Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528

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h Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV sind Mitgliedstaaten, die sich bei der Abstimmung über einen Beschluss des Rates über eine Maßnahme der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben haben, nicht verpflichtet, zur Finanzierung dieser Maßnahme beizutragen. (3)   Hat ein Mitgliedstaat sich bei einer Abstimmung über eine Unterstützungsmaßnahme, in deren Rahmen militärische Ausrüstung oder militärische Plattformen geliefert werden dürfen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben, so muss dieser Mitgliedstaat keinen Beitrag zu den Kosten dieser Unterstützungsmaßnahme leisten. In diesem Fall leistet dieser Mitgliedstaat einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen, die nicht die Lieferung dieser Ausrüstung oder Plattformen betreffen. (4)   Im Einklang mit Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an Beschlüssen über Maßnahmen mit verteidigungspolitischen Bezügen, die der Rat gemäß den Artikeln 42 bis 44 EUV erlässt, und trägt nicht zur Finanzierung dieser Operationen bei. (5)   Die beitragenden Mitgliedstaaten beteiligen sich an Beschlüssen des Fazilitätsausschusses gemäß Artikel 11 über Angelegenheiten, die diese Operation oder Unterstützungsmaßnahme betreffen. Artikel 6 Initiative für über die Fazilität zu finanzierende Operationen und Unterstützungsmaßnahmen Beschlüsse zur Einführung von über die Fazilität zu finanzierende Operationen und Unterstützungsmaßnahmen werden auf der Grundlage von Vorschlägen oder Initiativen erlassen, die gemäß Artikel 42 Absatz 4 bzw. Artikel 30 Absatz 1 EUV unterbreitet wurden. Artikel 7 Rechtsgrundlage für die Finanzierung von Operationen und Unterstützungsmaßnahmen der Union im Rahmen der Fazilität (1)   Bevor eine Operation oder eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Fazilität finanziert werden kann, muss der Rat einen Basisrechtsakt in Form eines Beschlusses über die Einleitung der Operation gemäß Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 EUV bzw. über die Einleitung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 28 EUV erlassen. Für die Finanzierung der gemeinsamen Kosten während der Vorbereitungsphase einer Operation bzw. der Ausgaben für die Abwicklung einer Operation gemäß Artikel 44 Absatz 1 bzw. Absatz 3 dieses Beschlusses ist ausnahmsweise kein Basisrechtsakt erforderlich. Hat der Rat die Finanzierung von Vorbereitungsmaßnahmen für eine Unterstützungsmaßnahme oder von Dringlichkeitsmaßnahmen genehmigt, bevor ein Beschluss über eine Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 57 Absatz 2 bzw. über eine Dringlichkeitsmaßnahme gemäß Artikel 58 dieses Beschlusses erlassen wurde, ist ebenfalls kein Basisrechtsakt erforderlich. (2)   In den Basisrechtsakten nach Absatz 1 werden die Ziele, der Anwendungsbereich und die Dauer der betreffenden Operation oder Unterstützungsmaßnahme sowie die Bedingungen für ihre Durchführung festgelegt; zudem wird darin der Referenzbetrag der über die Fazilität zu finanzierenden Mittel genannt. Artikel 8 Kohärenz der Unionsmaßnahmen (1)   Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 EUV sorgen der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") für Kohärenz zwischen den über die Fazilität finanzierten Maßnahmen und anderen Maßnahmen im Bereich der GASP. Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 EUV stellen der Rat und die Kommission mit Unterstützung des Hohen Vertreters die Kohärenz zwischen den über die Fazilität finanzierten Maßnahmen und den Maßnahmen im Rahmen von Instrumenten in anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie ihren übrigen Politikbereichen sicher und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. (2)   Ungeachtet der in Kapitel 2 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Einzelheiten für die Haushaltsführung der Fazilität trägt der Hohe Vertreter im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 1 EUV dazu bei, die Kohärenz und die erforderliche Koordinierung bei der Durchführung dieses Beschlusses sicherzustellen. (3)   Die Verwalter und die anderen Akteure, die für die Verwaltung der Finanzen der Operationen und Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Fazilität zuständig sind, arbeiten zusammen und stimmen sich untereinander ab, um zu gewährleisten, dass die Fazilität effizient funktioniert. Artikel 9 Strategische Prioritäten und Orientierung (1)   Die Operationen und Unterstützungsmaßnahmen entsprechen den strategischen Prioritäten, die der Europäische Rat und der Rat — unter anderem in ihren einschlägigen Schlussfolgerungen — für die Maßnahmen der Union im Rahmen der GASP festlegen. (2)   Im Rahmen der strategischen Prioritäten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gibt das PSK die strategische Orientierung für die über die Fazilität zu finanzierenden Operationen und Unterstützungsmaßnahmen vor, mit denen Frieden erhalten, Konflikte verhütet und die internationale Sicherheit gestärkt werden sollen. Zu diesem Zweck führt es zweimal jährlich eine Aussprache. Was die Unterstützungsmaßnahmen betrifft, so stützt sich das PSK auf die in Artikel 56 dargelegten Ziele und Grundsätze und trägt den Berichten, die der Hohe Vertreter im Einklang mit Artikel 63 vorlegt, gebührend Rechnung. (3)   Der Rat legt eine vom PSK regelmäßig zu überprüfende Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen für Unterstützungsmaßnahmen fest, die über die Fazilität finanziert werden. (4)   In der in Absatz 2 genannten strategischen Orientierung wird sowohl ein thematischer als auch ein geografischer Schwerpunkt gesetzt, wobei die internationale Lage, die einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates, das auswärtige Handeln der Union im Rahmen der anwendbaren Finanzierungsinstrumente und die jeweiligen Berichte des Hohen Vertreters, der Verwalter und der Operationsbefehlshaber zu berücksichtigen sind, um Wirksamkeit und Kohärenz zu erreichen, wenn es darum geht, durch über die Fazilität zu finanzierende Operationen und Unterstützungsmaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Union beizutragen. (5)   Die in Absatz 3 genannte Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen beinhaltet mögliche abmildernde und flankierende Elemente, Vorkehrungen für die Überwachung und Evaluierung, sowie Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen, einschließlich für Unterstützungsmaßnahmen, bei denen Güter betroffen sind, die auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union aufgeführt sind. KAPITEL 2 Organisationsstruktur der Fazilität Artikel 10 Verwaltungsorgane und Personal (1)   Die Fazilität wird unter der Aufsicht und Leitung des Fazilitätsausschusses nach Artikel 11 von folgenden Personen verwaltet: a) einem Verwalter für Operationen; b) dem Operationsbefehlshaber der jeweiligen Operation hinsichtlich jeder von ihm befehligten Operation und aller Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die gemäß Artikel 60 durch die Operation durchgeführt werden; c) einem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen und d) einem Rechnungsführer für Operationen und einem Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen. (2)   Die Fazilität nutzt so weit wie möglich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Sie greift in erster Linie auf die bestehenden Verwaltungsstrukturen und das vorhandene Personal der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie auf das Personal zurück, das von den Mitgliedstaaten auf Antrag des jeweiligen Verwalters abgeordnet wird. (3)   Der Generalsekretär des Rates stellt den Verwalter für Operationen und den Rechnungsführer für Operationen sowie das Personal und die Verwaltungsressourcen, die diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. (4)   Der Hohe Vertreter trägt gemäß Artikel 27 Absatz 1 EUV die Verantwortung dafür, sicherzustellen, dass die Beschlüsse des Rates zur Einleitung von Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt werden. (5)   Zum Zweck der finanziellen Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen, ausgenommen Unterstützungsmaßnahmen und Teile davon, die durch eine Operation durchgeführt werden, wird der Hohe Vertreter von dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen und dem Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen unterstützt. Der Hohe Vertreter nimmt diese Verantwortung mit Unterstützung der in Artikel 9 Absatz 6 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates (4) genannten Dienststelle der Kommission und gegebenenfalls anderer Kommissionsdienststellen wahr. Artikel 11 Fazilitätsausschuss (1)   Es wird ein Fazilitätsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt, der sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats zusammensetzt. (2)   Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat. Der Vorsitzende beruft die Ausschusssitzungen ein und leitet sie. (3)   Der Ausschuss nimmt seine Zuständigkeiten nach Maßgabe dieses Beschlusses wahr. Er beschließt nach den in Absatz 14 festgelegten Abstimmungsregeln. (4)   Der Ausschuss erlässt den Jahreshaushaltsplan der Fazilität und die Berichtigungshaushaltspläne unter Berücksichtigung des Referenzbetrags für jede Operation und Unterstützungsmaßnahme. (5)   Der Ausschuss billigt die Jahresabschlüsse und erteilt den Verwaltern und jedem Operationsbefehlshaber Entlastung für die Angelegenheiten, für die sie jeweils zuständig sind, (6)   Der Ausschuss erlässt auf gemeinsamen Vorschlag der Verwalter — ergänzend zu den Regeln dieses Beschlusses — die folgenden Regeln für die Durchführung der über die Fazilität finanzierten Ausgaben: a) Die Durchführungsbestimmungen für militärische Operationen, die im Hinblick auf die Flexibilität an die Finanzvorschriften angelehnt sind, die für den Mechanismus zur Verwaltung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, der mit dem Beschluss (GASP) 2015/528 (im Folgenden "Athena-Mechanismus") eingerichtet wurde, gelten. b) Die Durchführungsbestimmungen für Unterstützungsmaßnahmen, die im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) stehen und dasselbe Maß an Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung garantieren, wie diese. In diesen Bestimmungen ist eine ausdrückliche Begründung der Fälle enthalten, in denen ein Abweichen von den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erforderlich ist, um eine zielgerichtete Flexibilität zu ermöglichen, und stellen sicher, dass die vom Rechnungsführer gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d angenommenen Rechnungslegungsvorschriften mit den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor im Einklang stehen. Der Ausschuss prüft die vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen gemäß Buchstaben a und b in enger Zusammenarbeit mit den Verwaltern, insbesondere um sicherzustellen, dass die Durchführungsbestimmungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Nichtdiskriminierung sowie der Achtung der Grundrechte entsprechen. (7)   Der Ausschuss gibt sich auf Vorschlag des Vorsitzenden mit Unterstützung der Verwalter eine Geschäftsordnung. (8)   Berät der Ausschuss über die Finanzierung einer Operation oder einer Unterstützungsmaßnahme, so a) setzt er sich aus je einem Vertreter jedes beitragenden Mitgliedstaats zusammen; b) kann ein Vertreter eines Mitgliedstaats, der nicht zu der Operation oder Unterstützungsmaßnahme beiträgt, den Beratungen des Ausschusses über die betreffende Operation oder Unterstützungsmaßnahme beiwohnen, ohne an dessen Abstimmungen teilzunehmen; c) nimmt jeder Operationsbefehlshaber oder sein Vertreter für die jeweilige Operation, die er befehligt, sowie für die Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die im Rahmen der Operation durchgeführt werden, an den Beratungen, jedoch nicht an den Abstimmungen des Ausschusses teil; d) werden die Vertreter der beitragenden Drittstaaten und der freiwillig Beitragenden zu den Beratungen des Ausschusses, die unmittelbar ihren finanziellen Beitrag betreffen, eingeladen, ohne dass sie an seinen Abstimmungen teilnehmen oder dabei anwesend sind; e) können Vertreter anderer relevanter Akteure, insbesondere durchführender Akteure, zu den Beratungen des Ausschusses über die Unterstützungsmaßnahme, die sie ganz oder teilweise durchführen, eingeladen werden, beteiligen sich jedoch nicht an seinen Abstimmungen. (9)   Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden bei Angelegenheiten, die Operationen sowie im Rahmen von Operationen durchgeführte Unterstützungsmaßnahmen betreffen, vom Verwalter für Operationen, und bei Angelegenheiten, die Unterstützungsmaßnahmen betreffen, vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen wahrgenommen. Jeder Verwalter nimmt bei den Punkten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, an den Sitzungen des Ausschusses teil und erstellt hierzu die Sitzungsprotokolle. Die Verwalter können den Beratungen über andere Punkte beiwohnen. Die Verwalter nehmen nicht an den Abstimmungen des Ausschusses teil. (10)   Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und der Kommission werden zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen, nehmen jedoch nicht an seinen Abstimmungen teil. (11)   Vertreter der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) können zur Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses eingeladen werden, wenn Themen erörtert werden, die den Tätigkeitsbereich der EDA betreffen, ohne dass sie an seinen Abstimmungen teilnehmen oder dabei anwesend sind. (12)   Die Rechnungsführer der Fazilität nehmen bei den Punkten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, erforderlichenfalls an den Beratungen des Ausschusses, jedoch nicht an seinen Abstimmungen teil. (13)   Der Vorsitzende des Ausschusses beruft innerhalb von fünfzehn Tagen den Ausschuss ein, wenn ein Mitgliedstaat, ein Verwalter oder ein Operationsbefehlshaber darum ersucht. (14)   Unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung nach den Absätzen 1 und 8 beschließt der Ausschuss einstimmig. Über Verfahrensfragen, beispielsweise bei der Annahme der Tagesordnung oder des Protokolls, und über die Annahme seiner Geschäftsordnung beschließt er jedoch mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. (15)   Die Beschlüsse des Ausschusses sind verbindlich. (16)   In dringenden Fällen kann auf Initiative des Vorsitzenden im Einklang mit den vom Ausschuss festzulegenden Regeln ein Beschluss im schriftlichen Verfahren angenommen werden, es sei denn, ein Mitglied des Ausschusses beantragt die Einberufung einer Ausschusssitzung. (17)   Die Verwalter, die Operationsbefehlshaber und die Rechnungsführer unterrichten den Ausschuss über Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen. Insbesondere setzt der jeweilige Verwalter den Ausschuss im Falle von Ansprüchen oder Streitigkeiten in Bezug auf die Fazilität hinreichend in Kenntnis. (18)   Die vom Ausschuss erlassenen Haushaltspläne und sonstigen Dokumente werden vom Vorsitzenden und jeweils von dem Verwalter unterzeichnet, in dessen Zuständigkeitsbereich die betreffenden Angelegenheiten fallen. (19)   Erzielt der Ausschuss zu einem bestimmten Punkt keine Einigung, so kann er beschließen, diesen Punkt an den Rat zur Entscheidung zu verweisen. Artikel 12 Verwalter (1)   Der Generalsekretär des Rates ernennt nach Unterrichtung des Ausschusses den Verwalter für Operationen und mindestens einen stellvertretenden Verwalter für Operationen für einen Zeitraum von drei Jahren. (2)   Der Hohe Vertreter ernennt nach Unterrichtung des Ausschusses einen Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren. (3)   Die Verwalter üben ihr jeweiliges Amt im Namen der Fazilität aus. (4)   Die spezifischen Titel des Haushaltsplans, die die Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen oder Teilen davon im Rahmen einer Operation betreffen, fallen unter die Verantwortung des Verwalters für Operationen. (5)   Jeder Verwalter ist in den Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, der rechtliche Vertreter der Fazilität, auch in Gerichtsverfahren und in Streitbeilegungsverfahren. (6)   Jeder Verwalter a) stellt die Titel des Jahreshaushaltsplanentwurfs und der Berichtigungshaushaltspläne auf, für die er zuständig ist, und unterbreitet sie dem Ausschuss. Der Teil des Jahreshaushaltsplanentwurfs und der Berichtigungshaushaltspläne, der die Ausgaben für eine Operation bzw. eine eventuell im Rahmen der Operation durchgeführte Unterstützungsmaßnahme oder Teile davon betrifft, wird auf Vorschlag des jeweiligen Operationsbefehlshabers aufgestellt; b) führt den Jahreshaushaltsplan und die diesbezüglichen Berichtigungshaushaltspläne unter seiner Verantwortung nach deren Erlass durch den Ausschuss aus und erstattet hierüber Bericht; c) ist jeweils der Anweisungsbefugte für die Einnahmen und Ausgaben der Fazilität mit Ausnahme der Ausgaben, die während der aktiven Phase von Operationen anfallen. Die Verwalter können die Anweisungsbefugnisse erforderlichenfalls delegieren; d) setzt hinsichtlich der Einnahmen die mit Dritten getroffenen finanziellen Vereinbarungen über die Finanzierung von Operationen bzw. Unterstützungsmaßnahmen um. (7)   Jeder Verwalter gewährleistet für die Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, die Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Beschlusses und die Durchführung der Beschlüsse des Ausschusses. Zu diesem Zweck kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen den durchführenden Akteuren die erforderlichen Anweisungen — auch für Dringlichkeitsmaßnahmen — erteilen. (8)   Jeder Verwalter ist befugt, für Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, im Einklang mit diesem Beschluss und mit den vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 festgelegten Regeln die Maßnahmen zu treffen, die aus seiner Sicht notwendig sind, um die über die Fazilität finanzierten Ausgaben auszuführen. Er setzt den Ausschuss davon in Kenntnis. (9)   Jeder Verwalter koordiniert für Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, die Arbeiten zu Finanzangelegenheiten im Zusammenhang mit Operationen und Unterstützungsmaßnahmen. Er ist in diesen Fragen Ansprechpartner der nationalen Verwaltungen und gegebenenfalls der internationalen Organisationen. (10)   Jeder Verwalter gewährleistet für Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, erforderlichenfalls die Kontinuität seiner Aufgaben. (11)   Jeder Verwalter ist dem Ausschuss gegenüber für Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, rechenschaftspflichtig. Artikel 13 Rechnungsführer (1)   Der Generalsekretär des Rates ernennt den Rechnungsführer für Operationen und mindestens einen stellvertretenden Rechnungsführer für Operationen für einen Zeitraum von drei Jahren. (2)   Der Hohe Vertreter ernennt den Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren. (3)   Die Rechnungsführer üben ihr jeweiliges Amt im Namen der Fazilität aus. (4)   Jeder Rechnungsführer nimmt in den Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, folgende Aufgaben wahr: a) ordnungsmäßige Ausführung der Zahlungen, Annahme der Einnahmen und Einziehung der festgestellten Forderungen; b) Erstellung der Jahresabschlüsse und ihre Übermittlung an den Ausschuss zur Billigung; c) Rechnungsführung; d) Festlegung der Regeln und Verfahren der Rechnungsführung und des Kontenplans; e) Festlegung, Validierung und Überwachung der Rechnungsführungssysteme für die Einnahmen und gegebenenfalls Validierung und Überwachung der vom jeweiligen Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen, Überprüfung der eingegangenen Informationen und Anforderung von Korrekturmaßnahmen sofern für erforderlich erachtet; f) Aufbewahrung der Belege; g) Zuständigkeit für die Kassenführung. (5)   Zum Zwecke der Kassenführung richtet jeder Rechnungsführer im Namen der Fazilität ein oder mehrere Bankkonten ein bzw. veranlasst die Einrichtung eines oder mehrerer Konten. Er ist zudem für die Schließung dieser Konten bzw. für die Veranlassung ihrer Schließung zuständig. Die Rechnungsführer können bestimmte Aufgaben ihnen unterstehendem Personal übertragen. (6)   Die Verwalter und jeder Operationsbefehlshaber übermitteln dem jeweiligen Rechnungsführer alle Informationen, die für eine Rechnungslegung erforderlich sind, welche die Finanzlage und die Ausführung des Haushaltsplans wahrheitsgetreu darstellt. Sie bestätigen die Zuverlässigkeit dieser Informationen. (7)   Die Rechnungsführer sind dem Ausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig. Artikel 14 Allgemeine Bestimmungen über der Verwalter, Rechnungsführer und Personalmitglieder (1)   Die Ämter des Verwalters oder stellvertretenden Verwalters einerseits und des Rechnungsführers oder stellvertretenden Rechnungsführers andererseits schließen einander aus. (2)   Der stellvertretende Verwalter für Operationen handelt unter Aufsicht des Verwalters für Operationen. Der stellvertretende Rechnungsführer für Operationen handelt unter Aufsicht des Rechnungsführers für Operationen. (3)   Der Verwalter für Operationen wird in seiner Abwesenheit von einem stellvertretenden Verwalter für Operationen vertreten. Der Rechnungsführer für Operationen wird in seiner Abwesenheit von einem stellvertretenden Rechnungsführer für Operationen vertreten. (4)   Nehmen Beamte und sonstiges Personal der Union Aufgaben im Namen der Fazilität wahr, so unterliegen sie weiterhin dem Statut der Beamten der Europäischen Union und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (6) (im Folgenden "Statut der Beamten"). (5)   Für Personalmitglieder, die der Fazilität von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, gelten dieselben Regeln wie für abgeordnete nationale Sachverständige in dem für ihre Verwaltung zuständigen Organ der Union sowie die Bestimmungen, die von ihrer nationalen Verwaltung und dem Organ der Union oder dem jeweiligen Verwalter im Namen der Fazilität vereinbart wurden. (6)   Personal, das der Fazilität zur Verfügung gestellt oder von ihr angestellt wird, muss zuvor eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen bis mindestens zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ erhalten haben oder über eine gleichwertige Ermächtigung durch einen Mitgliedstaat verfügen. Artikel 15 Operationsbefehlshaber (1)   Jeder Operationsbefehlshaber übt sein Amt in Bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Kosten der von ihm befehligten Operation sowie in Bezug auf die Finanzierung der eventuell im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon im Namen der Fazilität aus. (2)   Für die von ihm befehligte Operation und für alle Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die eventuell im Rahmen der Operation durchgeführt werden, gilt für jeden Operationsbefehlshaber Folgendes: a) Er leitet dem Verwalter für Operationen seine Vorschläge für den Teil „Ausgaben“ der Haushaltsplanentwürfe zu; b) Als Anweisungsbefugter i) führt er die die gemeinsamen Kosten betreffenden Mittel, die in Artikel 48 genannten Ausgaben für die von den Einzelstaaten getragenen Kosten und die Mittel für die eventuell im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon durch; hat er die Aufsicht über alle Personen, die an der Ausführung dieser Mittel, auch im Rahmen einer Vorfinanzierung, beteiligt sind; kann er im Namen der Fazilität Aufträge erteilen und Verträge schließen und eröffnet er Bankkonten für die von ihm befehligte Operation, einschließlich Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die eventuell im Rahmen der Operation durchgeführt werden; ii) führt er die die Ausgaben für die von ihm befehligte Operation betreffenden Mittel dur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.