Europäische Union

84/405/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. August 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.350 - Zinc Producer Group) (Nur der französische, deutsche, englische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31984D0405. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ichen Entscheidungsfreiheit dar: Die Investitionsmeldepflicht mit anschließender Erörterung des Vorhabens durch die Wettbewerber ging weit über einen hinnehmbaren Investitionsinformationsaustausch hinaus, bei dem nur die voraussichtliche Entwicklung der Märkte und die Produktionskapazitäten erörtert wird, ohne daß es zu Maßnahmen kommt, die die Entscheidungsfreiheit und Verantwortung der Unternehmen hinsichtlich ihrer Investitionspolitik beeinträchtigen können. Gleiches gilt für den Informationsaustausch über oder Empfehlungen zu Produktionskürzungen (oben Randziffer 39). Ein derartiges Verhalten ist als abgestimmte Verhaltensweise anzusehen. (69) Demgegenüber ist das Vorbringen der Unternehmen, die Vereinbarung über die Auferlegung eines Wiederverkaufsverbots, die Produktionsquoten und die Investitionsanmeldungen hätten keine praktischen Auswirkungen gehabt, unerheblich. Die in den Protokollen über die ZPG-Zusammenkünfte für die einzelnen Jahre wiederholt vereinbarten Produktionsquoten deuten darauf hin, daß die Unternehmen sich in der Praxis auch im wesentlichen daran gehalten haben, denn sonst wäre es überfluessig gewesen, derartige Quoten erneut zuzuteilen. In den jeweiligen Protokollen über die Vereinbarungen der Produktionsquoten sind auch keine Hinweise darauf enthalten, daß sich die ZPG-Mitglieder nicht an die Vereinbarungen gehalten haben. Soweit Penarroya vorträgt, sie habe die Produktion nicht den Quoten entsprechend gesenkt, sondern sie zum Teil sogar erhöht, so ist darauf hinzuweisen, daß der ZPG-Beschluß die Möglichkeit ließ, unbeschränkt zu produzieren, jedoch das Zink auf Lager zu legen. Der Hinweis Penarroyas auf erhöhte Produktionszahlen im Jahre 1974 und 1976 ist daher insoweit ohne Aussagekraft. (70) Hinsichtlich des Wiederverkaufsverbots ist festzustellen, daß diese Verpflichtung noch im Jahre 1972 in einem ZPG-Papier (oben Randziffer 17) wiederholt wird. Wäre diese Verpflichtung tatsächlich ohne praktische Auswirkung gewesen, so wäre es sinnlos gewesen, diese Verpflichtung noch acht Jahre nach ihrem Eingehen zu wiederholen. (71) Schließlich genügt es jedoch für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1, wenn die Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt sind. Es ist nicht erforderlich, daß der Zweck auch ganz oder teilweise erreicht, die Wettbewerbsbeschränkung also auch bewirkt wird. Hinzu kommt, daß allein durch die Vereinbarung über die Auferlegung des Wiederverkaufsverbots, die Produktionsbeschränkung und die Investitionskontrolle sowie den Informationsaustausch und die Empfehlungen zu Produktionskürzungen die Unternehmen in ihrer wettbewerblichen und wirtschaftlichen Handlungsfreiheit eingeschränkt wurden, weil sie befürchten mussten, bei Verstössen gegen die Vereinbarungen sich vor der ZPG verantworten zu müssen. 3. Die Beschränkung des Zinkverkaufs an der LME und der Zinkaufkauf (72) Die sich von den Unternehmen gegenseitig auferlegte Verpflichtung, selbst kein Zink an der LME zu verkaufen und gegebenenfalls Zink bereits vor dessen Erreichen der LME aufzukaufen bzw. selbst oder über dritte Unternehmen Kursstützungskäufe an der LME durchzuführen, stellt ebenfalls eine Wettbewerbsbeschränkung dar. Sie bezweckte und bewirkte, den LME-Preis für Zink zu beeinflussen, damit dieser sich nicht allzuweit vom Herstellerpreis entfernte. Dadurch sollte der Druck des Marktes auf die ZPG-Mitglieder, den Herstellerpreis zu ändern, abgemildert werden. Die Unternehmen passten so den durch Angebot und Nachfrage gebildeten LME-Preis an den vereinbarten Herstellerpreis an. Dies bewirkte, daß der Wettbewerbsdruck, wie er von der LME-Notierung ausging, abgeschwächt wurde. 4. Begründung der Unternehmen für ihr Verhalten (73) Soweit alle hier betroffenen Unternehmen vortragen, die Vereinbarung des Herstellerpreises und die absichernden Maßnahmen hätten dazu gedient, zum einen die oftmals unvernünftig hohen Zinknotierungen an der LME zu senken und zum anderen erhebliche Preisschwankungen und spekulative Preissteigerungen an der LME sowie das Preisdumping der Staatshandelsländer zu verhindern, und der Herstellerpreis habe sich über Jahre hinweg nicht allzuweit von der LME-Notierung für Zink entfernt, er sei »marktgerecht" gewesen, so daß es an wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Vereinbarungen fehle, so ist dem folgendes entgegenzuhalten: Unternehmen dürfen gegen schwierige Markt- oder konjunkturelle Krisensituationen nur mit wettbewerbskonformen Mitteln vorgehen. Die Absprache von Ein- oder Verkaufspreisen zwischen Wettbewerbern ist kein geeignetes Mittel, um angebliche schwierige Marktgegebenheiten zu bekämpfen. Auch angebliche Überkapazitäten berechtigen Unternehmen nicht, gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags zu verstossen. Selbst die Abwehr angeblicher Dumpingpraktiken rechtfertigt es nicht, mit privaten Vereinbarungen zwischen Wettbewerben preis- und marktregulierend einzugreifen. Das Vorbringen der Unternehmen ist auch deshalb wenig überzeugend, weil Maßnahmen, die in der Tat zur Bekämpfung schwieriger Marktsituationen ergriffen werden, sich in der Regel nicht über mehr als ein Jahrzehnt hinziehen. Darüber hinaus lag der vereinbarte Herstellerpreis längere Zeit auch über dem LME-Preis. Der LME-Preis kann auch deshalb nicht als Bezugsgrösse für die »Marktgerechtigkeit" des Herstellerpreises herangezogen werden, da er ebenfalls von den Unternehmen beeinflusst worden war. Durch die Verhaltensweisen der ZPG-Mitglieder wurden nur Zink-»Spitzenmengen", d. h. marginale Mengen und nicht repräsentative Zinkqualitäten, über die LME gehandelt. (74) Soweit die Unternehmen vorbringen, staatliche Stellen der Mitgliedstaaten und auch die Dienststellen der Kommission hätten die Preisabsprachen und die absichernden Maßnahmen gekannt, staatliche Behörden einzelner Mitgliedstaaten hätten sie sogar ausdrücklich gebilligt, so ist festzustellen, daß die Kenntnis sowie die Beteiligung an oder die Genehmigung von Preisabsprachen durch Behörden der Mitgliedstaaten derartige Vereinbarungen nicht vor der Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags schützen kann. Der Kommission waren das Bestehen eines »Zink-Herstellerpreises" und die Tatsache von Produktionskürzungen bekannt. Zu keiner Zeit wussten die betreffenden Beamten der Kommission jedoch, daß der Herstellerpreis und die Produktionskürzungen auf einer Absprache beruhten. Wenn ein »Herstellerpreis" in der Fachpresse veröffentlicht wird, kann man nicht grundsätzlich davon ausgehen, daß dies notwendigerweise einen Verstoß gegen Artikel 85 bedeutet. Die Mitglieder eines Wirtschaftsverbandes können in diesem Verband das Bestehen von Überkapazitäten anerkennen, ohne sich dabei über Kapazitätseinschränkungen zu verständigen. Die im vorliegenden Fall gemachten Versuche zu folgern, daß eine Behörde, weil ihr ein Teil der Vorgänge bekannt war, Kenntnis von allem gehabt habe, müssen zurückgewiesen werden. Bezueglich einer etwaigen Beteiligung von Behörden der Mitgliedstaaten dürfte weitgehend das gleiche gelten. Die Unternehmen können jedenfalls nicht ihre Ausnahme von der Anwendung der Wettbewerbsregeln erlangen durch die blosse Behauptung, eine Regierungsstelle habe von der Anwendung eines Herstellerpreises gewusst oder diesen sogar gebilligt. II. Die Abstimmung über Preisänderungen (75) Als das auf der Vereinbarung von 1964 basierende Herstellerpreis-System 1977 in Europa seine Wirksamkeit verlor, entstand eine Lage, in der es keinen natürlichen Preisführer zu geben schien, der unabhängig von seinen Konkurrenten handeln konnte in der Überzeugung, daß diese höchstwahrscheinlich folgen würden. Überdies ist nachgewiesen, daß MG intern die Notwendigkeit diskutiert hat, ein »Modell europäischer Preisführerschaft" zu schaffen, was darauf hinweist, daß einige der Unternehmen versuchten, die beendeten Vereinbarungen durch eine Art gelenkter Preisführerschaft zu ersetzen. Die im vorliegenden Fall vorherrschenden Bedingungen scheinen mehr die Merkmale einer Lage gehabt zu haben, in der es zu einer, wie es in der wirtschaftswissenschaftlichen Theorie heisst, »barometric price leadership" (1) (indikativen Preisführerschaft) kommen kann. Dies nimmt den Unternehmen nicht die Fähigkeit, »unabhängig die (von ihnen nach ihrem Wunsch) im Gemeinsamen Markt zu verfolgende Politik zu bestimmen". Unter solchen Umständen ist paralleles Preisgebaren in einem homogene Erzeugnisse produzierenden Oligopol als solches kein hinreichender Beweis für eine abgestimmte Verhaltensweise. Ein hinreichender Beweis kann sich jedoch aus parallelem Preisgebaren in Verbindung mit anderen Indizien, wie Kontakten zwischen Unternehmen bezueglich wünschenswerter Preis änderungen, die vor Preisänderungen stattfinden, oder dem Austausch von Informationen, der Kontakte dieser Art verstärkt, ergeben. (76) Im vorliegenden Fall gibt es Hinweise darauf, daß zwischen Oktober 1977 und April 1979 MG hoffte, über eine »barometric price leadership" (indikative Preisführerschaft) hinausgehen zu können, daß andere Unternehmen untereinander Kontakte hatten und daß nach solchen Kontakten Preisänderungen erfolgten. Die vorliegenden Beweise reichen jedoch nicht aus, um das Parallelverhalten der betreffenden Unternehmen als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 zu betrachten. III. Marktaufteilung (77) Die Absprachen zwischen UM, Penarroya, Billiton, AMSE, PAG und MG, nur genau und gemeinsam festgelegte Zinkmengen in das traditionelle Absatzgebiet des anderen Herstellers zu liefern (Randziffer 55) sowie Exportquoten für den deutschen Markt festzulegen (oben Randziffern 42 bis 49), stellen Einschränkungen des Zinkabsatzes und eine Aufteilung der Märkte im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar. Derartige Vereinbarungen sind ausdrücklich als Beispiele für verbotene Wettbewerbsbeschränkungen in Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnt. Gleiches gilt für die Vereinbarungen über Exportbeschränkungen nach Deutschland zwischen MG und RTZ unmittelbar oder mittelbar über die RTZ-Tochtergesellschaften ISC und AMSE sowie für die Vereinbarungen zwischen MG und Billiton sowie zwischen MG und PAG mit RTZ (oben Randziffer 47). Diese Ausfuhrbeschränkungen nach Deutschland waren jeweils mit einer Gegenseitigkeitsabrede verknüpft, wonach MG bzw. PAG auch nicht in den Heimatmarkt des gebundenen Unternehmens (d. h. Billiton-Holland, ISC bzw. AMSE-Vereinigtes Königreich) liefern durfte. Besonders deutlich ist eine solche Marktaufteilung auch im Fall Budel zwischen AMSE bzw. CRA (beides Tochtergesellschaften von RTZ) und Billiton in den »Heads of Agreement" (oben Randziffer 50). (78) Die Schwierigkeiten, die AMSE ab dem Jahr 1974 hatte, als sie versuchte, nach dem europäischen Kontinent Zink zu liefern, (oben Randziffern 55 bis 59), zeigen ebenfalls Marktaufteilungen zwischen den kontinentaleuropäischen Herstellern untereinander wie auch zwischen ihnen und RTZ auf. Die Unternehmen vereinbarten sowohl Lieferbeschränkung von RTZ auf dem europäischen Kontinent als auch Ausfuhrbehinderungen der kontinentaleuropäischen Hersteller nach dem Vereinigten Königreich (Randziffer 56). (79) Damit steht fest, daß alle hier betroffenen Unternehmen Wettbewerb durch grenzueberschreitende Zinklieferungen einschränken wollten und eingeschränkt haben. Zwar ist anzuerkennen, daß RTZ ab dem Jahr 1974 durch ihre Tochtergesellschaft AMSE und deren Drängen auf den kontinentaleuropäischen Zinkmarkt die zwischen den übrigen Zinkherstellern bestehenden Exportquoten weitgehend hinfällig gemacht hat. Auch dieses Eindringen auf den kontinentaleuropäischen Markt erfolgt jedoch durch Absprachen und die Vereinbarung von Hoechstquoten. (80) Soweit den hier betroffenen Unternehmen neue »Gespräche", »Verhandlungen" oder »Kontakte" über Zinkverkäufe im Heimatmarkt des anderen Unternehmens nachzuweisen sind, so kann zwar insoweit nicht von »Vereinbarungen" über Marktaufteilungen gesprochen werden. Diese Gespräche, Verhandlungen und Kontakte stellen sich jedoch als eine »unmittelbare" Fühlungnahme zwischen den Unternehmen dar, die darauf hinauslaufen sollte, die grenzueberschreitenden Zinklieferungen und damit Wettbewerb zu regulieren. Eine solche Fühlungnahme, die den einen Wettbewerber bei seinen Zinkausfuhren »beeinflussen" oder zumindest den anderen Wettbewerber über solche Lieferungen ins Bild setzen sollte, damit er sich in seinem eigenen Marktverhalten darauf einrichten kann, stellt jedoch zumindest eine abgestimmte Verhaltensweise dar. Auch insoweit haben die Unternehmen bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lassen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes Suiker-Unie, verbundene Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113, 114/73 (1), Zuechner 172/80 (2)). (81) Soweit die Unternehmen vortragen, aus den aufgeführten Unterlagen sei nicht auf Vereinbarungen zu schließen, weil es sich meist nur um interne Aufzeichnungen einzelner Unternehmen handele, soweit Vereinbarungen vorgelegen hätten, so hätten diese jedoch keine praktische Bedeutung gehabt, weil die Unternehmen sich aus ihnen eigenen Gründen ohnehin weitgehend auf ihren traditionellen Heimatmarkt beschränkt hätten und weil die Vereinbarungen nicht tatsächlich angewandt worden seien, ist auf folgendes hinzuweisen: Soweit es sich bei den Unterlagen nur um interne Aufzeichnungen einzelner Unternehmen handelt, besteht kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß der in ihnen wiedergegebene Sachverhalt zutrifft. Dies gilt um so mehr als interne Aufzeichnungen verschiedener Unternehmen übereinstimmend von Absprachen oder Gesprächen zur Ausfuhrkontingentierung berichten (oben Randziffern 52, 53 und 56 bis 59). Soweit die Unterlagen darauf hinweisen, daß ein Unternehmen (RTZ) über Jahre hinweg versuchte, die anderen hier betroffenen Unternehmen dazu zu bringen, Zinklieferungen durch RTZ in den jeweiligen Heimatmarkt zuzulassen, und letztere auch gewisse Einfuhrmengen zugestanden, so beweist dies gerade bestehende Vereinbarungen über Einfuhrbeschränkungen. Das »Zugestehen" von Einfuhrquoten umfasst das Verbot, diese Mengen zu überschreiten, und stellt damit auch ein mittelbares, vereinbartes Exportverbot dar. Aus den jeweiligen Unterlagen ist auch zu entnehmen, daß sich die Unternehmen im Grundsatz an die vereinbarten »Quoten" hielten. (82) Darüber hinaus bedürfte es für die Feststellung, daß vereinbarte Einfuhrbeschränkungen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Artikels 85 darstellen, nicht des Nachweises, daß diese Beschränkungen auch in der Praxis befolgt wurden. Das Vorbringen der Unternehmen kann daher nur als blosse »Schutzbehauptung" angesehen werden. IV. Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlungen (83) Die hier betroffenen Unternehmen haben entweder selbst, durch weisungsgebundene Tochtergesellschaften oder durch von ihnen beherrschte Unternehmen an den wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und Verhaltensweisen teilgenommen. Mutter-, Tochtergesellschaften und beherrschte Unternehmen sind dabei als wirtschaftliche Einheit anzusehen, das Verhalten der Tochtergesellschaft ist dabei der Muttergesellschaft zuzurechnen. Soweit Billiton und UM solche Unternehmen später in ihren Unternehmensbereich eingegliedert haben, die zu Beginn der Absprachen selbstständig waren (KZM und Budel für Billiton, VM und Asturienne für UM), ist das Verhalten der übernommenen Unternehmen dem übernehmenden Unternehmen zuzurechnen. Dies zeigt sich daraus, daß beispielsweise Billiton von der ZPG alle Kosten und Ausschüttungen zugerechnet wurden, die KZM bzw. Budel durch die Teilhaberschaft an Adena (oben Randziffer 31) zufielen. Aus diesem Grunde kann das Argument Billitons, sie sei erst seit 1971 durch die vollständige Übernahme von KZM an der ZPG und deren Abmachungen beteiligt gewesen, nicht anerkannt werden. (84) Die ZPG ist als weltweites Kartell anzusehen, dessen Schwerpunkt stets ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft lag. Neben den hier betroffenen Unternehmen haben noch eine Vielzahl anderer Unternehmen teilgenommen, die keinen Geschäftssitz oder keine Tochtergesellschaft innerhalb der Gemeinschaft hatten und haben oder die nicht in wesentlichem Umfang oder nur vereinzelt in die Gemeinschaft lieferten. Für die ZPG, die etwa 80 v. H. des Zink-Weltmarktes kontrollierte, war der Markt der Europäischen Gemeinschaft auch nur ein Teilmarkt (oben Randziffer 8). Der Anstoß zur und die Triebkraft in der ZPG ging von aussergemeinschaftlichen Unternehmen aus. In einem MG-Bericht vom 3. Juli 1964 über die Gründung der ZPG wird sogar von einem »Diktat" der englischen, australischen und kanadischen Unternehmen gesprochen. Diese Drittstaatunternehmen hätten jedoch wegen der Struktur des Zinkmarktes auch ohne die beschränkenden Vereinbarungen nicht wesentlich zu einer Verbesserung der Wettbewerbssituation innerhalb der Gemeinschaft beigetragen, ihre Teilnahme an der ZPG hatte daher nur mittelbare Auswirkungen auf die Gemeinschaft. Es ist daher angebracht, die Anwendung des Artikels 85 auf die Unternehmen zu beschränken, von denen unmittelbare Eingriffe auf die Wettbewerbslage in der Gemeinschaft ausgingen. B. DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DES ZWISCHENSTAATLICHEN HANDELS (85) Die Vereinbarungen zur Marktaufteilung waren von sich aus geeignet, den zwischenstaatlichen Handel unmittelbar zu beeinträchtigen. Sie waren darauf gerichtet, die Zinklieferungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern bzw. in genau festgelegten Grenzen zu halten. Die Preisvereinbarungen und die Abstimmung über bevorstehende Preisänderungen aller hier betroffenen Unternehmen wirkten sich insofern auf den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten aus, als sie grenzueberschreitenden Preiswettbewerb durch Zinklieferungen von vornherein ausschließen sollten und auch ausschlossen. Gleiches gilt für die Vereinbarung, den Abnehmern ein Wiederverkaufsverbot aufzuerlegen sowie für die gemeinsame Beeinflussung des Zinkbörsenpreises an der LME. Die Produktions- und Investitionskontrollen bzw. -beschränkungen waren ebenfalls geeignet, den Unternehmen die Möglichkeit und den Anreiz zu nehmen, hergestelltes, aber in einem Mitgliedstaat nicht absetzbares Zink in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu liefern. All diese Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen der hier betroffenen Unternehmen bezweckten und bewirkten eine künstliche Trennung und Abschirmung der Märkte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. ARTIKEL 85 ABSATZ 3 (86) Eine Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 kann gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 17 nur dann erfolgen, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Artikel 85 Absatz 1 bezeichneten Art bei der Kommission angemeldet worden sind. Eine solche Anmeldung ist nicht erfolgt, so daß die Möglichkeit einer Freistellung damit schon aus diesem Grunde nicht gegeben ist. (87) Soweit die Unternehmen vorbringen, die Vereinbarung des Herstellerpreises habe zur Verbesserung der Zinkerzeugung und der Zinkvermarktung beigetragen, sie habe Vorteile sowohl für die Verbraucher (wegen der angeblich erreichten Preisstabilität) als auch für die Mitgliedstaaten (aus Gründen der Inflationsdämpfung) gehabt, trotz der mangelnden Anmeldung habe deshalb die Kommission bei der Beurteilung des Verhaltens diese Vorteile im Rahmen einer »als-ob-Prüfung" gemäß Artikel 85 Absatz 3 zu berücksichtigen, so ist auf folgendes hinzuweisen: Es erscheint aus den oben in Randziffer 60 angegebenen Gründen sehr zweifelhaft, ob die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen überhaupt nennenswerte Vorteile gebracht haben. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall wäre nämlich der angebliche gesamtwirtschaftliche Nutzen der Kartellabsprachen unter Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele des EWG-Vertrags zu würdigen. Der vereinbarte Herstellerpreis, der Informationsaustausch über die Preisänderungen, die gemeinsame Beeinflussung des Zinkbörsenpreises an der LME, die Produktions- und Investitionskontrollen sowie die Marktaufteilungen bzw. die Ausfuhrbehinderungen zielten in erster Linie darauf ab, den Wettbewerb zwischen den Beteiligten abzuschwächen und die nationalen Märkte innerhalb der Gemeinschaft voneinander abzuschotten. Unter diesen Umständen hätte für die Gesamtheit der Vereinbarungen und Verhaltensweisen selbst dann keine Freistellung erteilt werden können, wenn sie angemeldet worden wäre. Das Fehlen einer Anmeldung ist ein absoluter Hinderungsgrund; eine »als-ob"-Betrachtung ist nicht möglich (Rechtssache 30/78 - Distillers Company Ltd gegen Kommission (1). ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 A. DER VORSATZ (88) Die Zuwiderhandlungen wurden von allen Unternehmen vorsätzlich begangen. Sie haben nicht nur die einzelnen Handlungen willentlich begangen, ihnen war auch bewusst, daß sie gegen Wettbewerbsregeln verstossen könnten. B. DIE DAUER DER ZUWIDERHANDLUNGEN I. Beginn der Zuwiderhandlungen (89) Die Zuwiderhandlungen in Form von Vereinbarungen zur Festsetzung des Zinkherstellerpreises, zur Beeinflussung der LME, zur Einschränkung und Kontrolle der Zinkerzeugung und der Investitionen sowie zur Aufteilung der Märkte haben mit Ende der ersten ZPG-Zusammenkunft, also am 10. Juli 1964 begonnen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Zuwiderhandlungen erst später in die Praxis umgesetzt wurden. (90) Für die Unternehmen MG, PAG, Penarroya, RTZ und UM beginnen daher die Zuwiderhandlungen mit dem 10. Juli 1964. Der Umstand, daß RTZ erst mit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Gemeinschaft ein Unternehmen innerhalb der EG wurde, kann hieran nichts ändern, da sich die wesentlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlungen innerhalb der damaligen Gemeinschaft zeigten. (91) Für Billiton, das für das Verhalten des übernommenen Unternehmens KZM und Budel voll einzustehen hat, beginnen die Zuwiderhandlungen mit dem Beitritt der KZM zur ZPG, d. h. am 3. September 1964. II. Ende der Zuwiderhandlungen (92) Die Unternehmen haben die Zuwiderhandlungen nicht durch Übereinkunft an einem bestimmten Datum beendet. Vielmehr zerfiel die ZPG dadurch, daß sich einzelne Unternehmen nach und nach nicht mehr an alle Vereinbarungen hielten und es damit schließlich am erforderlichen Zusammenhalt der Unternehmen fehlte. Deshalb ist ein genaues Ende der Zuwiderhandlungen schwer feststellbar. Zugunsten der Unternehmen wird daher als Ende der jeweiligen Zuwiderhandlungen die letzte nachweisbare Auswirkung der Vereinbarungen und Abstimmungen angesetzt. 1. Festsetzung des Zink-Herstellerpreises (93) MG hat nach eigenen Angaben erstmalig im Oktober 1977 unabhängig und unabgestimmt den Zinkpreis geändert (oben Randziffer 22). Daraus ist zu schließen, daß bis zu diesem Zeitpunkt die vorhergehenden Preisabstimmungen der hier betroffenen Unternehmen ihre wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen gehabt haben. Dies wird auch durch das Vorbringen von Penarroya erhärtet, wonach »ab Ende 1977, d. h. nach Einstellung der Tätigkeiten der ZPG, Penarroya eine unabhängige Haltung angenommen hat". (94) Das Ende der Herstellerpreisvereinbarung im Rahmen der ZPG ist damit auf Oktober 1977 anzusetzen. 2. Vereinbarung zur Beeinflussung der LME (95) Durchgeführte Beeinflussungsmaßnahmen und ihre Auswirkungen aller hier betroffenen Unter nehmen lassen sich bis zum April 1976 (siehe oben Randziffer 34) nachweisen. Die Unternehmen Billiton, PAG, Penarroya und UM haben durch ihren gemeinsamen Aufkauf des nordkoreanischen Zinks die Zuwiderhandlung erst mit Ende des Jahres 1977 abgeschlossen (oben Randziffer 35). 3. Beschränkung und Kontrolle der Erzeugung und der Investitionen (96) Verbindliche Vereinbarungen zur Beschränkung der Erzeugung und der Investitionen sind für alle hier Betroffenen bis Ende 1975 nachweisbar (oben Randziffer 38). Abstimmungen aller Unternehmen (in Form von Empfehlungen) hierüber lassen sich bis Herbst 1977, Einzelabstimmungen zwischen MG und PAG lassen sich bis April 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.