Europäische Union

2001/803/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2001 über die staatliche Beihilfe, die Finnland zugunsten von Ojala-Yhtymä Oy gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1139)

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Marktsegment der aktiven Bauteile und insbesondere Halbleiter. Im Segment der passiven Bauteile ist die Telekommunikationsindustrie stets ein wichtiger Abnehmer gewesen, was durch die explosionsartige Verbreitung des Mobilfunks weiter gefördert wurde. (57) Im Jahr 2000 wurden in der Gemeinschaft Telekommunikationsgeräte im Wert von 75 Mrd. EUR hergestellt. Die Branche hat in den letzten Jahren ein enormes Wachstum verzeichnet; die Produktion stieg in den Jahren 1999 und 2000 um 9,7 %. Die europäische IT-Beobachtungsstelle (EITO) hat für den Zeitraum 1997-2002 ein jährliches Wachstum in der Größenordnung von fast 30 % und einen Anstieg der Zahl der Mobilfunkanschlüsse in Westeuropa auf knapp 200 Millionen prognostiziert(10). Es handelt sich hierbei um eine der wenigen Spitzentechnologiebranchen in Europa, die in der Handelsbilanz einen Überschuss aufweisen. Letzterer lag im Jahr 2000 bei 17 Mrd. EUR und ist im Zeitraum 1994-1998 um jährlich 23 % gestiegen. (58) Die Kommission stellt aufgrund der ihr vorliegenden Informationen fest, dass die betreffenden Wirtschaftszweige ein kräftiges Wachstum(11) verzeichnen und sich eindeutig auf den Export in Drittländer konzentrieren. In Anbetracht der Tatsache, dass die fraglichen Branchen in den vergangenen fünf Jahren im Durchschnitt jährlich um 5 % gewachsen sind und weiterhin positive Wachstumsaussichten haben, kann davon ausgegangen werden, dass keine strukturellen Überkapazitäten vorhanden sind. (59) Das Unternehmen Ojala-Yhtymä erzielte 1998 einen Umsatz von 212 Mio. FIM (36 Mio. EUR); der Umsatz des Mutterkonzerns Ojala Group lag 1999 bei 500 Mio. FEM (84 Mio. EUR). Obwohl sich die Umsatzzahlen des Unternehmens auf den Absatz stützen, während die der Kommission vorliegenden Marktdaten den Wert der Produktion angeben, ergibt sich aus dem Umsatz sowohl des Unternehmens als auch des Konzerns, dass deren Marktanteil in den vorstehend beschriebenen Branchen weniger als 1 % beträgt. (60) Zur Situation des fraglichen Gebiets stellt die Kommission fest, dass sich die Gemeinde Haapajärvi im Zeitraum 1998-2000 in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befand und ein Haushaltsdefizit aufwies. Die Arbeitslosenrate lag am 31. Dezember 2000 bei 17,3 %. Die Einwohnerzahl der Gemeinde ging 1999 um 129 Personen zurück, weil junge Menschen nach Abschluss der Schule wegen der schlechten Beschäftigungsaussichten weggezogen sind. Gegenwärtig zählt die Gemeinde 8232 Einwohner. Aus diesen Gründen geht die Kommission davon aus, dass der Raum Haapajärvi als benachteiligtes Gebiet im Sinne der Regionalbeihilfe-Leitlinien anzusehen ist. (61) In Bezug auf die Vorteile der Beihilfe für die Entwicklung einer benachteiligten Region stellt die Kommission fest, dass das geförderte Vorhaben das einzige große industrielle Investitionsprojekt in einem dünn besiedelten Gebiet mit hoher Arbeitslosigkeit ist. Das Vorhaben trägt unmittelbar zur Schaffung von 100 Arbeitsplätzen bei und kann indirekt zahlreiche weitere Arbeitsplätze nach sich ziehen; auf diese Weise kann der Bevölkerungsschwund gestoppt werden, der offenbar nicht nachlässt, weil es vor Ort keine Beschäftigungsmöglichkeiten gibt. Das geförderte Investitionsprojekt, in dessen Zuge sich zum ersten Mal ein Großunternehmen in Haapajärvi ansiedelt, übt somit wesentlichen Einfluss auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Region im Sinne der Regionalbeihilfe-Leitlinien aus. (62) Die Kommission konstatiert ferner, dass das fragliche Projekt auch für eine regionale Investitionsbeihilfe in Betracht kommt, die auf der Grundlage einer genehmigten Investitionsbeihilferegelung gewährt wird. Ohne die von der Gemeinde gewährte Einzelbeihilfe hätte das Vorhaben auch im Rahmen einer solchen genehmigten Regelung gefördert werden können. Insofern entspricht die positive Auswirkung der Beihilfe auf das fragliche Gebiet dem Effekt, den eine aufgrund einer genehmigten Regelung gewährte Beihilfe gehabt hätte, und zwar unabhängig vom Beihilfegeber (die Gemeinde Haapajärvi im Fall der Einzelbeihilfe bzw. der finnische Staat im Fall einer aus dem genehmigten Förderprogramm bereitgestellten Beihilfe). Der Umstand, dass ohne die von der Gemeinde Haapajärvi gewährte Einzelbeihilfe die Investition mit Mitteln aus einer genehmigten Regelung gefördert worden wäre, macht deutlich, dass die Vorteile der Beihilfe für die Entwicklung des benachteiligten Gebiets den Auswirkungen einer Beihilfe aus einem genehmigten Förderprogramm gleichgestellt werden können und somit im Sinne der Regionalbeihilfe-Leitlinien gewährleistet werden. (63) Aus den dargelegten Gründen und in Anbetracht der bescheidenen Marktanteile, die sowohl das Unternehmen Ojala-Yhtymä als auch der Ojala-Konzern in den fraglichen Marktsegmenten halten, sowie des Umstands, dass diese Segmente keine strukturellen Überkapazitäten aufweisen, sondern im Gegenteil ein kräftiges Wachstum verzeichnen, stellt die Kommission fest, dass die Vorteile der Beihilfe für das fragliche Gebiet jegliche aus der Beihilfe resultierenden Wettbewerbsverfälschungen aufwiegen. Die Beihilfe steht infolgedessen mit den Regionalbeihilfe-Leitlinien im Einklang. V. SCHLUSSFOLGERUNG (64) Die Kommission bedauert, dass Finnland die fragliche Beihilfe rechtswidrig gewährt und gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat. Da die Beihilfe aber die Voraussetzungen der Regionalbeihilfe-Leitlinien erfuellt, kann sie dennoch gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Finnland in Höhe von 4,15 Mio. EUR zugunsten von Ojala-Yhtymä Oy gewährt hat, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet. Brüssel, den 25. April 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 162 vom 10.6.2000, S. 9. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Vertrauliche Angaben. (4) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (5) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (6) Kalajokilaakson Kiinteistöpiste Ky LKV, Tuomo Junttila, Notar und gesetzlich befähigter Immobilienmakler. (7) Zum Zeitpunkt der Anmeldung lag die Gemeinde in einem Fördergebiet der Kategorie I. Im Zeitraum 2000-2006 liegt sie in einem Fördergebiet der Kategorie II. (8) Siehe Fußnote 3. (9) Eurostat: Panorama der europäischen Industrie 1999. (10) Ebd. (11) Die Industrieproduktion nahm im Zeitraum 1995-2000 um durchschnittlich 2,54 % zu (Eurostat).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.