Europäische Union

2001/803/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2001 über die staatliche Beihilfe, die Finnland zugunsten von Ojala-Yhtymä Oy gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1139)

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Avis juridique important | 32001D0803 2001/803/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2001 über die staatliche Beihilfe, die Finnland zugunsten von Ojala-Yhtymä Oy gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1139) Amtsblatt Nr. L 304 vom 21/11/2001 S. 0020 - 0025 Entscheidung der Kommission vom 25. April 2001 über die staatliche Beihilfe, die Finnland zugunsten von Ojala-Yhtymä Oy gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1139) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/803/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Finnland hat die fragliche Beihilfe gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben vom 23. September 1999 bei der Kommission angemeldet. Die Kommission hat Finnland mit Schreiben vom 11. Oktober 1999 und 8. Dezember 1999 um zusätzliche Auskünfte gebeten. Finnland antwortete mit Schreiben vom 12. November 1999 und 12. Januar 2000. (2) Den Angaben Finnlands zufolge war zum Zeitpunkt der Anmeldung ein Teil der geplanten Beihilfe bereits an das begünstigte Unternehmen ausgezahlt worden. Infolgedessen wurde die Sache als nicht angemeldete Beihilfe registriert. (3) Die Kommission unterrichtete Finnland mit Schreiben vom 17. April 2000 von ihrem Beschluss, in Bezug auf die Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Finnland äußerte sich mit Schreiben vom 17. und vom 19. Mai 2000 zur Verfahrenseinleitung. Zusätzliche Auskünfte gingen mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 und 20. März 2001 ein. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (5) Sie hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (6) Gefördert wird ein Projekt des Unternehmens Ojala-Yhtymä Oy ("Ojala-Yhtymä") zur Errichtung eines neuen Aluminium-Pressgusswerks in der Gemeinde Haapajärvi, die in einem Fördergebiet der Kategorie II liegt, in welchem im Zeitraum 2000-2006 Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen. Die Anlage ist auf dem neuesten Stand der Technik, wie er sonst nirgendwo sonst in einem nordischen Land zu finden ist. Sie dient der Herstellung von Aluminium-Bauteilen nach dem Pressgussverfahren. Die Anlage mit einer Kapazität von [...](3) soll spätestens Ende 2001 in Betrieb gehen. Ojala-Yhtymä wird gegen Ende 2001 insgesamt 80 und gegen Ende 2003 insgesamt 100 Personen beschäftigen. Die Investitionen wurden 1999 begonnen und sollten gegen Ende 2003 abgeschlossen sein. (7) Das Unternehmen hat 1998-1999 einen Umsatz von 212 Mio. FM (36 Mio. EUR) - davon rund 95 % in Finnland - und einen Gewinn von 17 Mio. FIM (2,8 Mio. EUR) erzielt. Die Zahl der Beschäftigten lag 1999 bei 260. (8) Ojala-Yhtymä gehört zum Konzern Ojala Group, der Metallbauteile aus dünnwandigen Blechplatten herstellt. Andere Konzernunternehmen entwerfen, produzieren und montieren aus den Dünnmetallkomponenten auch Bauteile für elektrische, elektronische und telekommunikationstechnische Geräte bestimmter Abnehmer in der Elektronik- und Telekommunikationsindustrie. Der Ojala-Konzern ist in Finnland bislang an vier Standorten tätig; an zwei weiteren - Haapajärvi und Piippola - errichtet er neue Produktionsanlagen. Er beschäftigt insgesamt 620 Personen; für 1999 war ein Umsatz in Höhe von 500 Mio. FIM veranschlagt. Seine wichtigsten Kunden sind [...], seine wichtigsten Absatzmärkte - außer Finnland - sind [...]. (9) Die Kosten des geförderten Investitionsprojekts belaufen sich auf insgesamt 101,5 Mio. FIM (16,9 Mio. EUR), die hauptsächlich für Maschinen und Ausrüstungen ([...] Millionen) und Gebäude ([...] Millionen) benötigt werden. (10) Die Beihilfe setzt sich nach Aussage Finnlands wie folgt zusammen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (11) Der Betrag von 15 Mio. FIM wird in Form eines Darlehens bereitgestellt, das während der fünfjährigen Laufzeit tilgungsfrei ist. Das Unternehmen braucht das Darlehen nicht zurückzuzahlen, wenn es die Investitionen planmäßig durchführt. Als Sicherheit für das Darlehen erhält die Gemeinde Haapajärvi eine Hypothek auf das Grundstück und die vom begünstigten Unternehmen darauf errichteten Gebäude. (12) Der Betrag von 10 Mio. FIM ist ein direkter Zuschuss der Gemeinde für das Unternehmen, der über einen Wirtschaftsförderungsfonds (Elinkeinoelämän kehittämisrahasto) ausgezahlt wird. (13) Der gesamte Beihilfebetrag in Höhe von 25 Mio. FIM ist dem Unternehmen bis Ende 1999 ausgezahlt worden. (14) In dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wies die Kommission darauf hin, dass das Unternehmen auch beim finnischen Staat eine Investitionsbeihilfe im Umfang von 21 Mio. FIM beantragt hatte und dass über den Antrag noch nicht entschieden war. Diesen Beihilfeantrag werde sie in dem Verfahren aber nicht berücksichtigen, es sei denn, bei ihren Untersuchungen würden sich aufgrund einer Entscheidung der finnischen Behörden über den Antrag neue verfahrensrelevante Erkenntnisse ergeben. (15) Weiterhin hielt die Kommission in ihrem Verfahrenseinleitungsbeschluss fest, dass die Gemeinde Haapajärvi dem Unternehmen für die Ansiedlung der Produktionsanlage ein 14 ha großes Grundstück zum Preis von 140000 FIM (10000 FIM/ha bzw. 1 FIM/m2) verkauft hatte. (16) Dazu merkte die Kommission an, dass Grundstücksverkäufe staatlicher Behörden im Einklang mit ihrer Mitteilung betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(4) stehen müssen. Danach hat der Verkauf entweder im Rahmen eines offenen Bietverfahrens oder zu dem von einem unabhängigen Gutachter ermittelten Marktpreis zu erfolgen. (17) Die Kommission konstatierte im Verfahrenseinleitungsbeschluss, dass der Verkauf nicht im Wege einer offenen Ausschreibung erfolgt war. Demnach hätte der Marktpreis von einem Sachverständigen für Wertermittlung bestimmt werden müssen, der die unter Ziffer 2 Buchstabe a) der Mitteilung aufgeführten Voraussetzungen erfuellt. Mangels eines solchen Wertgutachtens kann die Kommission nicht ausschließen, dass das Grundstücksgeschäft zwischen der Gemeinde Haapajärvi und dem Unternehmen Ojala-Yhtymä Elemente staatlicher Beihilfe enthält. (18) Die Kommission wies darauf hin, dass es sich bei der angemeldeten Beihilfe um eine Einzelbeihilfe (Ad-hoc-Beihilfe) handelt. Ad-hoc-Beihilfen erfuellen gemäß Ziffer 2 Unterabsatz 3 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(5) (im Folgenden: "Regionalbeihilfe-Leitlinien") in der Regel nicht die Voraussetzungen dieser Leitlinien; solche Beihilfen können grundsätzlich nur dann nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) vom Beihilfeverbot freigestellt werden, wenn sie auf der Grundlage genehmigter Beihilferegelungen gewährt werden. Es war daher im Einzelnen zu prüfen, ob die Beihilfe mit den Bestimmungen über Regionalbeihilfen vereinbar ist. (19) Die Kommission stellte im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens fest, dass sie anhand der ihr vorliegenden Informationen über die relevanten Märkte und die fragliche Region nicht erkennen konnte, wie das durch die Regionalbeilhilfe-Leitlinien vorgeschriebene Gleichgewicht zwischen den aus der Beihilfe resultierenden Wettbewerbsverfälschungen und den Vorteilen der Beihilfe für die Entwicklung eines benachteiligten Gebietes gewährleistet wird. (20) Aus den dargelegten Gründen hatte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Regionalbeihilfe-Leitlinien und Zweifel an der Abwesenheit von Elementen staatlicher Beihilfe im Fall des Grundstücksgeschäfts, das die Gemeinde Haapajärvi mit dem Unternehmen Ojala-Yhtymä geschlossen hat. III. BEMERKUNGEN FINNLANDS (21) Nach Aussage Finnlands ist die Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag zulässig, weil sie die grundlegenden Voraussetzungen der Regionalbeihilfe-Leitlinien erfuellt. Für die Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen der Beihilfe sei die Frage, ob sie aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde oder als Einzelbeihilfe, irrelevant. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die Beihilfe unabhängig davon, woher sie stammt, die entsprechenden Voraussetzungen für Regionalbeihilfen in der Gemeinschaft erfuellt. (22) Das von der Kommission genehmigte Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) für Regionalbeihilfen zugunsten von Großunternehmen im Raum Haapajärvi liege im Zeitraum 2000-2006 bei 20 %, was einem Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) von 25-26 % entspreche. Die Intensität der angemeldeten Beihilfe - d. h. des Zuschusses und des Darlehens - betrage weniger als 25 % BSÄ und liege somit unter dem zulässigen Förderhöchstsatz für Regionalbeihilfen. (23) Zur Marktsituation gibt Finnland an, dass mehr als 60 % der Exporte von Ojala-Yhtymä in Länder außerhalb des EWR gehen, nämlich in die USA (47,74 %), nach Australien (8,12 %) und China (2,76 %). Die Aluminium-Bauteile, die in Haapajärvi hergestellt werden sollen, würden den Import solcher Produkte aus Ländern außerhalb des EWR und insbesondere China ersetzen. (24) Aus logistischer Sicht würde die Ansiedlung der Produktionsstätte in Haapajärvi dem Unternehmen wegen der höheren Transportkosten einen Wettbewerbsnachteil von 10-15 % gegenüber der Konkurrenz bringen. Deswegen müssten die Produktionskosten entsprechend niedriger liegen, damit das Unternehmen weiterhin international wettbewerbsfähig sein kann. Dies werde durch die Steigerung der Produktivität und die Rationalisierung der Produktion erreicht. Die in Haapajärvi errichtete Produktionsanlage verwende allerneueste Technik und sei besonders umweltfreundlich. Durch die Wiederaufbereitung des zur Produktion eingesetzten Aluminiums und den Umstand, dass Luft und Wasser in geschlossenen Kreisläufen zirkulieren, sei die Verschmutzung der Umwelt ausgeschlossen. Die Beihilfe helfe dem Unternehmen, mit der Konkurrenz Schritt zu halten; der Wettbewerb auf den relevanten Märkten werde dadurch aber nicht verfälscht. (25) Zum Standort merkt Finnland an, dass Haapajärvi in einem Fördergebiet der Kategorie II liegt, in welchem im Zeitraum 2000-2006 Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen. Da sich das fragliche Gebiet zweifelsohne in einer ungünstigeren Lage befinde als andere, sei die Gewährung einer Regionalbeihilfe gerechtfertigt. Die wirtschaftliche Situation der Gemeinde Haapajärvi sei in den letzten drei Jahren schlecht gewesen. 1997 habe sie ein Haushaltsdefizit von 9,1 Mio. FIM ausgewiesen, 1998 von 8,3 Mio. FIM und 1999 von 0,5 Mio. FIM. (26) Haapajärvi sei eine Kleinstadt, die am 1. Januar 2001 insgesamt 8232 Einwohner zählte. Die Bevölkerungszahl gehe zurück, weil junge Menschen nach Abschluss der Schule wegen der schlechten Beschäftigungsaussichten wegziehen (1999 verließen 129 Personen die Gemeinde). Die Arbeitslosenrate liege mit 17,3 % (Stand am 31.12.2000) deutlich über dem Landesdurchschnitt. Von den Arbeitslosen seien 18 % Jugendliche unter 25 und 19 % Langzeitarbeitslose. (27) Finnland bringt vor, dass das geförderte Investitionsvorhaben durch die Ansiedlung einer neuen Industrie und die Schaffung neuer Arbeitsplätze zur Entwicklung der Region beiträgt. Das Vorhaben bringe dem Gebiet unmittelbar 100 und indirekt weitere 200 neue Arbeitsplätze. Es lindere die Auswirkungen des Strukturwandels in der Region und trage zur Diversifizierung der regionalen Wirtschaft bei. Außerdem helfe es, die Arbeitslosenrate zu senken und die Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen und Langzeitarbeitslose zu verbessern. Der Gemeinde würde es jährlich 3 Mio. FIM an Steuereinnahmen bescheren, die ihre finanziellen Probleme verringern. Nicht zuletzt bringe das Vorhaben neues Know-how in die Region und fördere die Entstehung neuer Dienstleistungstätigkeiten. (28) Finnland hat der Kommission ferner ein Wertgutachten(6) und einen Lageplan zu dem fraglichen Grundstück übermittelt. Dem Gutachten zufolge handelt es sich um ein Waldgrundstück, wobei 11 ha reines Waldland und 3 ha brachliegendes Kulturland sind. Das Grundstück liege außerhalb bebauten Gebiets und weise keine Infrastruktur auf. (29) Der Boden bestehe in der Hauptsache aus Waldboden, das restliche Kulturland aus Torfboden. Der Baumbestand - überwiegend Faserholz - erstrecke sich über 830 m2. Sein Wert sei auf der Grundlage des Stockwerts geschätzt worden, den der Forstverband Nivala-Haapajärvi für die Gemeinde Haapajärvi bekannt gegeben hat. Der bewertete Baumbestand setze sich wie folgt zusammen: Kiefern-Stammholz (30 m2), Fichten-Stammholz (60 m2), Kiefern-Faserholz (150 m2), Fichten-Faserholz (490 m2) und Birken-Faserholz (100 m2). Bei der Bewertung seien auch 3 ha Jungholzbestand und die Bodenbeschaffenheit berücksichtigt worden. Laut dem Gutachten hat das Grundstück einen Wert von 133500 FIM. Die Schätzgenauigkeit liege bei ± 5 %. IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (30) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ist die Voraussetzung der Handelsbeeinträchtigung erfuellt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, die Gegenstand eines Handels zwischen Mitgliedstaaten ist. (31) Die Kommission stellt fest, dass die angemeldete Beihilfe aus staatlichen Mitteln einem einzelnen Unternehmen gewährt wurde, das durch die Verringerung der Kosten, die es bei der Durchführung des angemeldeten Investitionsvorhabens normalerweise selbst tragen müsste, begünstigt wird. Außerdem stellt der Empfänger der Beihilfe, Ojala-Yhtymä, Metallteile für die Elektro- und die Elektronikindustrie her und geht somit einer Wirtschaftstätigkeit nach, die Gegenstand eines Handels zwischen Mitgliedstaaten ist. Die Beihilfe fällt infolgedessen unter das Verbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (32) Die Beihilfe besteht aus direkten Zuschüssen der Gemeinde Haapajärvi zur Förderung einer Investition am Ort. Haapajärvi liegt in einem Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Im Jahr 1999, als die Beihilfe entgegen den geltenden Vorschriften gewährt und an das Unternehmen ausgezahlt wurde, lag Haapajärvi in einem Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag(7). (33) Nach Ziffer 2 der Regionalbeihilfe-Leitlinien finden die Leitlinien Anwendung auf die Gewährung von Regionalbeihilfen in allen Wirtschaftszweigen mit Ausnahme bestimmter Branchen, für die besondere Regeln gelten. Da die Herstellung von Metallbauteilen nicht unter entsprechende Sonderbestimmungen fällt, ist die Beihilfe nach Maßgabe der Regionalbeihilfe-Leitlinien zu beurteilen. (34) Die Kommission konstatiert, dass die Beihilfe bereits an das begünstigte Unternehmen - Ojala-Yhtymä - ausgezahlt worden ist und nicht auf der Grundlage einer genehmigten Regionalbeihilferegelung gewährt wurde. Die Beihilfe ist somit als nicht angemeldete Einzelbeihilfe zu behandeln. (35) Nach Ziffer 2 Absatz 2 kann eine Regionalbeihilfe nur dann gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) EG-Vertrag vom Beihilfeverbot freigestellt werden, wenn zwischen den aus der Beihilfe resultierenden Wettbewerbsverfälschungen und den Vorteilen der Beihilfe für die Entwicklung eines benachteiligten Gebietes ein Gleichgewicht gewährleistet werden kann. (36) Gemäß Ziffer 2 Absatz 3 erfuellen einzelne Ad-hoc-Beihilfen die Voraussetzungen der Leitlinien nicht, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen wird, und kommen in der Regel nur aufgrund genehmigter Förderprogramme gewährte Beihilfen für eine Freistellung vom Beihilfeverbot nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) in Frage. (37) Es ist daher im Einzelnen zu prüfen, ob die Beihilfe mit den Regionalbeihilfevorschriften im Einklang steht. Intensität der Beihilfe (38) In dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass Ojala-Yhtymä beim finnischen Staat einen Antrag auf Gewährung einer staatlichen Investitionsbeihilfe in Höhe von 21 Mio. FIM gestellt hatte, über den aber noch nicht entschieden war. (39) Finnland teilte der Kommission am 22. Dezember 2000 mit, dass der Investitionsbeihilfeantrag des Unternehmens abgelehnt wurde. Es liegt somit keine zusätzliche Beihilfe vor, die gegebenenfalls in der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen wäre. (40) Die Kommission hat in ihrem Verfahrenseinleitungsbeschluss ferner Bedenken geäußert, dass das Grundstücksgeschäft zwischen der Gemeinde Haapajärvi und dem Unternehmen Ojala-Yhtymä möglicherweise Elemente staatlicher Beihilfe enthält, weil der Kaufpreis nicht im Einklang mit ihrer Mitteilung betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(8) auf der Grundlage des Wertgutachtens eines unabhängigen Sachverständigen festgelegt wurde. (41) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen ist das fragliche Gelände ein Waldgrundstück, das außerhalb bebauten Gebiets liegt und keine Infrastruktur aufweist. Die Errichtung der nötigen Infrastruktur erfordert Investitionen in Höhe von 1,3 Mio. FIM, die vom Unternehmen finanziert werden. Wenn also eine zusätzliche Beihilfe vorliegen sollte, kann sie nur im Preis für das Grundstück enthalten sein. (42) Im Laufe des Verfahrens hat Finnland der Kommission ein Wertgutachten zum Grundstückspreis vorgelegt, das eine für das Gebiet zuständige private Immobilien- und Gutachterfirma erstellt hatte. Die Bewertung wurde von einem öffentlichen Notar durchgeführt, der für die Firma arbeitet. (43) Laut dem Gutachten handelt es sich um ein Waldgrundstück, wobei 11 ha reines Waldland und 3 ha brachliegendes Kulturland sind. Das Grundstück liegt außerhalb bebauten Gemeindegebiets und weist keinerlei Infrastruktur auf. Der Boden besteht in der Hauptsache aus Waldboden, das restliche Kulturland aus Torfboden. Der Baumbestand erstreckt sich über 830 m2 und besteht zum größten Teil aus Faserholz. Sein Wert sei auf der Grundlage des Stockwerts geschätzt worden, den der Forstverband Nivala-Haapajärvi für die Gemeinde Haapajärvi bekannt gegeben hat. (44) Der Wert des Baumbestands, des Jungholzbestands und des Bodens wurde mit insgesamt 118650 FEM veranschlagt. Um den Marktwert zu ermitteln, muss die Summe der bewerteten Einzelgegenstände berichtigt werden. Zu diesem Zweck wird in der Regel - so auch im vorliegenden Fall - ein Berichtigungskoefflzient von 25 % angewandt. Dies ergibt einen berichtigten Wert von 89000 FEM (118650 FIM × 0,75). Das Grundstück befindet sich zwar außerhalb bebauten Gemeindegebiets, ist jedoch im Flächennutzungsplan als Reservezone der Klasse A ausgewiesen; der berichtigte Wert muss deshalb mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden. Dies führt zu einem Gesamtwert von 133500 FIM (89000 FIM × 1,5). Die Schätzgenauigkeit wird mit ± 5 % angegeben. (45) Nach den vorliegenden Informationen hängt der Wert eines Waldgrundstücks in Finnland vor allem vom Wert der darauf wachsenden Bäume ab. Generell ist nur Waldland ohne Bäume praktisch wertlos. Der Wert der in einem bestimmten Gebiet wachsenden Bäume richtet sich nach der Qualität des Bodens und des Baumbestands. (46) Die Kommission konstatiert, dass die Bewertung von einer privaten Firma unter Zugrundelegung des vom örtlichen Forstverband veröffentlichten Stockwerts vorgenommen wurde. Die Kommission hat somit keinen Grund, an der Unabhängigkeit und Genauigkeit des Wertgutachtens zu zweifeln. (47) Die Kommission konstatiert ferner, dass der Wert des Baumbestands auf dem Grundstück (118650 FIM) unter dem Preis liegt, den Ojala-Yhtymä für den Erwerb des Grundstücks gezahlt hat (140000 FIM). Der Marktwert des Grundstücks wiederum wurde mit 133500 FIM ± 5 % veranschlagt. (48) Die Kommission stellt fest, dass der Kaufpreis von 140000 FIM auch noch mit einem Aufschlag von 5 % (14275 FEM) dem Marktwert des Grundstücks entspricht und keine zusätzliche Beihilfe zugunsten des Unternehmens enthält, der in der vorliegenden Entscheidung Rechnung zu tragen wäre. (49) Die Kommission muss in der vorliegenden Entscheidung aus den in den Erwägungsgründen 35 bis 48 dargelegten Gründen somit nur den Betrag von 25 Mio. FEM beurteilen, den die Gemeinde Haapajärvi dem Unternehmen Ojala-Yhtymä bereitgestellt hat. Die Intensität dieser Beihilfe beträgt 24,6 %. (50) Die Kommission stellt fest, dass Haapajärvi in einem Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag liegt. Für den Zeitraum 2000-2006 ist der Raum Haapajärvi als Gebiet der Kategorie II eingestuft, in dem Regionalbeihilfen bis zum Hoechstsatz von 20 % NSÄ bzw. 26 % BSÄ gewährt werden dürfen. Im Jahr 1999, als die Beihilfe entgegen den geltenden Vorschriften gewährt und an das Unternehmen ausgezahlt wurde, lag Haapajärvi in einem Gebiet der Kategorie I, für das ein Förderhöchstsatz von 35 % BSÄ galt, und damit auch in einem Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. (51) Die Kommission stellt fest, dass auch in diesem Fall die Intensität der fraglichen Beihilfe unter dem zulässigen Förderhöchstsatz für Regionalbeihilfen liegt. (52) Da es sich um eine Einzelbeihilfe handelt, ist gesondert zu prüfen, ob zwischen den aus der Beihilfe resultierenden Wettbewerbsverfälschungen und den Vorteilen der Beihilfe für die Entwicklung eines benachteiligten Gebietes ein Gleichgewicht im Sinne von Ziffer 2 Absatz 2 der Regionalbeihilfe-Leitlinien gewährleistet werden kann. Gleichgewicht zwischen Verfälschung des Wettbewerbs und Förderung der Entwicklung eines benachteiligten Gebiets (53) Was die Verfälschung des Wettbewerbs betrifft, so stellt die Kommission fest, dass Ojala-Yhtymä vor allem Aluminiumbauteile für die Elektro- und die Elektronikindustrie sowie für Telekommunikationsgerätehersteller produziert. Die wichtigsten Kunden des Unternehmens sind [...]. (54) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen hat die Herstellung elektrischer Maschinen und elektronischer Erzeugnisse im vergangenen Jahrzehnt ein kräftiges Wachstum verzeichnet. Im Zeitraum 1993-1998 stieg die Produktion wertmäßig real um nahezu 30 % auf 361 Mrd. EUR. Dies entspricht einer jährlichen Wachstumsrate von mehr als 5,3 %. Der Export in Drittländer verdreifachte sich in dem 1998 endenden Zehnjahreszeitraum und hatte 1998 einen wertmäßigen Umfang von 107 Mrd. EUR. Die Handelsbilanz blieb jedoch negativ, weil die Warenimporte aus Drittländern auf 131 Mrd. EUR(9) anstiegen. (55) Die beiden wichtigsten Marktsegmente für die Beurteilung der fraglichen Beihilfe sind die Produktion von elektronischen Bauteilen und die Produktion von Bauteilen für Telekommunikationsgeräte. (56) Elektronische Bauteile werden in fast allen Ausrüstungen eingesetzt, und ihr Anteil an den Kosten für elektronische Geräte ist im vergangenen Jahrzehnt ständig gestiegen. Nach Auskunft des Verbands der europäischen Hersteller elektronischer Bauelemente (EECA) nahm dieser Anteil im Zeitraum 1988-1998 von weniger als 18 auf über 24 % zu. Dieser Trend dürfte sich angesichts der zunehmenden Komplexität elektronischer Bauteile weiter fortsetzen. 1998 wurden in der Gemeinschaft elektronische Bauteile im Wert von 25 Mrd. EUR hergestellt. Das Wachstum der Branche stützt sich in erster Linie auf das

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.