Europäische Union

2004/237/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.2187 — CVC/Lenzing) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3121)

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Quellenkennung: 32004D0237. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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47). (234) Die Parteien behaupten in ihrer Erwiderung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte die Wahrscheinlichkeit neuer Markteintritte unterschätzt(176). Auf der Grundlage der Antworten der Wettbewerber auf die Fragebögen der Kommission haben sie eine Liste neuer potenzieller Marktteilnehmer vorgelegt. (235) Die Kommission hat diese Argumente geprüft und findet sie nicht überzeugend. Denn mehrere dieser von den Parteien genannten neuen potenziellen Marktteilnehmer sind in Wirklichkeit Forschungseinrichtungen, die an der Entwicklung von Lyocell-Produktions- und -Verarbeitungstechnologien arbeiten. Sie können keinesfalls als potenzielle Lyocellfaser-Hersteller angesehen werden. (236) Im Übrigen geben die Parteien in ihrer Erwiderung nicht an, zu welchem Zeitpunkt sie realistischerweise mit den meisten Markteintritten rechnen. Was den Markteintritt der indischen Birla-Grasim-Gruppe betrifft, mit der "innerhalb der nächsten zwei Jahre" gerechnet wird, so fehlt der Hinweis in der Erwiderung, dass dieser Zeitraum insofern fraglich ist, als "bestimmte wichtige Ausrüstungen wegen patentrechtlicher Beschränkungen durch Lenzing/Acordis nicht verfügbar sind und daher möglicherweise größere Anstrengungen und mehr Zeit erforderlich sind"(177). Außerdem droht bei jedem potenziellen Markteintritt die Gefahr einer Rechtsstreitigkeit mit Acordis und Lenzing (siehe Rdnr. 248). Was den Hinweis auf den Markteintritt eines chinesischen Unternehmens betrifft, dessen Name in der Erwiderung nicht genannt wird, so liefert das Gesamtergebnis der Marktuntersuchung keinen Anhaltspunkt dafür. Der Kommission ist es nicht gelungen, während der Marktuntersuchung zu einem solchen Unternehmen Kontakte herzustellen, um von ihm etwas über seine künftige Strategie zu erfahren. Auch Hanil in Korea hat der Kommission nicht bestätigt, dass es auf dem Markt für Lyocell-Stapelfasern bereits tätig ist oder tätig zu werden gedenkt(178). Auf der Grundlage ausschließlich vager Angaben über Dritte ist die Wahrscheinlichkeit eines Markteintritts in absehbarer Zukunft nicht groß genug, um daraus abzuleiten, dass in Kürze ein erheblicher Wettbewerbsdruck auf die Parteien ausgeübt werden dürfte(179). (237) Unter diesen Umständen reicht der potenzielle Wettbewerb nicht aus, um Druck auf die Parteien auszuüben und die Wirkungen des notifizierten Vorhabens auszugleichen(180). Anreiz zu Preiserhöhungen (238) Außerdem hat die Marktuntersuchung ergeben, dass gegenwärtig auf dem Lyocell-Markt Überkapazitäten bestehen. Daher wird das neue Unternehmen versuchen, seine Lyocell-Produktion zu reduzieren, um höhere Preise zu erzielen (Einbindung von Lenzing in die auf dem teuren Markenprodukt Tencel beruhende Acordis-Strategie) und so insbesondere die hohen Investitionen in die Lyocell-Technologie hereinzuholen. Sehr viele Abnehmer rechnen mit einer Preiserhöhung bei Lyocell oder zumindest mit unveränderten Preisen, falls Acordis und Lenzing fusionieren, während ihrer Ansicht nach ohne den Zusammenschluss die Preise zurückgehen würden. Während die meisten Abnehmer ihre gegenwärtige Nachfragemacht für ausgewogen halten, rechnet die überwiegende Mehrheit damit, dass im Falle des Zusammenschlusses ihre Macht relativ schwach sein wird. Weitere Argumente in der Erwiderung der Parteien (239) Die Parteien behaupten in ihrer Erwiderung bezüglich der wettbewerblichen Würdigung, dass die Kommission bei ihrer Würdigung des Lyocell-Marktes den größeren Marktkontext ignoriert und die Gefahren für Lyocell unterschätzt hat(181). Sie bringen insbesondere vor, dass es die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte versäumt, dem Wettbewerbsdruck Rechnung zu tragen, der sich aus der Möglichkeit des Wechsels nachgelagerter Abnehmer zwischen verschiedenen Fasern ergibt(182). Nach Ansicht der Parteien sind aus verschiedenen Fasern hergestellte Produkte für nachgelagerte Abnehmer fast völlig austauschbar. In ihrem Schreiben erklärt die anmeldende Partei außerdem, dass nach den Daten der Kommission im Fall einer Lyocell-Preiserhöhung von 5-10 % infolge der Umstellung von Abnehmern auf andere Fasern mit Absatzeinbußen von 15 % zu rechnen ist(183); würden die Absatzeinbußen infolge der Herabsetzung des Produktionsvolumens oder der Umstellung zusätzlich berücksichtigt, so würde der Umstellungseffekt auf 30 % ansteigen. (240) Nach Prüfung dieser Argumente gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ansicht der Parteien widersprüchlich ist. Einerseits heißt es in ihrer Erwiderung, dass es für die Lyocell-Industrie schwierig ist, einen Markt zu finden, dass der Absatz zurückgegangen ist und dass sowohl Acordis als auch Lenzing vor größeren finanziellen Problemen in ihren Lyocell-Geschäftsbereichen stehen(184). Andererseits aber rechnen die Parteien in absehbarer Zukunft mit dem Markteintritt Dritter, was vermuten lässt, dass Lyocell ein attraktiver Markt ist, in dem Gewinne erwirtschaftet werden können(185). [...]*(186). (241) Was die Unterscheidung zwischen dem Wechsel zu anderen Fasern einerseits und der Einstellung der Produktion oder Herabsetzung des Lyocell-Verbrauchs andererseits betrifft, so weist die Kommission auf die in Rdnrn. 42 und 190 vorgebrachten Argumente hin. Außerdem verweist sie auf die Ausführungen in Rdnrn. 67 und 68 über die relativ geringen Produktionseinbußen bei einer Lyocell-Preiserhöhung. Sogar größere Produktionseinbußen im Anschluss an Preiserhöhungen können einträglich sein, wenn sie mit der Stilllegung eines Betriebes einhergehen. Dies gilt ebenso für Absatzeinbußen von 15 % wie für solche bis zu 30 %. (242) Was die Umstellung der nachgelagerten Abnehmer betrifft, so stellt die Kommission abschließend fest, dass sie in der Phase I die Abnehmer ausdrücklich gefragt hat, ob sie oder ihre Kunden im Fall einer geringen, aber nicht vorübergehenden Preiserhöhung von 5-10 % andere Fasern wählen würden. Den Antworten zufolge würden nur rund 4-5 %(187) des Lyocell-Absatzes in einem derartigen Fall von Umstellungen betroffen. Auf den ersten Blick scheint dieses Ergebnis des Fragebogens in der Phase I mit dem Ergebnis des Fragebogens in der Phase II (dessen Ergebnisse in Rdnrn. 67 und 68, soweit es um die Umstellung geht, und in Rdnr. 241, soweit es um Umstellung und Einstellung/Reduzierung der Produktion geht, erörtert werden) in Widerspruch zu stehen. Doch vereinigen die Abnehmer, die in der Phase I geantwortet haben, einen größeren Absatz im EWR auf sich, als diejenigen, die in der Phase II geantwortet haben, so dass das Ergebnis der Phase I zuverlässiger ist. (243) Außerdem verweist die Kommission auf das in Rdnr. 190 erster und zweiter Satz vorgebrachte Argument in Bezug auf den nachgelagerten Wettbewerb zwischen Fasern. Dieses Argument gilt auch für Lyocell. Abschließende Feststellung (244) Durch das notifizierte Vorhaben wird ein weltweites Lyocell-Monopol entstehen und jeder Wettbewerb in diesem Sektor ausgeschaltet, was zur Folge hätte, dass die Parteien ohne Rücksicht auf potenzielle Wettbewerber und auf ihre Abnehmer vorgehen könnten. (245) Aus diesen Gründen stellt die Kommission fest, dass durch das Vorhaben eine beherrschende Stellung des neuen Unternehmens auf dem Lyocell-Markt sowohl weltweit als auch im EWR begründet würde, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und im EWR erheblich behindert würde. 3. LYOCELL-PRODUKTIONS- UND -VERARBEITUNGSTECHNOLOGIE Häufung von Patentrechten (246) Acordis und Lenzing sind die einzigen Unternehmen, die gegenwärtig am Markt für "schlüsselfertige" Lyocell-Produktions- und -Verarbeitungstechnologien tätig sind. Beide stellen Lyocell aufgrund eigener Technologien her. Sie haben zur Beilegung einer Patentstreitigkeit am 22. Dezember 1997 eine auf Gegenseitigkeit beruhende Lizenzvereinbarung geschlossen, in deren Rahmen jeder dem anderen eine nicht ausschließliche, gebührenfreie weltweite Lizenz zur Herstellung, Verwendung und Vermarktung von Lyocell und Lyocell-Erzeugnissen für die Dauer der diesbezüglichen Patente einräumt. Somit kennen beide seit Dezember 1997 die Lyocell-Produktionstechnologie des anderen. (247) Die Parteien verfügen zusammen über die Mehrzahl aller bestehenden Lyocell-Produktions- und -Verarbeitungspatente. Möglichkeit, den Markteintritt tatsächlich zu verhindern (248) Aufgrund ihrer jeweiligen Patentrechte können Acordis und Lenzing den Eintritt Dritter in den Lyocell-Produktionsmarkt verhindern oder wesentlich verzögern. Dritte, die die Lyocell-Produktions- und Verarbeitungstechnologie vermarkten oder potenziellen Lyocell-Herstellern Lyocell-Produktionsanlagen verkaufen wollen, sind ständig der Gefahr ausgesetzt, dass sie gegen diese Patente verstoßen und anschließend in einen Rechtsstreit mit den Parteien verwickelt werden. Dritte, die potenzielle Lyocell-Hersteller sein könnten, beziehen daher die Lyocell-Produktions- und -Verarbeitungstechnologie oder Lyocell-Produktionsanlagen lieber von Acordis oder Lenzing. (249) Durch das notifizierte Vorhaben wird es schwieriger für Dritte werden, für die Acordis- und Lenzing-Lyocell-Produktions- und -Verarbeitungstechnologien ein Bündel von Lizenzen zu erhalten. Erstens wird es nicht mehr zwei potenzielle Lizenzgeber geben, sondern nur noch einen; [...]*. Zweitens werden die Parteien nach dem Zusammenschluss kein großes Interesse mehr daran haben, Lizenzen an Dritte zu vergeben; wie weiter oben ausgeführt wurde (siehe Rdnrn. 230-245) wird das neue Unternehmen auf dem nachgelagerten Markt für Lyocell-Stapelfasern über ein Monopol verfügen und folglich kein Interesse daran haben, dass dieses Monopol durch einen potenziellen Markteintritt aufgrund einer Lizenz für die eigene Technologie in Frage gestellt wird. Demnach wird also auch der Wettbewerb im Bereich der Entwicklung individueller Produktions- und Verarbeitungspatente an diesem Markt unterdrückt, da sich die Zahl der potenziellen Käufer vermindern wird. Kein Markteintritt in absehbarer Zukunft (250) Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass mit einem Markteintritt Dritter, die Lizenzpakete für eine "schlüsselfertige" Technologie anbieten würden, in absehbarer Zukunft (d. h. innerhalb von höchstens zwei Jahren) nicht zu rechnen ist. Während die ostasiatischen Unternehmen und das deutsche Engineering-Unternehmen Zimmer AG mit der Entwicklung einer eigenen Lyocell-Produktions- und -Verarbeitungstechnologie begonnen haben, müssten sie, um kurzfristig in den Markt eintreten zu können, derzeit zumindest für einen Teil der Acordis- und Lenzing-Lyocell-Produktions- und -Verarbeitungstechnologie Lizenzen erwerben, um der Patentstreitgefahr zu entrinnen. Die Marktbeherrschung der Parteien wäre demnach kurz- bis mittelfristig unanfechtbar. Erwiderung der Parteien (251) Die Parteien äußern sich in ihrer Erwiderung nicht zu diesen Fragen(188). Sie behaupten lediglich, dass einer der von der Kommission befragten Dritten "völlig egoistische" Kommentare abgegeben hat und versucht, "von den erheblichen Investitionen" der Parteien "zu profitieren". Außerdem hätte wahrscheinlich keine der Parteien ohne die auf Gegenseitigkeit beruhende Lizenzvereinbarung Lyocell je hergestellt und sei es "sicherlich übertrieben zu verlangen, dass große Investitionen sowie Forschung und Entwicklung ausgehöhlt würden, um - wenn überhaupt - eine nicht sofortige, mutmaßliche Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Parteien bei der Bereitstellung von Technologiediensten zu vermeiden". (252) Die Kommission stellt nach Prüfung dieser Argumente fest, dass ihre Würdigung der wettbewerblichen Situation auf dem Markt für die Lyocell-Produktions- und -Verarbeitungstechnologie nicht lediglich auf den Kommentaren eines einzigen Dritten beruht, sondern Tatsachen und auch Informationen der Parteien berücksichtigt wurden (siehe Rdnrn. 246-250). Außerdem ändern die vermeintliche Gefahr des "Profitierenwollens" und das Interesse der Parteien am Schutz ihrer Investitionen sowie ihrer Forschungs- und Entwicklungsbemühungen in diesem Sektor nichts an der Tatsache, dass die Parteien gegenwärtig über die meisten Patente im Bereich der Lyocell-Produktion und -Behandlung verfügen, dass sie in der Lage sind, den Eintritt Dritter in den Lyocell-Markt zu blockieren oder erheblich zu verzögern und dass ein Markteintritt in absehbarer Zukunft unwahrscheinlich ist. Diese Tatsachen, auf die die Kommission ihre Würdigung des Marktes für die Lyocell-Produktions- und -Verarbeitungstechnologie stützt, sind von den Parteien nicht bestritten worden und bilden weiterhin die Grundlage für die abschließende Feststellung der Kommission. Abschließende Feststellung (253) Durch das notifizierte Vorhaben wird ein nahezu weltweites Monopol auf dem Lyocell-Produktions- und -Verarbeitungstechnologiemarkt begründet und jeder verbleibende Wettbewerb in diesem Sektor folglich ausgeschaltet oder erheblich eingeschränkt, wodurch die Parteien in die Lage versetzt würden, ohne Rücksicht auf potenzielle Wettbewerber und auf ihre Abnehmer vorzugehen. Aus diesem Grund stellt die Kommission fest, dass durch das notifizierte Vorhaben eine beherrschende Stellung der Parteien auf dem Markt für die Lyocell-Produktions- und -Verarbeitungstechnologie begründet wird, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und im EWR erheblich behindert würde. D. VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNGEN (254) CVC bot am 25. September 2001 in der Verfahrensphase II Verpflichtungen an, um die von der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellten Wettbewerbsbedenken aus dem Wege zu räumen. Diese decken sich weitgehend mit denjenigen Verpflichtungen, die der Kommission am 30. Mai in der Verfahrensphase I angeboten wurden. 1. GEGENSTAND DER VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNGEN a) Viskose-Stapelfasern (255) Acordis will für die Herstellung, die Verwendung und/oder den Verkauf von Galaxy-Viskosefasern(189) für Tampons im EWR und in der Nordamerikanischen Freihandelszone(190) einem unabhängigen Dritten eine nicht ausschließliche Lizenz erteilen. b) Lyocell (256) Mit Zustimmung der Kommission soll einem unabhängigen Dritten eine nicht ausschließliche Lizenz an den Lyocell-Patenten von Lenzing und Acordis gewährt werden. Unterlizenzen dürfen im Rahmen dieser Lizenz nicht vergeben werden. Technische Beratung und Unterstützung, einschließlich Produktions- und Verarbeitungstechnologie, sind hingegen vorgesehen. Räumlich erstreckt sich diese Lizenz zumindest auf den EWR. (257) Vorgesehen ist außerdem der Abschluss von Zuliefervereinbarungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für die Herstellung von insgesamt [...]* t Lyocell; zu diesem Zweck erhält der Lizenznehmer Zugang zur Produktionsinfrastruktur des neuen Unternehmens. 2. WÜRDIGUNG DER VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNGEN a) Standard-Viskose-Stapelfasern (258) Die von der Kommission auf dem Markt für Standard-VSF festgestellten Wettbewerbsbedenken werden durch die angebotenen Verpflichtungen nicht aus dem Weg geräumt. Denn die Lizenz für Galaxy-Fasern, die die Parteien gewähren wollen, betrifft lediglich den Markt der VSF für Tampons. b) Spinngefärbte Viskose-Stapelfasern (259) Die von der Kommission auf dem Markt für spinngefärbte VSF festgestellten Wettbewerbsbedenken werden durch die angebotenen Verpflichtungen ebenso wenig aus dem Weg geräumt. Denn auch hier betrifft die Lizenz für Galaxy-Fasern lediglich den Markt der VSF für Tampons. c) Viskose-Stapelfasern für Tampons (260) Die von der Kommission auf dem Markt der Viskose-Stapelfasern für Tampons festgestellten Wettbewerbsbedenken werden durch die angebotenen Verpflichtungen nicht völlig aus dem Weg geräumt. Durch die Vergabe einer Lizenz an den Galaxy-Patenten würde kein hinreichendes Gegengewicht geschaffen, um die Verstärkung der beherrschenden Stellung im Anschluss an das Verschwinden von Lenzing, des einzigen glaubwürdigen Wettbewerbers von Acordis, auszugleichen(191). Wegen der hohen Umstellungskosten, auch was die Umstellung zu anderen VSF-Anbietern betrifft, die möglicherweise noch die strengen Qualifikationstests der Tamponhersteller absolvieren und die hygienerechtlich vorgesehenen Zulassungen erhalten müssen (siehe auch Rdnrn. 213 und 221)(192), werden sich die Abnehmer wohl kaum an diesen Galaxy-Lizenznehmer wenden. Diese geringe Wahrscheinlichkeit dürfte auf Tampon-Hersteller, die sowohl in den USA als auch im EWR tätig sind, in noch stärkerem Maße zutreffen, da das neue Unternehmen das einzige Unternehmen wäre, das zu Lieferungen im EWR und in den USA ohne den Einsatz von Hochseeschiffen im Stande wäre. d) Lyocell (261) Nach Ansicht der Kommission reichen die von der anmeldenden Partei angebotenen Verpflichtungen aus den nachstehenden Gründen nicht aus, um die in Bezug auf Lyocell in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellten Wettbewerbsbedenken aus dem Weg zu räumen. (262) Der Lizenznehmer könnte von einer von den Parteien losgelösten Produktionsstätte aus kurzfristig nicht wirksam konkurrieren. Ob eine derartige selbständige Produktionsstätte in zwei bis drei Jahren operationell sein könnte, hängt u. a. von der technischen Unterstützung ab, die das neue Unternehmen dem Lizenznehmer geben würde, und von der wirtschaftlichen Rentabilität, die sich das neue Unternehmen von einer derartigen Investition verspricht. Die Parteien könnten tatsächlich einen schnellen Markteintritt durch eine Strategie der hohen Preise und eine nicht völlige Kapazitätsauslastung verhindern. Durch die Aufrechterhaltung gewisser Kapazitätsreserven und die Fortführung einer Markenstrategie in dem von Acordis bisher gepflegten Stil würden Markteintrittsschranken errichtet. (263) Die Monopolmacht der Parteien würde kurz- bis mittelfristig durch die geplante Produktionsvereinbarung mit einem Dritten nicht hinreichend eingeschränkt. Der Lizenznehmer/Zulieferer würde aufgrund der Bedingungen und der Art der Vereinbarung kommerziell benachteiligt, da das neue Unternehmen einen Überblick über die Geschäftsstrategie, die Kosten, den Absatz und die Abnehmer des Lizenznehmers hätte. (264) Wegen mangelnder technischer Kenntnisse könnte der Lizenznehmer/Zulieferer mit dem neuen Unternehmen hinsichtlich der Qualität der technischen Dienstleistungen nicht konkurrieren. Wegen seiner wahrscheinlichen Abhängigkeit von dem neuen Unternehmen, was Vertrieb und technische Hilfe betrifft, könnte der Lizenznehmer/Zulieferer auch in Bezug auf die Qualität seines Vertriebs nicht mit dem neuen Unternehmen konkurrieren. Darüber hinaus könnte er auch preislich nicht gewinnbringend mit ihm konkurrieren, da aufgrund der Preisformel in der von den Parteien vorgeschlagenen Zuliefervereinbarung (Produktionskosten zuzüglich Herstellungsprovision) seine Kosten auf jeden Fall höher als die des neuen Unternehmens wären. Das neue Unternehmen könnte also jederzeit einen Preiskrieg vom Zaun brechen. Der Lizenznehmer hätte kommerziell bestimmt kein Interesse daran, ein solches Risiko einzugehen, und würde entweder seine Preisstrategie an der des neuen Unternehmens ausrichten oder - falls sich das neue Unternehmen völlig auf das Marken-Segment konzentriert - den Preis für sein Nichtmarken- (oder Untermarken-) Erzeugnis in einer Weise festsetzen, durch die dem Markenerzeugnis des neuen Unternehmens wirksamer Wettbewerb erspart bleibt. (265) Im Übrigen wäre der Lizenznehmer/Zulieferer aufgrund seines Unvermögens, während der Dauer der Zuliefervereinbarung technologische Entwicklungen zu steuern und zu testen, für Abnehmer, die in technischer Hinsicht führend sein wollen, nicht glaubwürdig genug. Solange der Lizenznehmer nicht mit dem Bau seines eigenen Betriebes begonnen hat, könnten die Abnehmer bezweifeln, dass dieser verpflichtet ist, sie langfristig zu beliefern. Aber sogar nach Baubeginn wäre die Lieferzuverlässigkeit des Lizenznehmers so lange ungewiss, bis der Betrieb in vollem Umfang operationell ist und feststeht, dass er die gewünschte Qualität regelmäßig und auf lange Sicht liefern kann. (266) Der Lizenznehmer/Zulieferer könnte demnach die wettbewerbliche Stellung des neuen Unternehmens kurz- bis mittelfristig nicht wirksam beeinflussen. e) Lyocell-Produktions- und -Verarbeitungstechnologie (267) Die von der anmeldenden Partei angebotenen Verpflichtungen reichen im Bereich der Lyocell-Produktions- und -Verarbeitungstechnologie nicht aus. Das neue Unternehmen wäre für die Vergabe von Lizenzen für eine sofort einsetzbare Produktionstechnologie weiterhin weltweit führend. Kein anderer Hersteller könnte demnach ohne Abschluss einer Lizenzvereinbarung mit dem neuen Unternehmen oder ohne die Gefahr einer patentrechtlichen Streitigkeit in die Lyocell-Produktion einsteigen. Wettbewerb am Markt für die Lyocell-Produktions- und -Verarbeitungstechnologie würde demnach, soweit es um schlüsselfertige Produktionstechnologie geht, beseitigt. Hierdurch würde sich nicht nur die technologische Entwicklung verlangsamen(193), sondern etwaige neue Marktteilnehmer würden ihr Verhalten im Bereich der Lyocell-Stapelfaser-Produktion wahrscheinlich auf das Verhalten des neuen Unternehmens abstellen, so dass es unmöglich wäre, das neue Unternehmen in seiner beherrschenden Stellung auf dem Markt für Lyocell-Stapelfasern wirklich herauszufordern. f) Abschließende Feststellung zu den Verpflichtungserklärungen (268) Aus diesen Gründen stellt die Kommission fest, dass die von der anmeldenden Partei angebotenen Verpflichtungen nicht geeignet sind, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellten Wettbewerbsbedenken aus dem Weg zu räumen, und dass sie daher nicht die Grundlage für eine Genehmigungsentscheidung bilden können. VII. SCHLUSS (269) Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass der Zusammenschluss zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf den EWR-Märkten für Standard-Viskose-Stapelfasern, spinngefärbte Viskose-Stapelfasern, Lyocell und die Lyocell-Produktions- und -Verarbeitungstechnologie sowie zur Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf dem EWR-Markt für Viskose-Stapelfasern für Tampons führen würde, wodurch wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und die Funktionsweise des EWR-Abkommens erheblich behindert würden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Vorhaben, durch das die Zellulosefaser Beteiligungs-Gesellschaft mbH die alleinige Kontrolle über die Lenzing AG im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung erlangen würde, wird hiermit für mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Zellulosefaser Beteiligungs-Gesellschaft mbH Schillerstraße 1 A - 4020 Linz. Brüssel, den 17. Oktober 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 69 vom 19.3.2004. (4) ABl. C 69 vom 19.3.2004. (5) Siehe Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1999 in der Sache COMP/M.1755 - CVC/Acordis (ABl. C 30 vom 2.2.2000, S. 7) (Veräußerer: Akzo Nobel) sowie Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1998 in der Sache IV/M.1182 - Akzo Nobel/Courtaulds (ABl. C 265 vom 22.8.1998, S. 28) und Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1991 in der Sache IV/M.113 - Courtaulds/Snia (ABl. C 333 vom 24.12.1991, S. 16). (6) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (7) Die Umsatzberechnung erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und in Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). (8) Im Filamentgarnsektor deckt Acordis folgende Bereiche ab: textile Viskosegarne, textile Acetatgarne, technische Polyestergarne und technische Polyamidgarne. Acordis stellt aber auch Acryl- und technische Carbonfasern her. Da bei diesen Produkten keine Wettbewerbsprobleme auftreten, werden sie nicht we

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.