Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528

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Quellenkennung: 32021D0509. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ch, die aus freiwilligen Beiträgen finanziert werden; hat er die Aufsicht über alle Personen, die an der Ausführung dieser Mittel beteiligt sind, auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarung mit dem Beitragenden; kann er im Namen eines Beitragenden Aufträge erteilen und Verträge schließen und eröffnet er jeweils ein Bankkonto für die einzelnen Beiträge. (3)   Jeder Operationsbefehlshaber ist befugt, im Einklang mit diesem Beschluss und mit den vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 festgelegten Regeln hinsichtlich der von ihm befehligten Operation und der eventuell im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon die Maßnahmen zu treffen, die aus seiner Sicht notwendig sind, um die über die Fazilität finanzierten Ausgaben auszuführen. Er setzt den Verwalter für Operationen und den Ausschuss davon in Kenntnis. (4)   Jeder Operationsbefehlshaber führt Buch über die Mittel, die er von der Fazilität erhält, über die von ihm gebundenen Ausgaben, die getätigten Zahlungen und die erhaltenen Einnahmen, und er führt ein Bestandsverzeichnis der beweglichen Vermögensgegenstände, die aus dem Haushalt der Fazilität finanziert und für die von ihm befehligte Operation und der eventuell im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon verwendet werden. Diese Buchführung kann vom Rechnungsführer für Operationen auf Verlangen zu Kontrollzwecken eingesehen werden. (5)   Außer in hinreichend begründeten und vom Verwalter und vom Rechnungsführer für Operationen gebilligten Fällen nutzt jeder Operationsbefehlshaber das im Rahmen der Fazilität bereitgestellte Rechnungsführungs- und Vermögenswerteverwaltungssystem. Artikel 16 Haftung (1)   Im Fall eines Fehlverhaltens oder einer Nachlässigkeit von Personal, das bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Beschlusses im Namen der Fazilität handelt, gelten für die disziplinarische Haftung der Mitglieder des Unionspersonals das Statut der Beamten und für die disziplinarische Haftung des Personals, das von einem Mitgliedstaat zur Fazilität abgestellt oder ihr zur Verfügung gestellt wird, die einschlägigen nationalen Vorschriften und Regelungen. Unbeschadet des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das für das Unionspersonal gilt, ist für die strafrechtliche Haftung des Personals, das im Namen der Fazilität handelt, das geltende nationale Recht maßgeblich. Außerdem kann der Ausschuss von sich aus oder auf Antrag eines beitragenden Mitgliedstaats oder eines beitragenden Dritten beschließen, dass die Fazilität eine Zivilklage gegen dieses Personal anstrengt. Die zivilrechtliche Haftung des Unionspersonals wird auf Schäden begrenzt, die auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder in Verbindung damit zurückgehen; für diese Haftung sind das Statut der Beamten und die für sie geltenden Durchführungsbestimmungen maßgeblich. (2)   Auf keinen Fall können die Union, der Generalsekretär des Rates, der Hohe Vertreter oder die Kommission von einem beitragenden Mitgliedstaat oder einem beitragenden Dritten dafür haftbar gemacht werden, dass sie ihre Aufgaben durch die Verwalter, die Rechnungsführer oder das zur Fazilität abgestellte oder abgeordnete Personal haben ausführen lassen. (3)   Eine vertragliche Haftung aufgrund von Verträgen, die im Namen der Fazilität geschlossen wurden, wird über die Fazilität von den beitragenden Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von beitragenden Dritten übernommen. Für sie sind die Rechtsvorschriften maßgeblich, die für den betreffenden Vertrag gelten. (4)   Eine außervertragliche Haftung wird über die Fazilität von den beitragenden Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls beitragenden Dritten nach den allgemeinen Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, für Schäden übernommen, die durch das operative Hauptquartier („Operation Headquarters“), das operativ-taktische Hauptquartier („Force Headquarters“) oder das Hauptquartier einer Streitkraftkomponente („Component Headquarters“), oder durch das betreffende Personal in Ausführung seines Auftrags oder aber bei der Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme verursacht wurden. (5)   Auf keinen Fall können die Union oder die Mitgliedstaaten von einem beitragenden Mitgliedstaat oder einem beitragenden Dritten für Verträge, die im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans geschlossen wurden, oder für Schäden haftbar gemacht werden, die durch eine Operation oder durch das betreffende Personal in Ausführung seines Auftrags verursacht wurden. (6)   Dieser Artikel berührt nicht etwaige Vereinbarungen über die gerichtliche Immunität des Personals einer Operation aufgrund eines Abkommens über die Rechtsstellung von Einsatzkräften oder die Rechtsstellung einer Mission, das mit dem Aufnahmestaat geschlossen wurde, oder aufgrund des Truppenstatuts der Europäischen Union (7). TITEL II HAUSHALT KAPITEL 3 Grundsätze und Struktur, Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen Artikel 17 Haushaltsgrundsätze (1)   Der — in Euro erstellte — Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche von der Fazilität verwalteten Einnahmen und Ausgaben veranschlagt und bewilligt werden. (2)   Die Bewilligung der in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel erfolgt für die Dauer eines Haushaltsjahres, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet. Sie umfassen Mittel für Verpflichtungen sowie Mittel für Zahlungen. (3)   Die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel für Verpflichtungen werden unter Beachtung der in Anhang I festgesetzten jährlichen finanziellen Obergrenzen bewilligt. Der Ausschuss kann jedoch, sofern die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Gesamtobergrenze eingehalten wird, erforderlichenfalls oder unter außergewöhnlichen Umständen einen jährlichen Haushaltsplan oder Berichtigungshaushaltsplan erlassen, der die jeweilige jährliche finanzielle Obergrenze um bis zu 15 % überschreitet. In diesem Fall kann der Hohe Vertreter dem Rat einen Vorschlag zur Anpassung der in Anhang I festgesetzten jährlichen Obergrenzen unterbreiten, wobei zunächst alle in den Vorjahren unter Beachtung der Obergrenzen nicht in Anspruch genommenen Mittel zu berücksichtigen sind. (4)   Der Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. (5)   Alle Ausgaben werden einer bestimmten Operation oder Unterstützungsmaßnahme zugeordnet, es sei denn, sie dienen der Deckung der in den Anhängen II und III aufgeführten Kosten. (6)   Einnahmen und Ausgaben dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einem Titel im Haushalt und nur bis zur Höhe der dort eingesetzten Mittel ausgeführt werden, es sei denn, es handelt sich um Ausgaben nach Artikel 51 Absätze 2 und 6 und Artikel 58. Artikel 18 Jahreshaushaltsplan (1)   Der Jahreshaushaltsplan umfasst Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen; diese Mittel sind Titeln zugeordnet, die wiederum in Kapitel und Artikel untergliedert sind. (2)   Jedes Jahr stellt jeder Verwalter bei der Vorbereitung des Haushaltsplanentwurfs für das folgende Haushaltsjahr die Titel auf, für die er nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 zuständig ist, wobei er den geschätzten Bedarf zugrunde legt und die in Anhang I festgelegte finanzielle Obergrenze für das betreffende Jahr beachtet. Dabei unterstützen die Operationsbefehlshaber den Verwalter für Operationen. (3)   Der Haushaltsplanentwurf umfasst a) die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um folgende Ausgaben zu decken: — die gemeinsamen Kosten für laufende oder geplante Operationen; — die Kosten der Unterstützungsmaßnahmen, die bereits festgelegt wurden oder noch vom Rat gebilligt werden sollen; b) einen allgemeinen Teil zur Deckung der in den Anhängen II und III aufgeführten, bei Operationen anfallenden Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben, die keiner bestimmten Operation zuzuordnen sind; c) einen allgemeinen Teil zur Deckung der in den Anhängen II und III aufgeführten, bei Unterstützungsmaßnahmen anfallenden Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben, die keiner bestimmten Unterstützungsmaßnahme zuzuordnen sind; d) eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen. (4)   Für jede unter Absatz 3 Buchstabe a genannte Operation oder Unterstützungsmaßnahme und jeden der allgemeinen Teile für die bei Operationen und Unterstützungsmaßnahmen anfallenden Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben wird ein eigener Titel vorgesehen. Wird ein Teil einer Unterstützungsmaßnahme durch eine Operation durchgeführt, so wird diesem Teil der Maßnahme ein eigener Titel zugewiesen, der unter der Verantwortung des Verwalters für Operationen steht und vom Titel für die gemeinsamen Kosten der Operation getrennt ist. (5)   Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben, die Operationen und Unterstützungsmaßnahmen gemeinsam betreffen, werden entsprechend dem Prozentsatz, den die Titel für Operationen und die Titel für Unterstützungsmaßnahmen im vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 4 erlassenen ursprünglichen Jahreshaushaltsplan der Fazilität ausmachen, dem jeweiligen allgemeinen Teil zugewiesen. (6)   Jeder Titel kann ein Kapitel mit der Bezeichnung „vorläufig eingesetzte Mittel“ enthalten. Diese Mittel werden eingesetzt, wenn aus gewichtigen Gründen Ungewissheit über die Höhe der benötigten Mittel oder über die Möglichkeit der Ausführung der veranschlagten Mittel besteht. (7)   Die Einnahmen umfassen — nach Titeln unterteilt — a) die von den beitragenden Mitgliedstaaten zu zahlenden Beiträge sowie gegebenenfalls die von beitragenden Drittstaaten zu zahlenden Beiträge, b) sonstige Einnahmen, darunter — das Haushaltsergebnis des vorangegangenen Haushaltsjahres gemäß Beschluss des Ausschusses; — Finanzerträge und Verkaufserlöse, — Wiedereinziehungen von Mitteln, die während der Durchführung nicht ausgegeben wurden. (8)   Die Verwalter schlagen dem Ausschuss spätestens zum 30. September den Jahreshaushaltsplanentwurf vor. Der Ausschuss stellt den Haushaltsplan bis zum 30. November fest. Die Verwalter notifizieren den Haushaltsplan nach seiner Feststellung den Mitgliedstaaten und den beitragenden Drittstaaten. Artikel 19 Berichtigungshaushaltspläne (1)   Der Verwalter für Operationen oder der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen schlägt dem Ausschuss in den folgenden Fällen einen Berichtigungshaushaltsplan vor: a) Der Rat hat eine neue Operation oder Unterstützungsmaßnahme beschlossen und hierfür muss ein neuer Titel im Haushaltsplan vorgesehen werden; b) das Haushaltsergebnis eines Haushaltsjahres, dessen Abschluss gemäß Artikel 43 Absatz 6 gebilligt wurde, muss in den Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr eingesetzt werden; c) aufgrund unvermeidlicher, außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Umstände entsprechen die in die Titel für Operationen oder in die Titel für Unterstützungsmaßnahmen eingesetzten Mittel nicht dem Bedarf der betreffenden Operation oder Unterstützungsmaßnahme. (2)   Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans, der sich aus der Einleitung oder Verlängerung einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme ergibt, wird dem Ausschuss innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Billigung des Referenzbetrags durch den Rat vorgelegt, es sei denn, der Ausschuss beschließt eine längere Frist. (3)   In Berichtigungshaushaltsplänen, die ein Verwalter vorschlägt, werden Aufstockungen der Haushaltsmittel so weit wie möglich durch Kürzungen in anderen Titeln ausgeglichen, für die der Verwalter zuständig ist. (4)   Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird nach demselben Verfahren wie der Jahreshaushaltsplan erstellt, vorgeschlagen, gebilligt, festgestellt und notifiziert. Der Ausschuss erörtert und erlässt den Berichtigungshaushaltsplan unter Berücksichtigung seiner Dringlichkeit. Artikel 20 Mittelübertragungen (1)   Jeder Verwalter kann Mittelübertragungen innerhalb der Titel des Haushaltsplans vornehmen, für die er zuständig ist. Der Verwalter für Operationen handelt auf Vorschlag des betreffenden Operationsbefehlshabers mit der Ausnahme von Titeln, für die er anweisungsbefugt ist. Der betreffende Verwalter setzt den Ausschuss, soweit die Dringlichkeit der Lage es zulässt, spätestens eine Woche im Voraus von seiner Absicht in Kenntnis. (2)   Jedoch ist vorbehaltlich des Artikels 51 Absatz 5 die vorherige Zustimmung des Ausschusses erforderlich, wenn die geplante Mittelübertragung von Kapitel zu Kapitel 10 % bei Titeln im Zusammenhang mit Operationen und 20 % bei Titeln im Zusammenhang mit Unterstützungsmaßnahmen der Mittel übersteigen, die in das Kapitel, dem die Mittel entnommen werden, eingesetzt sind, wie sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Vorschlag für eine Mittelübertragung erfolgt, in dem festgestellten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr aufgeführt sind. Diese Anforderung gilt nicht für Übertragungen innerhalb eines Titels für eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms. (3)   Die vorherige Zustimmung des Ausschusses ist erforderlich bei Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb des Teils des Haushaltsplans für Operationen beziehungsweise Unterstützungsmaßnahmen. Mittelübertragungen zwischen Titeln sind nur dann möglich, wenn die gleichen Mitgliedstaaten zu dem Ausgangstitel und zu dem anvisierten Titel beitragen. Wird ein Teil einer Unterstützungsmaßnahme durch eine Operation gemäß Artikel 60 Absatz 1 durchgeführt, so bedarf die erforderliche Mittelübertragung zwischen dem Titel für die Unterstützungsmaßnahme und dem Titel über die Durchführung eines Teils der Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Operation nicht der vorherigen Zustimmung des Ausschusses. (4)   Mittelübertragungen zwischen einem Titel für Operationen und einem Titel für Unterstützungsmaßnahmen sind nicht zulässig. Artikel 21 Übertragung von Mitteln (1)   Mittel, die bis zum Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen und nicht auf das folgende Haushaltsjahr übertragen worden sind, verfallen, sofern in diesem Artikel nichts anders festgelegt wird. (2)   Der Ausschuss kann bis zum 31. März jedes Jahres auf Vorschlag des jeweiligen Verwalters beschließen, Mittel für Verpflichtungen, die bis zum Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht gebunden wurden, und erforderlichenfalls auch die entsprechenden Mittel für Zahlungen zu übertragen, wobei diese Mittel dann bis zum 31. Dezember gebunden und ausgezahlt werden können. (3)   Die Verwalter unterbreiten dem Ausschuss ihre jeweiligen Vorschläge bis zum 1. März jedes Jahres. (4)   Jedoch können Mittel in folgenden Fällen durch einen Beschluss des zuständigen Verwalters übertragen werden: a) Mittel für Zahlungen, soweit sie zur Abwicklung bestehender Mittelbindungen erforderlich sind; b) Mittel für Verpflichtungen für Titel für Unterstützungsmaßnahmen, wenn die meisten der der Mittelbindung vorausgehenden Verfahrensstufen am 31.Dezember des Vorjahres abgeschlossen sind, wobei das Verfahren in den Regeln für die Ausführung der Ausgaben gemäß Artikel 11 Absatz 6 festzulegen ist. Diese Mittel können bis zum 31. März gebunden werden; c) Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen, die notwendig sind, wenn im letzten Quartal des vorangegangenen Haushaltsjahres ein Beschluss des Rates über eine neue Unterstützungsmaßnahme erlassen wurde. Die Verwalter teilen dem Ausschuss ihre Übertragungsbeschlüsse bis zum 1. März jeden Jahres mit. (5)   Der Verwalter für Operationen wird bei der Anwendung dieses Artikels von jedem Operationsbefehlshaber unterstützt. Artikel 22 Mittelbindungen in Jahrestranchen Mittelbindungen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können in mehrere Jahrestranchen aufgeteilt werden. Artikel 23 Wiedereinziehungen von Mitteln Jede Wiedereinziehung ist als Einnahme in dem Titel aufzuführen, aus dem die Mittel bereitgestellt wurden. Besteht dieser Titel nicht mehr, so ist die Wiedereinziehung im allgemeinen Teil aufzuführen, für den der jeweilige Verwalter zuständig ist. Artikel 24 Vorgezogener Haushaltsvollzug Sobald der Jahreshaushaltsplan erlassen ist, können die Mittel im Wege des vorgezogenen Haushaltsvollzugs insoweit für Mittelbindungen und Zahlungen verwendet werden, als dies operativ notwendig ist. KAPITEL 4 Beiträge Artikel 25 Frühzeitige Vorausschätzung (1)   Die Verwalter legen bis zum 30. Juni des Jahres n Folgendes vor: a) eine Vorausschätzung des zweiten Beitragsabrufs für das Jahr n; b) eine Vorausschätzung der Obergrenze für Zahlungen für das Jahr n + 1 zur Berücksichtigung künftiger oder ausgeweiteter Operationen und Unterstützungsmaßnahmen, die im Haushaltsplanentwurf nicht berücksichtigt sind; c) eine unverbindliche Schätzung der Jahresbeiträge für die Jahre n + 1, n + 2, n + 3 und n + 4 entsprechend dem geschätzten Bedarf; d) eine Vorausschätzung der Höhe des ersten Beitragsabrufs für das Jahr n + 1. (2)   Bis zum 31. Juli des Jahres n legt der Ausschuss die Obergrenze für Zahlungen für das Jahr n + 1 fest. (3)   Die Verwalter legen dem Ausschuss bis zum 30. September des Jahres n Folgendes vor: a) eine Vorausschätzung der Höhe der jährlichen Beiträge für alle Titel des Entwurfs des Haushaltsplans; b) eine Vorausschätzung der Höhe des ersten Beitragsabrufs für das Jahr n + 1; c) eine überarbeitete unverbindliche Schätzung der Jahresbeiträge für die Jahre n + 2, n + 3 und n + 4 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen. Artikel 26 Festsetzung der Beiträge (1)   Die Beiträge, die im Verlauf eines Jahres für einen bestimmten Titel des Haushaltsplans zu entrichten sind, entsprechen den in diesen Titel eingesetzten Mitteln für Zahlungen abzüglich der darin eingesetzten Einnahmen. (2)   Die Mittel für Zahlungen für jede Operation oder Unterstützungsmaßnahme werden aus den Beiträgen der beitragenden Mitgliedstaaten zu der betreffenden Operation oder Unterstützungsmaßnahme gedeckt. (3)   Die Mittel für Zahlungen, die im allgemeinen Teil des Haushaltsplans für die bei Operationen anfallenden Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehen sind, werden aus Beiträgen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark gedeckt. (4)   Die Mittel für Zahlungen im allgemeinen Teil des Haushaltsplans für die bei Unterstützungsmaßnahmen anfallende Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c werden aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gedeckt. (5)   Die Aufteilung der Beiträge auf die beitragenden Mitgliedstaaten erfolgt nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und im Einklang mit dem Beschluss 2014/335/EU (Euratom) des Rates (8) oder etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen. (6)   Die Angaben für die Berechnung der Beiträge sind der Spalte „BNE-Eigenmittel“ der dem letzten festgestellten Gesamthaushaltsplan der Union beigefügten Tabelle „Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmitteln und Mitgliedstaaten“ zu entnehmen. Der Beitrag jedes Mitgliedstaats, dessen Beitrag abgerufen wird, entspricht proportional dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird. (7)   Enthält sich ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 3 bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme der Stimme und trägt nicht zu dieser Maßnahme bei, so leistet er einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen, die nicht die Lieferung von militärischer Ausrüstung oder militärischen Plattformen betreffen, die dazu dienen, tödliche Gewalt anzuwenden. Mit diesem zusätzlichen Betrag wird sichergestellt, dass der Gesamtbeitrag dieses Mitgliedstaats für Unterstützungsmaßnahmen seinem Anteil am BNE entspricht. Die Höhe der durch die anderen Mitgliedstaaten zu entrichtenden Beiträge zu Maßnahmen, für die diese zusätzlichen Beiträge geleistet werden, wird von den zusätzlichen Beiträgen nicht beeinflusst. (8)   Die Beiträge der Mitgliedstaaten überschreiten in keinem Jahr ihren jeweiligen Anteil an der Obergrenze für Zahlungen nach Artikel 25 Absatz 2. Diese Begrenzung gilt nicht für zusätzliche Beiträge gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels, die sich aus Enthaltungen bei Unterstützungsmaßnahmen vorheriger Jahre ergeben. Artikel 27 Beiträge nach einer Enthaltung (1)   Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht bekundet hat, sich bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Stimme zu enthalten, kann andere Unterstützungsmaßnahmen bestimmen, für die er einen zusätzlichen Beitrag leisten wird. Er kann entweder bestehende Maßnahmen oder mögliche künftige Maßnahmen, für die ein Konzeptpapier vorgelegt oder vom Rat gebilligt wurde, bestimmen oder zu diesem Zweck andere neue Maßnahmen beantragen. (2)   Falls dieser in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten keine anderen Hilfsmaßnahmen bestimmt oder beantragt, so ermitteln der Hohe Vertreter oder andere Mitgliedstaaten die Maßnahmen, für die diese zusätzlichen Beiträge geleistet werden werden. (3)   Nachdem der Hohe Vertreter den Bedarf der anderen Unterstützungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels geprüft hat, legt er dem Rat unter gebührender Berücksichtigung der strategischen Prioritäten der Union und ihrer Ziele und Grundsätze gemäß Artikel 56 erforderlichenfalls Vorschläge zur Annahme vor. (4)   Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen führt Buch über die zusätzlichen Beiträge, die die Mitgliedstaaten, die sich bei einer Hilfsmaßnahme der Stimme enthalten, gemäß Artikel 5 Absatz 3 entrichten müssen. (5)   Bei der Durchführung dieses Artikels werden die Grundsätze der bedarfsorientierten Programmplanung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung der Fazilität beachtet und ihre Wirksamkeit im Einklang mit den Verträgen gewahrt. Artikel 28 Frühzeitige Finanzierung (1)   Die Fazilität verfügt über ein Mindesteinlagensystem zur frühzeitigen Finanzierung von Krisenreaktionsoperationen und der in Artikel 58 genannten Dringlichkeitsmaßnahmen der Union, wenn keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und die Deckung dieses Bedarfs nach dem üblichen Verfahren zur Einziehung der Beiträge nicht rechtzeitig möglich wäre. Die Mindesteinlagen für Krisenreaktionsoperationen und Dringlichkeitsmaßnahmen werden vom jeweiligen Verwalter verwaltet. (2)   Der Ausschuss legt den Betrag der Mindesteinlagen fest und überarbeitet ihn erforderlichenfalls, jeweils auf Vorschlag des Verwalters. (3)   Für die Zwecke der frühzeitigen Finanzierung der Mindesteinlagen zahlen die Mitgliedstaaten entweder a) im Voraus Beiträge an die Fazilität oder b) sie zahlen, wenn der Rat die Einleitung einer Krisenreaktionsoperation, zu deren Finanzierung sie beitragen, beschließt oder eine Dringlichkeitsmaßnahme billigt und ein Rückgriff auf die Mindesteinlage notwendig ist, ihre Beiträge in Höhe des Referenzbetrags der Krisenreaktionsoperation oder der gebilligten Kosten der Dringlichkeitsmaßnahme innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Beiträge, sofern der Rat nichts anderes beschließt. Artikel 29 Einziehung der Beiträge (1)   Die Beiträge zur Fazilität werden in Euro geleistet. (2)   Jeder Verwalter richtet an die zuständigen nationalen Verwaltungen, deren Kontaktdaten ihm angegeben wurden, ein Schreiben mit Beitragsabrufen für die Mittel, die in seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen. (3)   Wird eine Unterstützungsmaßnahme oder ein Teil davon durch eine Operation durchgeführt, so richtet der Verwalter für Operationen den Beitragsabruf an die zuständigen nationalen Verwaltungen. Hat der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen den Beitragsabruf für die Unterstützungsmaßnahme bereits übermittelt, bevor der Rat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.