Europäische Union

84/405/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. August 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.350 - Zinc Producer Group) (Nur der französische, deutsche, englische und niederländische Text sind verbindlich)

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er beschlossen bei ihrem Treffen am 26. November 1974, daß ein »Marktberatungsausschuß" (Market Advisory Committee - MAC) gegründet wird, welcher für jedes ZPG-Mitglied festlegt, wieviel Zink es an der LME zu kaufen habe (Quote). Der Beschluß ließ den ZPG-Mitgliedern jedoch die Möglichkeit, entweder ihre Zinkproduktion dieser Quote entsprechend zu kürzen oder das hergestellte Zink in dieser Höhe einzulagern, zumindest jedoch nicht auf den Markt zu bringen (Steering Committee Paper, undatiert, für den Zeitraum vom 1. Dezember 1974 bis 28. Februar 1975). (33) Von den hier betroffenen Unternehmen entschieden sich für die »Kaufoption" MG, Billiton, RTZ, und für die »Kürzungsoption" UM, Penarroya und PAG. Es wurde vereinbart, daß die Unternehmen, die die »Kürzungsoption" gewählt hatten, dies der Öffentlichkeit mit Verkaufsrückgängen begründen sollten (Protokoll des ZPG-Treffens vom 26. November 1974). Alle Unternehmen hatten nach diesem Beschluß bei der Durchführung ihrer Optionen die jeweiligen Empfehlungen des MAC zu berücksichtigen (AMSE-Vermerke vom 26. November 1974). Der Grund für diesen ZPG-Beschluß wird in einem AMSE-Vermerk vom 14. Januar 1975 dahin gehend zusammengefasst, daß im November 1974 die Furcht bestand, der »freie" Zinkpreis rutsche ab, was den Herstellerpreis unter Druck gesetzt hätte. (34) Gemeinsame Zinkkäufe an der LME sind auch im Jahre 1975 und 1976 von allen hier betroffenen Unternehmen vereinbart worden (ZPG-Protokoll vom 26. Februar 1975, UM-Vermerk vom 14. März 1975 und UM-Fernschreiben vom 15. April 1976, AMSE-Vermerk vom 9. Januar 1976 und vom 22. April 1976). Die ZPG zog zwischen November 1974 und Juli 1975 über 90 000 Tonnen Zink zur Stützung des Herstellerpreises vom europäischen Markt ab (Memorandum vom 16. Juli 1975). Für die Zeit zwischen Juli 1975 und Oktober 1975 vereinbarten die ZPG-Mitglieder, 60 000 Tonnen Zink vom europäischen Zinkmarkt aufzukaufen. (35) Noch im Jahre 1977 kamen Billiton, UM, PAG und Penarroya überein, 75 000 Tonnen nordkoreanischen Zinkes vor der Anlandung an die LME aufzukaufen und nicht auf den europäischen Markt zu bringen, was auch in der Praxis durchgeführt wurde. In einem Vermerk vom 31. Dezember 1977 der Firma Montanore BV, die diese Aufkäufe durchgeführt hatte, heisst es hierzu: »The result of the action was that in the period December 1976 to March 1977 the LME three months zinc price rose from £ 373 to £ 458 with positive beneficial effect on the price realizations of European producers. The marked improvement in price to producers was probably in the order of about £ 35 per tonne over the total of producers' sales". (Das Ergebnis der Aktion war, daß in der Zeit zwischen Dezember 1976 und März 1977 der LME-3-Monats-Zinkpreis von 373 auf 458 £ Sterling stieg mit der günstigen Auswirkung auf die Preisrealisierung der europäischen Hersteller. Die deutliche Preisverbesserung lag bei etwa 35 £ Sterling pro Tonne gerechnet über alle Hersteller-Verkäufe). 2. Beschränkungen der Zinkherstellung und der Investitionen (36) Wie bei dem Treffen der ZPG am 9. und 10. Juli 1964 vereinbart, haben die ZPG-Mitglieder in der Folgezeit Vereinbarungen über die Beschränkung der Zink-Produktion getroffen und diese durchgeführt. Die Produktionskürzungen bezweckten, durch die abgestimmte Verringerung des Zinkangebotes zum einen den Anreiz für die ZPG-Mitglieder zu beseitigen, überschüssiges, zum Herstellerpreis nicht verkaufbares Zink an der LME oder unmittelbar Zinkverbrauchern anzubieten. Dies hätte nämlich zu einer Senkung der LME-Notierung führen und den Herstellerpreis gefährden können. Zum anderen sollten die Produktionskürzungen bezwecken und bewirken, daß kein überschüssiges Zink im »Heimatmarkt" oder in der »Einflußzone" des jeweils anderen ZPG-Mitglieds unter Umständen zu billigen Preisen verkauft würde. Den Herstellern blieb jedoch freigestellt, die Produktion nicht zu kürzen, wenn sie das hergestellte Zink auf Lager nähmen (RTZ-Dokument vom 19. Mai 1966). (37) Die erste Vereinbarung über tatsächliche Produktionsbeschränkungen erfolgte am 26. Mai 1966, wobei die Festsetzung von Referenzproduktionsmengen für die einzelnen Unternehmen der ZPG-Vollversammlung oblag (ZPG-Dokument 18. September 1967). (38) Die Hersteller kamen am 26. Juni 1968 überein, daß sie keine neue Zink-Kapazitäten aufbauen werden, ohne dies vorher der ZPG zu melden. Sie verpflichteten sich, den jeweiligen Produktionsstand (Tonnen produzierten Zinkes) der Vollversammlung der ZPG zur Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig beschlossen sie, ihre Zink-Erzeugung linear um 20 % zu kürzen (Appendix Nr. 1 zum Protokoll des ZPG-Treffen). Weitere Produktionsbeschränkungsvereinbarungen aller hier betroffenen Unternehmen erfolgten in den Jahren 1967, 1969 bis 1972 (1970: 15 % lineare Kürzung, Penarroya-Vermerk vom 30. Oktober 1970), 1974 bis 1976. So gab beispielsweise die ZPG für Oktober 1975 Produktionsquoten an, die alle hier betroffenen Unternehmen einhalten sollten. Die Referenzproduktionsmenge betrug z. B. im Oktober 1975 rund 20 000 Tonnen für Penarroya/Pertusola und rund 42 000 Tonnen für RTZ (AMSE) (AMSE-Vermerk vom 13. August 1975). (39) Vereinbarungen über Produktionsbeschränkungen für 1977 lassen sich nicht mehr im Rahmen der ZPG-Treffen nachweisen. Aus einem Fernschreiben von AMSE vom 4. April 1977 geht jedoch hervor, daß ein Informationsaustausch zwischen den Zinkherstellern über bevorstehende Produktionskürzungen stattfand. In einem Protokoll der MG-Vorstandssitzung vom 13. September 1977 heisst es, daß es bei einer Sitzung der Zink-Studiengruppe (siehe oben Randziffer 14) voraussichtlich nicht zu bindenden Abmachungen über Produktionssenkungen kommen wird, sondern allenfalls zu Empfehlungen (für das Jahr 1978). Aus einem Protokoll der MG-Vorstandssitzung vom 28. Februar 1978 geht weiter hervor, daß zwischen MG und PAG ein Informationsaustausch über die beabsichtigten Zink-Produktionsmengen für 1978 erfolgte. III. Vereinbarungen über die Marktaufteilung 1. Die Marktsituation 1964 (40) Den Zinkherstellern war bei ihrem Beschluß vom 9. und 10. Juli 1964, den Zinkmarkt u. a. in Europa zu regulieren, bewusst, daß eine wirksame Festsetzung eines Herstellerpreises neben einer gemeinsamen Beeinflussung der LME und der vereinbarten Produktionsbeschränkungen noch einer weiteren Absicherung bedurfte, nämlich des Schutzes der traditionellen Absatzgebiete der Hersteller. Ein Einbruch in diese Absatzgebiete hätte meist nur über den Preis erfolgen können und hätte das Ende des Herstellerpreises bedeutet (RTZ-Vermerk vom 16. Oktober 1966). Andererseits gab es traditionelle Lieferbeziehungen über die Landesgrenzen hinweg, beispielsweise von Belgien und Frankreich nach Deutschland. Die Zinkhersteller wollten diese herkömmlichen Handelsströme nicht zu- schütten. 2. Die Art der Beschränkungsvereinbarungen (41) Die Vereinbarungen zwischen den ZPG-Mitgliedern über Verkaufsbeschränkungen im Heimatmarkt eines anderen Herstellers wurden in der Regel nicht, wie die anderen Maßnahmen, von der ZPG-Vollversammlung beschlossen. Es handelte sich hier vielmehr um Absprachen »am Rande" (oder ausserhalb) der ZPG-Treffen weil die ZPG als Organisation zur Regulierung des Zink-Weltmarktes sich mit Teilmärkten wie dem der Europäischen Gemeinschaft weniger beschäftigte. a) Abschirmung des deutschen Marktes (42) Nachdem beim ZPG-Treffen am 2. und 3. Juni 1966 die ZPG-Mitglieder die Lage des europäischen und vor allem des deutschen Zinkmarktes im Hinblick auf Einfuhrbeschränkungen allgemein erörtert hatten, fanden nachfolgend mehrere Treffen zwischen den einzelnen Unternehmen statt, um Einfuhrbeschränkungen zu vereinbaren. Am 9. Juni 1966 trafen sich die belgischen und deutschen Zinkhersteller (VM, MG und PAG), »um unnötigen Wettbewerb (auf dem deutschen Markt) zu vermeiden" (RTZ-Vermerk vom 10. Juni 1966). Bei einer Zusammenkunft am 2. November 1967 in Köln wurden zwischen PAG sowie MG einerseits und VM, MHO, SP, CRAM, Penarroya sowie Billiton (Budel) andererseits Quoten für Zinkexporte von Frankreich, Belgien und den Niederlanden nach Deutschland vereinbart und darauf hingewiesen, daß in erster Linie die deutschen Hersteller den Zinkbedarf in Deutschland zu decken haben. Diese Quotenregelung erneuerten die Unternehmen am 8. und am 29. April 1968, für das Jahr 1968 (PAG-Vermerk vom 13. März 1968 und vom 10. April 1968 und UM-Vermerk vom 3. Mai 1968.) In ähnlicher Weise wurden zwischen diesen Unternehmen am 1. August 1968 Importquoten für den deutschen Markt festgelegt (PAG-Vermerk vom 12. August 1968). (43) Die Überwachung der Durchführung dieser Verpflichtung wurde von VM übernommen. Zu diesem Zweck lieferten die betroffenen Unternehmen an VM ihre Ausfuhrzahlen, PAG und MG übersandten jeweils die deutschen Einfuhrstatistiken. Tauchten hier zwischen diesen beiden Informationen Widersprüche auf, so forschte VM nach, von wo aus zusätzliche Ausfuhren ausserhalb der den französischen, belgischen und holländischen Herstellern zugestandenen Quoten erfolgt sind (Beispiele hierfür sind die Fernschreiben vom 29. September 1969, 9. März 1970, 11. November 1970 zwischen MG und UM). (44) Am 20. August 1971, 6. Juli 1972 und 21. Mai 1973 fanden zwischen Billiton und MG Gespräche über Verkaufsbeschränkungen von Billiton in Deutschland statt, bei denen Billiton »Zurückhaltung" auf dem deutschen Markt zusicherte. (45) Am 13. September 1971 trafen sich u. a. Vertreter von Billiton, KZM, MG, PAG, Penarroya und UM und setzten die jeweiligen Einfuhrquoten für GOB-Zinklieferungen nach Deutschland fest (zusammen höchstens 51 500 Tonnen; Billiton-Notiz vom 16. September 1971). Weitere Gespräche über Einfuhrbeschränkungen fanden zwischen diesen Unternehmen am 5. Juni und 13. Dezember 1972 statt, wobei Ausfuhrbeschränkungen für Billiton (KZM), Penarroya und UM vereinbart wurden. Zu ähnlichen Gesprächen und Kontaktaufnahmen über Verkaufsbeschränkungen in Deutschland kam es am 19. März 1974, 5. August 1975 und 2. Dezember 1975 zwischen PAG, MG und AMSE. Dabei kam PAG mit AMSE überein, daß AMSE ihre Zinkverkäufe in Deutschland einschränke, gegebenenfalls auf der Grundlage eines Tausches zwischen einem gewissen Marktanteil in Deutschland gegen einen Zugang zu Rohmaterial. (46) Am 19. September 1975 legten alle hier betroffenen Unternehmen ihre voraussichtlichen Exportquoten für Zinklieferungen nach Deutschland für die Zeit zwischen September bis Dezember 1975 fest (AMSE-Vermerk vom 2. Oktober 1975). (47) PAG, MG und AMSE vereinbarten in getrennten Gesprächen, auch künftig Kontakt über die Marktentwicklung für Zink in Deutschland halten zu wollen (AMSE-Notizen vom 5. August 1975). Hierbei sprachen sich PAG und MG gegen den Zugang von AMSE zum deutschen Markt aus (UM-Vermerk vom 13. August 1975). Für AMSE war der Zweck der Gespräche anzukündigen, daß sie künftig auf dem deutschen Markt tätig werden wolle, obwohl zumindest mit MG eine Vereinbarung bestanden hatte, daß ISC nicht in Deutschland Zink verkauft. Diese Besprechungen zwischen AMSE und MG bzw. PAG hatten auch Verkaufsbeschränkungen der deutschen Unternehmen auf dem britischen Markt für das Jahr 1976 zum Ergebnis (Fernschreiben vom 2. Dezember 1975 von AMSE an PAG). (48) Anfang Februar 1976 erkundete AMSE die Möglichkeit, über Billiton im Rahmen der für Billiton für Deutschland vorgesehenen Quote, Zink zu verkaufen. MG legte gegenüber AMSE dar, in der Vergangenheit sei vereinbart gewesen, daß weder ISC in Deutschland noch MG in England Zink verkaufen würde. Für den Fall der Aufnahme von Zinkverkäufen von AMSE in Deutschland drohte MG mit entsprechenden Gegenmaßnahmen im Vereinigten Königreich (MG-Vermerk vom 5. Februar 1976). AMSE ließ am 1. Oktober 1976 MG wissen, sie wolle auf dem deutschen Markt tätig werden, dies jedoch behutsam und nicht durch Preiswettbewerb tun, um »im deutschen Markt nicht als Störenfried aufzutreten". (MG-Notiz vom 1. Oktober 1976). (49) Gespräche über Zinkverkäufe auf dem deutschen Markt haben noch im März/April 1977 zwischen MG und AMSE bzw. Billiton (MG-Protokoll vom 19. April 1977) sowie Oktober/November 1977 zwischen PAG und AMSE stattgefunden. Hierbei äusserte PAG »Besorgnis" über Billitons Auftreten auf dem deutschen Markt. (AMSE-Vermerk vom 4. November 1977). b) Marktaufteilung zwischen Billiton und RTZ (50) Billiton und RTZ (CRA) schlossen im Jahre 1971 einen Vertrag über das gemeinsame Betreiben der Zinkhütte »Budelco" in Budel (Holland). In den am 7. Mai 1971 abgeschlossenen »Heads of Agreement" zwischen den beiden Muttergesellschaften ist eine Marktaufteilung für die Gemeinschaft (Artikel 2 bis 4) sowie eine Quotenregelung für Verkäufe ausserhalb des jeweiligen »Einflußgebietes" (Artikel 5 und 6) vorgesehen. Alle damaligen Mitgliedstaaten gehörten zum Einflußgebiet von Billiton. Diese »Heads of Agreement" wurden auf einer Sitzung zwischen Billiton und AMSE, der Nachfolgefirma von CRA, am 20. Dezember 1972, 6. Februar 1973 und 19. April 1973 erneut erörtert sowie in diesen Punkten bestätigt. Ein Öffnen des europäischen Kontinents für AMSE hätte im übrigen »gegen die Marktabsprachen der übrigen Zinkhersteller der Gemeinschaft mit Billiton verstossen". (Billiton-Bericht vom 14. Februar 1973 und vom 23. Mai 1973). (51) Im Jahre 1974 konnte sich Billiton jedoch dem verstärkten Drängen von AMSE, auf dem europäischen Kontinent Zink zu verkaufen, nicht mehr widersetzen. Im August 1974 einigten sich Billiton und AMSE, daß AMSE über Billiton monatlich 100 Tonnen Zink im 4. Quartal und monatlich 150 Tonnen Zink im Jahre 1975 zum Herstellerpreis zuzueglich 15 £ Sterling auf dem europäischen Kontinent verkaufen darf. Am 17. Juli 1975 vereinbarten Billiton und AMSE eine Änderung der »Heads of Agreement", die AMSE durch vereinbarte Absatzquoten einen begrenzten Zugang zu dem kontinentaleuropäischen Markt ermöglichte. AMSE wurde von Billiton das Recht zugebilligt, zu versuchen, Absatzquoten in Kontinentaleuropa von anderen Herstellern zu erreichen (AMSE-Vermerk vom 18. Juli 1975). (52) Im August 1975 verhandelten Billiton und AMSE über einen Anteil von AMSE an dem Kontingent, daß Billiton von den übrigen europäischen Zinkherstellern für Frankreich (15 000 Tonnen) zugestanden worden war (AMSE-Vermerk vom 12. September 1975). In gleicher Weise gestand Billiton AMSE für Deutschland einen Anteil von 5 000 bis 6 000 Tonnen Zink zu. Dieser AMSE-Anteil sollte jedoch von den übrigen europäischen Zinkherstellern auf das Billiton-Kontingent für Deutschland (10 000 Tonnen) angerechnet werden. AMSE durfte auch nur die Kunden beliefern, die nicht schon Billiton-Kunden waren (Aktennotiz Billiton Metall GmbH vom 28. Januar 1976). Diese Vereinbarungen wurden auch im wesentlichen durchgeführt (AMSE-Vermerk vom 20. Oktober 1975). (53) Am 1. Oktober 1975 vereinbarten Billiton und AMSE, daß für die Jahre 1976 und 1977 beide Unternehmen gemeinsam mit den kontinentaleuropäischen Herstellern über eine Erhöhung der jeweiligen Exportquote für Zink verhandelt werden (AMSE-Dokument: Marketing in Continental Europe, October 1975). Für das Jahr 1976 erstellte Billiton eine Aufstellung der Kunden, von welchen sich AMSE fernzuhalten hatte, welche möglicherweise gemeinsam bearbeitet werden könnten und welche allein von AMSE beliefert werden dürfen. AMSE gestattete Billiton für das Vereinigte Königreich lediglich, wegen ihres eigenen nur beschränkten Zugangs zum französischen und deutschen Markt, gewisse, genau aufgeführte Zinkverbraucher zu beliefern (Fernschreiben vom 9. Februar 1976 und AMSE-Vermerk vom 6. Mai 1976). (54) Auch in den Jahren 1977 und 1978 kam es zu weiteren Verhandlungen zwischen Billiton und AMSE über Quoten beim Verkauf von Zink innerhalb der Gemeinschaft. Der letzte Kontakt zwischen diesen Unternehmen bei dem über gegenseitige Verkaufsbeschränkungen verhandelt wurde, lässt sich für den 27. April 1978 nachweisen (Billiton-Vermerk vom 2. Mai 1978). c) Weitere Marktaufteilungen (55) Zwischen den hier betroffenen Unternehmen bestanden Quotenabsprachen für grenzueberschreitende Zinklieferungen innerhalb der Gemeinschaft (AMSE-Notiz vom 12. Mai 1975 und AMSE-Fernschreiben vom 25. Juni 1975 sowie die oben in den Randziffern 50 und 52 erwähnten Unterlagen). (56) Als AMSE in den Jahren 1974 und 1975 in verstärktem Umfang versuchte, Zink in den übrigen Mitgliedstaaten der EG abzusetzen, sah es sich deshalb gezwungen, Gespräche mit »den europäischen Herstellern" zu führen, um deren Zustimmung zum »Markteintritt" zu erhalten (AMSE-Notiz vom 9. Juli 1975). Diese Gespräche fanden in der Folgezeit statt. UM und Penarroya gaben ihre Zustimmung für den Verkauf von AMSE-Zink auf dem Kontinent nur sehr zögernd. Penarroya kündigte an, es beabsichtige, nunmehr Zink auch im Vereinigten Königreich zu verkaufen, wobei es den britischen Markt jedoch nicht zu sehr stören wolle (AMSE-Vermerk vom 24. Januar 1974). Im Februar 1975 erörterten beide (AMSE und Penarroya) die Möglichkeit, jeweils 1 000 Tonnen Zink im Jahre 1975 im Heimatmarkt des anderen abzusetzen. (57) Die weiteren Gespräche zwischen AMSE und Penarroya bzw. UM über den Verkauf von Zink in Frankreich und Belgien durch AMSE ergeben sich aus den AMSE-Unterlagen vom 28. Juli 1975, 31. Juli 1975, 6. August 1975, 27. August 1975 sowie dem UM-Besprechungsprotokoll vom 21. August 1975 und dem Vermerk vom 13. August 1975. (58) Die Kontakte zwischen AMSE und Penarroya, UM, PAG, MG und Billiton über den Verkauf von Zink durch AMSE auf dem europäischen Kontinent wurden auch 1976 fortgesetzt (MG-Vermerk vom 5. Februar 1976, AMSE-Vermerk vom 28. Januar 1976). (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 12. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (1) Slg. 1982, 1575. (1) G.J. Stigler, The Kinky Oligopoly Demand Curve and Rigid Prices, Journal of Political Economy, Band L V, 1947, Seite 431. (1) Slg. 1975, 1663 insb. 1942, 1966. (2) Slg. 1981, 2021, 2031. (1) Slg. 1980, 2229. (1) ABl. Nr. L 319 vom 29. 11. 1974, S. 1. (59) Zwischen dem 24. Oktober und dem 4. November 1977 nahm AMSE erneut Kontakt auf mit Billiton, PAG und Penarroya wegen der beabsichtigten Zinkverkäufe ausserhalb des Vereinigten Königreichs, wobei sich PAG und Penarroya über die Vermarktung von Zink durch Billiton und AMSE ausserhalb des jeweiligen Heimatmarktes beschwerten. E. AUSWIRKUNGEN DER VEREINBARUNGEN (60) Die Vereinbarung des Herstellerpreises und ihre praktische Durchsetzung haben zwar die Auswirkungen »erratischer" Schwankungen der Zinknotierung an der LME für die Gruben, Hütten und Verbraucher abgemildert. Andererseits brachte der vereinbarte Herstellerpreis Nachteile für die nicht mit Gruben oder Zinkverarbeitern verbundenen Unternehmen, weil sie die Auswirkungen eines nicht marktgerecht festgesetzen Preises besonders spürten. So beklagten sich schon im September 1967 die europäischen Zinklohnhütten über »die schwere Bürde, die in Lohnhütten durch die Aufrechterhaltung des Herstellerpreissystems zusammen mit den strengen Produktionsbeschränkungen bei widrigen Marktbedingungen auferlegt würde" (ZPG-Vermerk vom 20. September 1967). (61) Den Verbrauchern war darüber hinaus durch die Beeinflussung der LME und die geringen Quantitäten sowie mässigen Qualitäten, die dort gehandelt wurden, der Weg weitgehend versperrt, einem hohen Herstellerpreis, wie in den Jahren 1975 bis 1977, auszuweichen. Darüber hinaus gab die manipulierte LME-Notierung durch die Verknappung des Zinkangebots nie den »marktgerechten" Preis wieder. Gerade auch auf Druck der Zinkverbraucher sahen sich die ZPG-Mitglieder häufig gezwungen, den künstlich hochgehaltenen Herstellerpreis nach einiger Zeit zu senken (vgl. AMSE-Fernschreiben vom 3. Februar 1971 und 27. Oktober 1972), oder aber nicht auf das »an sich" von der ZPG gewünschte Niveau zu erhöhen (RTZ-Notiz vom 28. September 1966). (62) Des weiteren versuchten die ZPG-Mitglieder durch ihre Angebotsmacht auch Preise durchzusetzen, die weit von dem, was der Markt an sich zu zahlen bereit gewesen wäre, entfernt lagen (AMSE-Fernschreiben vom 25. Februar 1974). Stellte sich jedoch heraus, daß durch unabhängige Zinkhändler oder durch Zinkproduzenten der vereinbarte Preis unterboten wurde, so äusserten die ZPG-Mitglieder »Abscheu und Bestürzung" (AMSE-Schreiben vom 19. September 1973). (63) Trotz dieser Vereinbarungen und ihrer praktischen Durchsetzung ist jedoch festzustellen, daß es den ZPG-Mitgliedern nicht gelang, Wettbewerb völlig auszuschließen, was die gelegentlichen Preisunterbietungen durch ZPG-Mitglieder bzw. die gelegentliche Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Produktions- und Exportquoten beweist. F. VERFAHREN (64) Die Kommission nahm im Jahre 1977 die ersten Ermittlungen wegen der Tätigkeit der ZPG auf. Zwischen dem 14. Juni 1978 und dem 30. Juli 1980 führt sie bei allen hier betroffenen Unternehmen insgesamt 19 Nachprüfungen gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 durch. Im Rahmen dieser Nachprüfungen kam es zu einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 155/79, welches durch Urteil vom 18. Mai 1982 (1) abgeschlossen wurde. Die Kommission eröffnete das Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags erst, nachdem das Urteil erlassen worden war. (65) Nach Eröffnung des förmlichen Verfahrens durch die Kommission am 20. Juli 1982 und der Mitteilung der Beschwerdepunkte hatten die hier betroffenen Unternehmen Gelegenheit, sämtliche dieses Verfahren betreffende Akten der Kommission einzusehen und hiervon Ablichtungen zu fertigen, mit Ausnahme interner Unterlagen der Dienststellen der Kommission sowie der von Unternehmen als Geschäftsgeheimnisse bezeichneten Schriftstücke. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG ARTIKEL 85 ABSATZ 1 A. DIE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN I. Die Vereinbarung des Herstellerpreises und der absichernden Maßnahmen 1. Der Herstellerpreis (66) Die Vereinbarung eines Herstellerpreises durch die Unternehmen Billiton, MG, PAG, Penarroya, RTZ und UM beeinträchtigte sie in ihrer Freiheit, sowohl mit den Zinkgruben einen Ankaufspreis für Zinkblende auszuhandeln als auch gegenüber den Zinkmetallabnehmern gemäß ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen einen Zinkverkaufspreis festzusetzen. Diese Vereinbarung war geeignet und darauf gerichtet, den Preiswettbewerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft einzuschränken. Für die Feststellung einer solchen Wettbewerbsbeschränkung ist es dabei unerheblich, ob der jeweilige Herstellerpreis in den Verträgen mit den Zinkgruben (abzueglich des Schmelzlohnes) oder mit den Zinkmetallabnehmern auch stets tatsächlich eingehalten oder ob gelegentlich Abschläge hierauf gewährt wurden. Entscheidend ist, daß der vereinbarte Herstellerpreis immer als Bezugsgrösse für die tatsächliche Preisvereinbarung in den Zinkerzblendebezugs- bzw. in den Zinkmetallieferverträgen diente. Die Herstellerpreisvereinbarung beeinflusste damit das Preisverhalten der Unternehmen zumindest immer mittelbar. 2. Das Wiederverkaufsverbot, die Beschränkung der Produktion und die Investitionsmeldung (67) Die Vereinbarung, den Zinkabnehmern ein Wiederverkaufsverbot aufzuerlegen (oben Randziffer 18), gewisse gemeinsam festgelegte und zugeteilte Produktionsmengen einzuhalten (oben Randziffern 36 bis 39) sowie die Investitionen der ZPG (oben Randziffer 38) zu melden, stellen ebenfalls Wettbewerbsbeschränkungen dar. Zum einen wurden dadurch die Hersteller verpflichtet, ihrerseits anderen Unternehmen (den Zinkabnehmern) Beschränkungen in deren wirtschaftlicher Tätigkeit aufzuerlegen (Auferlegung des Wiederverkaufsverbots), zum anderen beschränkten sie sich durch die Vereinbarungen selbst in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit. (68) Soweit die Verpflichtung bestand, bevorstehende Investitionen der ZPG-Vollversammlung zu melden, die dann diese Vorschläge erörterte, so stellte auch dies eine Beeinträchtigung der wirtschaftl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.