Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528

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Quellenkennung: 32021D0509. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. c) Sie müssen die Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Völkerrechts, insbesondere die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, achten. d) Sie müssen den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik eines Mitgliedstaats unberührt lassen und dürfen nicht gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen. (3)   Unterstützungsmaßnahmen, die mit der Ausfuhr oder dem Transfer von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union erfassten Gütern verbunden sind, müssen den Grundsätzen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP entsprechen und das von den Mitgliedstaaten zu befolgende, im Einklang mit diesem Gemeinsamen Standpunkt stehende, Verfahren bezüglich der Ausfuhr oder des Transfers unberührt lassen, auch in Bezug auf die Bewertung. Darüber hinaus dürfen diese Unterstützungsmaßnahmen das Ermessen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Politik des Transfers von Militärgütern innerhalb der Union und deren Ausfuhr nicht beeinträchtigen. (4)   Vorschlägen für Unterstützungsmaßnahmen wird eine Bewertung des Hohen Vertreters beigefügt, einschließlich einer Konfliktsensitivitäts- und Kontextanalyse sowie einer Risiko- und Folgenabschätzung; die Vorschläge umfassen geeignete Sicherungsmaßnahmen, Kontrollen, abmildernde und flankierende Elemente sowie Vorkehrungen für die Überwachung und Bewertung im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 und den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Grundsätzen. Um die erforderliche Wirksamkeit und Kohärenz zu gewährleisten, sollten sich eine solche Analyse und eine solche Bewertungen gegebenenfalls auf die Erfahrungen der Akteure der Union vor Ort stützen. Die in Artikel 63 genannten regelmäßigen Berichte des Hohen Vertreters an das PSK über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die im vorliegenden Absatz genannten Fragen. Artikel 57 Vorbereitungsphase (1)   Der Hohe Vertreter oder ein Mitgliedstaat kann dem Rat ein Konzeptpapier, in dem eine mögliche Unterstützungsmaßnahme, einschließlich ihres Geltungsbereichs, ihrer Dauer, der Art der Maßnahmen und der potenziellen durchführenden Akteure beschrieben wird, vorlegen; es umfasst ferner eine vorläufige Analyse der Konfliktsensitivität, des Kontexts und der Risiken und erste Überlegungen für eine Folgenabschätzung sowie Sicherungsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen, welche im Rahmen des Vorschlags gemäß Artikel 59 weiter auszuarbeiten sind. (2)   Mit der Billigung eines Konzeptpapiers kann der Rat die Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbereitung der möglichen Unterstützungsmaßnahme aus der Fazilität genehmigen. (3)   Betrifft eine mögliche Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 3 die Lieferung von militärischer Ausrüstung oder Plattformen, die konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, so umfasst das Konzeptpapier eine erste Kostenschätzung der Maßnahme. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, sich bei der Annahme der Maßnahme der Stimme zu enthalten und eine förmliche Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abzugeben, so sollte er den Rat nach Vorlage des Konzeptpapiers mit einer schriftlichen Mitteilung rechtzeitig über diese Absicht informieren. Diese Mitteilung kann auch Angaben zu anderen Unterstützungsmaßnahmen enthalten, für die er stattdessen einen Beitrag leisten möchte. (4)   Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/427/EU konsultiert der EAD bei der Ausarbeitung von Konzeptpapieren und anschließenden Vorschlägen des Hohen Vertreters für Unterstützungsmaßnahmen die zuständigen Kommissionsdienststellen, um die erforderliche Kohärenz der Unionspolitiken gemäß Artikel 8 zu gewährleisten. Artikel 58 Dringlichkeitsmaßnahmen (1)   Aus Gründen der Dringlichkeit kann der Rat die aus der Fazilität zu finanzierenden erforderlichen Dringlichkeitsmaßnahmen billigen, bevor ein Beschluss über eine Unterstützungsmaßnahme getroffen wird, dabei ist die gemäß Artikel 9 Absatz 3 vorgesehene festgelegte Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Dringlichkeitsmaßnahmen und ihre geschätzten Kosten können in dem Konzeptpapier, in dem eine mögliche Unterstützungsmaßnahme skizziert wird, oder in dem Vorschlag für die Einleitung einer Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 57 bzw. Artikel 59 Absatz 1 aufgeführt werden. (2)   Dringlichkeitsmaßnahmen umfassen nicht die Bereitstellung von Ausrüstung nach Artikel 5 Absatz 3. (3)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 6 wird mit der Billigung der Dringlichkeitsmaßnahmen durch den Rat dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen das Recht eingeräumt, Ausgaben für die betreffende Dringlichkeitsmaßnahme bis in Höhe der genehmigten Kosten zu binden und zu tätigen. Artikel 59 Unterstützungsmaßnahmen (1)   Die Beschlüsse über die Einleitung einer Unterstützungsmaßnahme werden vom Rat auf einen Vorschlag oder eine Initiative gemäß Artikel 6 im Anschluss an einen Antrag eines potenziellen Begünstigten erlassen. (2)   In jedem Beschluss des Rates zur Einleitung einer Unterstützungsmaßnahme werden deren Begünstigter, Ziele, Geltungsbereich, Dauer, die Art der zu leistenden Unterstützung sowie ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag zur Deckung der geschätzten Kosten ihrer Durchführung angegeben. Ferner werden gegebenenfalls die durchführenden Akteure oder die Empfänger von jeglichen Finanzhilfen, die nach Artikel 36 ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben wurden, benannt. Es werden die Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen, die vom Begünstigten oder gegebenenfalls den durchführenden Akteuren benötigt werden, sowie die erforderlichen Bestimmungen für die Überwachung und Evaluierung in Einklang mit der gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen festgelegt. Er umfasst außerdem Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Maßnahme gemäß Artikel 64. (3)   Unterstützungsmaßnahmen werden in Form einer Einzelmaßnahme oder eines allgemeinen Programms mit einem bestimmten geografischen oder thematischen Schwerpunkt durchgeführt. In einem Beschluss des Rates zur Schaffung eines allgemeinen Programms wird der Umfang der im Rahmen dieses Programms förderfähigen Maßnahmen festgelegt. Unterstützungsmaßnahmen können mehrjährig sein. (4)   Die im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen verfügbaren Mittel können Mittelzuweisungen umfassen, die für Folgemaßnahmen, die Überwachung, Evaluierung, Prüfung, Kommunikation und Sichtbarkeit erforderlich sind. (5)   Unterstützungsmaßnahmen zur Lieferung von militärischer Ausrüstung oder militärischen Plattformen gemäß Artikel 5 Absatz 3, die dazu dienen, tödliche Gewalt anzuwenden, umfassen keine anderen Güter oder Formen der Unterstützung. Unterstützungsmaßnahmen dürfen nicht für eine Lieferung von Gütern verwendet werden, die nicht mit dem Unionsrecht oder den internationalen Verpflichtungen der Union oder aller Mitgliedstaaten vereinbar ist. (6)   Unterstützungsmaßnahmen in Form eines allgemeinen Programms umfassen nicht die Bereitstellung von Ausrüstung oder Plattformen nach Artikel 5 Absatz 3. (7)   Jeglicher Unterstützung für eine Maßnahme im Rahmen eines allgemeinen Programms muss ein Antrag des Begünstigten vorausgehen; außerdem ist die vorherige Prüfung und Billigung durch das PSK gemäß den Bestimmungen des Beschlusses des Rates zur Schaffung eines allgemeinen Programms erforderlich. Artikel 60 Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme durch eine Operation (1)   Der Rat kann beschließen, dass eine spezifische Unterstützungsmaßnahme ganz oder teilweise durch eine Operation durchgeführt wird; wobei die Anforderungen des Artikels 59 Absatz 2 einzuhalten sind. Im Falle einer teilweisen Durchführung werden in diesem Beschluss die spezifischen Maßnahmen, die im Rahmen der Operation durchzuführen sind, und der entsprechende Finanzierungsbetrag festgelegt. (2)   Fasst der der Rat einen Beschluss gemäß Absatz 1, so beschließt er über die erforderlichen Änderungen des Mandats der betreffenden Operation. Artikel 61 Verträge mit den durchführenden Akteuren (1)   Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen gewährleistet, dass die erforderlichen Bewertungen der Kapazitäten der durchführenden Akteure gemäß Artikel 66, insbesondere im Hinblick auf die Haushaltsführung, vorgenommen werden. Diese Bewertungen betreffen die Ausführung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben im Einklang mit Artikel 67 und die Verwaltung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Vermögenswerte im Einklang mit Artikel 68. (2)   Der Verwalter der Unterstützungsmaßnahmen fordert die durchführenden Akteure auf, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, einschließlich Durchführungsberichte, Rechnungslegung, Verwaltungserklärungen und Zusammenfassungen der Prüfberichte. (3)   Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den Ausschuss über das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Bewertungen und die mit den durchführenden Akteuren zu schließenden Verträge. Jedes Ausschussmitglied kann weitere Informationen über diese Bewertungen und Verträge verlangen. (4)   Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen schließt die Verträge mit den durchführenden Akteuren im Namen der Fazilität. Artikel 62 Vereinbarungen mit den Begünstigten (1)   Der Hohe Vertreter trifft die notwendigen Vereinbarungen mit den Begünstigten, um sicherzustellen, dass sie gemäß Artikel 56 und Artikel 59 die vom Rat in Bezug auf Unterstützungsmaßnahmen festgelegten Anforderungen und Bedingungen erfüllen, gegebenenfalls auch in Bezug auf die Verwaltung und Verwendung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Vermögenswerte, und die erforderlichen Kontrollen der Vermögenswerte durchführen. (2)   Die gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen umfassen unter anderem Bestimmungen im Einklang mit den Bedingungen der Unterstützungsmaßnahme oder jedes einschlägigen Beschlusses des Rates oder des Ausschusses, einschließlich Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten: a) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung der Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie bereitgestellt wurden; b) die hinreichende Instandhaltung der Vermögenswerte, um die Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit der Vermögenswerte während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; c) dass die Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus oder bei Ablauf oder Beendigung der Unterstützungsmaßnahme nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des Ausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden; d) die Einhaltung aller sonstigen vom Rat festgelegten Anforderungen. (3)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat rechtzeitig über Vereinbarungen gemäß Absatz 1. (4)   Vereinbarungen gemäß Absatz 1 lassen weitere Bedingungen unberührt, die ein Mitgliedstaat bei der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP festlegen kann. (5)   Bei Unterstützungsmaßnahmen in Form eines allgemeinen Programms kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen mit dem Begünstigten auf der Grundlage eines solchen Programms eine Finanzierungsvereinbarung treffen. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den Ausschuss über solche zu treffende Vereinbarungen. Jedes Ausschussmitglied kann weitere Informationen über diese Vereinbarungen verlangen. Artikel 63 Berichterstattung und Weiterverfolgung Der Hohe Vertreter legt dem PSK zweimal jährlich oder auf Ersuchen des PSK einen Bericht über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen vor. In diesen Berichten werden die politischen, operativen und finanziellen Aspekte der Unterstützungsmaßnahme dargelegt. Sie umfassen eine Bewertung der Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahme sowie der Verwaltung und Verwendung der Vermögenswerte und eine Aktualisierung der Konfliktsensitivitäts- und Kontextanalyse sowie der Risiko- und Folgenabschätzung. Artikel 64 Aussetzung und Beendigung von Unterstützungsmaßnahmen (1)   Jeder Beschluss des Rates über eine Unterstützungsmaßnahme enthält — unbeschadet der Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten betreffend die Aussetzung von Ausfuhrgenehmigungen, wenn eine solche Genehmigung erforderlich ist — folgende Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Maßnahme: a) Das PSK kann in den folgenden Fällen auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme beschließen: i) wenn der Begünstigte seine Verpflichtungen aus dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, nicht erfüllt oder den im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 62 eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt; ii) wenn der Vertrag mit einem durchführenden Akteur infolge der Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt oder beendet wurde; iii) wenn die Lage in dem betreffenden Land oder dem betreffenden Gebiet es nicht mehr zulässt, dass die Maßnahme unter Sicherstellung ausreichender Garantien durchgeführt werden kann; iv) wenn die Fortsetzung der Maßnahme nicht mehr ihren Zielen dient oder nicht länger im Interesse der Union liegt. b) In dringenden und außergewöhnlichen Fällen kann der Hohe Vertreter die Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme vorläufig bis zur Entscheidung des PSK vollständig oder teilweise aussetzen. (2)   Das PSK kann dem Rat die Beendigung einer Unterstützungsmaßnahme empfehlen. Artikel 65 Aussetzung und Beendigung von Verträgen mit den durchführenden Akteuren Der Verwalter kann einen nach Artikel 61 geschlossenen Vertrag aussetzen oder beenden, wenn der durchführende Akteur gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt. Der Verwalter unterrichtet den Ausschuss unmittelbar nach der Aussetzung des Vertrags. Der Verwalter unterrichtet den Ausschuss rechtzeitig vor der Beendigung des Vertrags. Bis zur Beendigung kann jedes Ausschussmitglied weitere Informationen und eine Erörterung im Ausschuss über die möglichen Auswirkungen der Beendigung auf die betreffende Unterstützungsmaßnahme anfordern. KAPITEL 10 Kontrollen der im Rahmen der Fazilität finanzierten und den durchführenden Akteuren übertragenen Ausgaben und Vermögenswerte Artikel 66 Bewertung der Kapazitäten der durchführenden Akteure, die im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben auszuführen (1)   Wird die Ausführung der Ausgaben den durchführenden Akteuren übertragen, so prüft der Verwalter, ob sie den Schutz der finanziellen Interessen der Fazilität in dem gleichen Maße sicherstellen, wie er bei der direkten Mittelausführung durch die Fazilität geboten wird. (2)   Zu diesem Zweck führt der Verwalter vor der Unterzeichnung der in Artikel 61 genannten Verträge eine Bewertung durch, um sicherzustellen, dass die Systeme, Vorschriften und Verfahren der durchführenden Akteure eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die in diesen Verträgen gemäß den Artikeln 67 und 68 festgelegten Bedingungen erfüllen werden. (3)   Die in Absatz 2 genannte Bewertung erfolgt auf verhältnismäßige Weise und unter gebührender Berücksichtigung der bestehenden finanziellen Risiken. (4)   Die durchführenden Akteure, die gemäß Absatz 2 von dem Verwalter bewertet wurden, unterrichten den Verwalter unverzüglich, wenn an ihren Vorschriften, Systemen oder Verfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden. (5)   Wenn ein durchführender Akteur gemäß Absatz 2 eine positive Bewertung erhalten hat, kann er die Regeln anwenden, die für die Ausführung seiner eigenen Ausgaben gelten. (6)   Erfüllen die durchführenden Akteure nur einen Teil der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bewertungsanforderungen, ergreift der Verwalter geeignete Abhilfemaßnahmen, um den Schutz der Interessen der Fazilität sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden in den einschlägigen Verträgen nach Artikel 61 festgelegt. (7)   Die Fazilität kann sich vollständig oder teilweise auf Bewertungen der Kommission oder gegebenenfalls anderer Stellen stützen, insoweit der Verwalter der Auffassung ist, dass diese Bewertungen die Anforderungen der vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 angenommenen Durchführungsbestimmungen erfüllen. Zu diesem Zweck fördert die Fazilität die Anwendung international anerkannter Standards und international bewährter Verfahren. (8)   Der Verwalter nimmt keine Bewertung der Ministerien oder Regierungsstellen der Mitgliedstaaten vor, wenn diese zu durchführenden Akteuren bestimmt werden. Der Verwalter kann beschließen, Folgendes nicht zu bewerten: a) Einrichtungen und sonstige Stellen der Union; b) andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Stellen der Mitgliedstaaten; c) Drittstaaten oder von ihnen benannte öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Stellen. (9)   Wird gemäß Absatz 8 keine Bewertung durchgeführt, so ergreift der Verwalter alle erforderlichen Maßnahmen, um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Fazilität, einschließlich des ausreichenden Schutzes ihrer finanziellen Interessen, zu gewährleisten. Der Verwalter kann geeignete Kontrollen der durchführenden Akteure vornehmen und sicherstellen, dass Finanz- und Rechnungslegungsvorschriften und -verfahren eingehalten werden, die denen der Fazilität gleichwertig sind. (10)   Der Verwalter unterrichtet den Ausschuss über die Ergebnisse der Bewertung, damit dieser mögliche weitere Schritte prüfen kann. Kann die Kapazität zur Durchführung von Ausgaben über die Fazilität nicht bestätigt werden, so teilt der Verwalter mit, auf welche andere Weise die Maßnahme durchgeführt werden könnte. Gegebenenfalls prüft der Verwalter, wie spezifische Kapazitätsbeschränkungen der möglichen durchführenden Akteure gemäß Absatz 6 anzugehen sind. Artikel 67 Standardbestimmungen in Verträgen mit durchführenden Akteuren (1)   Die mit durchführenden Akteuren nach Artikel 61 geschlossenen Verträge zur Ausführung der aus der Fazilität finanzierten Ausgaben entsprechen den in Artikel 56 Absätze 1 und 2 genannten Zielen und Grundsätzen sowie den Anforderungen des Artikels 59. Diese Verträge enthalten detaillierte Regelungen, mit denen der Schutz der Interessen der Fazilität gewährleistet wird, nämlich dass die Ausführung auf die operative Effizienz ausgerichtet ist, mit der die Ziele der Unterstützungsmaßnahme erreicht und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, eingehalten werden. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen fordert von den durchführenden Akteuren, gegebenenfalls sicherzustellen, dass Unterauftragnehmer diese Ziele und Grundsätze sowie diejenigen des Artikels 33 Absatz 2 Buchstabe c einhalten. (2)   Darüber hinaus enthalten Verträge mit durchführenden Akteuren insbesondere Bestimmungen, mit denen gewährleistet wird, dass a) Vermögenswerte, die gegebenenfalls mit Mitteln der Fazilität finanziert werden, nach geltendem Unionsrecht für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder nach den Vorschriften erworben werden, die mit den Vorschriften als gleichwertig erachtet werden, die der Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 für die direkte Beschaffung durch die Fazilität erlassen hat; b) ein Rechnungsführungssystem angewendet wird, das zeitnah genaue, vollständige und belastbare Daten zur Verfügung stellt; c) durch ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem sowie Strategien und Maßnahmen auf der Grundlage international bewährter Verfahren insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der über die Fazilität finanzierten Ausgaben gewährleistet werden kann und Unregelmäßigkeiten, Korruption und Betrug verhindert, aufgedeckt und korrigiert werden können; d) unabhängige externe Prüfungen der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der über die Fazilität finanzierten Ausgaben von einer Prüfstelle, die von der Stelle oder den Personen, die die Unterstützungsmaßnahme durchführen, funktional unabhängig ist, nach Maßgabe international anerkannter Prüfungsgrundsätze durchgeführt werden; e) der Fazilität regelmäßig Finanzberichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen vorgelegt werden und sie unverzüglich über aufgedeckte Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die die Fazilität betreffen, und die ergriffenen Präventiv- und Korrekturmaßnahmen, einschließlich der Wiedereinziehung oder Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, unterrichtet wird; f) rechtsgrundlos gezahlte Beträge von der Fazilität wieder eingezogen werden; g) der Fazilität zeitnah der Rechnungsabschluss für die über die Fazilität finanzierten Ausgaben übermittelt wird, die während des betreffenden Bezugszeitraums angefallen sind, zusammen mit einer Verwaltungserklärung, mit der bestätigt wird, dass die Informationen nach Ansicht der für die Verwaltung der Mittel zuständigen Stellen ordnungsgemäß vorgelegt wurden, vollständig und sachlich richtig sind, die Ausgaben für den geplanten Zweck verwendet wurden und die eingerichteten Kontrollsysteme in dieser Hinsicht die erforderlichen Garantien bieten, sowie zusammen mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle, der unter Beachtung international anerkannter Prüfungsgrundsätze ausgestellt wurde; h) der Fazilität, den von ihr benannten Rechnungsprüfern und dem Rechnungsprüfungskollegium das Recht auf die Durchführung der erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen und auf den unverzüglichen und unangekündigten Zugang zu den Unterlagen und Daten im Zusammenhang mit den über die Fazilität finanzierten Ausgaben und zu den Gebäuden, in denen diese Unterlagen und Daten aufbewahrt werden, sowie die dafür erforderliche Unterstützung durch die durchführenden Akteure gewährt wird; i) allen im Beschluss des Rates zur Einleitung der Unterstützungsmaßnahme — oder gemäß diesem — beschlossenen Regelungen, Bedingungen, Beschränkungen oder Abhilfebestimmungen entsprochen wird; j) der durchführende Akteur die Haftung für seine Durchführung des Vertrags trägt; k) die Verpflichtungen der Fazilität im Rahmen des Vertrags ausgesetzt werden, wenn die Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 Absatz 1 ausgesetzt wird, und diese Verpflichtungen beendet werden, wenn die Unterstützungsmaßnahme durch den Rat beendet wird. Artikel 68 Zusatzbestimmungen in Verträgen mit durchführenden Akteuren über die Verwaltung der über die Fazilität finanzierten Vermögenswerte sowie über die Vergabe von Unteraufträgen (1)   Werden einem durchführenden Akteur über die Fazilität finanzierte Vermögenswerte wie Infrastrukturen, Ausrüstung oder Ausstattung anvertraut oder wird er mit deren Beschaffung beauftragt, so werden in den nach Artikel 61 und Artikel 68 mit dem Verwalter im Namen der Fazilität zu schließenden Verträgen die Bedingungen festgelegt, die gewährleisten, dass diese Vermögenswerte wie folgt verwaltet werden: a) mit Blick darauf, die Ziele der Unterstützungsmaßnahme effizient und zeitnah zu erreichen; b) im Einklang mit den in der Unterstützungsmaßnahme festgelegten Einzelheiten, einschließlich etwaiger Begrenzungen oder Einschränkungen ihrer Verwendung, ihres Verkaufs oder ihrer Weitergabe sowie etwaiger weiterer Abhilfebestimmungen; c) unter Beachtung der in Artikel 56 Absätze 1, 2 und 3 genannten Ziele und Grundsätze und im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 59. (2)   Die in Absatz 1 genannten Verträge enthalten insbesondere Bestimmungen, mit denen gewährleistet wird, dass die Vermögenswerte a) dem Begünstigten im Einklang mit der Unterstützungsmaßnahme tatsächlich geliefert werden; b) jederzeit unter der Kontrolle des durchführenden Akteurs verbleiben, bis sie dem Begünstigten geliefert werden. (3)   Die in Absatz 1 genannten Verträge enthalten Bestimmungen, wonach die durchführenden Akteure a) der Fazilität regelmäßig Berichte über die Durchführung der ihnen übertragenen Unterstützungsmaßnahm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.