Europäische Union

Beschluss 2010/585/GASP des Rates vom 27. September 2010 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

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1.10.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 259/10 BESCHLUSS 2010/585/GASP DES RATES vom 27. September 2010 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (nachstehend „Strategie“ genannt) angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll und die sowohl innerhalb der Union als auch in Drittstaaten getroffen werden müssen. (2) Die Union setzt die Strategie zielstrebig um und führt die in ihrem Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen wie etwa der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu unterstützen. (3) Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln (1) angenommen. Dieser Gemeinsame Standpunkt fordert unter anderem, den Abschluss der IAEO-Übereinkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen und der Zusatzprotokolle zu fördern, und verpflichtet die Union, darauf hinzuarbeiten, dass das Zusatzprotokoll und die Übereinkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen zum Standard für das Verifikationssystem der IAEO werden. (4) Der Rat hat am 17. Mai 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/495/GASP zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit der IAEO über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (2) angenommen. (5) Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/574/GASP zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (3) angenommen. (6) Der Rat hat am 12. Juni 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/418/GASP zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (4) angenommen. (7) Der Rat hat am 14. April 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/314/GASP zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (5) angenommen. (8) Die Verschärfung der Kontrolle hoch radioaktiver Strahlenquellen im Einklang mit der Erklärung und dem Aktionsplan der G8 zur Sicherung radioaktiver Strahlenquellen, die auf dem Gipfeltreffen in Evian (2003) beschlossen worden sind, bleibt ein wichtiges Ziel für die Union, das durch Einbeziehung von Drittstaaten weiter verfolgt werden wird. (9) Die Vertragsstaaten und die Europäische Atomgemeinschaft haben im Juli 2005 im Konsens vereinbart, das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (CPPNM) zu ändern, um seinen Geltungsbereich auf die friedliche innerstaatliche Nutzung und Lagerung sowie die Beförderung von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen auszuweiten und die Vertragsstaaten zu verpflichten, Verstöße gegen das Übereinkommen strafrechtlich zu ahnden. (10) Im September 2005 wurde das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklear-terroristischer Handlungen zur Unterzeichnung aufgelegt. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens sind die Vertragsstaaten aufgefordert, Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die derartige Delikte unter Strafe gestellt werden. (11) Die IAEO verfolgt dieselben Ziele, wie sie in den Erwägungsgründen 3 bis 10 genannt werden. Sie tut dies im Rahmen der Durchführung ihres Aktionsplans für nukleare Sicherheit, der vollständig aus freiwilligen Beiträgen zum IAEO-Fonds für nukleare Sicherung finanziert wird. (12) Die Union hat an dem Gipfeltreffen über nukleare Sicherheit, das vom Präsidenten der Vereinigten Staaten am 12. und 13. April 2010 veranstaltet wurde, teilgenommen und sich verpflichtet, ihre Bemühungen zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit weiter zu intensivieren und Drittländer in dieser Hinsicht zu unterstützen. (13) Dieser Beschluss sollte insbesondere IAEO-Aktivitäten in Südostasien unterstützen, um dazu beizutragen, den besonderen Herausforderungen auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und der Nichtverbreitung in Ländern Asiens, die insbesondere aus der stark wachsenden Zahl nuklearer Anwendungen in der Region resultieren, u. a. auf dem Gebiet der Medizin, der Land- und Wasserwirtschaft sowie der Nuklearforschung, zu begegnen. Dabei sollte die zunehmend wichtige Rolle Asiens als Partner der Union auf dem Gebiet der Sicherheit berücksichtigt werden. Besonderer Nachdruck sollte auf die Verbesserung der nuklearen Sicherheit und Sicherung nicht energiebezogener nuklearer Anwendungen in den für eine Unterstützung in Frage kommenden Ländern gelegt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Zur sofortigen praktischen Umsetzung einiger Bestandteile der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen („die Strategie“) unterstützt die Union die Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation, um nachstehende Ziele zu verfolgen: a) die Verwirklichung von Fortschritten im Hinblick auf eine weltweite Anwendung der internationalen Übereinkünfte über Nichtverbreitung und nukleare Sicherheit, einschließlich der Übereinkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen und des Zusatzprotokolls; b) die Verbesserung der Schutzmaßnahmen für proliferationsrelevante Materialien und Ausrüstungen und der einschlägigen Technologie, Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der nuklearen Sicherung und der Sicherungsmaßnahmen; c) die Verbesserung der Aufdeckung des unerlaubten Handels mit Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen und verstärkte Gegenmaßnahmen. (2)   Die Projekte der IAEO, die den Maßnahmen der Strategie entsprechen, haben Folgendes zum Ziel: a) Ausbau der nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen für die Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation, einschließlich der Übereinkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen und des Zusatzprotokolls; b) Unterstützung von Staaten bei der Verstärkung der Sicherung und Kontrolle von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen; c) Stärkung der Fähigkeiten von Staaten, den unerlaubten Handel mit Kernmaterial und anderem radioaktivem Material aufzudecken und Gegenmaßnahmen zu treffen. Diese Projekte werden nach einer ersten Bewertung durch ein Expertenteam in Ländern durchgeführt, die in diesen Bereichen Unterstützung benötigen. Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte werden von der IAEO als der für die Projektdurchführung zuständigen Stelle durchgeführt. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der IAEO. Artikel 3 (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 9 966 000 EUR, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bereitgestellt werden. (2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben, die in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses gewährt werden. Hierzu schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der IAEO. In dem Finanzierungsabkommen ist festzuhalten, dass die IAEO sicherstellt, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird. (4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird. Artikel 4 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der IAEO erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte zur Verfügung. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 24 Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und der IAEO oder 12 Monate nach dem Tag seiner Annahme, falls vor diesem Zeitpunkt kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde. Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010. Im Namen des Rates Der Präsident K. PEETERS (1)   ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34. (2)   ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 46. (3)   ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 44. (4)   ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 20. (5)   ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 62. ANHANG Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation durch die Europäische Union im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen 1.   Einleitung In den jüngsten Jahren hat es keine Anzeichen dafür gegeben, dass sich die Anzahl terroristischer Vorfälle in Mitgliedstaaten der Union oder außerhalb der Union verringert. Die internationale Gemeinschaft hat in verschiedenen Gremien festgestellt, dass die Gefahr erfolgreicher nuklearterroristischer Handlungen unter Einsatz von Kernmaterial oder anderem radioaktivem Material nach wie vor groß ist. Zudem ist in jüngsten Berichten über unerlaubten Handel — auch mit hochsensiblem Kernmaterial — auf die weiterhin bestehende Gefahr hingewiesen worden, dass Terroristen in den Besitz derartigen Materials gelangen könnten. Die internationale Gemeinschaft hat mit Entschlossenheit auf diese Bedrohung reagiert und mehrere Initiativen eingeleitet, durch die verhindert werden soll, dass Kernmaterial oder anderes radioaktives Material in die Hände von Terroristen gelangen. Die Verifikationsmaßnahmen der IAEO sind weiterhin ein unerlässliches Instrument für die Vertrauensbildung zwischen Staaten im Hinblick auf Nichtverbreitungsmaßnahmen und für die Förderung der friedlichen Nutzung von Kernmaterial. Die jüngsten internationalen Entwicklungen haben dazu geführt, dass eine Reihe neuer und verbesserter internationaler Übereinkünfte erarbeitet wurden, die für nukleare Sicherheit und Verifikation von Bedeutung sind: — Die Vertragsstaaten haben im Juli 2005 die Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial angenommen. — Im September 2005 wurde das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen zur Unterzeichnung aufgelegt. — Im April 2004 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1540(2004) betreffend Massenvernichtungswaffen und nichtstaatliche Akteure verabschiedet. — In der Resolution 1373(2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen werden alle Staaten aufgefordert, so bald wie möglich Vertragsparteien der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Protokolle betreffend den Terrorismus zu werden. Über 95 Staaten haben sich politisch zur Umsetzung des Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen (1) verpflichtet. Darüber hinaus haben die Generalkonferenz und der Gouverneursrat der IAEO mehrere Resolutionen und Beschlüsse zur Stärkung des Sicherungssystems der IAEO verabschiedet (2). Den Staaten kann die Durchführung dieser internationalen Übereinkünfte zum Teil erheblich durch die Unterstützung erleichtert werden, die im Rahmen der IAEO-Aktionspläne für nukleare Sicherheit für 2003 bis 2005 bzw. 2006 bis 2009 gewährt wird. Im September 2009 wurde der IAEO-Aktionsplan für nukleare Sicherheit für 2010 bis 2013 angenommen, mit dem die vorhergehenden Aktionspläne entschlossen fortgeschrieben werden. Durch den letztgenannten Aktionsplan soll zu den weltweiten Anstrengungen beigetragen werden, die darauf abzielen, bei der Verwendung, Lagerung und/oder Beförderung von Kernmaterial oder anderem radioaktivem Material und bei den zugehörigen Anlagen weltweit für effektive Sicherheit zu sorgen. Hierzu werden die Staaten auf Wunsch bei ihren Bemühungen um den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer wirksamen nuklearen Sicherung durch Hilfe in den Bereichen Kapazitätsaufbau, Beratung, Entwicklung der Humanressourcen, langfristige Tragfähigkeit und Risikominderung unterstützt. Des weiteren wird mit dem Aktionsplan das Ziel verfolgt, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften, die mit der nuklearen Sicherung im Zusammenhang stehen, und die Umsetzung solcher Übereinkünfte zu fördern, sowie ferner die internationale Zusammenarbeit und die Koordinierung der im Rahmen bilateraler Programme und anderer internationaler Initiativen gewährten Hilfe in der Weise zu verbessern, dass auch dadurch zu einer sicheren, abgesicherten und friedlichen Nutzung der Kernenergie und von Anwendungen mit radioaktiven Stoffen beigetragen werden kann. Mit den IAEO-Aktionsplänen für nukleare Sicherheit werden ähnliche Ziele verfolgt, wie sie teilweise auch mit der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen verfolgt werden. Ihr Gegenstand ist ein umfassendes Konzept zur nuklearen Sicherung, das die Verwaltungskontrollen von, die Rechenschaft für und den Schutz von Kernmaterial und anderem radioaktivem Material bei Verwendung, Lagerung und Beförderung in Form einer lückenlosen Erfassung von der Entstehung bis zur Entsorgung („from cradle to grave“) sowohl auf kurze als auch auf lange Sicht einschließt. Für den Fall jedoch, dass die Schutzmaßnahmen versagen, müssen Ersatzmaßnahmen festgelegt werden, die es ermöglichen, Diebstähle oder Versuche, Kernmaterial über Landesgrenzen zu schmuggeln, aufzudecken und Gegenmaßnahmen gegen böswillige Handlungen in Bezug auf Kernmaterial und anderes radioaktives Material zu ergreifen, wenn solche Handlungen vorkommen. Die IAEO hat die Durchführung der Gemeinsamen Aktionen 2004/495/GASP und 2005/574/GASP erfolgreich abgeschlossen. Außerdem befindet sich die IAEO in der Schlussphase der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2006/418/GASP und sorgt derzeit für die Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2008/314/GASP. Mit den diesbezüglichen Beiträgen der Union hat die IAEO Maßnahmen aufgezeigt und durchgeführt, mit denen die begünstigten Staaten im Kaukasus, in Zentralasien, in Südosteuropa, im Mittelmeerraum des Nahen Ostens, in Afrika und in Südostasien in ihren Bemühungen um die Verstärkung der nuklearen Sicherheit und die Durchführung der internationalen Sicherungsmaßnahmen unterstützt werden. 2.   Beschreibung der Projekte Jeder Staat ist dafür verantwortlich, Vorkehrungen zu treffen, um böswillige Handlungen, bei denen Kernmaterial oder anderes radioaktives Material eingesetzt wird, zu verhindern, aufzudecken und darauf zu reagieren. Werden solche Vorkehrungen nicht getroffen, kann sich hieraus eine Schwachstelle in der weltweiten nuklearen Sicherheit ergeben. Ein wirksames System der nuklearen Sicherheit erfordert einen multidisziplinären Ansatz mit folgenden Komponenten: — Rechts- und Verwaltungsstrukturen mit eindeutig festgelegten Zuständigkeiten der einzelnen Organisationen und Handlungsträger; — Entwicklung der Humanressourcen; — Einführung von Verfahren und Einrichtung von Koordinierungsfunktionen; — technische Unterstützung für nationale Systeme, wobei zu berücksichtigen ist, dass die innerhalb kerntechnischer Anlagen bzw. Standorte anzuwendenden nuklearen Sicherheitsvorkehrungen sich von denen unterscheiden, die außerhalb solcher Anlagen bzw. Standorte zum Schutz der Zivilbevölkerung vor sicherheitsrelevanten Ereignissen mit radioaktiven Stoffen zu ergreifen sind. Für das Management von Tätigkeiten in Bezug auf Kernmaterial und anderes radioaktives Material ist eine langfristig tragfähige Kultur der nuklearen Sicherheit erforderlich. In der Folge wäre die nukleare Sicherheit ein Wegbereiter einer breiteren Nutzung der Kernenergie, wobei den Synergien zwischen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Sicherungsmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der langfristigen Tragfähigkeit und Effizienz Rechnung getragen werden müsste. Dieser Beschluss wird in den folgenden fünf Bereichen umgesetzt: 1. Langfristige Tragfähigkeit und Wirksamkeit der im Rahmen vorhergehender Gemeinsamer Aktionen (3) geleisteten Unterstützung; 2. Verbesserung der Infrastruktur zur Unterstützung der nuklearen Sicherung von Staaten: Einrichtung nationaler Unterstützungszentren für nukleare Sicherung; 3. Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsstrukturen von Staaten; 4. Verbesserung der Maßnahmen zur nuklearen Sicherung von Kernmaterial und anderem radioaktivem Material; 5. Verbesserung der Fähigkeit der Staaten, Kernmaterial und anderes radioaktives Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt, zu kontrollieren. Die konkrete Auswahl von Staaten und Projekten erfolgt auf der Grundlage einer umfassenden Bedarfsbewertung, die sich auf die Ergebnisse der Bewertungsmissionen und auf sonstige verfügbare Informationen stützt. Die Nachfrage nach Unterstützung in diesen Bereichen ist sowohl in den IAEO-Mitgliedstaaten als auch in anderen Staaten nach wie vor sehr groß. Folgende Länder kommen für die Unterstützung in Frage: — Südosteuropa: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Montenegro, die Republik Moldau, Serbien, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (FYROM) und die Türkei; — Zentralasien: Kasachstan, Kirgisistan, Usbekistan, Tadschikistan und Turkmenistan; — Kaukasus: Armenien, Aserbaidschan und Georgien; — Mittelmeerraum des Nahen Ostens: Israel, Jordanien, Libanon und die Arabische Republik Syrien; — Afrika: Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d’Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, die Komoren, Kongo (Brazzaville), Lesotho, Liberia, Libysch-Arabische Dschamahirija, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Ruanda, Sambia, São Tomé und Principe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Swasiland, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Vereinigte Republik Tansania und Zentralafrikanische Republik; — Südostasien: Bangladesch, Brunei, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam; — Golfregion: Bahrain, Irak, Iran, Jemen, Katar, Kuwait, Sultanat Oman, Saudi Arabien und Vereinigte Arabische Emirate; — Südamerika: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Ecuador, Guyana, Kolumbien, Paraguay, Peru, Surinam, Uruguay und Venezuela; — Karibik und Mittelamerika: Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, El Salvador, Grenada, Guatemala, Haiti, Honduras, Jamaika, Kuba, Mexiko, Nicaragua, Panama, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen sowie Trinidad und Tobago. 2.1.   Bewertung des Unterstützungsbedarfs Zweck: Die IAEO wird eine umfassende Bewertung durchführen, um festzustellen, inwieweit die Maßnahmen verbessert werden müssen, mit denen in den vorstehend aufgeführten Staaten zur Wirksamkeit der nuklearen Sicherung beigetragen wird. Diese Bewertung wird anhand des internationalen Rahmens für nukleare Sicherheit einschließlich der rechtsverbindlichen und nicht rechtsverbindlichen internationalen Übereinkünfte und diesbezüglichen IAEO-Leitlinien durchgeführt. Wurden bestimmte Staaten im Rahmen vorhergehender Gemeinsamer Aktionen und anderer Beiträge der Union für eine Unterstützung berücksichtigt, werden die bereits durchgeführten Bewertungen aktualisiert. Die Bewertung wird sich je nachdem, was angemessen ist, auf die gesamten nationalen Vorkehrungen zur nuklearen Sicherung erstrecken und den Rechts- und Verwaltungsrahmen, den physischen Schutz und die Rechenschaft für Kernmaterialien oder deren Registrierung und die in Anlagen und Einrichtungen und bei der Beförderung durchgeführten Sicherungsmaßnahmen einschließen. Die Vorkehrungen zum Aufbau einer wirksamen Grenzkontrolle und andere Vorkehrungen zum Umgang mit Kernmaterial und radioaktives Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt, werden bei der Bewertung berücksichtigt. Die Ergebnisse der Gesamtbewertung dienen als Grundlage für die Auswahl der Staaten, in denen Projekte durchgeführt werden. Ergebnisse: — Überblick über den ermittelten Unterstützungsbedarf im Bereich der nuklearen Sicherung in Empfängerländern, sowohl auf staatlicher Ebene als auch in einzelnen Anlagen, Standorten, bei Beförderungen und sonstigen Anwendungen, bei denen Kernmaterial und radioaktives Material verwendet oder gelagert wird; — Festlegung der Länder und Projekte, denen eine hohe Priorität für Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses zugewiesen wurde; — in Ländern, die bereits im Rahmen von Gemeinsamen Aktionen und anderen Beiträgen der Union unterstützt wurden, Bewertung der langfristigen Tragfähigkeit und der Wirksamkeit der geleisteten Unterstützung. 2.2.   Durchführung prioritärer Projekte Bereich 1:   Langfristige Tragfähigkeit und Wirksamkeit der im Rahmen Gemeinsamer Aktionen geleisteten Unterstützung Zweck: — Im Rahmen Gemeinsamer Aktionen (4) sind insgesamt 52 Staaten dabei unterstützt worden, verschiedene Vorkehrungen ihrer Systeme zur nuklearen Sicherung zu verbessern. Bei diesen Aktionen wurde Personal in diesen Staaten ausgebildet, Ausrüstung zur Verbesserung des physischen Schutzes und zur Strahlungsüberwachung an Grenzübergängen wurde bereitgestellt; ferner sind gefährdete Strahlenquellen in sichere und gesicherte Lager überführt oder aber in das Herkunftsland oder zum Lieferanten zurückgeführt worden. Die Mittel waren begrenzt und möglicherweise nicht ausreichend, um die zugehörigen — und notwendigen — Qualitätskontrollsysteme zu schaffen oder sonstige ergänzende Maßnahmen zu treffen, die im Interesse größtmöglicher Wirksamkeit erforderlich gewesen wären; und außerdem — Prüfung der langfristigen Tragfähigkeit und Wirksamkeit der bisher im Rahmen der Gemeinsamen Aktionen geleisteten Unterstützung und je nach Bedarf ergänzende Unterstützung, um die erforderliche Wirksamkeit zu erreichen. Ergebnisse: — Ein Verfahren — unter Einschluss eines Kriterienkatalogs — zur Bewertung der langfristigen Tragfähigkeit und Wirksamkeit der bisher geleisteten Unterstützung; — Einführung eines Qualitätssicherungssystems in Ländern, die Unterstützung zur nuklearen Sicherung erhalten haben, einschließlich Erprobung und Prototyp-Anwendung; — Ermittlung des weiteren Unterstützungsbedarfs, um das für die nukleare Sicherung gewünschte Ergebnis zu erreichen oder aufrecht zu erhalten; — daue

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.