Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0509. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sgewinnung: Informationsgewinnung (Satellitenbilder; Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (ISR) im Einsatzgebiet, einschließlich Luft-Boden-Überwachung (AGSR) und nichttechnische Aufklärung); e) andere kritische Fähigkeiten im Einsatzgebiet: Minenräumung, sofern bei der Operation erforderlich, chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Schutz (CBRN); Lagerung und Zerstörung der im Einsatzgebiet eingesammelten Waffen und Munition; f) Transportkosten für die Rückverlegung: Mehrkosten für den Transport von Ausrüstung von Gefechtsverbänden der EU auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Einsatzgebiet zur Rückverlegung. Nur die kostengünstigere Transportoption wird als gemeinsame Kosten berücksichtigt; g) laufende Kosten einer Verlegung einer exekutiven Operation ins Einsatzgebiet: Mehrkosten für absolut erforderliche Dienstleistungen zur direkten Unterstützung der anfänglichen Verlegung der Einsatzkräfte insgesamt während ihrer vorübergehenden Stationierung an luft- und/oder seegebundenen Eingangspunkten und in logistischen Räumen sowie Verfügungsräumen auf dem Weg zu ihrem endgültigen Ziel (Luft-/Seeverkehrsmanagement, Güterabfertigung und Fahr-/Fluggastabfertigung, Zollverwaltung und Transitdienste, Dienste für Sicherheit und Gefahrenabwehr einschließlich Schutz der Einsatzkräfte, gesicherte Lagerung von Ausrüstung und Material, Leistungen und Einrichtungen der Versorgungsebene 1, Schlafräume, Sanitäranlagen (Waschen, Duschen, Toiletten), Essräume, Abfallentsorgung, allgemeine technische Unterstützung); h) verlegebereites Paket für exekutive Operationen: Mehrkosten für Vorräte an Lebensmitteln, Wasser und Kraftstoff für bis zu 10 Tage für die anfängliche Verlegung der Einsatzkräfte insgesamt, wie im OPLAN genehmigt. ANHANG V GEMEINSAME KOSTEN IM RAHMEN DER ENDGÜLTIGEN ABWICKLUNG EINER OPERATION, DIE VON DER FAZILITÄT ÜBERNOMMEN WERDEN Kosten, die bei der Festlegung der Endbestimmung der Ausrüstungen und Infrastrukturen anfallen, die für die Operation gemeinsam finanziert worden sind. Mehrkosten für die Aufstellung der Abschlussrechnung für die Operation. Die hierfür in Betracht kommenden gemeinsamen Kosten werden gemäß Anhang IV bestimmt, wobei davon ausgegangen wird, dass das für die Aufstellung der Abschlussrechnung notwendige Personal dem HQ für die betreffende Operation angehört, auch wenn dieses seine Tätigkeit eingestellt hat.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.