Europäische Union

Beschluss 2010/585/GASP des Rates vom 27. September 2010 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0585. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rhafte Verfügbarkeit von funktionierender Ausrüstung und kompetentem Personal durch weitere Unterstützung, um vor Ort die Fähigkeit zur Wartung der Ausrüstung, zur Behebung von Funktionsstörungen bei der Ausrüstung und zum Austausch beschädigter Komponenten zu schaffen; — aufgrund von Schulungsmaßnahmen für das zuständige Personal haben die Staaten verlässlichen Zugriff auf kompetentes Personal. Bereich 2:   Verbesserung der Infrastruktur zur Unterstützung der nuklearen Sicherung von Staaten: Einrichtung nationaler Unterstützungszentren für nukleare Sicherung Zweck: — Hilfe für Staaten zu gewährleisten, dass die technische und wissenschaftliche Unterstützung verfügbar ist und die Humanressourcen entwickelt werden, die für eine wirksame und langfristig tragfähige nukleare Sicherung erforderlich sind; — Ermittlung der technischen und wissenschaftlichen Unterstützung und der Schulungsmaßnahmen, die für die Staaten einer Region oder Subregion erbracht werden könnten; — Ermittlung der in den Staaten vorhandenen nationalen Fähigkeiten, die dazu beitragen können, die für die staatlichen Systeme der nuklearen Sicherung notwendige technische und wissenschaftliche Unterstützung und die notwendigen Schulungsmaßnahmen zu erbringen. Ergebnisse: — Aufbau regionaler und/oder nationaler Unterstützungszentren für nukleare Sicherung (NSSC (5)) im Einklang mit dem NSSC-Konzept und -Verfahren (Schriftenreihe der IAEO zur nuklearen Sicherung). Die Ergebnisse werden Folgendes beinhalten: — Koordinierung der nationalen Organisationen, die auf nationaler Ebene für die nukleare Sicherung zuständig sind; — fachliche Beratung bei der Abschätzung der Art und des Umfangs der technischen und wissenschaftlichen Unterstützung, die erforderlich ist, um den physischen Schutz von, die Rechenschaft für oder Registrierung von Material und die Wartung der technischen Systeme, die an Grenzen zur Überwachung der Verbringung von Kernmaterial und radioaktivem Material eingesetzt werden, zu erhalten; — fachliche Beratung bei der Abschätzung des Schulungsbedarfs und des Bedarfs im Bereich an weiterführender Bildung sowohl auf nationaler Ebene als auch auf der Ebene der Region; — Bereitstellung von Ausrüstung und Erbringung von Expertenleistungen für den Aufbau nationaler oder regionaler NSSC; — langfristig tragfähige nationale Systeme für nukleare Sicherung, Förderung einer angemessenen Kultur der nuklearen Sicherheit, mit verbesserter Zusammenarbeit auf nationaler Ebene und verbesserter Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den anderen Organisationen, die für die nukleare Sicherung zuständig sind, sowie ein gut ausgebautes Wissensnetzwerk über nukleare Sicherung. Bereich 3:   Verbesserung der nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen Zweck: — Verbesserung der nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen im Zusammenhang mit Kernmaterial und anderem radioaktivem Material, um das Land in die Lage zu versetzen, die Verpflichtungen zu erfüllen, die es gemäß den verbindlichen und nicht verbindlichen internationalen Übereinkünften, einschließlich der Übereinkommen über Sicherungsmaßnahmen und der Zusatzprotokolle, eingegangen ist; — Verbesserung des nationalen Rechtsrahmens für die Durchführung der zwischen den Staaten und der IAEO geschlossenen Übereinkommen über Sicherungsmaßnahmen und der Zusatzprotokolle, insbesondere in Bezug auf die Einführung eines umfassenden Staatlichen Rechenschafts- und Kontrollsystems für Kernmaterial (State System of Accounting for and Control of Nuclear Material — SSAC); — Verbesserung der nationalen Verwaltungsstrukturen für den Strahlenschutz und die Sicherheit von radioaktivem Material. Bei den Verwaltungsstrukturen sollte ein besonderes Augenmerk auf die Synergien zwischen Sicherheit, Sicherungsmaßnahmen und Gefahrenabwehr gerichtet werden. Außerdem sollte Staaten, die Interesse an der Aufnahme eines Kernenergie-Programms bekundet haben, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Ergebnisse: — Erhöhung der Zahl der Staaten, die begonnen haben, umfassende und kohärente nationale Rechtsvorschriften auszuarbeiten und anzunehmen, die nukleare Sicherheit, nukleare Sicherung, nukleare Sicherungsmaßnahmen und Haftung für nukleare Schäden einschließen und damit zu einem harmonisierten, gestärkten und allgemeiner gültigen System der nuklearen Sicherung und Sicherheit beitragen; — Erhöhung der Zahl der Staaten, die dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (CPPNM), dessen Änderung und dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (CNT) beigetreten sind und/oder die Absicht bekundet haben, den Regelungsrahmen für nukleare Sicherung umzusetzen; — Erhöhung der Zahl der Staaten, die die nationalen Rechtsvorschriften erlassen haben, die erforderlich sind, um ihren Pflichten gemäß IAEO Übereinkommen über Sicherungsmaßnahmen und den Zusatzprotokollen nachkommen zu können; — Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsstrukturen durch fachliche Beratung, Auf- bzw. Ausbau der nationalen Verwaltungsstrukturen für Strahlenschutz und Sicherung von radioaktivem Material durch die Erbringung von Bewertungsleistungen seitens der IAEO, beispielsweise im Rahmen der Überprüfung der atomrechtlichen Aufsichtbehörden durch die IAEO (IRRS (6) -Missionen), sonstige Beratungsleistungen sowie Ausrüstung und Schulung. Bereich 4:   Verschärfung der Maßnahmen zur nuklearen Sicherung von Kernmaterial und anderem radioaktivem Material Zweck: — Verbesserung des physischen Schutzes von kerntechnischen Anlagen sowie von Kernmaterial in nuklearen Anwendungen in den ausgewählten Ländern; — Verbesserung der Kontrolle und des physischen Schutzes von radioaktivem Material in nichtnuklearen Anwendungen in den ausgewählten Ländern; — in den ausgewählten Ländern Ortung und Identifizierung von Strahlenquellen, bei denen die Gegebenheiten es notwendig erscheinen lassen, die Strahlenquellen zu konditionieren und zu einer sicheren und gesicherten Lagerstätte zu verbringen; einschließlich der Rückführung in das Herkunftsland oder zum Lieferanten; — Verbesserung der technischen und administrativen Systeme, die zur Rechenschaft über Kernmaterial und zur Kontrolle von Kernmaterial geschaffen wurden, einschließlich der Verbesserung der bestehenden nationalen Rechenschafts- und Kontrollsysteme für Kernmaterial, die für die Durchführung von Übereinkommen über Sicherungsmaßnahmen und der Zusatzprotokolle eingeführt wurden, und dies auch in Staaten, deren Nuklearprogramme begrenzt sind und für die gemäß den ergänzend zu ihren Übereinkommen über Sicherungsmaßnahmen geschlossenen „Protokollen betreffend geringe Mengen“ eine eingeschränkte Berichtspflicht besteht; — Verbesserung der nationalen Register für radioaktive Stoffe, radioaktives Material und radioaktive Quellen in den ausgewählten Ländern. Ergebnisse: — Wirksamerer physischer Schutz von Kernmaterial in ausgewählten kerntechnischen Anlagen und an ausgewählten Standorten sowie von radioaktiven Quellen in nichtnuklearen Anwendungen (z. B. im medizinischen Bereich oder in der Industrie oder radioaktiver Abfall); — Verringerung der von radioaktiven Quellen in ungeschütztem Zustand ausgehenden Gefahren durch einen wirksameren physischen Schutz oder gegebenenfalls Demontage und Transport der Strahlenquelle zu einer sicheren und gesicherten Lagerstätte im Land selbst oder in anderen ausgewählten Staaten; — Verringerung der Zahl der unkontrollierten und ungeschützten radioaktiven Quellen durch Unterstützung der nationalen Kampagnen ausgewählter Länder zum Aufspüren und Sichern von Strahlenquellen; — Schaffung und Weiterentwicklung wirksamer technischer und administrativer Systeme zur Rechenschaftslegung über und Kontrolle von Kernmaterial, einschließlich Schaffung neuer und/oder Verbesserung bestehender nationaler Rechenschafts- und Kontrollsysteme für Kernmaterial, durch die Übereinkommen über Sicherungsmaßnahmen und Zusatzprotokolle umgesetzt werden können, auch in Staaten, die ein „Protokoll betreffend geringe Mengen“ vereinbart haben; — Schulungsmaßnahmen für ausgewähltes Personal, das für eine Unterstützung in Frage kommt, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass ein wirksames System für den physischen Schutz aufgebaut und beibehalten wird. Bereich 5:   Verbesserung der Fähigkeit der Staaten, Kernmaterial und anderes radioaktives Material, das nicht der nationalen Verwaltungskontrolle unterliegt, zu kontrollieren Zweck: — Verbesserung der Fähigkeit der Staaten, sicherzustellen, dass Kernmaterial und anderes radioaktives Material nicht über die national zugelassenen Tätigkeiten hinaus im Umlauf ist und dass in den ausgewählten Ländern Vorkehrungen für eine wirksame Grenzkontrolle und Gefahrenabwehr getroffen sind. Ergebnisse: — Verbesserung der Systeme zur Gewinnung und Auswertung von Informationen aus offenen Informationsquellen und von staatlichen Kontaktstellen über den illegalen Handel mit Kernmaterial, wodurch die Kenntnisse über den illegalen Handel mit Kernmaterial und die Begleitumstände verbessert werden; die Weitermeldung dieser Informationen wird die Festlegung der Prioritäten für künftige Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels erleichtern; — Schaffung der nationalen Rahmenbedingungen mit Expertenhilfe zur Bekämpfung des illegalen Handels und zur Verbesserung der nationalen Koordinierung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktivem Material, sensiblen kerntechnischen Ausrüstungen und sensiblen Technologien; — Aufbau von wirksamen Fähigkeiten zur Strahlungsüberwachung an ausgewählten Grenzübergängen durch die Bereitstellung von Grenzüberwachungsausrüstung und fachliche Beratung für ausgewählte Grenzübergänge; — bessere Ausarbeitung nationaler Abwehrpläne und bessere Schulung des Personals der Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Abwehrmethodik; — gut ausgebildetes, sachkundiges und kompetentes Personal der Strafverfolgungsbehörden in den ausgewählten Ländern durch Schulungsmaßnahmen und weitere Unterstützung im Bereich der Entwicklung der Humanressourcen. 2.3.   Bewertung der Ergebnisse Im Rahmen der Durchführung dieses Beschlusses ist von der IAEO eine Bewertung der Ergebnisse vorzunehmen, mit der die Wirksamkeit der Unterstützung sichergestellt und die bei der Unterstützung aufgetretenen Schwierigkeiten ermittelt werden sollen. 3.   Dauer Die Bewertung wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der zwischen der Kommission und der IAEO geschlossenen Beitragsabkommen durchgeführt. In den 21 darauf folgenden Monaten werden die drei Projekte zeitgleich durchgeführt. Die Gesamtdauer der Durchführung dieses Beschlusses wird auf 24 Monate veranschlagt. 4.   Begünstigte Begünstigte sind die Länder, in denen die Bewertung und die anschließenden Projekte durchgeführt werden. Den Behörden dieser Länder wird dabei geholfen, Schwachstellen zu erkennen, Abhilfe zu schaffen und für mehr Sicherheit zu sorgen. Die endgültige Auswahl der Begünstigten und die Ermittlung des Bedarfs in den ausgewählten Ländern erfolgt in Abstimmung zwischen der für die Projektdurchführung zuständigen Stelle und dem Hohen Vertreter in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates. Die entsprechenden Entscheidungen stützen sich gegebenenfalls auf Vorschläge der für die Durchführung zuständigen Stelle nach Artikel 2. 5.   Für die Projektdurchführung zuständige Stelle Die IAEO wird mit der Projektdurchführung betraut. Für die internationalen Nuklearsicherheitsmissionen, die von Experten der IAEO und der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, gelten die Standardregeln für Missionen der IAEO. Die drei Projekte werden direkt vom IAEO-Personal und/oder von ausgewählten Experten oder Auftragnehmern aus IAEO-Mitgliedstaaten durchgeführt. Wird die Projektdurchführung von Auftragnehmern übernommen, so erfolgt die Auftragsvergabe für Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge durch die IAEO im Rahmen dieses Beschlusses im Einklang mit den anwendbaren Regeln und Verfahren der IAEO. 6.   Teilnehmende Dritte Die Projekte werden zu 100 % aus diesem Beschluss finanziert. Die Experten aus IAEO-Mitgliedstaaten können als teilnehmende Dritte gelten. Sie unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Standardvorschriften für IAEO-Experten. (1)  GOV/2003/49-GC(47)/9. Einige Abschnitte des Dokuments „Measures to Strengthen International Cooperation in Nuclear, Radiation, Transport Safety and Waste Management: Promoting Effective and Sustainable National Regulatory Infrastructure for the Control of Radiation Sources“ (GOV/2004/52-GC(48)/15) sind für die IAEO-EU-Zusammenarbeit im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ebenfalls relevant. Diese Maßnahmen finden auch in dem Kapitel „Activities Supporting Nuclear Security“ des IAEO-Aktionsplans für nukleare Sicherheit für 2006 bis 2009 Berücksichtigung. (2)  Der Gouverneursrat der IAEO hat im September 2005 beschlossen, dass zur Stärkung des Sicherungssystems das sogenannte „Protokoll betreffend geringe Mengen“ zu den in Anwendung des Nichtverbreitungsvertrags geschlossenen Sicherungsabkommen Bestandteil des Sicherungssystems der IAEO bleiben soll, vorbehaltlich Änderungen am Standardwortlaut und der Änderung der im Rahmen des Protokolls betreffend geringe Mengen geltenden Kriterien. Die Generalkonferenz der IAEO hat 2005 eine Resolution verabschiedet, in der unter anderem festgehalten wird, dass diese Maßnahmen den erweiterten Verifikationsstandard für Staaten darstellen, mit denen umfassende Sicherungsabkommen bestehen, die durch ein gültiges Zusatzprotokoll ergänzt werden. (3)  CFSP/2004/022/IAEA I, CFSP/2005/020/IAEA II, CFSP/2006/029/IAEA III und CFSP/2008/020/IAEA IV. (4)  CFSP/2004/022/IAEA I, CFSP/2005/020/IAEA II, CFSP/2006/029/IAEA III und CFSP/2008/020/IAEA IV. (5)  NSSC: Nuclear Security Support Center. (6)  IRRS: Integrated Regulatory Review Service (Überprüfung der atomrechtlichen Aufsichtsbehörden eines Landes durch die IAEO).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.