Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528

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24.3.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 102/14 BESCHLUSS (GASP) 2021/509 DES RATES vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 1, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, mit Unterstützung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verfolgt die Union mit ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), zu der die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) als integraler Bestandteil gehört, unter anderem das Ziel, nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Charta") den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken. (2) Wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Oktober 2016 zur Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (im Folgenden "EUGS") festgehalten hat, bildet die EUGS den Rahmen für ein geeintes und verantwortungsvolles außenpolitisches Engagement in Partnerschaft mit anderen mit dem Ziel, die Werte und Interessen der Union in Bezug auf Sicherheit, Demokratie, Wohlstand und eine auf Regeln basierende Weltordnung, einschließlich Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, voranzubringen. In diesen Schlussfolgerungen wurde auch dargelegt, dass die politische Vision rasch in konkrete politische Initiativen und Maßnahmen umgesetzt wird, in deren Mittelpunkt die in der EUGS ermittelten fünf Prioritäten für das auswärtige Handeln der Union stehen: Stärkung von Sicherheit und Verteidigung; Investitionen in die Resilienz der Staaten und Gesellschaften in der östlichen und südlichen Nachbarschaft der Union; Entwicklung eines integrierten Ansatzes für Konflikte und Krisen; Förderung und Unterstützung von kooperativen regionalen Ordnungen; Stärkung einer globalen Ordnungspolitik, die auf dem Völkerrecht, einschließlich der Grundsätze der VN-Charta, und der Schlussakte von Helsinki beruht. (3) In seinen Schlussfolgerungen vom 22. Januar 2018 zum integrierten Ansatz für externe Konflikte und Krisen, der nach der EUGS den Rahmen für ein kohärenteres und ganzheitliches Vorgehen der EU bei externen Konflikten und Krisen darstellt, hat der Rat erneut auf den Zusammenhang zwischen nachhaltiger Entwicklung, humanitären Maßnahmen sowie Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung aufmerksam gemacht. (4) Das Handeln der Union im Rahmen der GASP sollte mit den Maßnahmen und Zielen des auswärtigen Handelns der Union und mit anderen Unionspolitiken, insbesondere dem EU-weiten Strategierahmen zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors (im Folgenden "SSR"), dem integrierten Ansatz für Konflikte und Krisen und dem strategischen Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit (im Folgenden "strategisches Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit") sowie mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Einklang stehen. Dieses Handeln sollte zudem dem Unionsrecht, insbesondere dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (1), entsprechen. Es muss den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik von Mitgliedstaaten unberührt lassen. Es muss die Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, achten. (5) In seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2019 zu Sicherheit und Verteidigung im Kontext der Globalen Strategie der EU hat der Rat die Bedeutung von Umweltfragen und Klimawandel für Sicherheit und Verteidigung betont, die Relevanz des Klimawandels für GSVP-Missionen und -Operationen anerkannt und die erhöhte Klimasensibilität der Maßnahmen der Union im Bereich Konfliktprävention und nachhaltige Sicherheit begrüßt. (6) Für die Zwecke der GASP führt die Union Operationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen durch und leistet Drittstaaten sowie internationalen und regionalen Organisationen Unterstützung, um deren Kapazitäten im Militär- und Verteidigungsbereich zu verbessern oder die von ihnen geführten Friedensunterstützungsoperationen in Bezug auf die militärischen Aspekte zu unterstützen. (7) In seinen Schlussfolgerungen vom 14. November 2016 und vom 6. März 2017 zur Umsetzung der Globalen Strategie der Europäischen Union im Bereich der Sicherheit und Verteidigung hat der Rat bekräftigt, dass alle Anforderungen abgedeckt sein müssen, um die Partnerländer weiter dabei zu unterstützen, eigenständig Krisenprävention und Krisenbewältigung zu betreiben, einschließlich im Kontext von GSVP-Missionen oder -Operationen, die Ausbildung, Beratung und/oder Mentoring im Sicherheitssektor zum Gegenstand haben. (8) Überdies hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. November 2016 zum SSR auf die neuen ehrgeizigen Ziele, die in der Globalen Strategie zum Ausdruck kommen, sowie auf das Ziel der Umsetzung der im Rahmen der Agenda 2030 festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung verwiesen. Zudem hat er die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Titel „Elemente eines EU-weiten Strategierahmens zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors“ gebilligt und erklärt, dass die SSR nicht nur eine wesentliche Komponente der Konfliktprävention ist, indem sie potenzielle Krisenfaktoren angeht, sondern auch des Krisenmanagements und der Konfliktlösung, der Stabilisierung nach Konflikten, der Friedenskonsolidierung und des Staatsaufbaus durch die Wiedereinführung rechenschaftspflichtiger Sicherheitsorgane und die Wiederherstellung wirksamer Sicherheitsdienstleistungen für die Bevölkerung, wodurch die Rahmenbedingungen für nachhaltige Entwicklung und Frieden geschaffen werden. (9) In seinen Schlussfolgerungen vom 10. Dezember 2018 zu Frauen, Frieden und Sicherheit hat der Rat den strategischen Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit begrüßt. Der Rat hat darüber hinaus bekräftigt, dass der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit im gesamten auswärtigen Handeln der Union Wirkung zu verleihen ist und sie somit ein wichtiges Element des integrierten Ansatzes für externe Konflikte und Krisen darstellt. (10) Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV gehen die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der GASP zulasten des Haushalts der Union, mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen und von Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschließt. (11) Deshalb sollte eine Europäische Friedensfazilität der Union (im Folgenden "Fazilität") eingerichtet werden, um die gemeinsamen Kosten militärischer GSVP-Operationen und -Missionen zu finanzieren, sowie um die operativen Ausgaben in den Fällen, in denen der Rat beschlossen hat, dass diese operativen Ausgaben zulasten der Mitgliedstaaten gehen, für Maßnahmen zur Verbesserung der Kapazitäten von Drittstaaten, regionalen und internationalen Organisationen im Militär- und Verteidigungsbereich und für die Unterstützung der militärischen Aspekte von durch eine regionale oder internationale Organisation oder von Drittstaaten geführte Friedensunterstützungsoperationen, zu finanzieren. Mit der Fazilität werden keine Fähigkeiten finanziert, die aus dem Unionshaushalt finanziert werden. Dabei wird eine Maßnahme nur dann über die Fazilität finanziert werden können, wenn der Rat zuvor einstimmig einen Basisrechtsakt zur Einleitung einer solchen Maßnahme erlassen hat. (12) Angesichts der besonderen Merkmale militärischer Operationen und Missionen der Union unterliegt die Finanzverwaltung der gemeinsamen Kosten solcher Operationen und Missionen im Rahmen der Fazilität anderen Verwaltungsvereinbarungen und -vorschriften als denjenigen für Unterstützungsmaßnahmen. Mit der Fazilität wird die Kontinuität mit den Vereinbarungen gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 (2) sichergestellt. (13) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. November 2018 zu Sicherheit und Verteidigung im Kontext der Globalen Strategie der EU hat der Rat festgestellt, dass die Fazilität die Möglichkeit bietet, im Hinblick auf die Verwirklichung der GASP-Ziele den Kapazitätsaufbau bei Unionspartnern im Militär- oder Verteidigungsbereich zu finanzieren, und betont gleichzeitig, dass die hierfür im Rahmen des Unionshaushalts gegebenen Möglichkeiten in vollem Umfang genutzt werden müssen. (14) Im vorliegenden Beschluss werden die Verfahren und Anforderungen für den Erlass und die Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen, die über die Fazilität finanziert werden sollen, festgelegt; hierzu zählen Bewertungen der Konfliktsensitivität, Risikobewertungen und Folgenabschätzungen, Abhilfemaßnahmen sowie strenge Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen sowie die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts. Unterstützungsmaßnahmen, die mit der Ausfuhr oder dem Transfer von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (3) erfassten Gütern verbunden sind, müssen den Grundsätzen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP entsprechen. (15) Die Union sollte bestrebt sein, ihr auswärtiges Handeln so zu gestalten, dass damit die größtmögliche Wirkung erzielt wird, indem sie die Kohärenz und Komplementarität der Fazilität und der aus dem Unionshaushalt gespeisten Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln, insbesondere der Verordnung zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, sowie gegebenenfalls anderer Unionsmaßnahmen sicherstellt. Der Rat sollte für effektive Kohärenz auf allen Ebenen sorgen, und das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) sollte strategische Leitlinien für die militärischen Operationen und Unterstützungsmaßnahmen der Union, die über die Fazilität finanziert werden sollen, vorgeben, um insbesondere die Kohärenz und Komplementarität der GASP einschließlich der GSVP zu gewährleisten. (16) Der Rat stellt fest, dass die Partnerschaft Afrika-EU für Frieden und Sicherheit im Rahmen der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU weiterhin von strategischer Bedeutung ist; dies gilt insbesondere für den Kooperationsrahmen, der mit der Friedensfazilität für Afrika eingerichtet wurde, und die führende Rolle der Afrikanischen Union bei der Erhaltung des Friedens und der Sicherheit auf dem afrikanischen Kontinent. Der Rat ist weiterhin entschlossen, die Kapazitäten der Afrikanischen Union in diesem Bereich aufzubauen, Unterstützung für Friedensunterstützungsoperationen unter afrikanischer Führung zu leisten und die Afrikanische Friedens- und Sicherheitsarchitektur im Einklang mit der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Afrikanischen Union vom 23. Mai 2018 über Frieden, Sicherheit und Governance bis zur Erreichung der vollen Einsatzbereitschaft zu stärken; zudem will er bestehende Kooperationsmechanismen erhalten und insbesondere weiter einen integrierten Ansatz verfolgen, der auf Partnerschaft, Konsultation und einer engeren strategischen Koordinierung beruht. (17) Im Einklang mit der EUGS sollte die Fazilität zur Stabilität und zum Frieden und zur Stärkung der Resilienz von Partnerländern beitragen. Maßnahmen, die über die Fazilität finanziert werden, sollten dazu dienen, den Bedarf an Kapazitätenaufbau von Partnern der Union, insbesondere in ihrer Nachbarschaft, anzugehen. (18) Daher wird die Fazilität einen globalen geografischen Anwendungsbereich haben. Im Rahmen dieses Anwendungsbereichs wird die Fazilität die vollständige Kontinuität mit der Unterstützung und den Verpflichtungen der Union in Afrika gewährleisten, die Nachbarschaft der Union unterstützen und sich auch mit anderen Regionen befassen. Mithilfe der Fazilität wird die Union Krisen und Konflikte noch besser verhüten und rascher darauf reagieren können, in erster Linie, aber nicht ausschließlich in Gebieten, in denen die dringlichsten und kritischsten Sicherheitsbedrohungen für die Union bestehen. Die Fazilität hat neben der Unterstützung regionaler und internationaler Organisationen zum Ziel, die Partnerländer besser zur Krisenprävention und -bewältigung zu befähigen und zu ihrer Resilienz beizutragen, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Bevölkerung besser zu schützen. Die Fazilität sollte als Teil des integrierten Ansatzes der Union eingesetzt werden, wobei Synergien mit anderen Aktionen und Unterstützungsmaßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, insbesondere mit zivilen GSVP-Missionen und Projekten im Rahmen der Verordnung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit optimal genutzt werden. (19) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. bis zum 21. Juli 2020 erklärt, dass eine Europäische Friedensfazilität als haushaltsexternes Instrument eingerichtet wird, um Maßnahmen auf dem Gebiet der Sicherheit und Verteidigung zu finanzieren, die der Rat beschließen kann; damit sollen die derzeitige Friedensfazilität für Afrika und der Athena-Mechanismus ersetzt werden. Die finanzielle Obergrenze für die Fazilität für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 5 000 Mio. EUR zu Preisen von 2018 und wird als haushaltsexterner Posten außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) durch Beiträge der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Verteilungsschlüssels des Bruttonationaleinkommens (BNE) finanziert. (20) Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV gehen die operativen Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen der GASP in Fällen, in denen diese Ausgaben nicht zulasten des Haushalts der Union gehen, nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zulasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Dort ist auch bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, die sich bei der Abstimmung über einen Beschluss des Rates über eine Maßnahme der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben haben, nicht verpflichtet sind, zur Finanzierung dieser Maßnahme beizutragen. (21) Der Rat hat gemäß Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV im Anschluss an eine freiwillige Verpflichtung durch die Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV bestimmt (Im Folgenden "Bestimmung des Rates"), dass ein Mitgliedstaat, der sich auf dieser Grundlage bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme der Stimme enthält und eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben hat, weil im Rahmen der Maßnahme militärische Ausrüstung oder militärische Plattformen geliefert werden dürfen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, keinen Beitrag zu den Kosten der Maßnahme leisten muss. Unter Hinweis auf die ursprüngliche freiwillige Verpflichtung wird dieser Mitgliedstaat stattdessen einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen leisten, die diese Ausrüstung oder Plattformen nicht betreffen. (22) Mit dem zusätzlichen Betrag, den ein Mitgliedstaat leisten muss, der sich bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme, die eine Lieferung von militärischer Ausrüstung oder militärischer Plattformen vorsieht, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, der Stimme enthält, wird gewährleistet, dass der Gesamtbeitrag des Mitgliedstaats für Unterstützungsmaßnahmen seinem Anteil des BNE am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten entspricht. Die Höhe der durch die anderen Mitgliedstaaten zu entrichtenden Beiträge zu Maßnahmen, für die diese zusätzlichen Beiträge geleistet werden, wird von den zusätzlichen Beiträgen nicht beeinflusst. Der Anteil der Kosten der Unterstützungsmaßnahmen, welche die Lieferung von militärischer Ausrüstung oder militärischen Plattformen betrifft, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, wird daher infolge dieser Enthaltungen im Vergleich zu dem Anteil anderer im Rahmen der Fazilität finanzierter Unterstützungsmaßnahmen sinken. Infolge der Enthaltung werden die Mittel zurückgehen, die potenziell für Unterstützungsmaßnahmen, die die Bereitstellung solcher Ausrüstungen oder Plattformen betreffen, zur Verfügung stehen. (23) Die Bestimmung des Rates gemäß Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV sollte die wirtschaftliche Haushaltsführung der Fazilität sowie ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigen. (24) Die Bestimmung des Rates, die sich aus einer freiwilligen Verpflichtung der Mitgliedstaaten ergibt, ist eine Ausnahme und eigener Art und gilt unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV und der Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, eine förmliche Erklärung gemäß den Bestimmungen dieser Vorschrift abzugeben, der zufolge der betreffende Mitgliedstaat in diesem Fall nicht verpflichtet ist, den Beschluss durchzuführen, jedoch akzeptiert, dass der Beschluss für die Union bindend ist. Gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV hat der betreffende Mitgliedstaat im Geiste gegenseitiger Solidarität alles zu unterlassen, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern könnte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen Standpunkt. (25) Dieser Beschluss sollte alle drei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats überprüft werden. (26) Im Einklang mit Artikel 5 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark hinsichtlich der vom Rat gemäß Artikel 26 Absatz 1, Artikel 42 und Artikel 43 bis 46 des EUV angenommenen Maßnahmen nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, und trägt nicht zur Finanzierung dieser Beschlüsse und Maßnahmen bei. (27) Nach Artikel 41 Absatz 1 EUV gehen die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus der Durchführung der Fazilität entstehen, zulasten des Haushalts der Union. (28) Der Beschluss (GASP) 2015/528 sollte daher aufgehoben werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: TITEL I EINRICHTUNG UND STRUKTUR KAPITEL 1 Einrichtung, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Ziele Artikel 1 Einrichtung und Geltungsbereich (1)   Es wird eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet, über welche die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union (EUV)in den Fällen finanzieren, in denen die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen nach Artikel 41 Absatz 2 EUV nicht zulasten des Haushalts der Union gehen. (2)   Die Fazilität dient der Finanzierung a) der gemeinsamen Kosten von Operationen der Union nach Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 EUV mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die deshalb gemäß Artikel 41 Absatz 2 EUV nicht zulasten des Haushalts der Union gehen; b) von Unterstützungsmaßnahmen, die in Maßnahmen der Union nach Artikel 28 EUV bestehen, wenn der Rat im Einklang mit Artikel 41 Absatz 2 EUV einstimmig beschließt, dass die dabei anfallenden operativen Ausgaben zulasten der Mitgliedstaaten gehen. Unterstützungsmaßnahmen gemäß Buchstabe b sind: i) Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich; ii) Unterstützung von militärischen Aspekten von Friedensunterstützungsoperationen, die von einer regionalen oder internationalen Organisation oder von Drittstaaten geführt werden. (3)   Mit diesem Beschluss wird zudem ein Rahmen für die Annahme und Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b festgelegt, der auf den in Artikel 56 dargelegten Grundsätzen und Zielen beruht und den in Artikel 9 genannten strategischen Prioritäten und der dort genannten Orientierung entspricht. Artikel 2 Finanzielle Obergrenze (1)   Die finanzielle Obergrenze für die Durchführung der Fazilität beträgt für den Zeitraum 2021-2027 5 692 000 000 EUR zu laufenden Preisen. (2)   Die Aufschlüsselung der finanziellen Obergrenze nach Jahren ist in Anhang I festgelegt. Artikel 3 Rechts- und Geschäftsfähigkeit und Befreiung von indirekten Steuern und von Zöllen (1)   Die Fazilität besitzt Rechts- und Geschäftsfähigkeit, insbesondere kann die Fazilität Bankkonten führen, Vermögenswerte, Vorräte und Dienstleistungen erwerben, besitzen und veräußern, Personal beschäftigen, Verträge, Vereinbarungen und Verwaltungsvereinbarungen schließen, Verbindlichkeiten begleichen und vor Gericht auftreten, soweit dies für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist. Mit der Fazilität darf kein Gewinn angestrebt oder erzielt werden. (2)   Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union treffen die Mitgliedstaaten in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für die Befreiung, den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Fazilität für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen. Ferner sind Waren, die die Fazilität in die Union einführt, nach Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls von allen Zöllen befreit. Artikel 4 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „Operation“ eine Operation oder Mission der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) gemäß Artikel 42 EUV mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, auch in den Fällen, in denen die Durchführung einer Mission nach Maßgabe von Artikel 44 EUV einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen wurde; b) „Operationsbefehlshaber“ den Befehlshaber einer EU-Operation im Sinne des EU-Konzepts für militärische Führung, gegebenenfalls einschließlich des Direktors des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs; c) „Unterstützungsmaßnahme“ eine Maßnahme der Union im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b. Die Unterstützung kann in finanzieller, technischer oder materieller Unterstützung bestehen; diese Maßnahmen können in Form einer Einzelmaßnahme oder eines allgemeinen Programms mit einem bestimmten geografischen oder thematischen Schwerpunkt durchgeführt werden. d) „beitragende Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten die zur Finanzierung einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme, die über die Fazilität finanziert werden soll, beitragen; e) „durchführender Akteur“ einen Akteur, der mit der Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme oder von Teilen derselben betraut ist und zu diesem Zweck einen Vertrag mit der Fazilität schließt. f) „Begünstigter“ einen Drittstaat oder eine regionale oder internationale Organisation, der bzw. die durch eine Unterstützungsmaßnahme Unterstützung erhält. Artikel 5 Beteiligung an Beschlüssen und Beitrag zur Finanzierung von Operationen und Unterstützungsmaßnahmen (1)   Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 beteiligen sich die Mitgliedstaaten an Beschlüssen über Operationen und Unterstützungsmaßnahmen, die gemäß diesem Beschluss über die Fazilität finanziert werden sollen, und tragen zu ihrer Finanzierung bei. (2)   Nac

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.