Europäische Union

84/405/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. August 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.350 - Zinc Producer Group) (Nur der französische, deutsche, englische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31984D0405. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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978 feststellen (oben Randziffer 39). 4. Aufteilung der Märkte (97) Die allgemeine Vereinbarung und die gegenseitige Abstimmung der hier betroffenen Unternehmen, den jeweiligen Heimatmarkt der anderen Unternehmen zu respektieren, galt bis Ende 1976 (oben Randziffer 58). Zwei- und mehrseitige Abstimmungen hierüber erfolgten noch im April 1978 zwischen Billiton und AMSE. Da nicht nachweisbar ist, wie lange diese Vereinbarungen beschränkende Auswirkungen hatten, ist das Ende der Zuwiderhandlungen insoweit für Billiton und RTZ auf April 1978 festzusetzen (vgl. oben Randziffer 54). C. FORTGESETZTE HANDLUNG (98) Bei den Zuwiderhandlungen handelt es sich nicht um von Fall zu Fall jeweils neu geschlossene Vereinbarungen oder neu abgestimmte Verhaltensweisen, sondern die Maßnahmen beruhten alle auf der Grundlagenvereinbarung vom 9. und 10. Juli 1964. Letztlich erfolgen sie nur in einer, an die jeweilige Situation angepassten, Ausführung dieser Grundlagenvereinbarung. Änderungen bei der Ausführung (beispielsweise der Wechsel von der Firma Merafine zur Gründung der Firma Adena oder von einem vorher vereinbarten Herstellerpreis zu einer Abstimmung bei Preisänderungen) vermögen keine andere Beurteilung herbeizuführen. Vom Jahr 1964 ab bis zu den oben in Randziffer 93 bis 97 genannten Zeitpunkten richteten die jeweiligen Zinkhersteller ihr Verhalten auf den Grundlagenbeschluß vom 9. und 10. Juli 1964 aus. Bei den Verstössen gegen Artikel 85 handelt es sich somit um fortgesetzte Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates (1). D. SCHWERE DER ZUWIDERHANDLUNGEN (99) Grundsätzlich sind die von den Unternehmen begangenen Zuwiderhandlungen, nämlich die unmittelbare und mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise und sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung und Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes und der Investitionen sowie die Aufteilung der Märkte als besonders schwere Zuwiderhandlungen anzusehen. Dies zeigt sich schon daraus, daß sie in Artikel 85 als Beispiele aufgeführt sind. Sie richteten sich gegen die Grundlagen der Gemeinschaft. Im vorliegenden Fall ist jedoch folgendes zu berücksichtigen: Die Unternehmen haben in der Tat versucht, die negativen Auswirkungen erratischer Schwankungen der Zink-Börsennotierung zu beseitigen. Alle hier betroffenen Unternehmen (mit Ausnahme von RTZ) sind der ZPG nur beigetreten, um sich nicht vom Zinkweltmarkt, von dem sie weitgehend abhingen, zu isolieren. Darüber hinaus war das Vorliegen eines Zinkherstellerpreises allgemein bekannt, und es trifft zu, daß die Unternehmen daher davon ausgehen konnten, daß ihr Verhalten, soweit es bekannt war, keine schwere Zuwiderhandlung darstellen würde. (100) Hinsichtlich der Einschränkung und Kontrolle der Erzeugung und der Investitionen mag das Vorbringen der Unternehmen zutreffen, diese Vereinbarungen hätten nur dazu gedient, ein Überangebot an Zink zu verhindern. Wenngleich es sich hier um Mengenabsprachen handelt, die weder mittel- noch langfristig zu einer verbesserten Angebotsstruktur geführt haben, so ist doch anzuerkennen, daß die Vereinbarungen den Unternehmen aus einer schwierigen wirtschaftlichen Situation helfen sollten. Darüber hinaus waren die jeweiligen Produktionskürzungen nicht von einer solchen Grössenordnung, daß sie Wettbewerb völlig ausgeschlossen hätten. Es mag auch zutreffen, daß diese Vereinbarungen nicht stets in vollem Umfang durchgeführt wurden. (101) Die Vereinbarungen über die Aufteilung der Märkte schrieb zunächst nur die im Jahre 1964 tatsächlich bestehende Lage fest, bei der nur in beschränktem Umfang Zinkverkäufe über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg erfolgten. (102) Die Unternehmen verhielten sich in den Jahren ab 1974 auch eher hinhaltend gegenüber dem Exportdruck aus dem Vereinigten Königreich und riegelten den kontinentaleuropäischen Markt nicht völlig gegenüber Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich ab. Auch RTZ ließ bei diesen Abmachungen Kompensationslieferungen in das Vereinigte Königreich zu. Die Vereinbarungen hatten somit keine völlige Abschirmung der jeweiligen nationalen Märkte zur Folge, sondern sie »kanalisierten" nur den Zustrom von Zink. Diese nur »abgedämpfte" beschränkende Auswirkung lässt diese Zuwiderhandlung als weniger schwerwiegend erscheinen. (103) Allgemein haben die Vereinbarungen niemals zu einem völligen Wettbewerbsausschluß geführt, es war nicht zuletzt der bestehengebliebene Restwettbewerb, der das Kartell auseinanderfallen ließ. (104) Als mildernde Umstände sind für die einzelnen Unternehmen zusätzlich zu berücksichtigen, daß - MG mitverantwortlich für die Beseitigung des Systems der Herstellerpreisfestsetzung war (siehe oben Randziffer 36), - Billiton nur eine untergeordnete Rolle innerhalb der ZPG spielte und durch das Gemeinschaftsunternehmen Budel und den Verkaufsdruck, der auf dem Zinkmarkt hiervon ausging, zum Zerbrechen der Marktaufteilungsabsprachen beitrug, - PAG sich bei der Durchsetzung der Vereinbarungen im wesentlichen passiv verhalten hat und eher als ein »Mitläufer" innerhalb der ZPG angesehen werden kann, - RTZ durch sein Drängen auf den kontinentaleuropäischen Markt die bestehenden Marktabsprachen zunächst in ihren wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen ab- gemildert und in der Folgezeit vollständig zu Fall gebracht hat. Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission die schwierige wirtschaftliche Situation, in der sich die Zinkindustrie in der Gemeinschaft allgemein und vor allem ein hier betroffenes Unternehmen befindet. Im übrigen haben alle hier betroffenen Unternehmen nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu der Aufklärung des Falles beigetragen. Bei Abwägung aller dieser Umstände kommt die Kommission zu dem Schluß, daß es im vorliegenden Fall nicht angebracht ist, Geldbussen in der Höhe zu verhängen, wie sie normalerweise angesichts der Art und Dauer der Zuwiderhandlungen angebracht gewesen wäre. Hinsichtlich der relativen Höhe der den verschiedenen Unternehmen auferlegten Geldbussen berücksichtigt die Kommission - angesichts der Unterschiede des jeweiligen Integrationsgrades der Unternehmen - nicht den Umsatz, sondern die Produktionsmenge an Zinkmetall - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Unternehmen - Billiton Nederland BV, - Metallgesellschaft Aktiengesellschaft, - Société Minière et Métallurgie de Penarroya SA, - Preussag Aktiengesellschaft, - Rio Tinto-Zinc Corporation PLC, - Union Minière SA begingen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags, indem sie unmittelbar oder mittelbar durch von ihnen abhängige oder kontrollierte oder von ihnen erworbene Unternehmen in dem Zeitraum vom 10. Juli 1964 - bis Oktober 1977 einen Zinkherstellerpreis vereinbarten, - bis April 1976 den Zinkbörsenpreis an der Londoner Metallbörse gemeinsam beeinflussten, - bis Herbst 1977 gemeinsam Abmachungen oder Abstimmungen zur Beschränkung der Erzeugung und der Investitionen trafen, - bis Ende 1976 vereinbart hatten, den jeweiligen Heimatmarkt der anderen hier beteiligten Unternehmen zu respektieren und diese Vereinbarungen auch in der Praxis durchsetzten. (2) Die Unternehmen Metallgesellschaft und Preussag begingen darüber hinaus Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1, indem sie die Vereinbarungen über die Beschränkungen der Erzeugung über den obengenannten Zeitpunkt hinaus bis April 1978, und Billiton und RTZ, indem sie die Vereinbarungen über die Aufteilung der Märkte bis April 1978 fortsetzten. Artikel 2 Wegen der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 festgestellten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbussen festgesetzt, und zwar gegen: a) Billiton Nederland BV eine Geldbusse von 350 000 (dreihundertfünfzigtausend) ECU (885 157 hfl); b) Metallgesellschaft Aktiengesellschaft eine Geldbusse von 500 000 (fünfhunderttausend) ECU (1 120 165 DM); c) Société Minière et Métallurgie de Penarroya SA eine Geldbusse von 500 000 (fünfhunderttausend) ECU (3 437 800 ffrs); d) Preussag Aktiengesellschaft eine Geldbusse von 500 000 (fünfhunderttausend) ECU (1 120 165 DM); e) Rio Tinto-Zinc Corporation PLC eine Geldbusse von 500 000 (fünfhunderttausend) ECU (294 758,50 £ Stg); f) Union Minière SA eine Geldbusse von 950 000 (neunhundertfünfzigtausend) ECU (43 063 310 bfrs). Artikel 3 Die in Artikel 2 festgesetzten Geldbussen sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf die folgenden Konten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einzuzahlen: a) AMRO-Bank, Amsterdam, Konto Nr. 41.60.95.518; b) d) Sal. Oppenheim & Cie, Köln, Konto Nr. 260/00/64910; c) Société Générale, Paris, Konto Nr. 5.770.006.5; e) Lloyds Bank Ltd, London, Konto Nr. 108.63.41; f) Banque Bruxelles-Lambert, Brüssel, Konto Nr. 310-0231000-32. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: a) Billiton Nederland BV Postbus 436 (Dr. van Zeelandstraat 1) NL-2260 AK Leidschendam b) Metallgesellschaft AG Reuterweg 14 D-6000 Frankfurt am Main c) Société Minière et Métallurgique de Penarroya SA Tour Maine-Montparnasse 33, avenü du Maine F-75755 Paris Cedex 15 d) Preussag AG Leibnizufer 9 Postfach 4827 D-3000 Hannover 1 e) The Rio Tinto-Zinc Corporation PLC PO Box 133 6 St James's Square UK-London SW1Y 4LD f) Union Minière Avenü Louise 54 boîte 10 B-1050 Bruxelles. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 des EWG-Vertrags. Brüssel, den 6. August 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.