Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1232 des Rates vom 18. Juli 2016 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.) andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist

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Quellenkennung: 32016D1232. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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28.7.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 202/27 BESCHLUSS (EU) 2016/1232 DES RATES vom 18. Juli 2016 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 126 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt. (2) In Artikel 127 Absatz 2 des Abkommens ist festgelegt, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt. (3) In Artikel 129 Absatz 1 des Abkommens ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt wird. (4) In Artikel 129 Absätze 2 und 3 des Abkommens ist ebenfalls vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Ausschusses festlegt und dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat seine Befugnisse dem Ausschuss übertragen kann. (5) Nach Artikel 131 des Abkommens kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Außerdem ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Ausschüsse oder Gremien sowie deren Arbeitsweise festlegt. (6) Es ist wichtig, regelmäßige und förmliche Konsultationen mit den Mitgliedstaaten durchzuführen und ihre Standpunkte zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten daher eingeladen werden, an allen Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates als Teil der Delegation der Europäischen Union teilzunehmen. (7) Die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) werden die Bemühungen des Kosovo um eine Normalisierung seiner Beziehungen zu Serbien aufmerksam und kontinuierlich beobachten und über diesen Gegenstand gegebenenfalls — mindestens jedoch zweimal jährlich — berichten. (8) Nach Artikel 140 Absatz 4 des Abkommens kann die Union Maßnahmen ergreifen, die sie für angemessen hält, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aussetzung des Abkommens mit sofortiger Wirkung, wenn das Kosovo gegen wesentliche Grundsätze im Sinne der Artikel 5 und 13 des Abkommens verstößt. Jede diesbezügliche Empfehlung oder jeder diesbezügliche Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats sowie die von der Kommission und dem Hohen Vertreter über die Bemühungen des Kosovo um Normalisierung seiner Beziehungen zu Serbien vorgelegten Berichte sollten bei einem etwaigen Vorschlag der Kommission zur Aussetzung des Abkommens nach Artikel 140 Absatz 4 des Abkommens berücksichtigt werden. (9) Keine Ausdrücke, Formulierungen oder Begriffsbestimmungen, die in diesem Beschluss und seinen Anhängen oder in den Beschlüssen und Empfehlungen sowie weiteren Dokumenten, einschließlich der Protokolle, die durch den Stabilitäts- und Assoziationsrat angenommen werden, verwendet werden stellt eine Anerkennung des Kosovo durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben. (10) Bei Eingang von Dokumenten, die von den kosovarischen Behörden auf der Grundlage dieses Abkommens ausgestellt wurden, können die innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen. (11) Der Standpunkt, der im Namen der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Festlegung seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist sollte festgelegt werden. (12) Der Standpunkt, der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß Artikel 126 des Abkommens eingesetzt wurde, zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrats. Technische Änderungen an diesem Beschlussentwurf können ohne weiteren Beschluss des Rates angenommen werden. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten werden eingeladen, an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates als Teil der Delegation der Europäischen Union teilzunehmen. Sie erhalten darüber hinaus sämtliche Unterlagen, die dem Stabilitäts- und Assoziationsrat übermittelt wurden oder die dieser ausgestellt hat. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Einklang mit dessen Befugnissen nach den Verträgen und dessen Eigenschaft als Präsident des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ die dafür erforderlichen Informationen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2016. Im Namen des Rates Die Präsidentin G. MATEČNÁ (*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. (1)   ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 3. BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU — KOSOVO (*1) vom [Datum] zur Annahme seiner Geschäftsordnung DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT — gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 126, 127, 129 und 131, in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. April 2016 in Kraft getreten ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Vorsitz Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Tag der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 2 Tagungen Entsprechend der üblichen Praxis für Stabilitäts- und Assoziationsräte — auch hinsichtlich der Vertretungsebene und des Ortes — tagt der Stabilitäts- und Assoziationsrat einmal jährlich. Sondertagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten werden. Die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates gemeinsam im Benehmen mit dem Vorsitz einberufen. Artikel 3 Delegationen Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank (EIB) nimmt als Beobachter an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die EIB betreffen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch andere Personen zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Artikel 4 Sekretariat Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Vertretung des Kosovo in Belgien nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Stabilitäts- und Assoziationsrates wahr. Artikel 5 Schriftverkehr Die für den Stabilitäts- und Assoziationsrat bestimmten Schreiben sind an den Vorsitz des Stabilitäts- und Assoziationsrates unter der Anschrift des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union zu richten. Beide Sekretäre sorgen für die Übermittlung der Schreiben an den Vorsitz des Stabilitäts- und Assoziationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die anderen Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates. Die weitergeleiteten Schreiben werden dem Generalsekretariat der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Vertretung des Kosovo in Belgien übermittelt. Die Mitteilungen des Vorsitzes des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den beiden Sekretären den Adressaten und gegebenenfalls den in Absatz 2 genannten anderen Mitgliedern des Stabilitäts- und Assoziationsrates übermittelt. Artikel 6 Öffentlichkeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates nicht öffentlich. Artikel 7 Tagesordnung (1)   Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 5 genannten Empfängern von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitz spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind. Die Tagesordnung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich. (2)   Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 8 Protokoll Die beiden Sekretäre fertigen über jede Tagung einen Protokollentwurf an. In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: — die dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen, — die Erklärungen, die von Mitgliedern des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu Protokoll gegeben worden sind, — die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen Schlussfolgerungen. Der Protokollentwurf wird dem Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Annahme vorgelegt. Nach Genehmigung wird das Protokoll vom Vorsitz und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Das Protokoll wird in das Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aufgenommen, das als Verwahrer für die Dokumente der Assoziation dient. Eine beglaubigte Abschrift wird jedem der in Artikel 5 genannten Empfänger zugeleitet. Artikel 9 Beschlüsse und Empfehlungen (1)   Unbeschadet der Artikel 2 und 5 des Abkommens fasst der Stabilitäts- und Assoziationsrat seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. (2)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates im Sinne des Artikels 128 des Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden vom Vorsitz unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden jedem der in Artikel 5 genannten Empfänger übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Artikel 10 Sprachen Die Amtssprachen des Stabilitäts- und Assoziationsrates sind die verbindlichen Sprachen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens. Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel 11 Kosten Die Europäische Union und das Kosovo tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst während der Tagungen und für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen sowie sonstige Kosten für die Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet. Artikel 12 Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (1)   Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt, der den Stabilitäts- und Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Er setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union einerseits und aus Vertretern des Kosovo andererseits zusammen, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt. (2)   Der Ausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Er prüft alle ihm vom Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich bei der laufenden Durchführung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ergeben. Er legt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor. (3)   Sieht das Abkommen eine Konsultationspflicht oder eine Konsultationsmöglichkeit vor, so können diese Konsultationen im Ausschuss stattfinden. Die Konsultationen können im Stabilitäts- und Assoziationsrat fortgesetzt werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. (4)   Die Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt. Geschehen zu … Im Namen des Stabilitäts-und Assoziationsrats Der Vorsitzende (*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. ANHANG des BESCHLUSSES Nr. 1/2016 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU — KOSOVO (*1) vom [Datum] Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Artikel 1 Vorsitz Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Tag der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 2 Tagungen Der Ausschuss tritt nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Termin und Ort der Sitzungen des Ausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitz einberufen. Artikel 3 Delegationen Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Artikel 4 Sekretariat Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter des Kosovo nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Alle an den Vorsitz des Ausschusses gerichteten Mitteilungen und alle Mitteilungen des Vorsitzes, die in diesem Beschluss vorgesehen sind, sind den Sekretären des Ausschusses und den Sekretären und dem Vorsitz des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu übermitteln. Artikel 5 Öffentlichkeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Ausschusses nicht öffentlich. Artikel 6 Tagesordnung (1)   Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4 genannten Empfängern von den Sekretären des Ausschusses spätestens 30 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitz spätestens 35 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind. Der Ausschuss kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Die Tagesordnung wird vom Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich. (2)   Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 7 Protokoll Über jede Sitzung wird anhand einer vom Vorsitz zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Ausschusses ein Protokoll angefertigt. Nach der Annahme durch den Ausschuss wird das Protokoll vom Vorsitz und von den beiden Sekretären unterzeichnet und von beiden Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern zugeleitet. Artikel 8 Beschlüsse und Empfehlungen In den besonderen Fällen, in denen der Ausschuss vom Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 128 des Abkommens ermächtigt worden ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, werden diese Rechtsakte gemäß Artikel 9 der Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsrates erlassen. Artikel 9 Kosten Die Europäische Union und das Kosovo tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst während der Sitzungen und für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen sowie sonstige Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzungen ausrichtet. Artikel 10 Unterausschüsse und Arbeitsgruppen Der Ausschuss kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm unterstehen. Sie erstatten dem Ausschuss nach jeder ihrer Sitzungen Bericht. Der Ausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen beschließen, ihr Mandat festlegen oder ändern oder weitere Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Unterausschüsse und Arbeitsgruppen sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. (*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. ANHANG   ENTWURF BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU — KOSOVO (*1) vom [Tag, Monat] 2016 zur Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSAUSSCHUSS — gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits, insbesondere auf Artikel 130, gestützt auf seine Geschäftsordnung, insbesondere auf Artikel 10 — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Es werden die in Anhang I aufgeführten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen eingesetzt. Ihr Mandat ist in Anhang II festgelegt. Geschehen zu … am [Tag Monat] 2016. Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Der Vorsitzende (*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. ANHANG I System multidisziplinärer Unterausschüsse Bezeichnung Themen Artikel des Abkommens 1. Handel, Industrie, Zoll und Steuern Freier Warenverkehr Art. 20 Gewerbliche Erzeugnisse Art. 21-25 Handelsfragen Art. 36-49 Normung, Messwesen, Akkreditierung, Zertifizierung, Konformitätsbewertung und Marktaufsicht Art. 80 Industrielle Zusammenarbeit Art. 99 KMU Art. 100 Tourismus Art. 101 Zoll Art. 104 Steuern Art. 105 Ursprungsregeln Protokoll III Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Protokoll IV 2. Landwirtschaft und Fischerei Landwirtschaftliche Erzeugnisse Art. 26, 28 29, 33, 34 und 37 Fischereierzeugnisse Art. 31 und 32 der Anhänge IV & V Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Art. 27 und Protokoll I Wein Art. 30 und Protokoll II Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen Art. 35 Agrar- und Ernährungswirtschaft, Tier- und Pflanzengesundheit Art. 102 Zusammenarbeit im Fischereibereich Art. 103 3. Binnenmarkt und Wettbewerb Niederlassungsrecht Art. 50-54 Erbringung von Dienstleistungen Art. 55-60 Sonstige Fragen des Titels V des Abkommens Art. 61-73 Annäherung und Gesetzesvollzug Art. 74 Wettbewerb Art. 75-76 Geistiges und gewerbliches Eigentum Art. 77-78 Öffentliches Beschaffungswesen Art. 79 Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen Art. 96 Verbraucherschutz Art. 81 4. Wirtschafts- und Finanzfragen und Statistik Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr Art. 64-66 Wirtschaftspolitik Art. 94 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Art. 95 Investitionsförderung und Investitionsschutz Art. 98   Finanzielle Zusammenarbeit Art. 121-125 5. Recht, Freiheit und Sicherheit Ausbau der Institutionen und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit Art. 83 Grundrechte, einschließlich Nichtdiskriminierung und Datenschutz Art. 3, 4 und 84 Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen Art. 83 Visa, Grenz- und Gebietskontrollen, Asyl und Migration Art. 85-86 Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung; Rückübernahme Art. 87-88 Geldwäsche Art. 89 Drogen Art. 90 Terrorismusbekämpfung Art. 92 Bekämpfung des organisierten Verbrechens und anderer Straftaten Art. 91 6. Innovation, Informationsgesellschaft und Sozialpolitik       Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit Art. 82 Zusammenarbeit im sozialen Bereich Art. 106 Allgemeine und berufliche Bildung Art. 107 Kulturelle Zusammenarbeit Art. 108 Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich Art. 109   Informationsgesellschaft Art. 110   Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste Art. 111   Information und Kommunikation Art. 112   Forschung und technologische Entwicklung Art. 118 7. Verkehr, Energie, Umwelt und Regionalentwicklung Verkehr Art. 113   Energie Art. 114   Umwelt Art. 115   Klimawandel Art. 116   Katastrophenschutz Art. 117 Regionale und lokale Entwicklung Art. 119 System der Arbeitsgruppen Arbeitsgruppe Themen Artikel des Abkommens Arbeitsgruppe für die Reform der öffentlichen Verwaltung Reform der öffentlichen Verwaltung Art. 120 Arbeitsgruppe für die Normalisierung der Beziehungen (1) Sichtbare und nachhaltige Verbesserung der Beziehungen des Kosovo zu Serbien und wirksame Zusammenarbeit mit der GSVP-Mission der EU Art. 5 (1)  Diese Arbeitsgruppe ist kein Ersatz für den Dialog zwischen Pristina und Belgrad, der unt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.