Europäische Union

Beschluss 2013/517/GASP des Rates vom 21. Oktober 2013 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation in den Bereichen nukleare Sicherung und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0517. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

23.10.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 281/6 BESCHLUSS 2013/517/GASP DES RATES vom 21. Oktober 2013 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation in den Bereichen nukleare Sicherung und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, die innerhalb der Union wie auch in Drittstaaten zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen getroffen werden müssen. (2) Die Union setzt die Strategie zielstrebig um und führt die in ihrem Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen wie etwa der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu unterstützen. (3) Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln (1) angenommen. Dieser Gemeinsame Standpunkt fordert unter anderem, den Abschluss der IAEO-Übereinkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen und der Zusatzprotokolle zu fördern, und verpflichtet die Union, darauf hinzuarbeiten, dass die Übereinkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen und die Zusatzprotokolle zum Standard für das Verifikationssystem der IAEO werden. (4) Der Rat hat am 17. Mai 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/495/GASP zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit der IAEO über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (2) angenommen. (5) Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/574/GASP zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (3) angenommen. (6) Der Rat hat am 12. Juni 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/418/GASP zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (4) angenommen. (7) Der Rat hat am 14. April 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/314/GASP zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (5) angenommen. (8) Der Rat hat am 27. September 2010 den Beschluss 2010/585/GASP zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (6) angenommen. (9) Die Verschärfung der Kontrolle hoch radioaktiver Strahlenquellen im Einklang mit der Erklärung und dem Aktionsplan der G8 zur Sicherung radioaktiver Strahlenquellen, die auf dem Gipfeltreffen in Evian (2003) beschlossen worden sind, bleibt ein wichtiges Ziel für die Union, das durch Einbeziehung von Drittstaaten weiter verfolgt werden wird. (10) Die Vertragsstaaten und die Europäische Atomgemeinschaft haben am 8. Juli 2005 im Konsens vereinbart, das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (CPPNM) zu ändern, um seinen Geltungsbereich auf die friedliche innerstaatliche Nutzung und Lagerung sowie die Beförderung von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen auszuweiten und die Vertragsstaaten zu verpflichten, Verstöße gegen das Übereinkommen strafrechtlich zu ahnden. (11) Am 7. Juli 2007 ist das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen in Kraft getreten. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die die im Übereinkommen aufgeführten Delikte unter Strafe gestellt werden. (12) Die IAEO verfolgt dieselben Ziele, wie sie in den Erwägungsgründen 3 bis 11 genannt werden. Sie tut dies im Rahmen der Durchführung ihres Aktionsplans für nukleare Sicherung, der vollständig aus freiwilligen Beiträgen zum IAEO-Fonds für nukleare Sicherung finanziert wird. (13) Die Union nimmt an dem Prozess der Gipfeltreffen über nukleare Sicherung teil und ist bestrebt, ihre Bemühungen zur Verbesserung der nuklearen Sicherung weiter zu intensivieren und Drittländer in dieser Hinsicht zu unterstützen. Die Union begrüßt die jüngsten Maßnahmen zur Stärkung des Programms für nukleare Sicherung der IAEO sowie die von der IAEO vom 1. bis 5. Juli 2013 veranstaltete Internationale Konferenz über Nukleare Sicherung. Die Union ist bestrebt, die Nachhaltigkeit und Wirksamkeit der Umsetzung früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates zur Unterstützung der IAEO-Aktionspläne für nukleare Sicherung zu wahren, und wird weitere Unterstützung im Hinblick auf die Verabschiedung des IAEO-Aktionsplans für nukleare Sicherung (2014-2017) bereitstellen. Es wird eine enge Abstimmung mit der EU-Initiative Kompetenzzentren im chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Bereich (CBRN) sowie mit anderen Initiativen und Programmen erfolgen, um Doppelarbeit zu vermeiden, die Kostenwirksamkeit zu maximieren und für eine anhaltende Risikominderung zu sorgen. (14) Mit der technischen Umsetzung dieses Beschlusses sollte die IAEO betraut werden, die aufgrund ihrer langjährigen und allgemein anerkannten Expertise im Bereich der nuklearen Sicherung die einschlägigen Fähigkeiten in den Zielländern in erheblichem Maße stärken könnte. Die von der Union unterstützten Projekte können nur durch freiwillige Beiträge zum IAEO-Fonds für nukleare Sicherung finanziert werden. Diese von der Union bereitzustellenden Beiträge werden entscheidend dazu beitragen, dass die IAEO eine Schlüsselrolle im Bereich der nuklearen Sicherung einnehmen kann, indem sie Staaten in ihren Anstrengungen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich der nuklearen Sicherung unterstützt, was auch im Rahmen des Prozesses der Gipfeltreffen über nukleare Sicherung anerkannt wurde — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Zur sofortigen praktischen Umsetzung einiger Bestandteile der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die Union die Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherung und Verifikation, um nachstehende Ziele zu verfolgen: a) die Verwirklichung von Fortschritten im Hinblick auf eine weltweite Anwendung der internationalen Übereinkünfte über Nichtverbreitung und nukleare Sicherung, einschließlich der Übereinkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen und des Zusatzprotokolls; b) die Verbesserung der Schutzmaßnahmen für proliferationsrelevante Materialien und Ausrüstungen und der einschlägigen Technologie, Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der nuklearen Sicherung und der Sicherungsmaßnahmen; c) die Verbesserung der Aufdeckung des illegalen Handels mit Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen und Stärkung von Gegenmaßnahmen. (2)   Die Projekte der IAEO, die den Maßnahmen der Strategie entsprechen, haben Folgendes zum Ziel: — Gewährleistung der Nachhaltigkeit und Wirksamkeit der auf der Grundlage früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates geleisteten Unterstützung; — Stärkung der Infrastruktur zur Unterstützung der nuklearen Sicherung auf innerstaatlicher Ebene; — Stärkung der staatlichen Rechts- und Verwaltungsrahmen; — Stärkung der Systeme und Maßnahmen zur nuklearen Sicherung von Kernmaterial und anderem radioaktivem Material; — Stärkung der institutionellen Infrastrukturen der Staaten und deren Fähigkeit, Kernmaterial und anderes radioaktives Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt, zu kontrollieren; — Stärkung des Bewusstseins für und der Reaktions- und Widerstandsfähigkeit der Staaten gegenüber der Cyberkriminalität und Milderung ihrer Folgen für die nationale und nukleare Sicherung; — Aufbau zusätzlicher Laborkapazitäten zur Unterstützung der Bewertung von Technologien auf Ebene der industriellen Kontrolle und auf Ebene elektronischer Systeme, die dazu eingesetzt werden, Schwachstellen, die durch Cyberkriminalität im nuklearen Bereich ausgenutzt werden können, festzustellen, sowie Nutzung und Verstärkung der Sensibilisierung für diese Fragen, auch durch eine Teilnahme am regionalen Austausch und Nutzung von entsprechenden Ausgleichs- oder Abhilfemaßnahmen. Die Auswahl der begünstigten Staaten und der Projekte wird vom Rat auf der Grundlage einer umfassenden Bedarfsbewertung der IAEO und unterschiedlicher anderer Erwägungen, die eine größtmögliche Wirkung der Maßnahme gewährleisten sollen, vorgenommen. Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte werden von der IAEO als der für die Projektdurchführung zuständigen Stelle durchgeführt. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters war. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der IAEO. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 8 050 000 EUR. (2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der IAEO. In dem Finanzierungsabkommen ist festzuhalten, dass die IAEO sicherstellt, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird. (4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der IAEO erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. (2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte zur Verfügung. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und der IAEO oder 12 Monate nach dem Tag seiner Annahme, falls vor diesem Zeitpunkt kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde. Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2013. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)   ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34. (2)   ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 46. (3)   ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 44. (4)   ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 20. (5)   ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 62, berichtigt durch ABl. L 212 vom 7.8.2008, S. 6. (6)   ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 10. ANHANG Unterstützung der Europäischen Union für die Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherung und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen Förderfähigkeit und Auswahl der begünstigten Staaten Zu den Staaten, die für eine Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses in Frage kommen, zählen alle IAEO-Mitgliedstaaten und andere Länder, die Unterstützung im Bereich der nuklearen Sicherung benötigen, vorbehaltlich eines späteren, auf einen IAEO-Vorschlag gestützten Beschlusses der Union über eine prioritäre Maßnahme. Die Auswahl der begünstigten Staaten und der dort umzusetzenden Projekte erfolgt auf der Grundlage einer umfassenden Bedarfsbewertung durch die IAEO und anderer sachdienlicher Erwägungen (Bewertungs- und Beschlussvorbereitungsphase) der zuständigen EU-Ratsgremien, um eine größtmögliche Wirkung der Maßnahme zu gewährleisten. Es wird eine enge Abstimmung mit der EU-Initiative für CBRN-Kompetenzzentren sowie mit anderen Initiativen und Programmen erfolgen, um Doppelarbeit zu vermeiden, die Kostenwirksamkeit zu maximieren und für eine anhaltende Risikominderung zu sorgen. Der Einsatz von Finanzmitteln für spezifische Tätigkeiten erfolgt im Einklang mit den Prioritäten der Union und ist Gegenstand regelmäßiger vorheriger Konsultationen. Die Projekte werden in den ausgewählten begünstigten Staaten durchgeführt und können Tätigkeiten in den folgenden sieben Bereichen umfassen: 1. Nachhaltigkeit und Wirksamkeit der auf der Grundlage früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates geleisteten Unterstützung; 2. Stärkung der Infrastruktur zur Unterstützung der nuklearen Sicherung auf innerstaatlicher Ebene; 3. Stärkung der staatlichen Rechts- und Verwaltungsrahmen; 4. Stärkung der Systeme und Maßnahmen zur nuklearen Sicherung von Kernmaterial und anderem radioaktivem Material; 5. Stärkung der institutionellen Infrastruktur der Staaten und deren Fähigkeit, Kernmaterial und anderes radioaktives Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt, zu kontrollieren; 6. Stärkung des Bewusstseins für und der Reaktions- und Widerstandsfähigkeit der Staaten gegenüber der Cyberkriminalität mit Folgen für die nukleare Sicherung; 7. Laborkapazität zur Bekämpfung von Cyberkriminalität im nuklearen Bereich. I.   BEWERTUNGS- UND BESCHLUSSVORBEREITUNGSPHASE Zweck — Eine von der IAEO durchgeführte Bewertung des Bedarfs der begünstigten Staaten zur Verbesserung der nuklearen Sicherung in den betreffenden Ländern anhand der Methode und der Kriterien gemäß dem Beschluss 2010/585/GASP. Diese Bewertung erstreckt sich auf relevante Kriterien aus allen sieben vorerwähnten Bereichen. — Die Verwendung der Ergebnisse der Gesamtbewertung und anderer sachdienlicher Erwägungen als Grundlage für die Auswahl der Staaten, in denen Projekte durchgeführt werden. Ergebnisse — Überblick über die Ergebnisse der Bewertung des Unterstützungsbedarfs im Bereich der nuklearen Sicherung in den begünstigten Ländern, sowohl auf staatlicher Ebene als auch in einzelnen Anlagen, Standorten, bei Beförderungen und sonstigen Anwendungen, bei denen Kernmaterial und radioaktives Material verwendet oder gelagert wird, einschließlich der Infrastruktur zur Kontrolle von Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt. — Für alle sieben vorerwähnten Bereiche werden begünstigte Staaten und Projekte bestimmt, und es wird eine Liste der vorgeschlagenen begünstigten Staaten sowie eine Reserveliste der Begünstigten (zweite Priorität), die für eine Unterstützung nach diesem Beschluss vorgesehen sind, vorgelegt. Die IAEO führt einen Teil dieser Arbeiten auf der Grundlage einer Kofinanzierung durch, wobei sich ihr Beitrag auf zirka ein Prozent der zuschussfähigen Gesamtkosten des Projekts beläuft. Diese Tätigkeit wird auf der Grundlage der einschlägigen Sachkenntnis der IAEO durchgeführt. II.   DURCHFÜHRUNGSPHASE PRIORITÄRER PROJEKTE Bereich 1:   Nachhaltigkeit und Wirksamkeit der auf der Grundlage früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates geleisteten Unterstützung Strategieziel Wahrung der Nachhaltigkeit und Wirksamkeit der Umsetzung früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates zur Unterstützung der IAEO-Aktionspläne für nukleare Sicherung, die folgenden Zwecken dienen: — Beitrag zu den weltweiten Anstrengungen, die darauf abzielen, bei der Verwendung, Lagerung und/oder Beförderung von Kernmaterial oder anderem radioaktivem Material und bei den zugehörigen Anlagen weltweit für effektive Sicherung zu sorgen; hierzu werden die Staaten auf Wunsch bei ihren Bemühungen um den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer wirksamen nuklearen Sicherung durch Hilfe in den Bereichen Kapazitätsaufbau, Beratung, Entwicklung der Humanressourcen, langfristige Tragfähigkeit und Risikominderung unterstützt. — Unterstützung im Hinblick auf den Beitritt zu internationalen Übereinkünften, die mit der nuklearen Sicherung im Zusammenhang stehen, und die Umsetzung solcher Übereinkünfte, sowie ferner Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit und der Koordinierung der im Rahmen bilateraler Programme und anderer internationaler Initiativen gewährten Hilfe in der Weise, dass dadurch auch zu einer sicheren, abgesicherten und friedlichen Nutzung der Kernenergie und von Anwendungen mit radioaktiven Stoffen beigetragen werden kann. — Bestimmung der begünstigten Staaten durch Zusammenführung der Ergebnisse von Bewertungsmissionen sowie verfügbarer Informationen der IAEO sowie durch Gespräche zwischen dem betreffenden Staat und der IAEO. Zweck — Gewährleistung der Nachhaltigkeit, fortdauernden Effizienz und Wirkung früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates, auch durch technische Systeme, Humanressourcen und Konsolidierungs- oder Repatriierungsmaßnahmen. — Nutzung der Vorteile aus der Unterstützung und den Tätigkeiten auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene zwecks Bereitstellung qualifizierter Humanressourcen und technischer wie auch wissenschaftlicher Unterstützung durch effiziente Nutzung der Ressourcen. Ergebnisse — Bewertung der Nachhaltigkeit, Effizienz und Wirkung der Aufgaben, die im Wege früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates durchgeführt wurden. — Ausarbeitung und Einführung eines Qualitätssicherungssystems für Staaten, die Unterstützung zur nuklearen Sicherung erhalten haben, einschließlich der Erprobung und der Pilotimplementierung dieses Systems. — Ermittlung des weiteren Unterstützungsbedarfs, um die Nachhaltigkeit der für die nukleare Sicherung angestrebten Verbesserungen aufrecht zu erhalten oder zu gewährleisten. — Unterstützung im Hinblick auf die dauerhafte Verfügbarkeit von funktionierender Ausrüstung und kompetentem Personal durch weitere Unterstützung, um im Land selbst eigene institutionelle Fähigkeiten zur Wartung der Ausrüstung, zur Behebung von Funktionsstörungen bei der Ausrüstung und zum Austausch beschädigter Komponenten zu schaffen und um im größtmöglichen Maße die Einbeziehung der Staaten in den regionalen Kapazitätsaufbau sicherzustellen. — Gewährleistung der Verfügbarkeit von kompetentem Personal durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Bereich 2:   Stärkung der Infrastruktur zur Unterstützung der nuklearen Sicherung auf innerstaatlicher Ebene Strategieziel IAEO-Programme unterstützen Staaten bei der Aufnahme zahlreicher Tätigkeiten, die die Nachhaltigkeit von Verbesserungen im Bereich der nuklearen Sicherung gewährleisten. Das Angebot im Bereich der Entwicklung der Humanressourcen, das sowohl Schulungsmaßnahmen als auch akademische Ausbildungsprogramme umfasst, ermöglicht es, die unterschiedlichen nationalen und regionalen Zuständigkeiten zu berücksichtigen. Die IAEO unterstützt zudem Staaten, die Unterstützungszentren für die nukleare Sicherung (NSSC) einrichten möchten; derartige Zentren sollen die Entwicklung der Humanressourcen erleichtern und zugleich technische Unterstützungsdienste leisten, beispielsweise im Bereich der Ausrüstung und der Wartung auf nationaler und regionaler Ebene. Zweck — Ausarbeitung und Überprüfung, in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit den zuständigen staatlichen Stellen und anderen EU-Initiativen, eines nationalen integrierten Plans zur Unterstützung der nuklearen Sicherheit (Integrated Nuclear Security Support Plan — INSSP), und Durchführung von Beratungsmissionen als Grundlage für eine Verbesserung der nuklearen Sicherung in dem betreffenden Staat. — Hilfe für Staaten bei der Gewährleistung einer landeseigenen technischen und wissenschaftlichen Unterstützung und bei der Entwicklung von Humanressourcen, die für eine wirksame und langfristig tragfähige nukleare Sicherung erforderlich sind. Ergebnisse — Ausarbeitung oder Überprüfung nationaler INSSP, die auf die jeweiligen umfassenden Bedürfnisse des betreffenden Staats zugeschnitten sind, und Bestimmung der für eine Verbesserung der Sicherheit in diesem Staat relevanten Ergebnisse und Empfehlungen. — Koordinierung der Tätigkeiten zur Einrichtung von nationalen NSSC mit bereits bestehenden und künftigen CBRN-Kompetenzzentren der EU sowie anderen einschlägigen Tätigkeiten in geeigneten Regionen. — Bereitstellung von Ausrüstung und Erbringung von Expertenleistungen zur Unterstützung des Aufbaus nationaler NSSC, Förderung einer angemessenen Kultur der nuklearen Sicherung und Erleichterung einer auf kontinuierliche Verbesserungen und die Anwendung auf einen umfassenderen CBRN-Kontext ausgerichteten Nutzung von Erfahrungswerten und bewährten Verfahren. Bereich 3:   Stärkung der staatlichen Rechts- und Verwaltungsrahmen Strategieziel Die IAEO erstellt umfassende Empfehlungen im Bereich der nuklearen Sicherung sowie Anleitungen zur Förderung des weltweiten Rahmens für nukleare Sicherung. Im Rahmen dieser Funktion führt die IAEO auf Antrag der Staaten unterschiedliche Beratungsmissionen von Experten durch, mit denen gezielte Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften geleistet wird, um die nationalen Rechts- und Verwaltungsrahmen zu stärken; hierdurch erleichtert die IAEO den Beitritt zu internationalen Übereinkünften, die für die nukleare Sicherung von Bedeutung sind, sowie ihre Umsetzung. Zweck: — Stärkung der nationalen Rechts- und Regulierungsrahmen sowie der Fähigkeit von Staaten, den Austausch regionaler bewährter Verfahren aufzubauen, wie sie für jede Behörde gelten, die an der Sicherung von entweder der Verwaltungskontrolle unterliegendem oder nicht unterliegendem Kernmaterial und anderem radioaktiven Material beteiligt ist. — Bereitstellung von kostenwirksamen Mitteln für Staaten zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer nationalen, regionalen und internationalen Verpflichtungen, bei der Verabschiedung von verbindlichen und internationalen Übereinkünften, einschließlich Übereinkommen über Sicherungsmaßnahmen und Zusatzprotokolle, und bei einer Verpflichtung zu nicht verbindlichen Übereinkünften. Ergebnisse — Erhöhung der Zahl der Staaten, die begonnen haben, umfassende und kohärente nationale Rechtsvorschriften auszuarbeiten und anzunehmen, die nukleare Sicherung, nukleare Sicherungsmaßnahmen, nukleare Sicherung und Haftung für nukleare Schäden einschließen, unter anderem auf der Grundlage von Synergien mit von der Union durch andere Instrumente, wie etwa das Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherung und das Instrument für Heranführungshilfe, umgesetzten Maßnahmen, und Ermutigung, die nukleare Sicherheit als einen wichtigen Faktor für Staaten zu berücksichtigen, die Interesse an der Aufnahme eines Kernenergie-Programms bekunden. — Fachliche Beratung durch die Erbringung von Bewertungsleistungen seitens der IAEO, z. B. INSServ (International Nuclear Security Advisory Service), IPPAS (International Physical Protection Advisory Service), INIR (Integrated Nuclear Infrastructure Review Mission), IRRS (Integrated Regulatory Review Service), ISSAS (International S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.