Europäische Union

92/296/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 1991 über eine Beihilfe Italiens zugunsten von Nuova Cartiera di Arbatax (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31992D0296 92/296/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 1991 über eine Beihilfe Italiens zugunsten von Nuova Cartiera di Arbatax (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 159 vom 12/06/1992 S. 0046 - 0054 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. November 1991 über eine Beihilfe Italiens zugunsten von Nuova Cartiera di Arbatax (Nur der italienische Text ist verbindlich) (92/296/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nachdem den Parteien gemäß dem genannten Artikel Gelegenheit zur Äusserung gegeben wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: I Nuova Cartiera di Arbatax (NCA) wurde am 23. Mai 1988 gegründet. Ihr Anfangskapital in Höhe von 200 Millionen Lit wurde von der Società Finanziaria Industriale Rinascita Sardegna SpA (SFIRS) (55 %) und der Cartiera Burgo SpA (45 %) gezeichnet. Im Juli 1989 wurde ihr Kapital auf 100 Milliarden Lit in Form von 56 Milliarden Lit Stammaktien und 44 Milliarden Lit Vorzugsaktien aufgestockt. Als neue Aktionäre kamen hinzu die SIVA SpA und die SAF SpA (zwei Tochterunternehmen des Ente Nazionale per la Cellulosa e la Carta (ENCC), der Credito Industriale Sardo - CIS und die Cartiera di Toscolano SpA. Das Kapital von NCA verteilte sich danach wie folgt: (in Milliarden Lit) Aktionär Stamm- aktien Vorzugs- aktien Burgo 16,4 - Toscolano 1,6 - CIS 16 - SFIRS 6 - ENCC (SIVA + SAF) 16 44 Ferner gewährten der CIS und die SFIRS der NCA Darlehen in Höhe von 14,5 bzw. 10 Milliarden Lit. Darüber hinaus erhielt das ENCC die Option, zu einem späteren Zeitpunkt weitere 12 Milliarden Lit in anderer Form als in Stammaktien einzubringen. Weder die Bereitstellung von Kapital noch die Gewährung von Darlehen durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen wurde der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag im voraus gemeldet. Am 11. Juli 1989 übernahm NCA den grössten Zeitungspapierhersteller Italiens, Cartiera di Arbatax, der am 25. März 1985 für zahlungsunfähig erklärt und durch Erlaß des Industrieministers vom 16. April 1985 (1) unter "amministrazione straordinaria" gestellt worden war. Die Geschäfte von NCA wurden im Rahmen der "amministrazione straordinaria" von Burgo geführt. II Bereits 1986 hatte die Kommission von Umstrukturierungsplänen der italienischen Regierung und der sardischen Behörden betreffend Cartiera di Arbatax Kenntnis erhalten und mit Schreiben vom 19. November 1986 und 2. April 1987 Auskünfte über sämtliche zugunsten dieses Unternehmens gewährten oder geplanten Beihilfen verlangt. Die italienische Regierung antwortete mit Schreiben vom 12. Februar 1987 und mit Fernschreiben vom 5. Mai 1987, Cartiera di Arbatax habe keine Beihilfen mehr erhalten, seitdem das Unternehmen unter "amministrazione straordinaria" gestellt worden ist. Mit Schreiben vom 21. Mai 1987 wies die Kommission die italienische Regierung darauf hin, daß eine etwaige von der italienischen Regierung geplante öffentliche Beteiligung an einer neu zu gründenden Gesellschaft mit dem Ziel der Weiterführung der Tätigkeiten von Cartiera di Arbatax sehr wohl Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 beinhalten könnte, und erinnerte die italienische Regierung an ihre Pflicht, sie von einer solchen Beihilfe gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag im voraus zu unterrichten. In ihrer Entscheidung 90/215/EWG (2) über eine von der italienischen Regierung über das ENCC gewährte Beihilfe an die Hersteller von Zeitungspapier befand die Kommission, daß das ENCC eine Beihilferegelung für die Presse mißbräuchlich dazu benutzt hat, auch die italienischen Zeitungspapierhersteller zu unterstützen, indem es zunehmende Mengen Zeitungspapier aus einheimischer Herstellung zu gegenüber den Marktpreisen künstlich erhöhten Ankaufspreisen aufkaufte. Wie die Kommission in ihrer Entscheidung feststellte, haben die italienischen Zeitungspapierhersteller in den Jahren 1985, 1986 und 1987 Beihilfen in Höhe von annähernd 900 Millionen, 21 Milliarden bzw. 12 Milliarden Lit erhalten, wobei der grösste Teil dieser Betriebsbeihilfen an Cartiera di Arbatax ging. In der Entscheidung wurden die Beihilfen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre sofortige Einstellung verlangt. Die Entscheidung wurde der italienischen Regierung mit Schreiben vom 7. Juni 1989 notifiziert. Mit Schreiben vom 9. Juni 1989 machte die italienische Regierung die Kommission auf die ernsten Folgen aufmerksam, die die Entscheidung 90/215/EWG für Cartiera die Arbatax haben würde, zumal das Unternehmen von einer neugegründeten Gesellschaft, die einen Umstrukturierungs- und Investitionsplan erarbeitet hatte, übernommen werden sollte. In Anbetracht der damit verbundenen gravierenden regionalen und industriellen Probleme beantragte die italienische Regierung für die Dauer der Umstrukturierung von Arbatax, d. h. für einen Zeitraum von fünf Jahren, eine Ausnahme im Rahmen der Entscheidung 90/215/EWG. In bilateralen Gesprächen am 11. Juli und mit Schreiben vom 12. Juli 1989 erklärte die Kommission, einer Weitergewährung der Betriebsbeihilfen an Cartiera di Arbatax nicht zustimmen zu können. Jedoch könnten für alle Neuinvestitionen von Arbatax im Rahmen der Beihilferegelung für den Mezzogiorno Regionalbeihilfen in Anspruch genommen werden, sofern die üblichen Qualifizierungsvoraussetzungen für solche Beihilfen erfuellt werden. Mit Schreiben vom 10. August 1989 teilte die italienische Regierung der Kommission mit, daß sie der Entscheidung 90/215/EWG nachkommen werde und daß sie dem ENCC dementsprechend Weisung erteilt habe. Angesichts der ablehnenden Stellungnahme der Kommission in der Frage einer Weitergewährung der Beihilfen an Arbatax hatte sich die italienische Regierung für die Gründung eines neuen und grösseren Unternehmens mit öffentlichen und privaten Aktionären - darunter Burgo und SIVA - entschieden, das die Umstrukturierung von Arbatax in die Wege leiten sollte. Da dieses Schreiben keine genauen Informationen enthielt, forderte die Kommission die italienische Regierung mit Schreiben vom 9. Oktober 1989 auf, sie über die von öffentlichen und privaten Investoren bereitgestellten Summen einschließlich der entsprechenden Konditionen, über die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen und deren Finanzierung und über alle sonstigen direkten oder indirekten öffentlichen Fördermaßnahmen zu unterrichten. Am 11. April 1990 wurde diese Aufforderung wiederholt. Mit Schreiben vom 15. Juni 1990 übermittelte die italienische Regierung einige Informationen, doch erhielt die Kommission erst am 17. Dezember 1990 nach mehrmaligen weiteren Mahnungen (10. Juli, 9. August und 19. November 1990) die Informationen, die sie für eine erste Beurteilung der verschiedenen Interventionen nach Artikel 92 EWG-Vertrag benötigte. Auf der Grundlage dieser Informationen gelangte die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß die nötigen Finanzmittel für die Weiterführung und Umstrukturierung von Cartiera di Arbatax nicht auf dem Kapitalmarkt gefunden werden konnten und daß die von ENCC und SFIRS bereitgestellten 66 Milliarden Lit Beteiligungen als staatliche Beihilfen einzustufen sind. Weiterhin folgerte die Kommission, daß das von SFIRS gewährte Darlehen von 10 Milliarden Lit und möglicherweise auch die Interventionen von CIS staatliche Beihilfen darstellen. Die Kommission vertrat die Auffassung, daß diese Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können und daß keine der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmebestimmungen anwendbar ist. Die Kommission beschloß daher, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten. Die italienische Regierung wurde von dieser Entscheidung mit Schreiben vom 20. März 1991 unterrichtet und mit Schreiben vom 7. Mai 1991 aufgefordert, sich binnen einem Monat dazu zu äussern. Die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten wurden ebenfalls aufgefordert, der Kommission ihre Bemerkungen mitzuteilen (3). III Im Rahmen des Verfahrens wurden am 14. Juni, 22. Juli und 24. Juli 1991 mit Vertretern der italienischen Regierung Gespräche geführt. In den Treffen am 14. Juni und 24. Juli kündigten die italienischen Vertreter an, daß schriftliche Bemerkungen, von denen eine Vorabkopie informell übergeben wurde, offiziell der Kommission zugehen würden. Die Vertreter der Kommission in diesen Sitzungen drängten die italienische Delegation zu unverzueglichem Handeln, da die Kommission im September eine abschließende Entscheidung zu erlassen beabsichtigte. Nach einer weiteren Aufforderung vom 11. September 1991 kündigte die italienische Regierung mit Schreiben vom 4. Oktober 1991 an, daß sie der Kommission alle für ihre Beurteilung benötigten Informationen binnen einer Woche übermitteln würde. Nach einer letzten Aufforderung vom 17. Oktober 1991 fanden am 21. Oktober und 14. November 1991 Treffen mit Vertretern der italienischen Regierung statt. In diesen Sitzungen legte die italienische Regierung ein Parlamentsdokument vom 17. Oktober 1991 und eine Studie des GEPI betreffend NCA vom 31. Oktober 1991 vor. Die italienische Regierung teilte jedoch keine schriftlichen Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens mit und brachte auch keine neuen Elemente, beispielsweise einen auf künftige Rentabilität ausgerichteten Umstrukturierungsplan, vor, die die Kommission hätten veranlassen können, ihre Beurteilung in der Sache zu ändern. Unter diesen Umständen sieht sich die Kommission gezwungen, das Verfahren zu beenden, indem sie ihre Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen erlässt (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache 301/87 Boussac, Entscheidungsgrund 22). Im Rahmen des Verfahrens haben die dänische Regierung, die British Newsprint Manufacturers' Association, die SFIRS und die NCA Bemerkungen mitgeteilt. Diese Bemerkungen wurden der italienischen Regierung mit Schreiben vom 2. Juli 1991 zwecks Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der italienischen Regierung hierzu erging nicht. IV Gemäß Artikel 92 Absatz 1 und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (4) wie auch in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Standpunkt der Kommission in der Frage des Erwerbs von Beteiligungen durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen, von dem alle Mitgliedstaaten 1984 in Kenntnis gesetzt wurden, kann die Bereitstellung öffentlicher Mittel für Unternehmen in Form von Kapitalzuführungen Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten. Um beurteilen zu können, ob eine solche Bereitstellung öffentlicher Mittel als Beihilfe anzusehen ist, müsste unter Ausserachtlassung sozialer Aspekte oder regionaler oder sektoraler Politiken geprüft werden, ob unter ähnlichen Umständen ein marktwirtschaftlicher Investor unter den gleichen Bedingungen auf der Grundlage der erwarteten Rentabilität solche Kapitalzuführungen vornehmen würde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß Cartiera di Arbatax 1983, 1984 und 1985 Verluste in Höhe von 17 Milliarden, 30 Milliarden bzw. 29 Milliarden Lit erlitt, die 20 %, 24 % bzw. 27 % des Umsatzes der betreffenden Jahre ausmachten. 1985 wurde das Unternehmen für zahlungsunfähig erklärt und unter "amministrazione straordinaria" gestellt. Die Finanzergebnisse von Cartiera di Arbatax für die folgenden Jahre wurden der Kommission von den italienischen Behörden nicht mitgeteilt. Für diese Verluste gibt es mehrere Erklärungen: Zum einen hatte das Unternehmen, bedingt durch seinen Standort in Sardinien, hohe Transportkosten für die vom italienischen Festland kommenden Rohstoffe (Holz und Zellulose) und für das hergestellte Zeitungspapier, das nach dem italienischen Festland und vor allem Norditalien zurücktransportiert werden musste, zu tragen. Zum anderen machte bei Arbatax Zellulose 20-25 % der eingesetzten Rohstoffe aus, während die übrigen Zeitungspapierhersteller in der Gemeinschaft ihren Zelluloseverbrauch auf ± 4 % zurückgebracht und mit dem Recycling von Altpapier begonnen hatten. In Ermangelung einer Entschwärzungsanlage und höherer Kapazitäten für die Gewinnung von Holzschliff und thermo-mechanischem Zellstoff, die es Cartiera di Arbatax erlaubt hätten, Altpapier und in grösseren Mengen Holz zu verarbeiten, war das Unternehmen weiterhin auf die wesentlich teurere Zellulose angewiesen. Da das Unternehmen nicht auf Erdgas zurückgreifen konnte, fielen ausserdem relativ hohe Energiekosten an. Schließlich hatte Cartiera di Arbatax einen zu hohen Personalbestand und mit 130 000 Jahrestonnen - bei einer Produktionskapazität von 183 000 Jahrestonnen - eine zu niedrige Produktion. Nach Auffassung der Kommission hätte Cartiera di Arbatax unter diesen Umständen die für die Weiterführung ihrer Tätigkeiten und für die notwendigen Investitionen benötigten Mittel nicht auf dem Kapitalmarkt finden können. Die Tatsache, daß ein neues Unternehmen (NCA) zwecks Übernahme von Cartiera di Arbatax errichtet wurde, ändert nichts an dieser Beurteilung. In ihrem allgemeinen Standpunkt in der Frage des Erwerbs von Beteiligungen durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen führte die Kommission in Punkt 3.3 Ziffer iv) aus, daß eine Beihilfe vorliegt, wenn die Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen die Übernahme oder die Weiterführung aller oder eines Teils der nicht lebensfähigen Aktivitäten eines notleidenden Unternehmens durch Errichtung einer neuen juristischen Person beinhaltet. Die SFIRS erklärte im Rahmen des Verfahrens, ihr Beschluß zum Erwerb einer Beteiligung an NCA sei auf der Grundlage eines von Burgo erarbeiteten Umstrukturierungsplans und auf der Grundlage eines eigenen Berichts, der eine Rentabilitätssituation binnen zwei Jahren in Aussicht stellte, ergangen. Besagter Plan und besagter Bericht wurden von der SFIRS der Kommission mitgeteilt. Nach der Feststellung der Kommission geht dieser Plan unter anderem von der Annahme aus, daß die vom ENCC gewährten Beihilfen für den Verkauf von Zeitungspapier für die Dauer von fünf Jahren weitergezahlt werden. Da aber die Kommission in ihrer Entscheidung 90/215/EWG diese mißbräuchliche Verwendung der bestehenden Beihilferegelung für die Presse für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hatte und andererseits die Regionalbeihilfe zu den Transportkosten im Rahmen des Gesetzes 64/86 am 30. September 1990 ausgelaufen war, basierte der fragliche Umstrukturierungsplan auf der falschen Annahme, daß NCA für jedes in den nächsten fünf Jahren verkaufte Kilogramm Zeitungspapier eine Beihilfe von 45 Lit erhalten würde. Bei einem Produktionsziel von 183 150 Jahrestonnen beinhaltete der Umstrukturierungsplan folglich eine jährliche Beihilfe in Höhe von 8,2 Milliarden Lit. Ohne diese Beihilfe dürfte NCA nach den Berechnungen der Kommission 1991 anstelle eines Gewinns von 3,2 Milliarden Lit, wie ihn der Umstrukturierungsplan 1989 vorsah, einen Verlust von 5 Milliarden Lit machen. Ausserdem stellt die Kommission fest, daß der Umstrukturierungsplan für NCA in seinen sozialen und umweltpolitischen Aspekten nachweislich übertrieben optimistisch war. NCA musste zwischen dem 15. Dezember 1989 und dem 9. Februar 1990 ihren Betrieb wegen nicht erfuellter Umweltauflagen einstellen und verlor 1990 weitere Produktionstage durch Streik. Ihre finanziellen Verluste beliefen sich 1990 auf 12 Milliarden Lit. Dem Parlamentsdokument vom 17. Oktober 1991 zufolge ist für 1991 mit abermaligen Verlusten in Höhe von 18-20 Milliarden Lit zu rechnen. Unter Würdigung des vorstehend Gesagten gelangt die Kommission zu der Feststellung, daß die Bereitstellung von Kapital durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen an NCA nicht dem Handeln eines marktwirtschaftlichen Investors gleichgestellt werden kann, sondern eine staatliche Beihilfe darstellt. Die Tatsache, daß Burgo als privates Unternehmen ebenfalls in NCA investierte, ändert nichts an dieser Beurteilung. Als grosser Papierkonzern verfolgt Burgo konzernstrategische Zwecke, bei denen NCA möglicherweise eine Rolle spielt. Diese Überlegung trifft nicht auf SFIRS oder ENCC zu. Dieser Unterschied wird auch darin deutlich, daß die Geschäftsführung von NCA in Händen von Burgo liegt. Auch stellt die Kommission fest, daß es nach der 45prozentigen Beteiligung von Burgo an dem 200 Millionen Lit betragenden Anfangskapital von NCA zu einem gewissen Desengagement von Burgo zugunsten öffentlicher Anteilsinhaber kam, das dadurch dokumentiert ist, daß sich die Beteiligung von Burgo nach der Kapitalaufstockung auf 100 Milliarden Lit auf 16,4 % verringerte. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß die Bedingungen in Punkt 3.3 Ziffer v) ihres obenerwähnten allgemeinen Standpunkts in der Frage des Erwerbs von Beteiligungen durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen gegeben sind, wonach der Beihilfentatbestand erfuellt ist, wenn durch eine Zuführung von Kapital an Unternehmen, deren Kapital sich auf private und öffentliche Anteilsinhaber verteilt, die öffentliche Beteiligung ein deutlich höheres Niveau als ursprünglich erreicht und das relative Desengagement der privaten Anteilsinhaber weitgehend auf die schlechten Gewinnaussichten der Unternehmen zurückzuführen ist. Die Kommission stellt ausserdem fest, daß Burgo mit einer Investition in NCA nicht das gleiche reale Risiko einging wie ein marktwirtschaftlicher Investor. Bis die Kommission ihre Entscheidung 90/215/EWG erließ, konnte Burgo nämlich davon ausgehen, daß die Produktion von NCA für die Dauer von mindestens fünf Jahren vom ENCC zu überhöhten Preisen abgenommen würde. Nach der Entscheidung 90/215/EWG konnte Burgo mit einem zusätzlichen Finanzpolster bei NCA in Höhe von 60 und letztlich 72 Milliarden Lit - grösstenteils in einer die eigenen Stimmrechte nicht einschränkenden Form - rechnen, mit dem unvermeidliche Verluste von NCA aufgefangen würden. Laut Artikel 4 der Satzung von SFIRS werden die Anteile dieser Gesellschaft mehrheitlich von öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen gehalten; gegenwärtig befinden sich 95,5 % ihres Kapitals in Händen der autonomen Region Sardinien. Laut Satzung gehört es zu den Aufgaben von SFIRS, wirtschaftliche und insbesondere industrielle Maßnahmen in Sardinien - unter anderem durch Erwerb von Beteiligungen an sardischen Unternehmen, speziell KMU - zu fördern und zu unterstützen. Wie die Kommission feststellt, lassen die von der SFIRS im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Finanzberichte erkennen, daß die Gesellschaft in jedem Jahr, für das sie einen Bericht vorlegte, mit ihren Beteiligungen Verluste erlitt. Die Kommission folgert daraus, daß es der SFIRS in erster Linie um die Entwicklung Sardiniens und nicht um die eigene Rentabilität geht und daß die Gesellschaft folglich nicht einem marktwirtschaftlichen Investor gleichgestellt werden kann. Das ENCC ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, in der alle Hersteller von Papier und Zellstoff sowie zellstoffverbrauchende Unternehmen in Italien vertreten sind. Das ENCC hat gemäß seiner Satzung folgende Aufgaben: Förderung der Zellstofferzeugung in Italien, Förderung der Gewinnung und Nutzung einheimischer Rohstoffe für die Zellstofferzeugung, Organisierung der Herstellung und des Verkaufs von Papier sowie Beschaffung und Bereitstellung von Informationen über die Herstellung von Zellstoff und Papier. Wie die Kommission feststellt, wurde das ENCC erst am 10. Juli 1989 - mehr als einen Monat nach Notifizierung der Kommissionsentscheidung 90/215/EWG an die italienische Regierung - vom italienischen Industrieminister ermächtigt, eine Beteiligung an NCA zu erwerben. Die Kommission folgert daraus und aus den in Kapitel II erwähnten Schreiben der italienischen Regierung vom 9. Juni und 10. August 1989, daß der Beschluß der italienischen Regierung, das ENCC zu einer Zuführung von Kapital an NCA zu ermächtigen, als Alternative zu ihrer früheren Absicht erging, NCA für weitere fünf Jahre Betriebsbeihilfen zu gewähren. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82 (Intermills) (5) feststellte, kann eine Beihilfe in Form von Darlehen oder Kapitalzuschüssen nicht anders beurteilt werden als eine Beihilfe in Form des Erwerbs einer Beteiligung am Kapital eines Unternehmens. Beide Beihilfeformen fallen unter das Verbot des Artikels 92, wenn die darin vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind. Die Bereitstellung eines Kapitalbetrags in Höhe von 6 Milliarden Lit durch die SFIRS - davon 0,5 Milliarden Lit direkt aus SFIRS - eigenen Mitteln und 5,5 Milliarden Lit aus einem besonderen Fonds im Rahmen des Regionalgesetzes 66/76, für den ein Beschluß der sardischen Behörden erforderlich war - stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages dar. Auch die von den ENCC-Tochterunternehmen SIVA und SAF bereitgestellten 60 Milliarden Lit stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag dar. Gleiches gilt für die von der italienischen Regierung beabsichtigte spätere Bereitstellung weiterer 12 Milliarden Lit über das ENCC. Die Tatsache, daß von den erwähnten 60 Milliarden Lit 44 Milliarden zum Erwerb von NCA-Vorzugsaktien verwendet wurden, ändert nichts an dieser Beurteilung, da die Ausschüttung einer zusätzlichen Dividende aus Vorzugsaktien - genau wie die Ausschüttung einer Dividende aus Stammaktien - voraussetzt, daß NCA mit Gewinn arbeitet. Da die Vorzugsaktien mit begrenzten Stimmrechten verbunden sind, dient die ENCC-Beteiligung in erster Linie als Finanzpolster zum Auffangen erwarteter Verluste von NCA. 16 Milliarden Lit Kapital wurde NCA vom CIS zugeführt. Im Schreiben der Kommission vom 20. März 1991, in dem die Kommission die italienische Regierung von ihrem Beschluß zur Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis setzte, wurde die italienische Regierung aufgefordert, den Nachweis darüber zu erbringen, daß diese Bank unabhängig handelt und ihre Tätigkeit nicht behördlich beeinflusst wird. Andernfalls seien die von dieser Einrichtung bereitgestellten 16 Milliarden Lit ebenfalls als staatliche Beihilfe einzustufen. In ihren Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens führte die italienische Regierung aus, daß der CIS eine durch Gesetz Nr. 298 vom 11. April 1953 geschaffene Einrichtung des öffentlichen Rechts ist und die Finanzierung von Industrieunternehmen zwecks Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Sardiniens zur Aufgabe hat. Keiner der Aktionäre des CIS habe eine Kapitalmehrheit. Der CIS beschaffe seine Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt und verwende sie unabhängig von regionalen oder nationalen Behörden, jedoch wie andere öffentliche oder private Kreditinstitute unter der Aufsicht der Bank von Italien. Die Kommission stellt ferner fest, daß der CIS gemäß den von der SFIRS übermittelten Angaben eine Forderung in Höhe von 33 Milliarden Lit gegen Cartiera di Arbatax unter "amministrazione straordinaria" hatte. Die Beteiligung des CIS an NCA entstand dadurch, daß 16 Milliarden Lit seiner Forderungen im Zuge der Übernahme von Cartiera di Arbatax durch NCA in Kapital umgewandelt wurden. Von den verbleibenden Forderungen des CIS wurden 2,5 Milliarden Lit von NCA sofort zurückgezahlt, während die restlichen 14,5 Milliarden Lit binnen fünf Jahren zurückgezahlt werden sollen. Aufgrund dieser Bemerkungen räumt die Kommission ein, daß der CIS in diesem speziellen Fall nicht anders handelte, als ein privater Investor in einer ähnlichen Lage möglicherweise gehandelt hätte, und daß demzufolge die vom CIS bereitgestellten 16 Milliarden Lit Kapital keine staatliche Beihilfe darstellen. Neben Kapital gewährte die SFIRS der NCA am 1. Mai 1990 ausserdem ein Darlehen in Höhe von 10 Milliarden Lit mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem Zinssatz von 5 % zur Finanzi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.