Europäische Union

84/405/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. August 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.350 - Zinc Producer Group) (Nur der französische, deutsche, englische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31984D0405 84/405/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. August 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.350 - Zinc Producer Group) (Nur der französische, deutsche, englische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 220 vom 17/08/1984 S. 0027 - 0045 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. August 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.350 - Zinc Producer Group) (Nur der deutsche, englische, französische und niederländische Text sind verbindlich) (84/405/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1) -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2, im Hinblick auf die Kommissionsentscheidung vom 20. Juli 1982 zur Einleitung des Verfahrens, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 3 der Verordnung der Kommission Nr. 99/63 vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. DIE UNTERNEHMEN Die betroffenen Unternehmen sind die folgenden Zink-Hersteller: (1) Die Billiton Nederland BV (nachfolgend Billiton) mit Sitz in 's-Gravenhage; Billiton erwarb am 1. Januar 1969 50 v. H. der Kapitalanteile an der Kempensche Zinkmaatschappij (KZM) und am 1. März 1970 die weiteren 50 v. H. Seit 1971 besitzt Billiton, vertreten durch KZM, die Hälfte der Kapitalanteile an der Gesellschaft Budelco BV (Budel-Niederlande), einer Zinkhütte in Budel, deren andere Hälfte von Australian Overseas Smelting Pty (AOS), einer Tochtergesellschaft von Australian Mining & Smelting Europe Ltd (AMSE), gehalten wird (siehe Randziffer 5). (2) Die Metallgesellschaft Aktiengesellschaft (nachfolgend MG) mit Sitz in Frankfurt am Main. (3) Die Société Minière et Métallurgie de Penarroya SA (nachfolgend Penarroya) mit Sitz in Paris; sie ist mehrheitlich beteiligt an der Pertusola Sud (Italien). (4) Die Preussag Aktiengesellschaft (nachfolgend PAG) mit Sitz in Berlin und Hannover. (5) Die Rio Tinto-Zinc Corporation PLC (nachfolgend RTZ) mit Sitz in London; sie war und ist mehrheitlich beteiligt an folgenden Unternehmen: - CRS Limited, einer Gesellschaft mit Sitz in Victoria (Australien), die die Aufgaben einer Holdinggesellschaft wahrnimmt; - Australian Mining and Smelting Limited (AM & S), einer weiteren Holdinggesellschaft mit Sitz in Melbourne (Australien); - ISC Limited, einer Gesellschaft mit Sitz in London; - CRA Limited, einer Gesellschaft mit Sitz in Melbourne (Australien); - Australian Overseas Smelting (Pty) (AOS) und AM & S Europe Ltd (AMSE), die beide Tochtergesellschaften von AM & S sind, und wobei AOS einen Anteil von 50 v. H. am Geschäftskapital von Budelco BV besitzt (siehe oben Randnummer 1). AMSE ist AM & S' Holdinggesellschaft für das Tätigwerden des RTZ-Konzerns auf dem europäischen Zinkmarkt; - Commonwealth Smelting Limited (CSL), einer Tochtergesellschaft von AMSE mit Sitz in Avonmouth (Vereinigtes Königreich). (6) Die Union Minière SA (nachfolgend UM) mit Sitz in Brüssel; sie ist Muttergesellschaft folgender Unternehmen: - der Métallurgie Hoboken-Overpelt SA (MHO); - der Société Prayon (SP) (in Liquidation); - der Compagnie Royale Asturienne des Mines (CRAM); - der Société Vieille-Montagne (VM). Sie war Muttergesellschaft der Société Générale des Minerais (SGM), die im Jahre 1981 in die UM voll übernommen wurde. Teilweise wurden die Tochtergesellschaften von UM erst während des von dieser Entscheidung umfassten Zeitraums erworben, sie waren zuvor von UM unabhängige Unternehmen. B. DAS ERZEUGNIS UND SEIN MARKT (7) Der Rohstoff für die Zinkherstellung ist Zinkblende, das aus Zinkerz gewonnen und welches von den Zinkgruben an die Zinkhütten (Schmelzer) geliefert wird. In diesem Erz sind neben Zink noch andere Metalle enthalten. Durch verschiedene zinkerzeugende Verfahren (Schmelzen) entsteht aus der Zinkblende Rohzink. Dieses Rohzink (Zinkmetall) kann unterschiedliche Reinheitsgrade aufweisen; es wird dann als Good Ordinary Brand-GOB-Zink (Reinheitsgrad 98,5 %) oder Special High Grade-SHG-Zink (Reinheitsgrad 99,995 %) bezeichnet. Daneben wird Zinkmetall durch die Verarbeitung von Zinkstaub, -asche und -schrott und durch die Rückgewinnung von zinkhaltigen Stoffen aller Art hergestellt. Rohzink wird in Halbfertig- und Endprodukte weiterverarbeitet sowie zu Legierungen verwandt. Eine Ersetzung des Zink durch Aluminium oder Kunststoffe ist in vielen Bereichen möglich. (8) Die Zink-Weltproduktion betrug im Jahre 1983 etwa 6,3 Mill. Tonnen, die der Gemeinschaft etwa 1,3 Mill. Tonnen. Die wichtigsten Zinkhersteller innerhalb der Gemeinschaft sind nach Produktionskapazität und tatsächlicher Produktion (in Tausend Tonnen und für das Jahr 1983) (Zahlen sind gerundet): 1.2.3 // // // // Unternehmen // Kapazität // Produktion // // // // UM (einschließlich MHO, CRAM, VM) // 570 // 390 // MG // 220 // 160 // PAG // 200 // 180 // Penarroya (einschließlich Pertusola) // 210 // 170 // RTZ (mit allen Tochtergesellschaften) // 190 // 190 // Billiton (mit Budel) // 90 // 90 // // // Die Herstellzahlen entsprechen dabei nicht notwendigerweise den jeweiligen Verkaufszahlen, weil in Zeiten mässiger Konjunktur Zink häufig »auf Halde" produziert wird. Weitere wichtige Zinkhersteller befinden sich in der Sowjetunion (Produktion 1983: etwa 1 050 000 Tonnen), Japan (1983: etwa 700 000 Tonnen), USA, Kanada und Australien. Der Anteil der Zinkhersteller der Gemeinschaft an der Weltproduktion ist seit den sechziger Jahren gleichbleibend bei etwa 20. v. H., der der Zinkhersteller in Japan und den Ostblockländern erhöhte sich in diesem Zeitraum von etwa 20 v. H auf 25 v. H. (9) Häufig bilden Zinkhütten mit Zinkgruben sowie mit Zinkverarbeitern ein Unternehmen. Von den hier betroffenen Unternehmen waren im entscheidungserheblichen Zeitraum Penarroya, UM und RTZ mit Gruben verbunden. Doch selbst die verbundenen Gruben deckten und decken nur teilweise die Versorgung mit Zinkerz ab. Dies hat zur Folge, daß die europäische Zinkindustrie von der Versorgung durch Zinkgruben aus aussergemeinschaftlichen Zinklieferländern (Kanada, Peru, Australien und Schweden) abhängig bleibt. So wird 65 v. H. des in der Gemeinschaft benötigten Zinkerzes eingeführt. Andererseits sind einige Unternehmen (vor allem UM und MG) mit Zinkverarbeitern verbunden. (10) Die Zinkblende und das Zinkmetall werden in der Regel im Rahmen langfristiger Verträge zwischen Gruben und Hütten bzw. Hütten und Verarbeitern geliefert. Der Zinkblenden-Preis der Gruben richtet sich dabei nach dem Zinkmetall-Preis, abzueglich des »Schmelzlohnes" (treatment-charge) für die Hütten. Dieser »Schmelzlohn" entspricht einem Vomhundertsatz des Zinkmetallverkaufspreises. (11) Im Grundsatz wurden und werden die Preise für Zinkmetall durch Angebot und Nachfrage bestimmt, wobei die Ermittlung dieses Preises an der Londoner Metallbörse (London Metal Exchange (LME)) erfolgt. Alle Angebote werden dabei allen Bedarswünschen gegenübergestellt und somit ein Tagespreis (Notierung) ermittelt. Die Lieferverträge über Zinkblende und Zinkmetall bezogen sich dabei (bis 1964) auf diese LME-Notierung. Die börsenüblichen, täglichen Preisschwankungen für Zink führten in den langfristigen Lieferbeziehungen zur Unsicherheit über den zu zahlenden Preis für Zinkerz oder -metall. Wegen der Ersetzbarkeit des Zinkmetalls bestand die Gefahr, daß die Zinkverbraucher bei Preissteigerungen an der LME, die auch durch Spekulationsgeschäfte hervorgerufen werden konnten, auf billigere Substitionsprodukte auswichen. (12) Seit Ende der siebziger Jahre bestimmen die einzelnen Zinkhersteller selbst den Zinkpreis, wobei durch die Transparenz auf dem Zinkmarkt und weitgehend identische Marktbedingungen kaum Preisunterschiede - zumindest nicht über längere Dauer - zwischen den Zinkherstellern bestehen. Kündigt ein Hersteller seinen neuen Zinkpreis öffentlich an und wird dieser neue Preis von fünf bis sechs anderen Herstellern übernommen, dann wird er von der Fachzeitschrift »Metal Bulletin" als neuer »Herstellerpreis" bekanntgegeben. Am 1. März 1984 lag der Preis für 1 Tonne Zinkmetall (GOB) bei etwa 1 050 US-Dollar. (13) Die Lage der Zinkindustrie war in den letzten Jahren von finanziellen Verlusten gekennzeichnet. Der Anstieg des Zinkpreises seit Herbst 1983 dürfte hier eine Verbesserung gebracht haben. (14) Die Situation des Weltzinkmarktes wird von einer Zink-Studiengruppe im Rahmen der Vereinten Nationen, an der neben Unternehmensvertreter auch die Mitgliedstaaten und die Kommission teilnehmen, beobachtet. Diese »UN-Zinc-Study-Group" verarbeitet u. a. Marktdaten, wie Produktion, Nachfrage, Preise und dergleichen und gibt sie in aufbereiteter Form an die Unternehmen weiter, ohne hierbei jedoch Empfehlungen über das Marktverhalten auszusprechen. Sie tut damit nicht mehr als ein gewöhnlicher Wirtschaftsverband nach Wettbewerbsrecht zu tun berechtigt ist. Daneben haben die Zinkhersteller in der Gemeinschaft ein Comité de Liaison gebildet, das die Zinkindustrie auch in der industriepolitischen Diskussion gegenüber der EG-Kommission vertritt. Vertreter der Kommission wurden selbstverständlich an den Sitzungen beider Gremien beteiligt. C. DIE VEREINBARUNG DER UNTERNEHMEN VOM 9. UND 10. JULI 1964 (15) Am 9. und 10. Juli 1964 einigten sich die wichtigsten Zinkgruben und Zinkhütten der westlichen Welt (ohne die japanischen Hütten), darunter die Unternehmen UM, MG, PAG, Penarroya und RTZ, eine »Zinkherstellergruppe" (Zinc producer Group (ZPG)) zu gründen und ihre Mitglieder zu werden. Der Anstoß zur Gründung der ZPG ging dabei von den kanadischen und anglo-australischen Zinkunternehmen aus, während die kontinentaleuropäischen Hersteller sich nur zurückhaltend der ZPG anschlossen. (16) Die Mitglieder der ZPG sollten - gemäß der Vereinbarung - sobald wie möglich einen gemeinsamen Zinkherstellerpreis fest- und diesen in den Verträgen mit den Zinkgruben und den Zinkverbrauchern einsetzen. Dieser Zinkherstellerpreis (Zinc producer price) sollte die damals in den Lieferverträgen bestehende Bezugnahme auf die LME-Notierung ersetzen. Der Herstellerpreis wurde auf 125 £ Sterling festgesetzt, wobei als zu erreichendes Preisziel 100 £ Sterling genannt wurden. Der an der LME zu dieser Zeit notierte Preis betrug 140 £ Sterling. (17) Zur Absicherung des Herstellerpreises vereinbarten die ZPG-Mitglieder weiter, daß sie - selbst kein Zink mehr an der LME verkaufen und es den weiterverarbeitenden Unternehmen verbieten werden, an der LME Zink anzubieten; - den LME-Zinkpreis durch Zinkkäufe stützen werden, wenn dieser Börsenpreis auf 85 £ Sterling sinken sollte, und sie hierzu Barmittel zur Verfügung stellen werden; - wenn erforderlich, gemeinsam Einschränkungen der Zinkherstellung durchführen werden. (18) Darüber hinaus vereinbarten die Unternehmen, Zink nur an Endabnehmer und nur zu deren eigenen Verbrauch zu verkaufen und den Endabnehmern den Wiederverkauf zu verbieten, sowie, wenn erforderlich, gemeinsam Einschränkungen des Zinkabsatzes durchzuführen. (19) Die ZPG-Mitglieder trafen auch Absprachen über die Organisation und die Leitung der ZPG, über die weitere Form der Zusammenkünfte sowie über die Einsetzung mehrerer »Unterausschüsse", die Marktdaten sammeln und Marktbeobachtungen durchführen sollten. (20) Schließlich vereinbarten die ZPG-Mitglieder, daß sie stets durch einen Preisführer (dem die anderen folgen würden) den Herstellerpreis bekanntgeben werden. (RTZ-Protokoll vom 15. Juli 1964 »Draft Minutes of the Zinc Contact Committee held in London on 9th and 10th July 1964" mit Anlagen). D. DIE DURCHFÜHRUNG DER VEREINBARUNG VOM 9. UND 10. JULI 1964 (21) Die ZPG-Mitglieder sind im Rahmen der ZPG bis zum Jahre 1977 zumindest dreissigmal zusammengekommen. Sie haben hierbei Abmachungen über den Herstellerpreis, über die Preisbekanntgabe durch einen Preisführer, über Maßnahmen zur Absicherung des Herstellerpreises und über die Beschränkungen der Zinkherstellung (einschließlich der Kontrolle der Investitionen) sowie des Zinkabsatzes getroffen. Der am 9. und 10. Juli 1964 vereinbarte Herstellerpreis wurde in diesem Zeitraum zumindest zwölfmal geändert. Die Leitung der ZPG, das Steering Committee, erinnerte bei solchen ZPG-Zusammenkünften an die Vereinbarungen vom Juli 1964 und ermahnte die ZPG-Mitglieder, sich an die Abmachungen zu halten. Im Jahre 1972 gab die ZPG ein Dokument mit dem Titel heraus: »Zinc Producer Price Basis - Terms and Definitions - (revised 1972)", in dem die wesentlichen Punkte der Vereinbarungen von Juli 1964 zusammengefasst wurden. (22) Während dieser vierzehn Jahre veränderte sich die Anzahl und die Zusammensetzung der ZPG-Mitglieder. So trat bei der ZPG-Zusammenkunft am 2. und 3. September 1964 das Unternehmen Budel BV der ZPG bei. Beim ZPG-Treffen am 27. November 1968 wurde die ZPG auf Betreiben von RTZ, das Auswirkungen der britischen Kartellrechtsgesetzgebung fürchtete, sogar formal aufgelöst, die nächste ZPG-Zusammenkunft fand jedoch bereits im März 1969 statt, ohne daß sich Wesentliches gegenüber den früheren Sitzungen geändert hätte. Auch ein Vertreter von RTZ nahm weiterhin an den ZPG-Zusammenkünften teil. I. Die Durchführung der Preisvereinbarung 1. Bis Herbst 1977 (23) Die ZPG-Mitglieder führten ab Juli 1964 den jeweils vereinbarten Herstellerpreis in ihre Lieferverträge, sowohl mit den Zinkgruben als auch mit den Zinkverbrauchern ein. Sie erreichten weiterhin, daß er in der in London erscheinenden Fachzeitschrift »Metal Bulletin" als der »Zinkherstellerpreis" veröffentlicht wurde, wobei das Metal Bulletin als »offizielle" Informationsquelle über den vereinbarten Preis diente (ZPG-Protokoll über die Zusammenkunft vom 2. und 3. September 1964). (24) Die ZPG-Mitglieder hielten den Herstellerpreis auch tatsächlich ein, gelegentlich gewährten sie allerdings Abschläge. Dies veranlasste die ZPG mehrmals, ihre Mitglieder zu mehr »Preisdiziplin" aufzufordern (so RTZ-Fernschreiben vom 3. Juni 1966). Ab dem Jahr 1975 häuften sich die Preisabschläge. Die Gründe hierfür lagen darin, daß die Zinkproduktion nicht der Marktlage angepasst war und der Herstellerpreis zu dieser Zeit erheblich über dem an der LME notierten Zinkpreis lag (MG-Diskussionspapier vom 31. Oktober 1977). Damit hatte, so das Diskussionspapier, »der 1964 eingeführte Produzentenpreis erstmalig seine stabilisierende Wirkung eingebüsst". In einem Protokoll der MG-Vorstandssitzung vom 31. Mai 1977 heisst es, daß die Zeit des Produzentenpreises »über kurz oder lang zu Ende geht". Andererseits meinte die damalige UM-Tochtergesellschaft SP, daß der Herstellerpreis »in jedem Fall gehalten" werden solle (Niederschrift der MG-Vorstandssitzung vom 16. Juni 1977) und bei der MG-Vorstandssitzung am 12. Juli 1977 wurde »die Erwartung ausgesprochen, daß bis Ende September 1977 der volle Produzentenpreis am Markt durchgesetzt werden kann". (25) Auch AMSE sah im Jahre 1977 die Schwierigkeiten im Auseinanderklaffen zwischen dem LME-Preis und dem Herstellerpreis. In einem Fernschreiben vom 21. Juli 1977 wird das Festhalten am Herstellerpreis-System bei gleichzeitiger Beendigung der gewährten Preisnachlässe und einer Verringerung des Spalts zwischen LME-Preis und dem Herstellerpreis empfohlen. Die Weiterführung des Herstellerpreissystems wird, obwohl als »ungesetzlich" erkannt, auch in einem Fernschreiben vom 4. August 1977 für erforderlich gehalten, zusammen mit verstärkten abgestimmten Produktionskürzungen der ZPG-Mitglieder. 2. Die Abstimmung über Preisänderungen (26) Ab Herbst 1977 lässt sich eine Festsetzung des Herstellerpreises im Rahmen von ZPG-Zusammenkünften nicht mehr nachweisen. In dem MG-Diskussionspapier vom 31. Oktober 1977 wird jedoch dargelegt, daß zwar der seit 1964 abgestimmte Herstellerpreis die Probleme auf dem Zinkmarkt »für über zwölf Jahre . . . fast optimal gelöst" hat, daß jedoch nunmehr (im Herbst 1977) die notwendige Marktbereinigung durch ein »Modell einer europäischen Preisführerschaft" - hier durch MG - eingeleitet werde. Der Änderung des Zinkpreises durch MG im Oktober 1977 sind innerhalb weniger Tage alle hier betroffenen Unternehmen gefolgt. Der von MG angekündigte Preis wurde am 2. November 1977 im Metal Bulletin als Herstellerpreis" veröffentlicht. Es hat sich hier »eine Preisführerschaft der europäischen Unternehmen ergeben" (so Niederschrift der MG-Vorstandssitzung vom 8. November 1977). In ähnlicher Weise heisst es in einem Arbeitspapier zur MG-Aufsichtsratssitzung vom 21. November 1977, daß »die Rolle der ,price leadership', die die Metallgesellschaft . . . in den letzten Wochen übernommen hat, . . . in Zukunft . . . stärker als bisher auch von den Europäern wahrgenommen werden (muß)". In einer Notiz der MG vom 5. Dezember 1977 über Gespräche mit einem kanadischen Zinkhersteller heisst es dementsprechend: . . . »(Cominco) begrüsst europäische price-leadership durch MG, empfiehlt besseren und schnelleren Informationsaustausch über ein Fachblatt . . .". Desweiteren empfiehlt die Niederschrift über die MG-Vorstandssitzung vom 31. Januar 1978, daß MG diesmal nicht die Senkung des Herstellerpreises einleiten solle. In einem Fernschreiben von AMSE an RTZ vom 2. Februar 1978 heisst es hierzu, daß AMSE vor Ende der Woche eine Senkung des PP erwartete, wobei Billiton, gefolgt von den deutschen Unternehmen, führen dürfte. Im Fernschreiben vom 3. Februar 1978 heisst es, daß AMSE jetzt erfahre, daß »Billiton eine Entscheidung bis nach dem Treffen des Comité de Liaison verschoben habe. In gewissem Masse mag dies das Ergebnis der Berücksichtigung des Standpunktes von AMSE sein". Unmittelbar nach der Sitzung des Comité de Liaison (Anfang Februar 1978) ist der Zinkpreis von allen hier betroffenen Unternehmen einheitlich von 600 auf 550 US-Dollar pro Tonne geändert worden. Dieser Preis galt bis August 1978. (27) AMSE wollte im April 1978 einen höheren Herstellerpreis erreichen. In einem Fernschreiben vom 12. April 1978 heisst es hierzu, daß AMSE die Preise erst erhöhen sollte, wenn genügend Nachfolge bestuende, so daß das Metal Bulletin den neuen Preis veröffentliche. »Leider", so heisst es in dem Fernschreiben weiter, »sind die Aussichten für eine erfolgreiche Erhöhung bedeutsam geringer geworden, weil die deutschen, holländischen und belgischen Hersteller (mit dem damaligen Herstellerpreis) wahrscheinlich zufrieden sind". In einer Niederschrift der MG-Vorstandssitzung vom 13. Juni 1978 heisst es, daß zur Anhebung des Herstellerpreises gegenwärtig die entsprechenden Ankündigungen nur noch zweier europäischer Hütten fehlen würden. Im August 1978 haben alle hier betroffenen Unternehmen den Zinkpreis auf die gleiche Höhe (625 US-Dollar zwischen dem 10. und 21. August angehoben (MG-Notiz vom 23. August 1978). Ähnliche mehr oder weniger gleichzeitige Preisänderungen aller hier betroffenen Hersteller erfolgten zwischen dem 25. und 27. Oktober 1978 und zwischen dem 16. und 23. Januar 1979 (AMSE-Fernschreiben vom 23. Januar 1979). Diese »Parallelität" der Hersteller veranlasste das Metal Bulletin in seiner Ausgabe vom 31. Oktober 1978 zu folgendem Bericht: ». . It was just like the good old days. In a little over 48 hours earlier last week no leß than seven zinc producers posted $ 720 per ton by the end of Thursday 26. These were: VM, Asturienne, Penarroya, Preussag, . . and Metallgesellschaft. On Friday 27th further moves to $ 720 were announced by . . ., AMSE, . . .". Aus einem Billiton-Vermerk vom 26. April 1979 geht hervor, daß sich am 25. April 1979 deutsche, französische und nordamerikanische Zinkhersteller mit einem Vertreter von Billiton getroffen und über den künftigen Produzentenpreis diskutiert haben. Der Vermerk empfiehlt, daß der Anstoß zur Preiserhöhung diesmal eher von einem integrierten Zinkhersteller kommen soll als von Billiton und daß Billiton eine Preiserhöhung erst dann bekanntgeben soll, wenn ein neuer Preis im MB veröffentlicht sei. II. Absicherung des Herstellerpreises 1. Gemeinsame Beeinflussung der LME a) Die Verkaufsenthaltung der Hersteller (28) Die ZPG-Mitglieder haben sich ab 1964 der Zinkverkäufe an der LME enthalten. Mit Beendigung der ZPG im Herbst 1977 ist zwar auch diese Vereinbarung weggefallen, die Nachwirkungen zeigen sich jedoch noch in einer Niederschrift über die Vorstandssitzung der MG vom 14. Februar 1978, in der es heisst, daß bei Verhandlungen mit den anderen Zinkherstellern der Weg, überschüssige Zinkmengen an der LME abzusetzen, von der MG nicht vertreten werden sollte. Diese Verkaufsabstimmung hatte zur Folge, daß die Zinklagerbestände der LME erheblich schrumpften und vielfach nur Zink aus Ostblockländern mit minderer Qualität an der LME gehandelt wurde (so Billiton-Vermerk vom 4. Juni 1973). b) Gemeinsames Handeln über Tochterfirmen (29) Der »Abstinenz" der einzelnen ZPG-Mitglieder beim Verkauf von Zink an der LME stand zur Regulierung des Zinkangebots und damit des LME-Preises der vereinbarte gemeinsame Kauf von Zink an der LME gegenüber. aa) Das Unternehmen Merafine (30) Beim ZPG-Treffen am 2. und 3. September 1964 vereinbarten die ZPG-Mitglieder, daß über eine Schweizer Gesellschaft, an die jedes Mitglied 1 £ Sterling pro Tonne seiner Zinkproduktion einzuzahlen hatte, Stützungskäufe an der LME durchgeführt werden. Alle hier betroffenen Unternehmen hatten bis Sommer 1965 entweder unmittelbar oder mittelbar durch Tochtergesellschaften, die sie bereits besassen oder später erwarben, den geforderten Beitrag an diese Gesellschaft (Merafine SA) geleistet. Im Juni 1965 trat Merafine SA erstmals an der LME in Erscheinung, um durch Zinkkäufe den LME-Preis zu stabilisieren. Bis November 1968 wiederholte Merafine SA mehrfach ähnliche Stützungskäufe an der LME. Das erworbene Zink verkaufte Merafine SA ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft, z. B. in der Volksrepublik China (Merafine-Bericht vom 26. Juni 1968). Beim ZPG-Treffen vom 27. November 1968 wurde Merafine, die im Geschäftsjahr 1968 einen Umsatz von über 10 Mill. Schweizer Franken hatte, aufgelöst. Die ZPG-Mitglieder vereinbarten jedoch, daß eine neue Schweizer Gesellschaft (Adena Metal SA) gegründet werden soll (Grundkapital im Jahre 1970: 12 Mill. Schweizer Franken). bb) Das Unternehmen Adena (31) Die Aktiengesellschaft Adena Metal SA (nachfolgend »Adena") wurde am 24. Januar 1969 in Zuerich gegründet. Mit Vertrag vom 30. April 1969 verpflichten sich u. a. RTZ, UM, Billiton, MG, PAG und Penarroya, entweder unmittelbar oder über verbundene Unternehmen, Aktien von Adena zu erwerben. Adena ihrerseits schloß am 27. Mai 1969 einen Vertrag mit der Firma Cassamet SA Zuerich, wonach Cassamet für Adena den Zinkankauf an der LME durchführen sollte. Ab Juni 1969 bis Mitte 1973 kaufte Adena auf Weisung der ZPG Zink an der LME, um den Zinkpreis auf dem von der ZPG gewünschten Niveau zu halten. Adena verkaufte das erworbene Zink ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft (z. B. nach Nordamerika - Adena Dokument vom 6. Juni 1973). Die ZPG-Mitglieder beschlossen am 8. März 1974, Adena aufzulösen. Das vorhandene Geschäftskapital wurde in der Folgezeit an die an Adena beteiligten ZPG-Mitglieder, darunter alle hier betroffenen Unternehmen, ausbezahlt. Die Abschlußbilanz von Adena und Cassamet erfolgte zum 31. März 1976. c) Vereinbarte Zinkkäufe der Hersteller an der LME (32) Die ZPG-Mitglied

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