsgrund 28). b) Kapitalaufstockung und Schuldenabbau des FC Valencia. c) Verpflichtung zur Fertigstellung des neuen Stadions des FC Valencia (die Arbeiten waren unterbrochen worden) und Abschluss der anhängigen Vereinbarungen mit der Stadt (Grundstückstausch und entsprechende Sportanlage). d) Erhalt des neuen Stadions als Anlagevermögen des FC Valencia. e) Verpflichtung des FC Valencia, sein Anlagevermögen dauerhaft aufrechtzuerhalten. Der Erlös aus jedweder Veräußerung von Vermögenswerten muss in eine Kapitalaufstockung des FC Valencia einfließen f) Der ausgewählte Investor garantierte für eine ausgewogene Vermögens- und Finanzlage des FC Valencia über fünf Jahre und verpflichtete sich, den Verein mindestens fünf Jahre lang nicht zu verkaufen und auch nicht die Beteiligungskontrolle zu verlieren. g) Die Kriterien für den „sozialen Bereich“ umfassten: Existenz von Kleinaktionären, Erhalt der Rolle der Fundación Valencia, Förderung des Frauenfußballs und anderer sportlicher Aktivitäten und Potenzierung des internationalen Images des FC Valencia. (26) KPMG und PwC übermittelten den ausgewählten Investoren Instruktionen zur Einreichung eines verbindlichen Angebots. Nach Ablauf der Frist zur Einreichung verbindlicher Angebote wurden diese geöffnet, und der Verwaltungsausschuss prüfte, ob diese den Anforderungen für einen Zuschlag entsprachen. Die Angebote der folgenden drei Investoren wurden ausgeschlossen: […] (Zurücknahme), […] (Zurücknahme) und […] (keine Vorlage von Informationen zur Solvenz). Es wurde eine Frist von drei Wochen ab Ablauf der Angebotsfrist anberaumt, innerhalb der der beste Investor ausgewählt werden sollte. In dieser letzten Phase beurteilten der Verwaltungsausschuss sowie die beratenden Organe PwC und KPMG die vier verbleibenden Angebote. Der Stiftungsausschuss der Fundación Valencia traf die endgültige Entscheidung zwischen den ausgewählten Investoren. (27) Die Wahl fiel auf das Angebot der Meriton Holdings Limited, das einen Kaufpreis von 100 Mio. EUR für 70,06 % der Aktien des FC Valencia beinhaltete, d. h. 1 481 368 Aktien zu je 67,5 EUR, eine langfristige Refinanzierung der Verbindlichkeiten von 229 Mio. EUR des FC Valencia bei der Bankia, eine Beleihungsgrenze des Anteilseigners von 100 Mio. EUR und die Verpflichtung, die Anzahl der Aktien im Eigentum von Minderheitsaktionären nicht zu verringern. (28) Nachdem die Fundación Valencia diesen Kaufpreis im Oktober 2014 erhalten hatte, erstattete sie der Bankia die Gesamtdarlehenssumme von 2009 (75 Mio. EUR) plus der Aufstockung von 2010 (6 Mio. EUR) sowie die anhängigen Zinsen und die Aufwendungen und Verpflichtungen. Anschließend wurde die Bürgschaft der öffentlichen Hand des IVF aufgehoben. Nach der Rückerstattung des Darlehens an die Bankia behielt die Fundación Valencia einen Überschuss von 6 Mio. EUR. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (29) Am 18. Dezember 2013 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. In ihrem Eröffnungsbeschluss des förmlichen Prüfverfahrens kam die Kommission zum vorläufigen Schluss, dass der FC Valencia, der FC Hércules und der FC Elche zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden konnten. Außerdem stellte die Kommission Zweifel an der Konformität der Maßnahmen mit der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Garantien (5) („Garantiemitteilung 2008“) fest und schloss vorerst, dass die Maßnahmen den Begünstigten einen Vorteil verschafften. (30) Außerdem schloss die Kommission im Eröffnungsbeschluss vorerst, dass der spanische Staat über die Generalitat Valenciana klar und direkt Einfluss nahm auf das IVF, und dass die Maßnahmen dem Staat zuzurechnen seien. (31) Angesichts der obigen Punkte brachte die Kommission Zweifel über die vier beurteilten Maßnahmen zum Ausdruck und kam zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass diese alle staatliche Beihilfe bedeuteten. (32) Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Einrichtungen, die schließlich aus den staatlich verbürgten Darlehen einen Vorteil zogen, der FC Valencia, der FC Hércules und der FC Elche gewesen seien, da die Darlehen und Garantien mit dem Ziel gewährt worden waren, die kürzlich freigegebenen Aktien der Vereine zu kaufen und somit das Eigenkapital aufzustocken. Ebenso kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, das die Möglichkeit, dass die Fundación Valencia, die Fundación Hércules und die Fundación Elche auch von den genannten Maßnahmen profitiert hätten, anstatt nur eine vermittelnde Position zwischen dem Staat und den Vereinen zum Zwecke der Gewährung der Bürgschaft einzunehmen, nicht ausgeschlossen werden kann. (33) Die Kommission stellte außerdem Zweifel an der Vereinbarkeit der vier untersuchten Maßnahmen mit dem Binnenmarkt fest, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die spanischen Behörden keine möglichen Kompatibilitätsgründe vorgelegt haben. (34) In Anbetracht der Art der untersuchten Maßnahmen und angesichts der Tatsache, dass der FC Valencia, der FC Hércules und der FC Elche zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden konnten, gibt die Kommission an, dass die Kompatibilität der Maßnahmen nur auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV festgestellt werden hätte können, und insbesondere auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (6) („Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004“). Zuerst gab die Kommission an, dass die Anforderungen für Rettungsbeihilfen aus Abschnitt 3.1 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 anscheinend nicht erfüllt seien. Was die Umstrukturierungsbeihilfen aus Abschnitt 3.2 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 angeht, so betont die Kommission, dass die identifizierten Maßnahmen in Abwesenheit eines verlässlichen Umstrukturierungsplans gewährt wurden, der den Anforderungen aus den genannten Leitlinien entsprochen hätte. (35) Zuletzt gab die Kommission noch an, dass der FC Valencia offenbar von wiederholten Maßnahmen zu seinen Gunsten profitiert habe, als er sich in Schwierigkeiten befand, die offenbar ebenfalls nicht den Anforderungen aus Abschnitt 3.3 der Leitlinien entsprochen haben (Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe). 4.   STANDPUNKT DES MITGLIEDSTAATS (36) Sowohl die spanischen Behörden als auch das IVF (in seiner Eigenschaft als Instrument der Generalitat Valenciana sowie als zuständige Behörde für die Gewährung der untersuchten Maßnahmen) übermittelten während des förmlichen Prüfverfahrens Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen stimmen größtenteils mit dem überein, was in den folgenden Erwägungsgründen dargelegt wurde. Die Stellungnahmen seitens des Landes Spanien beinhalten, dass das IVF eine Organisation sei, die der Generalitat Valenciana angehört und deren Kontrolle untersteht. (37) Spanien geht davon aus, dass die Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV seien, weil die Gewährung der Bürgschaften sowie deren Bedingungen und Voraussetzungen den Bestimmungen und Einschränkungen des spanischen Gesetzes entsprechen. (7) (38) Außerdem gibt Spanien an, dass die Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 keinen ungerechtfertigten Vorteil für die Empfänger der Bürgschaften nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellten, da die in der Garantiemitteilung 2008 festgelegten Leitlinien erfüllt seien. Konkret: a) Die grundlegenden, quantifizierbaren Transaktionen wurden beschrieben. b) Das IVF erhielt Rückbürgschaften für die untersuchten Bürgschaften, und zwar in Form des Pfandrechts an den durch die jeweilige Stiftung mit den verbürgten Darlehen angekauften Aktien. c) Die Empfänger der Bürgschaften, also die Stiftungen, befanden sich zum Zeitpunkt der Erwägung der Bürgschaften nicht in Schwierigkeiten. d) Die Garantiebeträge und die Zinssätze zu den verbürgten Darlehen lagen auf Marktniveau. (39) Ansonsten bestätigt Spanien, dass die Entscheidung der Fundación Valencia von 2009, sich in einen Anteilseigner des FC Valencia zu verwandeln, dem Prinzip der Investition in einer Marktwirtschaft entsprach, und dass daraus keinerlei ungerechtfertigten Vorteil nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV entstand. Als Rechtfertigung bietet Spanien folgende Argumente: a) Die Entscheidung des IVF, Maßnahme 1 zu gewähren, basierte auf dem Rentabilitätsplan des FC Valencia, in der die gute wirtschaftliche Perspektive des Vereins dargelegt wurden, die insbesondere auf dem Betrieb des neuen Vereinsstadions basieren sollte (siehe Erwägungsgrund 20). b) Man kam überein, dass das der Fundación Valencia gewährte Darlehen mit den Einnahmen aus dem Verkauf der Aktien, die die Fundación Valencia 2009 dem FC Valencia abgekauft hatte, zurückbezahlt werde. c) Beim Verkaufsverfahren 2014 gab es eine signifikante Beteiligung großer Investoren, was das Marktinteresse aufzeigt. d) Das erfolgreiche Gebot beim Verkaufsverfahren 2014 war höher als der Kaufpreis für die Fundación Valencia beim Ankauf der Aktien vom FC Valencia 2009 (67,5 EUR im Vergleich zu 48,08 EUR pro Aktie). (40) Außerdem brachte Spanien an, dass die untersuchten Maßnahmen nicht die Kriterien für eine Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllten, und zwar aus folgenden Gründen: a) Im Vergleich zwischen der Situation des FC Valencia 2012 und der anderer Akteure gleichwertiger Ligen, wie beispielsweise der Premier League, kann man sehen, dass der FC Valencia sogar noch weniger Einnahmen aus audiovisuellen Sportrechten generierte als Blackpool, die Mannschaft mit dem geringsten Einnahmenniveau der Premier League. Außerdem trugen die Spieler des FC Valencia auf der Vorderseite ihrer Trikots 2011-2012 keinerlei Sponsorenwerbung, was die Probleme des Vereins widerspiegelt, sich auf dem Sponsorenmarkt zu behaupten. Zuletzt musste der Verein während des untersuchten Zeitraums seine besten Spieler verkaufen, was die Erfolgsaussichten der Mannschaft in sportlichen Wettbewerben verringerte. b) Der FC Hércules spielte in der zweiten Division, als ihm das Darlehen gewährt wurde. Deshalb ist und war seine geografische Reichweite schon immer lokal, und der Verein war auch nie an europäischen Wettbewerben beteiligt. c) Der FC Elche hat sich nie für einen europäischen Wettbewerb qualifizieren können, und sein wirtschaftlicher Einfluss reicht nicht weit über die Grenzen der Provinz Alicante hinaus. Außerdem ist der FC Elche eine Organisation, die von sich aus auch keine Kapazität hat, Spieler von anderen Märkten zu finanziellen Konditionen zu verpflichten, die sich auf den Wettbewerb auswirken könnten. (41) Spanien weist darauf hin, dass die Fundación Valencia im Rückzahlungsplan für das für sie verbürgte Darlehen die Verpflichtung der Stiftung enthalten ist, alle angekauften Aktien des FC Valencia spätestens bis zum 30. Juni 2015 zu verkaufen, und zwar wie folgt: a) In Phase 1, bis zum 31. Dezember 2010 sollte die Fundación Valencia mindestens 47 663 Aktien zum Preis von 53,5 EUR pro Stück verkauft haben, und b) in Phase 2, bis zum 30. Juni 2015 sollte die Fundación Valencia 852 452 Aktien verkauft haben. Die Fundación Valencia wurde verpflichtet, die aus den Aktienverkäufen generierten Einnahmen zur Rückzahlung des verbürgten Darlehens zu verwenden. (42) Spanien bestreitet nicht die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, dass die Entscheidungen des IVF, die fraglichen Maßnahmen zu gewähren, dem Staat zuzurechnen seien, und dass der FC Valencia, der FC Hércules und der FC Elche sich zu diesem Zeitpunkt in Schwierigkeiten befanden (und erkennt diese Punkte sogar ausdrücklich an). Außerdem räumt Spanien ein, dass die durch das IVF bereitgestellten Bürgschaften für die Darlehen für die Fundación Valencia, die Fundación Hércules und die Fundación Elche jeweils 100 % des anschließenden Darlehenskapitals abdeckten, plus Zinsen und Transaktionskosten. (43) Darüber hinaus brachte Spanien Gründe vor, warum die Maßnahmen 1 und 4 (zu Gunsten des FC Valencia und der Fundación Valencia) mit den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 vereinbar waren, für den Fall, dass die Kommission feststellen sollte, dass es sich dabei um staatliche Beihilfen gehandelt habe. (44) Was die Rückkehr zur Rentabilität betrifft, geht Spanien davon aus, dass der Rentabilitätsplan von 2009 die langfristige Rentabilität des FC Valencia garantiert. Außerdem geht Spanien davon aus, dass der Verkauf der besten Spieler des FC Valencia einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich darstellt. Was die Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum angeht (Eigenbeitrag), gibt Spanien an, dass die Beteiligung privater Käufer an der Kapitalaufstockung von 2009 um 18,8 Mio. EUR als Eigenbeitrag akzeptabel sei. Was zuletzt den Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe angeht, geht Spanien davon aus, dass dieses Prinzip eingehalten wurde, wenn man bedenkt, dass Maßnahme 4 nur eine Erhöhung um 6 Mio. EUR der bereits bestehenden Bürgschaft vom 10. November 2010 darstellte, keine erneute Bürgschaft, und somit auch keine erneute staatliche Beihilfe für den FC Valencia. Spanien bestätigt, dass Maßnahme 4 keine weitere Bürgschaft der öffentlichen Hand umfasste, da das IVF im Februar 2013 nur 4,9 Mio. EUR zahlte, um die Bürgschaft der öffentlichen Hand zum Teil der Bankia gegenüber einzulösen, als die am 26. August 2012 fällige Zinstranche nicht bezahlt worden war. (45) Zuletzt weist die Kommission noch darauf hin, dass Spanien, sich zum Zeitpunkt der Erwägung der staatlichen Beihilfen (2010 und 2011) keinen Plan über die finanziellen Perspektiven des FC Hércules und des FC Elche beschafft hatte. Auch wurden keine Stellungnahmen über die Vereinbarkeit der Maßnahmen 2 und 3 mit dem Binnenmarkt zu eingereicht. 5.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (46) Während des förmlichen Prüfverfahrens gingen bei der Kommissionen Stellungnahmen des FC Valencia und der Fundación Valencia ein, die sich größtenteils mit den Stellungnahmen seitens des Landes Spanien und des IVF decken (siehe Erwägungsgrund 36 bis 45). Neben diesen übereinstimmenden Argumenten kommunizierten diese Beteiligten auch noch Folgendes: a) Der FC Valencia behauptet, dass der Verkauf der von der Fundación Valencia 2009 angekauften Aktien zu einem Wert über dem Ankaufspreis von 48,08 EUR pro Aktie (siehe Erwägungsgrund 6) und die Tatsache, dass diese Aktien als Garantie für das IVF verpfändet wurden, zeigten, dass das IVF nach dem Investorenprinzip der Marktwirtschaft agierte, weil der Wert dieser Aktien das Risiko des IVF als Bürge deckten. b) Der FC Valencia gab an, dass das Eigentum am Verein im Rahmen eines offenen und kompetitiven Ausschreibungsverfahrens übertragen wurde, und somit das Element der Beinhilfe durch den Marktpreis reflektiert und im Kaufpreis inbegriffen war. Somit ist es der Verkäufer der Aktien, der von der Beihilfe profitierte. Der FC Valencia hat angegeben, dass die o. g. Punkte mit der Jurisprudenz übereinstimmen (8). Laut FC Valencia lässt sich aus o. g. Punkten ableiten, dass der Betrag der Beihilfe vom Verkäufer (der Fundación Valencia) zurückzufordern sei. c) Auch bringt der FC Valencia vor, dass der zusammengenommene Marktwert seiner Spieler (9) sowie die Tatsache, dass in der Phase 2007-2009 kein Gesellschaftskapital verloren ging, sondern sich dieses vielmehr als stabil erwies, und der Verein 2011 und 2012 wieder Gewinne einfuhr, ausreichende Gründe wären, um den Vorwurf zu entkräften, dass der FC Valencia in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe, weil sein Nettovermögen in der Phase 2007-2009 negativ war. Außerdem bestätigten die hohe Zahl an Interessenten am von der Fundación Valencia eröffneten Ausschreibungsverfahren sowie der von Meriton Holdings Limited bezahlte Kaufpreis, dass der wirtschaftliche Wert des FC Valencia über dem Nettowert aus den Jahresabschlüssen des Vereins lag und den Marktwert seiner Spieler, die Marke des Vereins sowie deren internationalen Schutz mit beinhaltet. d) Der FC Valencia gibt ansonsten noch an, dass in der Berechnung jedes Elements der Beihilfe die Tatsache mit berücksichtigt werden müsse, dass sich der FC Valencia zum Zeitpunkt der Anwendung der untersuchten Maßnahme nicht in einer ungünstigen finanziellen Lage oder Krise befand, sondern von einer zufriedenstellenden Qualifikationskategorie profitierte, und dass das Pfandrecht an den Aktien des FC Valencia, das dem IVF von der Fundación Valencia eingeräumt wurde, als hoher oder zumindest normaler Garantiewert anzusehen sei. e) Der FC Valencia bringt ebenfalls vor, dass die Bürgschaft von 2009 mit dem vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise von 2009 (10) vereinbar ist, der zum Zwecke der Ausräumung der Defizite aus der Wirtschafts- und Finanzkrise ab Oktober 2008 angewendet wurde. f) Die Fundación Valencia gibt an, dass ihre Verwaltungsorgane einen Zahlungsplan aufstellten, der der Generalitat Valenciana und der Bankia vorgelegt wurde, mit dem Ziel dieser letztendlichen Gewährung der Bürgschaft und somit des fraglichen Darlehens. Nach dem Zahlungsplan muss die Fundación Valencia alle angekauften Aktien des FC Valencia spätestens bis zum 30. Juni 2015 zu verkaufen, und zwar wie folgt: a) in Phase 1, bis zum 31. Dezember 2010 sollte die Fundación Valencia mindestens 47 663 Aktien zum Preis von 53,5 EUR pro Stück verkauft haben, was Einnahmen von etwa 2,5 Mio. EUR entspricht, und b) in Phase 2, bis zum 30. Juni 2015 sollte die Fundación Valencia mindestens 852 452 Aktien zu einem Preis zwischen 53,5 EUR und 67,5 EUR pro Stück verkauft haben. Die Fundación Valencia gibt die Frist bis zum 30. Juni 2015 vor, der genau dem Fälligkeitsdatum des verbürgten Darlehens entspricht. Die Fundación Valencia wurde verpflichtet, alle aus den Aktienverkäufen generierten Einnahmen zur Tilgung des verbürgten Darlehens zu verwenden. Die Fundación Valencia gibt an, dass der Verkaufspreis der Aktien ihrem normalen Wert entsprechen würde plus der Zinsen, die auf das verbürgte Darlehen während der fraglichen Zeit anfallen sollten. Ebenso sollte sich der Verkaufsbetrag erhöhen, wenn sich diese jährlichen Zinsen nach dem Darlehensvertrag zwischen der Fundación Valencia und der Bankia zum Ankauf der Aktien erhöhen (d. h., wenn diese die vereinbarten 6 % übersteigen). Die Fundación Valencia fügt hinzu, dass das garantierte Darlehen auch mithilfe der monetären Beitrage von Administratoren der Einrichtung und Dritten (öffentliche Einrichtungen und Privatunternehmen) zurückgezahlt werden soll sowie mithilfe der normalen Einkünfte durch ihre gewohnten Aktivitäten. In diesem Zuge gibt die Fundación Valencia an, dass die erste Zinszahlung, die am 27. August 2010 fällig war, nicht geleistet werden konnte, weil es Verzögerungen im Aktienverkauf der Phase 1 gab, die zu einer Erhöhung des verbürgten Darlehens am 10. November 2010 um 6 Mio. EUR führten (Maßnahme 4, siehe Erwägungsgrund 11). g) Die Fundación Valencia gibt außerdem an, dass sie im Februar 2013 eine Zahlung von 5 221 517,39 EUR an die Bankia geleistet habe für die zuvor teilweise erfüllte Bürgschaft und die entsprechende Zahlung desselben Betrags durch das IVF (Bürge). h) Schließlich gibt die Fundación Valencia noch an, dass die Bürgschaft von 2009 am 24. Oktober 2014 aufgehoben wurde. Dennoch war die Bürgschaft infolge der verschiedenen in Spanien eingeleiteten Gerichtsverfahren nicht immer verfügbar und verlor zuweilen ihre Gültigkeit, da Gerichte sie für ungültig ab initio erklärten. Zu anderen Zeitpunkten wurde sie durch einen Gerichtsentscheid ausgesetzt, damit Schutzmaßnahmen festgesetzt werden konnten. In diesem Zusammenhang betont die Fundación Valencia, dass die Kommission im Falle der Feststellung, dass es sich bei der fraglichen Bürgschaft um ein Element staatlicher Beihilfe handle, diese Phasen der Aussetzung bzw. Ungültigkeit in ihrer Beurteilung berücksichtigen müssen. (47) Die Kommission hat auch die Stellungnahmen der Liga Nacional de Fútbol Profesional (LFP) erhalten, d. h. vom Sportverband aus allen Sport-Aktiengesellschaften und allen Fußballvereinen Spaniens der ersten und zweiten Division, die an offiziellen, Profiwettbewerben auf nationaler Ebene teilnehmen. (48) Die LFP gibt in ihrer Einlassung an, dass in einer ersten Prüfung des Eröffnungsbeschlusses nicht eindeutig klar geworden sei, was die möglichen Auswirkungen der angeblichen Beihilfe auf den Wettbewerb wären, und auch nicht, welche Auswirkungen es auf den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten gebe. Andererseits bestätigt die LFP, dass der Sportsektor im Allgemeinen und der Fußball im Besonderen insbesondere aufgrund der Popularität unter Jugendlichen eine Sonderbehandlung erhalten sollten, genau wie es im Artikel 165 AEUV vorgesehen ist. Zuletzt gibt die LFP noch an, dass die sportlichen Aktivitäten professioneller Sportvereine unbestreitbar einen Dienst an der Öffentlichkeit darstellten. Daraus wird geschlossen, dass nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV die Anwendung der W

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.