Europäische Union

2004/237/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.2187 — CVC/Lenzing) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3121)

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Quellenkennung: 32004D0237. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iter untersucht. (9) In einem Geschäftsdokument der Parteien heißt es z. B.: [...]* (10) Siehe Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1998 in der Sache IV/M.1182 - Akzo Nobel/Courtaulds und andere. (11) Siehe Entscheidung der Kommission vom 30. September 1992 in der Sache IV/M.214 - DuPont/ICI und andere. (12) Zum Beispiel auf den Märkten für Textilfilamentgarne Viskose und Acetat (Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1991 in der Sache IV/M.113 - Courtaulds/Snia und Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1998 in der Sache IV/M.1182 - Akzo Nobel/Courtaulds), Polyester und Polyamid (Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1994 in der Sache IV/M.399 - Rhône-Poulenc-Snia/Nordfaser), Polyester und Viskose (Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1995 in der Sache IV/M.533 - TWD/Akzo Nobel/Kuagtextil); auf den Teppichfasermärkten Polyamid (Nylon) und Polypropylenfasern (Entscheidung der Kommission 93/9/EWG vom 30. September 1992 in der Sache IV/M.214 - DuPont/ICI (ABl. L 7 vom 13.1.1993, S. 13)). (13) ABl. C 94 vom 30.3.1996; Mitteilung der Kommission über die Verlängerung der Geltungsdauer im ABl. C 24 vom 29.1.1999, S. 18. (14) Ziff. 2.4. Dasselbe Argument führen die Parteien in ihrem Schreiben (S. 3) an, wo von angeblichen "Überschneidungen" die Rede ist. Die Kommission hat bei der Auswertung der Marktuntersuchung die Ergebnisse nicht durch Doppelzählung überhöht. (15) Von den von den Parteien übermittelten Kundenadressen (in ihrer Erwiderung ist von mehr als 3000 Adressen die Rede) konnte die Kommission in ihrer Marktuntersuchung eine sehr große Anzahl nicht verwenden, weil die Adressen, insbesondere die Faxnummern nicht stimmten. Obwohl die Kommission die Parteien hierauf rechtzeitig aufmerksam gemacht hat, haben sie die Angaben nicht richtig gestellt. (16) Ziff. 2.2 (Pkt. 3), Ziff. 2.16 ff. und Ziff. 3.11. (17) Gemeint sind geringe, aber erhebliche, nicht vorübergehende Preisheraufsetzungen. (18) Die Frage 8 der Kommission in ihrem Fragebogen an die Abnehmer in der zweiten Untersuchungsphase lautete: "8. (1) Für die Produktion jedes einzelnen ihrer o.g. Produkte (Produktgruppen), die aus Viskose-Stapelfasern (VSF) gemacht sind: Falls der Preis für Viskose-Stapelfasern dauerhaft um 5 % steigen würde, würden Sie a) zu 100 % andere Fasern statt VSF benutzen, b) den Prozentsatz an VSF in einer Fasermischung reduzieren (um wie viel?), c) die Herstellung dieses Produkts einstellen oder d) gar nichts verändern? (2) Um wieviel würde dies Ihren Gesamtverbrauch an VSF reduzieren? (3) Um wieviel würden die Preise Ihrer VSF-Produkte steigen, falls sie keine anderen Fasern benutzen würden und auch nicht das Faserverhältnis verändern oder die Produktion einstellen würden?" Frage 9 entspricht Frage 8, auf der Grundlage einer Preisheraufsetzung von 10 %. Frage 10 entspricht Frage 8, bezieht sich aber auf Produkte/Produktgruppen aus Lyocell. Frage 11 entspricht Frage 10 auf der Grundlage einer 10 %igen Preiserhöhung. Frage 15 lautete: "Im Allgemeinen: Falls die Preise um 5-10 % steigen würden, würden Sie (ganz oder zum Teil) von VSF oder Lyocell zu einer anderen Art Fasern übergehen und um wie viel würde dieser Wechsel ihren VSF- oder Loycell-Verbrauch senken?". (19) Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5 (Rdnr. 17)). (20) Siehe Fußnote 17. Die Frage 15 bot den Befragten im Übrigen konkrete Umstellungsmöglichkeiten wie "VSF zu Lyocell" oder "Lyocell zu VSF" an. (21) Die Fragen 8(2), 9(2), 10(2) und 11(2) im Fragebogen an die Abnehmer - Phase II (siehe Fußnote 17). (22) Ziff. 2.2 (Pkt. 3), Ziff. 2.16 ff. und Ziff. 3.11. (23) Siehe Entscheidung der Kommission 93/9/EWG vom 30. September 1992 in der Sache IV/M.214 - DuPont/ICI, ABl. L 7 vom 13.1.1993, S. 13 (Rdnr. 23); siehe auch Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5 (Rdnr. 15 und 17)). (24) Dies wird in einem Geschäftsdokument von CVC wie folgt bestätigt: [...]*. (25) Bestätigt wird diese Tatsache durch die nachstehende Erklärung in einem Geschäftsdokument von CVC: [...]*. (26) [...]*. (27) Ziff. 2.5 ff., insbesondere Ziff. 2.7. (28) Ziff. 2.18 und Anlagen 6 und 7. (29) Die Auswertung dieser Fragebögen wird insbesondere in Rdnr. 40 und 188 erörtert. (30) Die von den Parteien in ihrer Erwiderung (Anlagen 6 und 7) erwähnten Beispiele betreffen weniger als 10 % ihrer Kundenbasis. (31) Diese Information wurde den Parteien am 11. September 2001 übermittelt (siehe Rdnr. 10). (32) Absatzeinbußen infolge eines Produktwechsels bei den Abnehmern gemessen an den Gesamtverkäufen an die Abnehmer, die diese Frage beantwortet haben. Diese Abnehmer sind äußerst repräsentativ, da sie über 50 % des gesamten EWR-Absatzes der Parteien auf sich vereinigen. Die Kommission hat im Übrigen noch eine andere Frage zum Faserwechsel in der ersten Untersuchungsphase gestellt, die auf die Reaktionen der Abnehmer auf den nachgelagerten Märkten schließen lässt und deswegen im Rahmen der Würdigung des Wettbewerbsdrucks in Rdnrn. 187-190 erörtert wird. In diesen Absätzen soll auch die Frage erörtert werden, inwieweit sich das Absatzvolumen infolge einer Produktionseinstellung verringern würde. (33) Gegenwärtig entfallen rund [< 5 %]* des gesamten Chemiefaserverbrauchs auf Viskose (zusammen mit Lyocell [1500-1700]* kt jährlich, [...]*), doch hat Viskose im EWR, wo Baumwolle wesentlich weniger als in anderen Gebieten verwendet wird ([< 40 %]* gegenüber [< 60 %]* weltweit), einen doppelt so großen Anteil am EWR-Verbrauch [< 10 %]*. Die entsprechenden Zahlen für Polyester sind [< 25 %]* im EWR und [< 25 %]* weltweit und für Polypropylen [< 15 %]* im EWR und [< 10 %]* weltweit. (34) Dieser Rückgang ist vor allem auf einen Rückgang des VSF-Verbrauchs im textilen Anwendungsbereich zurückzuführen (wobei dieser Rückgang wiederum der generellen Abwärtsentwicklung in der europäischen Textilproduktion zuzuschreiben ist). Für die prozentualen Veränderungen beim VSF-Verbrauch für textile und nicht textile Anwendungen siehe Rdnr. 145-148. (35) Zum Beispiel die zunehmende Verwendung von VSF in nichttextilen Einwegprodukten (Wischtücher, OP-Kittel, Wattebäusche, Kompressen), in denen VSF (vor allem wiederverwendbare) Baumwollgewebe und -gaze ersetzt haben. (36) Siehe Fußnote 26. (37) Siehe auch die Ergebnisse der Preiskorrelationsanalyse der Kommission (Tabelle 1/Rdnr. 72-74). (38) Ziff. 2.27. (39) Informationen über technologische Entwicklungen im Spinnsektor werden auf den nachstehenden Webseiten von führenden Open-End-Spinntechnologieunternehmen geliefert: 1. http://www.suessen.com/htmls/ foemi.htm. Nach Angaben von Suessen hat sich die OE-Spinntechnologie, die in den 60er und 70er Jahren entwickelt wurde, kommerziell in den 80er Jahren durchgesetzt und ist seither wesentlich verbessert worden, z. B. durch Heraufsetzung der Spinngeschwindigkeit zwischen 1983 und 1995 um 50 %. Dass diese Entwicklungen nicht ohne Auswirkungen auf den Fasersektor geblieben sind, ergibt sich ebenfalls aus der folgenden Suessen-Information: "Polyester and other synthetic fibres are prone to thermal and mechanical fibre defects, particularly at high production speeds." (http://www.suessen.com/htmls/ foepp5.htm). 2. http://www.elitex-saurer.cz/ i ndexger.htm Den Informationen von Elitex-Saurer ist ebenfalls zu entnehmen, dass sich die Fasern für die Verwendung bestimmter Spinnmaschinenteile eignen müssen. (40) Siehe Fußnote 37. (41) [...]*. Aber nur einer von drei Abnehmern, die zur Unterstützung dieser Hypothese herangezogen wurden, erklärt ausdrücklich: "Solange an der Entwicklung weitergearbeitet wird, kann Frage 16 nicht eingehend beantwortet werden." (Kommissionsakte, S. 3217). Die Frage 16, auf die sich dieser Abnehmer bezieht, lautet: "Falls ein Wechsel zu anderen Fasern oder Fasermischungen keine Option für Sie ist oder nicht in hinreichendem Ausmaß für Sie möglich ist, um den Preisanstieg von VSF oder Lyocell aufzufangen, geben Sie bitte die Gründe des Nichtwechsels/nicht ausreichenden Wechsels an. ...". Der Wechsel eines anderen Abnehmers zu Polyester steht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dieser möglichen neuen Entwicklung, da dieser Wechsel früher erfolgte. Der dritte Abnehmer "sieht zwei verschiedene Möglichkeiten voraus", zum einen eine Zunahme des Zellstoffeinsatzes und zum anderen die zunehmende Verwendung von Polypropylen und Polyester "zum teilweisen Ersatz von Viskose" (Kommissionsakte, S. 572). Obwohl nicht klar ist, ob sich dieser Abnehmer auf dieselbe Entwicklung wie der vorerwähnte Abnehmer bezieht, ist doch eindeutig von einer Entwicklung die Rede, durch die VSF nicht völlig verdrängt würden. Außerdem müssen die Aussagen der Parteien durch Angaben vervollständigt werden, die die meisten Wischtuchhersteller gemacht haben, die offensichtlich kurz- bis mittelfristig mit derartigen Veränderungen nicht rechnen. Erklärungen der nachstehenden Art sind für die Mehrzahl der Wischtuchhersteller charakteristisch, die keine größeren Entwicklungen erkennen, welche VSF in absehbarer Zukunft in Wischtüchern verdrängen könnten: "Die Feuchtigkeitsaufnahme ist eine der wichtigsten Funktionen in Hausputzerzeugnissen. Diese Funktion kann nur durch Verwendung von VSF garantiert werden." (Kommissionsakte, S. 4768). "Wegen der Produkterfordernisse und der Viskoseabhängigkeit ist an eine Umstellung nicht zu denken. Es gibt kein rentables Fasersubstitut für Viskose mit denselben Eigenschaften. ... Durch einen höheren Anteil an Synthesefasern wie Polyester oder Polypropylen würden sich die Gewebeeigenschaften in unannehmbarer Weise verändern. ..." (Kommissionsakte, S. 4332). (42) Siehe auch D. Morris, Internationale Chemiefaservereinigung: Myths and Realities of Interfibre Competition, ein Bericht, der der Internationalen Wolltextilorganisation anlässlich ihrer 65. Internationalen Konferenz in Kapstadt, Südafrika, im April 1996 vorgelegt wurde: "Der Viskose-Stapelfaser-Verbrauch ist aus Modegründen in den späten 80er Jahren gestiegen." (43) Ziff. 2.17. (44) Siehe Fußnote 42. (45) Siehe auch D. Morris, Internationale Chemiefaservereinigung: Myths and Realities of Interfibre Competition, ein Bericht, der der Internationalen Wolltextilorganisation anlässlich ihrer 65. Internationalen Konferenz in Kapstadt, Südafrika, im April 1996 vorgelegt wurde: "Offensichtlich sind die Hauptgründe für einen Wechsel der Faser Veränderungen des Verwendungszwecks, Produktinnovation und Verbraucherpräferenzen, nicht aber Preisrelationen. (...) Die Behauptung aber, es gäbe keinen Preiswettbewerb, wäre übertrieben; doch gibt es ihn nur bei sehr großen Preisentwicklungen und großen Veränderungen der Preisrelationen in Höhe von 20 %." (46) Lyocell -Filamentgarn wird gegenwärtig noch nicht kommerziell hergestellt. Daher betrifft der Begriff "Lyocell" in diesem Dokument ausschließlich Lyocell-Stapelfasern, mit Ausnahme in der "Lyocell-Produktionstechnologie" (siehe Rdnr. 170-171), die sowohl Lyocell-Stapelfasern als Lyocell-Filamentgarne betrifft. (47) Aufgrund derselben Eigenschaften eignet sich Lyocell aber auch für bestimmte nichttextile Anwendungen wie Filter und Putztücher. Ebenso wie im Textilsektor ist auch für diese Erzeugnisse die höhere Trockenfestigkeit und der geringere Schrumpf von Lyocell ein eindeutiger Vorteil gegenüber VSF. (48) Dies gilt insbesondere für textile Anwendungen, auf die [...]* % des Lyocell-Absatzes entfallen (Quelle: [...]*). (49) Unter Fibrillieren versteht man das Auflösen eines Faserverbundes in Einzelfasern. (50) Ziff. 3.12 ff.; siehe auch Anlagen 5 und 9 der Erwiderung. (51) Diese Feststellung wird in einem Geschäftsdokument von CVC wie folgt bestätigt: [...]*. (52) Ziff. 3.2 ff. (53) Ziff. 3.3 und 3.4 der Erwiderung. Hinsichtlich der beiden Fragen "Würden Sie zu 100 % andere Fasern statt Lyocell benutzen oder die Herstellung dieses Produkts einstellen?" und "Würden Sie den Prozentsatz an Lyocell um > 5 % reduzieren?" können z. B., was die Auswertung durch die Parteien betrifft, folgende Anmerkungen gemacht werden: - Die Unterlagen auf S. 3860-3875 der Kommissionsakte besagt nicht, dass der betreffende Abnehmer die Faser wechseln oder die Produktion einstellen würde. - Mindestens zwei der drei Unterlagen (S. 2994-2997; 3163; 3224-3225) zu diesen beiden Fragen sind Antworten desselben Abnehmers zum selben Fragebogen und dürfen daher nicht zweimal und dreimal gezählt werden. - Die Parteien haben die Antwort auf S. 3309-3314 falsch verstanden. Der Abnehmer bezieht sich auf verschiedene Produktgruppen und würde nicht in sämtlichen Gruppen die Faser teilweise (10 %) wechseln. Dort, wo er nicht wechseln würde, handelt es sich insbesondere um eine Produktgruppe, in der Lyocell verwendet wird. - Die Parteien machen keinen Unterschied zwischen Umstellungen im Falle einer 5 %igen Preiserhöhung und Umstellungen im Fall einer 10 %igen Preiserhöhung, obwohl mehrere Abnehmer in ihren Antworten (S. 630-638, 723-733, 758-758, 4788-4800) zwischen diesen beiden hypothetischen Preiserhöhungen differenzieren. - Zwei Antworten werden so ausgelegt, als handele es sich um eine Umstellung von über 5 %, obwohl diese Angabe nicht gemacht wird (S. 676-684, 485-494). - Die Parteien bedienen sich in ihrer Analyse einer weiteren Antwort, bei der es sich allerdings lediglich um eine allgemeine Antwort handelt, die offen lässt, wann und in welchem Umfang der betreffende Abnehmer die Faser wechseln würde (S. 668-675). (54) Die von den Parteien in ihrer Erwiderung angeführten Beispiele (Anlagen 6 und 7) stellen weniger als 10 % ihrer gesamten Kundenbasis dar. (55) Siehe Fußnote 10. (56) Die Höhe der Absatzeinbußen infolge der Umstellung von Abnehmern gemessen an den Gesamtverkäufen an die Abnehmer, die diese Frage beantwortet haben. Die betreffenden Abnehmer sind repräsentativ, da auf sie rund 50 % des Gesamtabsatzes der Parteien im EWR entfallen. Eine ähnliche Frage stellte die Kommission im Übrigen in der Phase I; da dieser Teil der Untersuchung aber ausdrücklich auch die Reaktionen der nachgelagerten Abnehmer betrifft, wird sie im Rahmen der Einschätzung des Wettbewerbsdrucks in Rdnrn. 239-242 erörtert. (57) Denkbar ist folgende Situation nach dem Zusammenschluss unter Zugrundelegung der Produktionszahlen des Jahres 2000: Würde Acordis beschließen, die Produktion in Mobile und Grimsby um 15 % zu reduzieren und nur ein Werk zu betreiben, so würden die durchschnittlichen Herstellungskosten in diesem Werk erheblich zurückgehen. Dieser Kostenrückgang müsste bei jeder Kalkulation berücksichtigt werden, bei der die zusätzlichen Einnahmen je verkaufte Tonne infolge einer 10 %igen Preiserhöhung und die Gewinneinbußen infolge einer 15 %igen Herabsetzung des Absatzvolumens gegeneinander aufgerechnet werden. Da angenommen werden kann, dass die Gewinnspannen von Acordis im Anschluss an eine 10 %ige Preiserhöhung um über 10 % steigen würden, könnte eine 10 %ige Preiserhöhung nach dem Zusammenschluss, wenn kein wirksamer Wettbewerb mehr durch Lenzing besteht, für Acordis äußerst einträglich sein (eine weitere vereinfachende Annahme in diesem Kontext ist, die Stilllegungskosten mit 0 zu veranschlagen). Zu dem unverhältnismäßigen Anstieg der Gewinnspannen infolge einer Nettoverkaufspreiserhöhung von 10 % ist eine Bemerkung zu machen. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu bedenken: Die Kommission kann die Lyocell-Gewinnspannen von Acordis im Jahr 2000 nicht präzise einschätzen, da in den festen und in den variablen Produktionskosten, die Acordis genannt hat, offensichtlich Vermarktungs-, Vertriebs- oder FuE-Kosten nicht enthalten sind. Die Spannen zwischen durchschnittlichen Herstellungskosten und Verkaufspreisen betrugen rund [...]* des Verkaufspreises. Bei einer Preiserhöhung um 10 % würden diese Spannen bei den Herstellungskosten um über [...]* und die Gewinnspannen aller Wahrscheinlichkeit noch stärker gestiegen sein (eine ähnliche Gewinnmaximierung aufgrund von Kapazitätssenkungen durch Schließung von Betrieben und höhere Kapazitätsauslastung in den verbleibenden Betrieben wäre auch durch Schließung von Heiligenkreuz möglich). Das Beispiel der Kommission ist keine genaue Berechnung und auch keine spezifische Projektion. Es soll lediglich zeigen, dass ein etwaiges Lyocell-Monopolunternehmen seine Gewinnmaximierung nicht von einem Verkaufsrückgang von weniger als 10 % abhängig machen muss. Je nach Nachfrage können sogar größere Absatzeinbußen für ein solches Monopolunternehmen einträglich sein. (58) Wettbewerber und Abnehmer nehmen allerdings gleichermaßen an, dass diese Produktionskosten erheblich zurückgehen könnten, sobald sich der hohe Investitionsaufwand in Forschung und Entwicklung für diese relativ neue Technologie bezahlt gemacht hat, zumal das Lyocell-Produktionsverfahren aus weniger Schritten besteht als das Viskose-Verfahren. (59) Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5 (Ziff. 39)). (60) Diese Schlussfolgerung entspricht der Kommissionspraxis. Höhere Korrelationen als die in der Tabelle 1 wurden in früheren Entscheidungen als unzureichend angesehen, wobei die Kommission Korrelationen von über 0,80 als hoch und solche von weniger als 0,65 als niedrig einstufte. Siehe beispielsweise Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2000 in der Sache COMP/M.1939 - Rexam (PLM)/American National Can (Rdnr. 12). (61) Die Kommission konnte die Preiskreuzelastizitäten bei Lyocell wegen unzulänglicher Datenreihen nicht berechnen. (62) Ziff. 2.2 (Pkt. 3), Ziff. 2.16 ff. und Ziff. 3.11. (63) Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5 (Rdnr. 39)). (64) Diese Schlussfolgerung entspricht der Entscheidung 2001/102/EG der Kommission vom 19. Juli 2000 über staatliche Beihilfen Österreichs an die Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG (ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 33 (Rdnr. 52)). Die Kommission kann nachweisen, dass Lenzing seinerzeit ihre Auffassung teilte und unterstützte, dass ein Lyocell- und ein VSF-Markt besteht. (65) Baumwolltypen-Spinnereien benötigen kurze Fasern, während Wolltypen-Spinnereien längere Fasern benötigen. (66) Vliesstoffhersteller, d. h. Hersteller von Flächengebilden aus verfestigten Faservliesen, verkaufen ihre Erzeugnisse zur Weiterverarbeitung, d. h. zur Herstellung von Enderzeugnissen wie Wischtüchern und medizinischen Erzeugnissen (z. B. Wattebäusche, OP-Kittel), oder für technische Anwendungen (z. B. Filter, beschichtetes Trägermaterial für Schuhe, Handtaschen und die Kraftfahrzeugindustrie). Die Vliesstoffhersteller wenden je nach Einsatzgebiet ihres Erzeugnisses unterschiedliche Verfahrenstechniken an. (67) Es handelt sich um Acordis, Lenzing, Säteri Oy (Finnland), Svenska Rayon (Schweden) und SNIACE (Spanien). (68) Selbst bei einer engeren Marktabgrenzung würde sich die Wettbewerbsuntersuchung der Kommission nicht wesentlich ändern. (69) Als benötigter Betrag wurde rund 1 Mio. EUR angegeben. (70) Auf der Grundlage der Nettoverkaufspreise von Lenzing und Acordis im Jahr 2000. Die Kommission gibt also zu, dass der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegebene Wert [...]* möglicherweise leicht überhöht war. [...]*. Die Kommission gibt auch zu, dass in diesen Zahlen zusätzliche Farbstoffkosten nicht berücksichtigt werden. (71) Ziff. 2.29. (72) Die anmeldende Partei schätzte die Kosten für die Ausrüstung eines VSF-Betriebs für die Herstellung spinngefärbter VSF mit einer Jahreskapazität von 10000 t auf rund [...]* EUR. (73) Eventuell mit Ausnahme der Fasern für Watte (Wattierungen) (siehe Rdnr. 104), die ebenfalls direkt an die Hersteller des Fertigerzeugnisses verkauft werden. (74) Dies trifft sogar in den Fällen zu, wo Unternehmen sowohl Tampons als auch andere Viskoseerzeugnisse wie Körperpflegemittel und Babywindeln herstellen. Sie kaufen dann VSF für Tampons direkt beim VSF-Hersteller, während das Material für ihre anderen Produkte von Vliesstoffherstellern geliefert wird (siehe Rdnr. 82 und Fußnote 68). (75) Ein kleiner europäischer Hersteller von VSF für Tampons unterscheidet ebenfalls nicht zwischen den Fasern, die er für die Produktion von Watte (Wattierungen) und für die Tamponproduktion kauft. (76) Was dieses Unternehmen betrifft, so würde ein Wechsel lediglich bedeuten, dass die Produktionskapazität für VSF für Tampons steigen würde. Von einem Markteintritt kann eigentlich nicht die Rede sein. Sogar die Möglichkeit einer derartigen Verschiebung der Produktionskapazität ist aber von diesem Hersteller nicht bestätigt worden. (77) Auch die anmeldende Partei erklärt, dass die Herstellung von VSF für Tampons bestimmten Qualitäts- und Reinheitskriterien unterliegt und für die damit verbundenen Kontrollen Spezialausrüstungen und saubere Lagerräume nötig sind, um eine Verunreinigung der Fasern zu vermeiden. In diesem Bereich soll der freiwillige Verhaltenskodex von EDANA (des Europäischen Verbands für Textilverbundstoffe) befolgt werden (Antwort von Acordis auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 15. Mai 2001). (78) Wattierungen für Nichthygieneerzeugnisse unterscheiden sich nicht wesentlich von anderen Vliesstofferzeugnissen (es besteht ein kleiner Unterschied bei den Zusatzstoffen, doch ist eine Umstellung ohne weiteres möglich). (79) Lenzing ist seit der Schließung mehrerer Konkurrenzbetriebe der weltweit einzige Hersteller dieses Erzeugnisses. (80) Kabel ist eigentlich keine Stapelfaser, da der extrudierte Faserverbund nicht auf Stapel geschnitten wird; wegen Ähnlichkeiten in den ersten Phasen des Produktionsprozesses wird Spinnkabel aber generell derselben Gruppe wie VSF zugerechnet. (81) Die Preiskorrelationsanalyse kann im Ergebnis zu einem größeren relevanten Markt führen, wenn eine Scheinkorrelation vorliegt. Scheinkorrelation besagt, dass hohe Korrelationskoeffizienten (z. B. 0,72 zwischen Standard-VSF und spinngefärbte VSF) durch Gemeinsamkeiten bedingt sind, wie durch gemeinsame Produktionskosten oder gemeinsame Trends, nicht aber durch eine konkurrenzielle Interaktion zwischen beiden Produkten. Gemeinsame Trends: Die Kommission hat einen Kointegrationstest durchgeführt, der generell auf der Annahme beruht, dass zwei Datenreihen langfristig nicht voneinander abweichen sollten, wenn die betreffenden Produkte demselben Markt angehören. Aus ökonometrischer Sicht sind die Reihen dann stationär. Gehören Standard-VSF und spinngefärbte VSF hingegen unterschiedlichen Märkten an, so darf der relative Preis, der sich aus den beiden Zeitreihen ergibt, nicht stationär sein; ein hoher Korrelationsgrad zwischen beiden Zeitreihen ist in diesem Fall auf einen gemeinsamen Trend zurückzuführen. Tatsächlich haben die Ergebnisse der statistischen Tests im vorliegenden Fall (siehe nachstehende Ausführungen zum "Unit-root Test") die kritischen Werte nie überschritten. Daher darf zu Recht angenommen werden, dass Standard-VSF und spinngefärbte VSF nicht demselben Markt angehören. "Unit-root Test": Die Kommission hat einen ADF-Test durchgeführt und die Null-Hypothese untersucht, dass die relativen Preise von Standard-VSF und spinngefärbten VSF nicht stationär sind. Reicht nämlich das Testergebnis nicht an den kritischen Wert heran, so stimmt die Null-Hypothese, dass die relativen Preise auch langfristig unausgewogen sein werden und die beiden Produkte nicht demselben relevanten Markt angehören. (82) Höhere Korrelationen als die in der Tabelle 1 wurden in früheren Entscheidungen als unzureichend angesehen, wobei die Kommission Korrelationen von über 0,80 als hoch und solche von weniger als 0,65 als niedrig einstufte. Siehe beispielsweise Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2000 in der Sache COMP/M.1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.