Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528

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Quellenkennung: 32021D0509. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ne Unterstützung zurückgreift. (4)   Das Rechnungsprüfungskollegium prüft sowohl im Haushaltsjahr als auch im Nachhinein im Wege von Vor-Ort-Kontrollen und anhand der Belege, ob die Ausführung der über die Fazilität finanzierten oder vorfinanzierten Ausgaben unter Einhaltung dieses Beschlusses und der gemäß Artikel 11 Absatz 6 angenommenen Regeln sowie der geltenden Rechtsvorschriften der Union und gegebenenfalls der Mitgliedstaaten und im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, erfolgt und ob die internen Kontrollen angemessen sind. (5)   Die Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums und ihre Assistenten werden weiterhin von ihrem Herkunftsprüfungsorgan bezahlt; die Fazilität kommt im Einklang mit den vom Ausschuss anzunehmenden Regeln für ihre Dienstreisekosten sowie die Kosten der qualifizierten externen Unterstützung auf. (6)   Während ihrer Amtszeit gilt für die Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums und ihre Assistenten Folgendes: a) sie dürfen nur vom Ausschuss Weisungen einholen oder entgegennehmen; im Rahmen ihres Prüfungsauftrags sind das Rechnungsprüfungskollegium und seine Mitglieder völlig unabhängig und tragen die alleinige Verantwortung für die Durchführung ihrer externen Prüfung; b) sie erstatten nur dem Ausschuss über ihren Auftrag Bericht. (7)   Das Rechnungsprüfungskollegium wählt jedes Jahr aus seinen Reihen seinen Vorsitzenden oder verlängert die Amtszeit des amtierenden Vorsitzenden. Das Rechnungsprüfungskollegium legt im Einklang mit den höchsten internationalen Standards Regeln für die Prüfungen fest, die seine Mitglieder durchführen. Es billigt die von seinen Mitgliedern erstellten Prüfberichte, bevor sie den Verwaltern und dem Ausschuss übermittelt werden. (8)   Die Verwalter oder die von den Verwaltern bestellten Personen können die über die Fazilität finanzierten Ausgaben jederzeit prüfen. Außerdem kann der Ausschuss auf Vorschlag eines der beiden Verwalter oder eines Mitgliedstaats jederzeit ad-hoc zusätzliche externe Prüfer bestellen, deren Aufgabe und Beschäftigungsbedingungen er festlegt. Artikel 43 Vorlage der Jahresabschlüsse und Haushaltsergebnis (1)   Jeder Rechnungsführer der Fazilität erstellt für die Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, mit Unterstützung des zuständigen Verwalters den Entwurf des Jahresabschlusses der Fazilität und legt ihn bis zum 15. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsprüfungskollegium vor. Der Rechnungsführer für Operationen verwendet die von den Operationsbefehlshabern übermittelten Abschlüsse, einschließlich der Abschlüsse über Unterstützungsmaßnahmen und Teile davon, die im Rahmen der Operation durchgeführt wurden. Der Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen verwendet die von den durchführenden Akteuren übermittelten Abschlüsse. Bis zum selben Tag übermitteln beide Rechnungsführer dem Ausschuss den Haushaltsüberschuss des Haushaltsjahres für jeden Titel des Haushalts, für die sie jeweils zuständig sind. Jeder Verwalter übermittelt dem Ausschuss einen jährlichen Tätigkeitsbericht für die Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. (2)   Auf der Grundlage der Prüfungen, einschließlich der Prüfungen nach Artikel 42 Absatz 3, bei denen auf qualifizierte externe Unterstützung zurückgegriffen wurde, übermittelt das Rechnungsprüfungskollegium jedem Rechnungsführer und jedem Operationsbefehlshaber bis zum 15. Juli seine Prüffeststellungen zu ihren jeweiligen Jahresabschlüssen. (3)   Jeder Rechnungsführer, der vom zuständigen Verwalter unterstützt wird, übermittelt dem Ausschuss bis zum 30. September den endgültigen geprüften Jahresabschluss der Fazilität für die Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. (4)   Das Rechnungsprüfungskollegium legt seinen Prüfungsbericht, einschließlich des Prüfungsurteils, dem Ausschuss bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres vor. Der Ausschuss prüft den Prüfungsbericht zusammen mit dem Prüfungsurteil und dem Jahresabschluss, damit jedem Verwalter und jedem Operationsbefehlshaber Entlastung erteilt werden kann. (5)   Die Belege für den Jahresabschluss der Fazilität werden fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Erteilung der Entlastung an gerechnet, aufbewahrt. Nach Abschluss einer Operation sorgt der Operationsbefehlshaber dafür, dass alle zugehörigen Belege dem Verwalter für Operationen übergeben werden, einschließlich der Belege über die Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen oder Teilen davon, die im Rahmen der Operation durchgeführt wurden. (6)   Der Ausschuss beschließt, das Haushaltsergebnis eines Haushaltsjahres, dessen Abschluss gebilligt wurde, in den Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres je nach den Umständen unter den Einnahmen oder unter den Ausgaben einzusetzen. Er kann jedoch vor Billigung des Abschlusses beschließen, ein geschätztes Haushaltsergebnis einzusetzen, sobald ihm das Prüfungsurteil des Rechnungsprüfungskollegiums vorliegt. Der zuständige Verwalter legt die erforderlichen Berichtigungshaushaltspläne vor, die den Mittelübertragungen Rechnung tragen. (7)   Können zu erstattende Beträge nicht vollständig von den an die Fazilität zu entrichtenden Beiträgen abgezogen werden, so wird der Saldo aus der Ausführung der Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten nach dem BNE-Schlüssel des Erstattungsjahres zurückgezahlt. TITEL III BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR OPERATIONEN KAPITEL 7 Gemeinsame Kosten und von den Einzelstaaten getragene Kosten Artikel 44 Definition der gemeinsamen Kosten und Zuordnungszeiträume (1)   Die Fazilität trägt die in Anhang III aufgeführten gemeinsamen Kosten während der Vorbereitungsphase einer Operation ab der Billigung des Krisenmanagementkonzepts bis zur Ernennung des Operationsbefehlshabers. Unter besonderen Umständen kann der Ausschuss nach Anhörung des PSK den Zeitraum, in dem diese Kosten zulasten der Fazilität gehen, verlängern. (2)   Während der aktiven Phase einer Operation, die sich vom Zeitpunkt der Ernennung des Operationsbefehlshabers bis zu dem Tag erstreckt, an dem das operative Hauptquartier („Operation Headquarters“) seine Tätigkeit einstellt, gehen folgende Kosten als gemeinsame Kosten zulasten der Fazilität: a) die in Anhang IV Teil A aufgeführten gemeinsamen Kosten; b) die in Anhang IV Teil B aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Rat dies beschließt; c) die in Anhang IV Teil C aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Operationsbefehlshaber dies beantragt und der Ausschuss es genehmigt. (3)   Zu den gemeinsamen Kosten einer Operation zählen auch die in Anhang V aufgeführten Ausgaben, die für die endgültige Abwicklung der Operation notwendig sind. (4)   Eine Operation der Union ist endgültig abgewickelt, wenn für die im Rahmen dieser Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen eine Endbestimmung gefunden und die Abschlussrechnung der Operation gebilligt wurde. (5)   Die gemeinsamen Kosten beschränken sich auf Mehrkosten, d. h. auf andere Kosten als diejenigen, die unabhängig von der Durchführung einer Operation der Union auf jeden Fall von einem oder mehreren beitragenden Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, einem Organ der Union oder einer internationalen Organisation getragen worden wären. (6)   Der Rat kann in Beschlüssen über die Einleitung oder Verlängerung einer Operation festlegen, dass bestimmte Mehrkosten zusätzlich zu den Kosten, die zu diesem Zeitpunkt als gemeinsame Kosten gelten, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Operation betrachtet werden. (7)   Zusätzlich zu seiner Befugnis gemäß Absatz 2 Buchstabe b kann der Ausschuss im Einzelfall beschließen, dass aufgrund besonderer Umstände bestimmte Mehrkosten, die nicht in den Anhängen II bis V aufgeführt sind, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Operation gelten. Artikel 45 Übungen (1)   Die gemeinsamen Kosten der Übungen der Union werden über die Fazilität nach ähnlichen Vorschriften und Verfahren finanziert, wie sie für die Operationen gelten, zu denen alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks einen Beitrag leisten. (2)   Diese gemeinsamen Übungskosten bestehen zum einen aus den Mehrkosten für verlegefähige oder feste Hauptquartiere und zum anderen aus den Mehrkosten, die für die Union beim Rückgriff auf gemeinsame Mittel und Fähigkeiten der NATO anfallen, wenn diese für eine Übung zur Verfügung gestellt werden. (3)   Die gemeinsamen Übungskosten umfassen nicht die Kosten im Zusammenhang mit a) dem Erwerb von Anlagevermögen, einschließlich der Kosten in Bezug auf Gebäude, Infrastrukturen und Ausrüstungen; b) der Planungs- und Vorbereitungsphase von Übungen, es sei denn, der Ausschuss hat seine Zustimmung erteilt; c) dem Transport, den Kasernen und Unterkünften der Einsatzkräfte. Artikel 46 Referenzbetrag für die Kosten einer Operation Jeder Beschluss des Rates über die Einleitung oder Verlängerung einer Operation enthält einen Referenzbetrag für die gemeinsamen Kosten dieser Operation. Der Verwalter für Operationen veranschlagt — mit Unterstützung insbesondere durch den Militärstab der EU und den Operationsbefehlshaber, sofern dieser im Amt ist — den Betrag, der zur Deckung der gemeinsamen Kosten der Operation für den geplanten Zeitraum als notwendig erachtet wird. Der Verwalter für Operationen übermittelt den veranschlagten Betrag dem Ratsvorsitz, der ihn durch das für den Beschlussentwurf zuständige Vorbereitungsgremium des Rates prüfen lässt. Die Mitglieder des Ausschusses werden zu den Beratungen dieses Gremiums über den Referenzbetrag eingeladen. Artikel 47 Erstattung der Vorfinanzierung (1)   Ein Mitgliedstaat, ein Drittstaat oder gegebenenfalls eine internationale Organisation, die vom Rat zur Vorfinanzierung eines Teils der gemeinsamen Kosten einer Operation ermächtigt worden sind, können sich im Wege eines Antrags, dem die erforderlichen Belege beizufügen sind und der dem Verwalter für Operationen spätestens zwei Monate nach Beendigung der betreffenden Operation übermittelt wird, diese Vorfinanzierung von der Fazilität erstatten lassen. (2)   Erstattungsanträgen kann nur nachgekommen werden, wenn sie vom Operationsbefehlshaber, sofern dieser noch im Amt ist, und vom Verwalter für Operationen gebilligt wurden. (3)   Ist ein von einem beitragenden Mitgliedstaat oder Drittstaat eingereichter Erstattungsantrag gebilligt worden, kann der betreffende Betrag von dem Betrag des nächsten Beitragsabrufs, den der Verwalter für Operationen an diesen Staat richtet, abgezogen werden. (4)   Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag gebilligt wird, kein Abruf von Beiträgen vorgesehen oder übersteigt der Betrag des gebilligten Erstattungsantrags den vorgesehenen Beitrag, veranlasst der Verwalter für Operationen unter Berücksichtigung der Kassenmittel der Fazilität und der Erfordernisse der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der betreffenden Operation die Zahlung des zu erstattenden Betrags innerhalb von 30 Tagen. (5)   Eine Erstattung nach Maßgabe dieses Beschlusses erfolgt auch dann, wenn eine geplante Operation annulliert wird. (6)   Die Erstattung schließt die Zinserträge aus dem im Wege der Vorfinanzierung bereitgestellten Betrag ein. Artikel 48 Verwaltung der nicht in den gemeinsamen Kosten enthaltenen Ausgaben durch die Fazilität (von den Einzelstaaten getragene Kosten) (1)   Der Ausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters für Operationen, der dabei vom Operationsbefehlshaber unterstützt wird, oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Verwaltung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit einer Operation (im Folgenden „von den Einzelstaaten getragene Kosten“) der Fazilität übertragen wird, wobei jedoch weiterhin jeder Mitgliedstaat für die ihn betreffenden Kosten aufkommt. (2)   Der Ausschuss kann in seinem Beschluss den Operationsbefehlshaber ermächtigen, im Namen der Mitgliedstaaten, die sich mit Personal oder Mitteln an einer Operation beteiligen, und gegebenenfalls im Namen Dritter Verträge zum Erwerb der Dienstleistungen und Lieferungen, die im Rahmen der von den Einzelstaaten zu tragenden Kosten zu finanzieren sind, abzuschließen. (3)   Der Ausschuss legt in seinem Beschluss die Einzelheiten der Verwaltung der von den Einzelstaaten getragenen Kosten, einschließlich ihrer Vorfinanzierung, und gegebenenfalls die Dauer dieser Ermächtigung des Operationsbefehlshabers fest. (4)   Die Fazilität führt Buch über die von den Einzelstaaten getragenen Kosten, die zulasten jedes Mitgliedstaats und gegebenenfalls Dritter gehen und deren Verwaltung ihr übertragen wurde. Der Verwalter für Operationen übermittelt jedem Mitgliedstaat und gegebenenfalls diesen Dritten allmonatlich eine Aufstellung über die durch sie oder ihr Personal im Laufe des vorangegangenen Monats angefallenen Ausgaben und ruft die zur Begleichung dieser Ausgaben erforderlichen Mittel ab. Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls diese Dritten überweisen der Fazilität die erforderlichen Mittel innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Mittel. Artikel 49 Verwaltung der Vorfinanzierung und der nicht in den gemeinsamen Kosten enthaltenen Ausgaben durch die Fazilität zur Erleichterung der anfänglichen Verlegung der Einsatzkräfte an den Einsatzort (1)   Falls die spezifischen operativen Umstände es erfordern, kann der Ausschuss auf Vorschlag des Verwalters für Operationen, der dabei vom Operationsbefehlshaber unterstützt wird, oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Vorfinanzierung und die Verwaltung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit einer Operation der Fazilität übertragen wird — wobei jedoch weiterhin jeder Mitgliedstaat für die ihn betreffenden Kosten aufkommt —, um die anfängliche Verlegung der Einsatzkräfte an den Einsatzort zu erleichtern, bevor bestätigt wurde, welche Mitgliedstaaten Personal oder Mittel zu der Operation beitragen. (2)   Die Verwaltung dieser Kosten erfolgt im Rahmen der vorhandenen Mittel und Ressourcen, und die Anfangskosten werden auf maximal 20 % des Referenzbetrags begrenzt. In diesem Fall erläutert der Ausschuss in seinem Beschluss die Einzelheiten der Vorfinanzierung und der Erstattung der vorfinanzierten Beträge durch die Mitgliedstaaten und Dritten, die Personal oder Mittel zu der Operation beitragen. Artikel 50 Gemeinsame Kosten, die bei der Vorbereitung von Operationen oder im Anschluss an Operationen anfallen oder nicht unmittelbar einer bestimmten Operation zuzuordnen sind Der Verwalter für Operationen ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen Kosten, die bei der Vorbereitung von Operationen oder im Anschluss an deren aktive Phase anfallen, sowie der gemeinsamen Kosten, die nicht unmittelbar mit einer bestimmten Operation in Beziehung gesetzt werden können. Artikel 51 Während der aktiven Phase einer Operation anfallende gemeinsame Kosten (1)   Der Operationsbefehlshaber ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen Kosten, die während der aktiven Phase der von ihm befehligten Operation anfallen. (2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 6 wird mit der Festlegung eines Referenzbetrags durch den Rat dem Verwalter für Operationen und dem Operationsbefehlshaber das Recht eingeräumt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Ausgaben für die betreffende Operation bis zu 30 % des Referenzbetrags zu binden und zu tätigen, sofern der Rat nicht einen anderen Prozentsatz festlegt. (3)   Der Ausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters für Operationen oder des Operationsbefehlshabers und unter Berücksichtigung der operativen Notwendigkeit und Dringlichkeit beschließen, dass zusätzliche Ausgaben gebunden und gegebenenfalls ausgeführt werden können. Diese Ausnahme findet nach der Feststellung eines Haushaltsplans für die betreffende Operation keine Anwendung mehr. (4)   In der Zeit vor der Feststellung des Haushaltsplans einer Operation legen der Verwalter für Operationen und der Operationsbefehlshaber oder sein Vertreter dem Ausschuss jeden Monat jeweils für ihren Bereich Rechenschaft über die Ausgaben ab, die als gemeinsame Kosten für diese Operation in Betracht kommen. Der Ausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters für Operationen, des Operationsbefehlshabers oder eines Mitgliedstaats Leitlinien für die Ausführung der Ausgaben während dieses Zeitraums erlassen. (5)   In den drei Monaten nach Einleitung der Operation kann der Operationsbefehlshaber, wenn er dies für die ordnungsgemäße Durchführung einer Operation für notwendig erachtet, Mittelübertragungen innerhalb des für die Operation vorgesehenen Titels von Artikel zu Artikel und von Kapitel zu Kapitel vornehmen. Er setzt den Verwalter für Operationen und den Ausschuss davon in Kenntnis. (6)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 6 kann der Operationsbefehlshaber im Fall einer unmittelbaren Gefahr für das Leben der an einer Operation der Union beteiligten Personen über die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel hinaus die erforderlichen Ausgaben ausführen, um das Leben dieser Personen zu schützen. Er setzt den Verwalter für Operationen und den Ausschuss so bald wie möglich davon in Kenntnis. In solch einem Fall schlägt der Verwalter für Operationen im Benehmen mit dem Operationsbefehlshaber die erforderlichen Mittelübertragungen zur Finanzierung solch unvorhergesehener Ausgaben vor. Können die Ausgaben nicht in ausreichender Höhe durch Mittelübertragung finanziert werden, schlägt der Verwalter für Operationen einen Berichtigungshaushaltsplan vor. KAPITEL 8 Verwaltung von Finanzmitteln und Vermögenswerten Artikel 52 Endbestimmung der gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastruktur (1)   Der Verwalter für Operationen schlägt dem Ausschuss einen Abschreibungssatz für Ausrüstungen und andere Mittel für alle Operationen zur Billigung vor. Falls die operativen Umstände es erfordern, kann der Operationsbefehlshaber nach Billigung durch den Ausschuss einen anderen Abschreibungssatz anwenden. (2)   Der Operationsbefehlshaber schlägt dem Ausschuss im Hinblick auf die endgültige Abwicklung einer Operation eine Endbestimmung für die für diese Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen vor. (3)   Der Verwalter für Operationen verwaltet die nach Beendigung der aktiven Phase der Operation verbleibenden Ausrüstungen und Infrastrukturen, damit sie erforderlichenfalls ihrer Endbestimmung zugeführt werden können. (4)   Die Endbestimmung der gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen wird vom Ausschuss unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse und finanzieller Kriterien festgelegt. Folgende Endbestimmung kommt in Betracht: a) Infrastrukturen können über die Fazilität an das Aufnahmeland, einen Mitgliedstaat oder einen Dritten verkauft oder diesen überlassen werden; b) Ausrüstungen können entweder über die Fazilität an einen Mitgliedstaat, das Aufnahmeland oder einen Dritten verkauft oder von der Fazilität, einem Mitgliedstaat oder einem solchen Dritten zur Verwendung im Rahmen einer anschließenden Operation gelagert und gewartet werden. (5)   Werden Ausrüstungen und Infrastrukturen verkauft, so erfolgt ihr Verkauf zu ihrem Marktwert, oder, sofern kein Marktwert ermittelt werden kann, zu einem fairen und angemessenen Preis, der den Bedingungen vor Ort Rechnung trägt. (6)   Der Verkauf oder die Überlassung an das Aufnahmeland oder einen Dritten erfolgt nach den geltenden einschlägigen Sicherheitsvorschriften. (7)   Wird beschlossen, dass die für eine Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen bei der Fazilität verbleiben, so können die beitragenden Mitgliedstaaten von den übrigen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks einen finanziellen Ausgleich verlangen. Der Ausschuss fasst auf Vorschlag des Verwalters für Operationen die entsprechenden Beschlüsse ohne Beteiligung Dänemarks. Artikel 53 Gemeinsame Unterzeichnung der Zahlungen Jede Zahlung, die aus den von der Fazilität verwalteten Mitteln für Operationen oder für im Rahmen der Operation durchgeführte Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon getätigt wurde, muss von einem Anweisungsbefugten und entweder dem Rechnungsführer für Operationen oder einem Rechnungsführer für eine spezifische Operation gemeinsam unterzeichnet werden. Artikel 54 Rechnungsführung (1)   Jeder Operationsbefehlshaber führt Buch über die Mittelübertragungen, die er von der Fazilität erhält, über die von ihm gebundenen Ausgaben, die getätigten Zahlungen und die erhaltenen Einnahmen, und er führt ein Bestandsverzeichnis der beweglichen Sachen, die aus dem Haushalt der Fazilität finanziert und für die von ihm befehligte Operation verwendet werden. (2)   Jeder Operationsbefehlshaber übermittelt dem Rechnungsführer für Operationen regelmäßig die Buchführung und das Bestandsverzeichnis nach Absatz 1. Insbesondere übermittelt jeder Operationsbefehlshaber dem Rechnungsführer für Operationen bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres oder innerhalb von vier Monaten nach Ende der von ihm befehligten Operation — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — die erforderlichen Informationen für die Erstellung der jährlichen Abschlussrechnungen für die gemeinsamen Kosten, für die von den Einzelstaaten getragenen Kosten, für die Kosten für die im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon sowie den jährlichen Tätigkeitsbericht. (3)   Ausführliche Vorschriften über die Erstellung und Bereitstellung der Abschlussrechnung und Bestandsverzeichnisse der Operationen sind in dem Beschluss des Ausschusses zur Festlegung der Vorschriften für die Ausführung der Ausgaben, die gemäß Artikel 11 Absatz 6 über die Fazilität finanziert werden, und in den Leitlinien für die Rechnungsführung und den Vorschriften enthalten, die vom Rechnungsführer für Operationen festgelegt werden. Artikel 55 Rechnungsprüfung Jeder Operationsbefehlshaber gewährt dem Verwalter für Operationen und den für die Fazilität tätigen Prüfern uneingeschränkten Zugang zu der von ihm geleiteten Operation, einschließlich der Räumlichkeiten, Informationen und Daten. TITEL IV BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR HILFSMASSNAHMEN KAPITEL 9 Ziele, Grundsätze und Verfahren für die Annahme von Unterstützungsmaßnahmen Artikel 56 Ziele und Grundsätze (1)   Die wichtigsten Ziele der Unterstützungsmaßnahmen bestehen darin, a) Kapazitäten im Militär- und Verteidigungsbereich sowie die Resilienz von Drittstaaten, regionalen und internationalen Organisationen zu stärken; b) in einer Krisensituation rasch und wirksam einen Beitrag zur militärischen Reaktion von Drittstaaten, regionalen und internationalen Organisationen zu leisten; c) einen wirksamen und effizienten Beitrag zur Konfliktprävention, Stabilisierung und Friedenskonsolidierung zu leisten, auch im Rahmen von Operationen, die Ausbildung, Beratung und Mentoring im Sicherheitssektor zum Gegenstand haben, einschließlich in anderen Situationen vor Beginn oder nach Ende eines Konflikts; d) die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zwischen der Union und einem Drittstaat oder einer regionalen oder internationalen Organisation zu unterstützen. (2)   Unterstützungsmaßnahmen stützen sich auf die folgenden Grundsätze: a) Sie müssen mit den Politiken und den Zielen des auswärtigen Handelns der Union, die auf Friedenskonsolidierung, Konfliktprävention und Stärkung der internationalen Sicherheit abzielen, in Einklang stehen. b) Sie müssen das Unionsrecht einhalten und im Einklang mit den Politiken und Strategien der Union stehen, insbesondere mit dem EU-weiten Strategierahmen zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors und dem integrierten Ansatz für externe Konflikte und Krisen, dem strategischen Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit sowie mit den einschlägi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.