Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528

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e und gegebenenfalls Verzeichnisse der über die Fazilität finanzierten Vermögenswerte sowie Informationen über Lieferanten und Unterauftragnehmer vorlegen; b) der Fazilität oder den von ihr benannten Personen das Recht und die erforderliche Unterstützung bei der Durchführung der erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen gewähren. (4)   Bestimmungen über die Beschaffung durch durchführende Akteure werden in die Durchführungsbestimmungen aufgenommen, die der Ausschuss nach Artikel 11 Absatz 6 annimmt, um sicherzustellen, dass die Hinzuziehung von Unterauftragnehmern bei der Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit diesem Beschlusses steht, einschließlich der in Artikel 56 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c genannten Grundsätze. TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL 11 Sonstige Bestimmungen Artikel 69 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen Die Vorschriften im Beschluss 2013/488/EU des Rates (9) oder in etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen, gelten für Verschlusssachen, welche die Fazilität betreffen. Artikel 70 Schutz personenbezogener Daten Die Fazilität schützt natürliche Personen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) festgelegten Grundsätzen und Verfahren unbeschadet Artikel 2 Absatz 4 der genannten Verordnung. Zu diesem Zweck erlässt der Ausschuss auf Vorschlag des Hohen Vertreters die erforderlichen Durchführungsbestimmungen. Artikel 71 Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten Der Ausschuss erlässt erforderlichenfalls auf Vorschlag des Hohen Vertreters Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Fazilität nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11). Artikel 72 Kommunikation, Information und Sichtbarkeit (1)   Der Hohe Vertreter führt gegebenenfalls im Benehmen mit dem Ausschuss Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Fazilität, deren Maßnahmen und Ergebnissen aus. Diese Maßnahmen können ausnahmsweise über die Fazilität finanziert werden, falls der Ausschuss dies beschließt. (2)   Von den Empfängern von Unterstützung durch die Fazilität kann verlangt werden, deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt zu machen und dadurch die Sichtbarkeit der Union sicherzustellen, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen. Artikel 73 Übergangsmaßnahmen (1)   Der Hohe Vertreter, der Generalsekretär des Rates und die Kommission organisieren gemeinsam nach Bedarf einen reibungslosen Übergang vom Athena-Mechanismus, und von der mit der Verordnung (EU) 2015/322 des Rates (12) geschaffenen Friedensfazilität für Afrika. Der Ausschuss wird über derartige Regelungen unterrichtet. (2)   Der Betrag von bis zu 113 000 000 EUR, der im Beschluss (EU) 2020/1422 des Rates (13) angegeben ist und für den bis einschließlich 30. Juni 2021 eine vertragliche Verpflichtung eingegangen wird, steht weder ganz noch teilweise für Maßnahmen zur Verfügung, die im Jahr 2021 oder in der Folge über die Fazilität finanziert werden. (3)   Die Finanzvorschriften, die auf über den Athena-Mechanismus finanzierte Ausgaben anwendbar sind, finden Anwendung auf die Ausführung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben für Operationen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die durch den Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 anzunehmenden Regeln anwendbar werden. (4)   Die gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 erfolgten Ernennungen des Verwalters, des Rechnungsführers, des internen Prüfers und ihrer Stellvertreter sowie der externen Prüfer des Athena-Mechanismus gelten für die entsprechenden Posten im Rahmen des vorliegenden Beschlusses, bis neue Ernennungen erfolgt sind. (5)   Das Dokument 12-0392 des Athena-Sonderausschusses vom 29. Mai 2012, einschließlich der für die Verlegung von Gefechtsverbänden der Union geltenden Beschreibung der Mehrkosten, findet zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Beschlusses Anwendung, bis es durch einen Beschluss des Ausschusses oder des Rates in derselben Angelegenheit ersetzt wird. (6)   Die Beschlüsse des Athena-Sonderausschusses — einschließlich derjenigen zur spezifischen Förderfähigkeit der Finanzierung bestimmter gemeinsamer Mehrkosten gemäß Artikel 15 Absatz 7 oder Anhang III Teil C des Beschlusses (GASP) 2015/528 und diejenigen zu Abweichungen bei den Beschaffungsverfahren gemäß Teil II der Finanzvorschriften für die über den Athena-Mechanismus finanzierten Ausgaben sowie diejenigen des Verwalters des Athena-Mechanismus in Bezug auf diese Abweichungen — finden zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Beschlusses Anwendung, bis sie durch Beschlüsse des Ausschusses oder des Verwalters für Operationen in derselben Angelegenheit ersetzt werden. (7)   Hinsichtlich der Operationen entspricht der ursprüngliche Haushaltsplan der Fazilität für 2021 dem vom Athena-Sonderausschuss für 2021 gebilligten Haushaltsplan. (8)   Die Fazilität finanziert ab dem 1. Januar 2021 Operationen und Unterstützungsmaßnahmen, sofern der Rat nicht in Einzelfällen über ein anderes Datum entscheidet. KAPITEL 12 Aufhebung, Überprüfung und Inkrafttreten Artikel 74 Aufhebung des Athena-Mechanismus (1)   Der Beschluss (GASP) 2015/528 wird aufgehoben. Alle Bezugnahmen auf den Beschluss (GASP) 2015/528 oder dessen Bestimmungen in Rechtsakten des Rates und anderen Maßnahmen, die Operationen betreffen, gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss oder seine entsprechenden Bestimmungen. Die Bestimmungen des Beschlusses (GASP) 2015/528 finden jedoch weiterhin Anwendung auf die Ausführung der bis zum Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses gebundenen Ausgaben für Operationen und auf die damit verbundene Rechnungsführung und das entsprechende Bestandsverzeichnis, die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung sowie Haftung, bis dem Verwalter des Athena-Mechanismus und den Operationsbefehlshabern die Entlastung für diese Ausgaben erteilt worden ist. (2)   Die vom Athena-Mechanismus eingegangenen Verträge, Rahmenverträge und Verwaltungsvereinbarungen gelten als von der Fazilität geschlossen, und die Fazilität übernimmt die entsprechenden Rechte und Pflichten des Athena-Mechanismus. Das Eigentum an Vermögenswerten und Bankkonten des Athena-Mechanismus wird auf die Fazilität übertragen, und alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Athena-Mechanismus werden von der Fazilität übernommen. Artikel 75 Überprüfung (1)   Der Rat überprüft den vorliegenden Beschluss alle drei Jahre nach seinem Inkrafttreten oder auf Antrag eines Mitgliedstaats. (2)   Bei jeder Überprüfung können alle für die Beratungen relevanten Sachverständigen, einschließlich derjenigen des Ausschusses und der Leitungsgremien der Fazilität, aufgefordert werden, einen Beitrag zu den Beratungen zu leisten. Artikel 76 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 22. März 2021. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99). (2)  Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39). (3)   ABl. C 95 vom 12.3.2019, S. 1. (4)  Beschluss (2010/427/EU) des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30). (5)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). (6)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (7)  Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) (ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 6). (8)  Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105). (9)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1). (10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (11)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). (12)  Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1). (13)  Beschluss (EU) 2020/1422 des Rates vom 5. Oktober 2020 über die Zuweisung freigegebener Projektmittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds für die Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika (ABl. L 329 vom 9.10.2020, S. 4). ANHANG I JÄHRLICHE FINANZIELLE OBERGRENZEN Die jährlichen Mittelzuweisungen werden — unbeschadet des Artikels 17 Absatz 3 und vorbehaltlich des Artikels 73 Absatz 2 — im Rahmen folgender Beträge bewilligt: Mio. EUR zu laufenden Preisen 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 420 540 720 900 980 1 000 1 132 ANHANG II DIVERSE KOSTEN, DIE VON DER FAZILITÄT GETRAGEN WERDEN, (unabhängig davon, ob sie unmittelbar mit einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme verbunden sind oder nicht) Die mit den folgenden Kosten verbundenen Mittel sollten so weit wie möglich in die Titel des Haushalts eingesetzt werden, die die Operation oder Unterstützungsmaßnahme ausweisen, zu der sie den stärksten Bezug aufweisen. 1. Dienstreisekosten, die dem Operationsbefehlshaber, einem durchführenden Akteur oder einem anderen relevanten Akteur sowie deren Personal für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses zu Beratungen im Zusammenhang mit einer Operation oder einer Unterstützungsmaßnahme oder auf Ersuchen des Ausschusses entstehen; 2. Schadensersatzzahlungen und Kosten aus Ansprüchen und Klagen, die über die Fazilität abzugelten sind; 3. Kosten aufgrund von Entscheidungen über die Lagerung von Material, das für eine Operation oder eine Unterstützungsmaßnahme gemeinsam erworben wurde; 4. Bankkosten; 5. Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung und Wartung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten IT-Systeme für die Rechnungsführung und Vermögenswerteverwaltung; 6. Kosten im Zusammenhang mit Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 37; 7. Ausgaben für Vertragsbedienstete der Fazilität und für administrative Unterstützung in den zentralen Dienststellen und Delegationen; 8. Überwachung und Bewertung; 9. Rechnungsprüfungskosten; 10. In Ausnahmefällen: Kommunikation, Information und Sichtbarkeit. ANHANG III VON DER FAZILITÄT IM ZUSAMMENHANG MIT DER VORBEREITUNGSPHASE EINER OPERATION ODER EINER HILFSMASSNAHME GETRAGENE KOSTEN Mehrkosten, die für Sondierungsmissionen und Vorbereitungen (insbesondere Erkundungsmissionen und Aufklärung) des Militär- und Zivilpersonals im Hinblick auf eine bestimmte Operation der Union erforderlich sind: Transport, Unterbringung, Nutzung der operativen Kommunikationsmittel und Einstellung von lokalem Zivilpersonal zur Durchführung der Mission, wie Dolmetscher und Fahrer. Medizinische Dienste: die Kosten für medizinische Notevakuierungen (Medevac) von Personen, die an Sondierungsmissionen und Vorbereitungen des Militär- und Zivilpersonals im Hinblick auf eine bestimmte Operation der Union teilnehmen, wenn eine medizinische Behandlung im Einsatzgebiet nicht sichergestellt werden kann. Mehrkosten, die für die Vorbereitung einer Unterstützungsmaßnahme erforderlich sind und vom Rat gemäß Artikel 57 genehmigt wurden. ANHANG IV TEIL A GEMEINSAME KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER OPERATION DER UNION, DIE VON DER FAZILITÄT STETS ÜBERNOMMEN WERDEN 1.   Mehrkosten für (verlegefähige oder feste) Hauptquartiere für unionsgeführte Operationen 1.1. Definition der Hauptquartiere, deren Mehrkosten gemeinsam finanziert werden: a) Hauptquartier (HQ): Hauptquartier, Führungs- und Unterstützungselemente wie im Operationsplan (OPLAN) gebilligt. b) Operatives Hauptquartier (OHQ): statisches Hauptquartier des Operationsbefehlshabers außerhalb des Einsatzgebiets mit Zuständigkeit für Aufwuchs, Verlegung, Unterhalt sowie Rückführung von Einsatzkräften der Union; Die für das OHQ einer Operation geltende Definition der gemeinsamen Kosten gilt auch für das Generalsekretariat des Rates, den EAD, einschließlich des militärischen Planungs- und Durchführungsstabs, und die Fazilität, soweit diese unmittelbar für die Operation tätig sind; c) Operativ-taktisches Hauptquartier (FHQ): das im Einsatzgebiet einer Militäroperation mit Exekutivbefugnissen dislozierte Hauptquartier der Einsatzkräfte der Union; d) Hauptquartier der Missionseinsatzkräfte (MFHQ): das im Einsatzgebiet einer Militäroperation ohne Exekutivbefugnisse dislozierte Hauptquartier der Einsatzkräfte der Union; e) Hauptquartier des Kommandos einer Streitkraftkomponente (CCHQ): das für die Operation dislozierte Hauptquartier eines Befehlshabers einer Streitkraftkomponente der Union (d. h. Befehlshaber der Luft-, Land-, Seestreit- oder Spezialkräfte, deren Ernennung je nach Art der Operation für erforderlich gehalten werden könnte). 1.2. Definition der gemeinsam finanzierten Mehrkosten für Hauptquartiere: a) Transportkosten: Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um FHQ, MFHQ und CCHQ zu verlegen, zu unterhalten und zurückzuführen; b) Reise- und Unterbringungskosten: für das OHQ für Dienstreisen aufgrund einer Operation anfallende Reise- und Unterbringungskosten; für das Personal dislozierter HQ für Dienstreisen nach Brüssel und/oder zu den Veranstaltungsorten von Tagungen im Zusammenhang mit der Operation anfallende Reise- und Unterbringungskosten; c) Transport/Fahrten (ohne Tagegelder) von HQ innerhalb des Einsatzgebiets: Ausgaben im Zusammenhang mit Transporten mit Kraftfahrzeugen und Fahrten mit anderen Verkehrsmitteln und Frachtkosten, einschließlich Fahrten von nationalem Verstärkungspersonal und Besuchern; Mehrkosten für Kraftstoff, die das bei Operationen übliche Maß übersteigen; Anmietung von zusätzlichen Fahrzeugen; Haftpflichtversicherungskosten, die einige Länder internationalen Organisationen, die in ihrem Hoheitsgebiet Operationen durchführen, auferlegen; d) Verwaltung: zusätzliche Ausstattung für Büros und Unterkünfte, Vertragsleistungen und Versorgungsdienstleistungen, Wartungskosten für die Gebäude der Hauptquartiere; e) für die Zwecke der Operation speziell in den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren eingestelltes Zivilpersonal: Zivilpersonal, das in der Union arbeitet, internationales und vor Ort im Einsatzgebiet eingestelltes Personal für die Durchführung der Operation in einem Umfang, der über die normalen operativen Erfordernisse hinausgeht (einschließlich Überstundenvergütungen); f) Kommunikation zwischen den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren sowie zwischen den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren und den direkt unterstellten Einsatzkräften: Investitionsausgaben für Kauf und Nutzung zusätzlicher Fernmelde- und IT-Ausstattung und für Dienstleistungskosten (Anmietung und Wartung von Modems, Telefonleitungen, Satellitentelefonen, Faxgeräten mit Verschlüsselung, gesicherten Leitungen, Internet-Zugang, Datenleitungen, lokalen Netzwerken); g) Kasernen und Unterkünfte/Infrastruktur: Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der für die HQ erforderlichen Einrichtungen im Einsatzgebiet (Anmietung von Gebäuden, Schutzräumen, Zelten) soweit erforderlich; h) Öffentlichkeitsarbeit: Kosten im Zusammenhang mit Informationskampagnen und Unterrichtung der Medien auf HQ-Ebene entsprechend der vom HQ entwickelten Informationsstrategie; i) Repräsentation: Repräsentationskosten; auf HQ-Ebene zur Durchführung einer Operation notwendige Kosten. 2.   Mehrkosten, die bei der Unterstützung der Einsatzkräfte insgesamt anfallen Bei den nachstehend aufgeführten Kosten handelt es sich um die Kosten, die aufgrund der Verlegung der Einsatzkräfte an ihren Einsatzort anfallen: a) Arbeiten für die Verlegung/Infrastruktur: Ausgaben, die unbedingt getätigt werden müssen, damit die Einsatzkräfte in ihrer Gesamtheit ihren Auftrag erfüllen können (gemeinsam genutzte Flughäfen, Eisenbahnen, Häfen, Hauptlogistikrouten, einschließlich Landepunkte und vorgeschobene Verfügungsräume; Gewässeruntersuchungen, Wasserpumpen, Wasseraufbereitung und -verteilung und Abwasserentsorgung, Wasser- und Stromversorgung, Erdbewegung und statischer Schutz der Einsatzkräfte, Lagereinrichtungen, (insbesondere Kraftstoff- und Munitionslager), logistischen und Verfügungsräumen; technische Unterstützung für die gemeinsam finanzierte Infrastruktur); b) Erkennungszeichen: Spezifische Kennzeichen, Identitätskarten „Europäische Union“, Badges, Medaillen, Flaggen in den Farben der Union oder andere Kennzeichen der Einsatzkräfte oder des HQ (mit Ausnahme von Kleidung, Kopfbedeckung und Uniformen); c) medizinische Versorgung und medizinische Einrichtungen: medizinische Notevakuierungen (Medevac); Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebenen 2 und 3 in den operativen Elementen des Einsatzgebietes wie Flughäfen, Landehäfen, wie im OPLAN genehmigt; Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebene 1 für Militärmissionen ohne Exekutivbefugnisse; d) Informationsgewinnung: Satellitenbilder zur Nachrichtengewinnung, wie im OPLAN genehmigt, sofern deren Finanzierung durch die im Haushaltsplan des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) zur Verfügung stehenden Mittel nicht sichergestellt werden kann; 3.   Mehrkosten eigens für die Gefechtsverbände der EU Bei den nachstehend aufgeführten Kosten handelt es sich um die Kosten, die aufgrund der Verlegung und Rückverlegung der Gefechtsverbände der EU zum und aus dem Einsatzgebiet zusätzlich anfallen: a) Transportkosten für die Verlegung: Mehrkosten für die kurzfristige Verlegung von Gefechtsverbänden der EU auf dem Land-, See- oder Luftweg zum gemeinsamen Operationsgebiet nach dem Gefechtsverbandkonzept der EU auf der Grundlage des Dokuments des Sonderausschusses vom 29. Mai 2012 und der Pauschalerstattungsbeträge für die Verlegung von EU-Gefechtsverbänden (Dokument 11806/12, vom Rat am 4. Oktober 2012 gebilligt). Kosten für die Verlegung eines EU-Gefechtsverbandes auf dem Land- oder Seeweg gelten nur als gemeinsame Kosten, wenn dies die kostengünstigere Option ist und unter der Voraussetzung, dass auf diese Weise die Verlegungsfristen für den EU-Gefechtsverband eingehalten werden können. b) laufende Kosten: Mehrkosten für absolut erforderliche Dienstleistungen zur direkten Unterstützung der Verlegung von Gefechtsverbänden der EU an luft- und/oder seegebundenen Eingangspunkten und in logistischen und Verfügungsräumen, insbesondere — aber nicht nur — gesicherte Lagerung von Ausrüstung und Material, Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebene 1, Schlafräume, Sanitäranlagen (Waschen, Duschen, Toiletten), Essräume, Abfallentsorgung, allgemeine technische Unterstützung; c) verlegebereites Paket: Mehrkosten für Vorräte an Lebensmitteln, Wasser und Kraftstoff für bis zu 10 Tage für die Verlegung der Gefechtsverbände der EU insgesamt, wie im OPLAN genehmigt; d) Transportkosten für die Rückverlegung: Mehrkosten für den Transport von Personal der EU-Gefechtsverbände auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Einsatzgebiet zur Rückverlegung. Nur die kostengünstigere Transportoption wird als gemeinsame Kosten berücksichtigt. 4.   Mehrkosten, die der Union im Fall des Rückgriffs auf gemeinsame Mittel und Fähigkeiten der NATO, die für eine unionsgeführte Operation zur Verfügung gestellt werden, entstehen Kosten, die sich für die Union daraus ergeben, dass sie bei einer ihrer Militäroperationen die Vereinbarungen zwischen der Union und der NATO über die Bereitstellung, Überwachung und Rückgabe oder Rückruf von gemeinsamen Mitteln und Fähigkeiten der NATO, die für eine unionsgeführte Operation zur Verfügung gestellt werden, anwendet; Erstattungen der NATO an die Union. 5. Der Union entstehende Mehrkosten für in der Liste der gemeinsamen Kosten aufgeführte Güter, Dienstleistungen oder Arbeiten, die bei einer unionsgeführten Operation von einem Mitgliedstaat, einem EU-Organ, einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation aufgrund einer Vereinbarung nach Artikel 37 zur Verfügung gestellt werden. Erstattungen eines Staates, eines Organs der Union oder einer internationalen Organisation auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung. TEIL B GEMEINSAME KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER SPEZIFISCHEN OPERATION, DIE VON DER FAZILITÄT ÜBERNOMMEN WERDEN, WENN DER RAT DIES BESCHLIEßT Transportkosten: Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um die für die Operation erforderlichen Einsatzkräfte zu verlegen, einsatzfähig zu halten und zurückzuführen; Multinationales Task-Force-Hauptquartier: Multinationales Hauptquartier der im Einsatzgebiet eingesetzten Task Forces der Union. TEIL C GEMEINSAME KOSTEN, DIE VON DER FAZILITÄT AUF ERSUCHEN DES OPERATIONSBEFEHLSHABERS UND NACH ZUSTIMMUNG DES AUSSCHUSSES ÜBERNOMMEN WERDEN a) Kasernen und Unterkünfte/Infrastruktur: Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der Einrichtungen im Einsatzgebiet (Gebäude, Schutzräume, Zelte), soweit dies für die Einsatzkräfte, die für die Operation verlegt wurden, erforderlich ist; b) unbedingt erforderliche zusätzliche Ausrüstung: Anmietung oder Ankauf von spezifischen Ausrüstungen, die aus nicht vorhersehbaren Gründen im Laufe der Operation für deren Durchführung unbedingt benötigt werden, sofern die gekauften Ausrüstungen am Ende des Einsatzes nicht zurückgeführt werden; c) medizinische Versorgung und medizinische Einrichtungen: Leistungen und Einrichtung der Versorgungsebene 2 im Einsatzgebiet, sofern nicht in Anhang Teil A genannt; d) Information

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.