92/296/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 1991 über eine Beihilfe Italiens zugunsten von Nuova Cartiera di Arbatax (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 159 vom 12/06/1992 S. 0046 - 0054
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. November 1991 über eine Beihilfe Italiens zugunsten von Nuova Cartiera di Arbatax (Nur der italienische Text ist verbindlich) (92/296/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nachdem den Parteien gemäß dem genannten Artikel Gelegenheit zur Äusserung gegeben wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: I Nuova Cartiera di Arbatax (NCA) wurde am 23. Mai 1988 gegründet. Ihr Anfangskapital in Höhe von 200 Millionen Lit wurde von der Società Finanziaria Industriale Rinascita Sardegna SpA (SFIRS) (55 %) und der Cartiera Burgo SpA (45 %) gezeichnet. Im Juli 1989 wurde ihr Kapital auf 100 Milliarden Lit in Form von 56 Milliarden Lit Stammaktien und 44 Milliarden Lit Vorzugsaktien aufgestockt. Als neue Aktionäre kamen hinzu die SIVA SpA und die SAF SpA (zwei Tochterunternehmen des Ente Nazionale per la Cellulosa e la Carta (ENCC), der Credito Industriale Sardo - CIS und die Cartiera di Toscolano SpA. Das Kapital von NCA verteilte sich danach wie folgt: (in Milliarden Lit) Aktionär Stamm- aktien Vorzugs- aktien Burgo 16,4 - Toscolano 1,6 - CIS 16 - SFIRS 6 - ENCC (SIVA + SAF) 16 44 Ferner gewährten der CIS und die SFIRS der NCA Darlehen in Höhe von 14,5 bzw. 10 Milliarden Lit. Darüber hinaus erhielt das ENCC die Option, zu einem späteren Zeitpunkt weitere 12 Milliarden Lit in anderer Form als in Stammaktien einzubringen. Weder die Bereitstellung von Kapital noch die Gewährung von Darlehen durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen wurde der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag im voraus gemeldet. Am 11. Juli 1989 übernahm NCA den grössten Zeitungspapierhersteller Italiens, Cartiera di Arbatax, der am 25. März 1985 für zahlungsunfähig erklärt und durch Erlaß des Industrieministers vom 16. April 1985 (1) unter "amministrazione straordinaria" gestellt worden war. Die Geschäfte von NCA wurden im Rahmen der "amministrazione straordinaria" von Burgo geführt. II Bereits 1986 hatte die Kommission von Umstrukturierungsplänen der italienischen Regierung und der sardischen Behörden betreffend Cartiera di Arbatax Kenntnis erhalten und mit Schreiben vom 19. November 1986 und 2. April 1987 Auskünfte über sämtliche zugunsten dieses Unternehmens gewährten oder geplanten Beihilfen verlangt. Die italienische Regierung antwortete mit Schreiben vom 12. Februar 1987 und mit Fernschreiben vom 5. Mai 1987, Cartiera di Arbatax habe keine Beihilfen mehr erhalten, seitdem das Unternehmen unter "amministrazione straordinaria" gestellt worden ist. Mit Schreiben vom 21. Mai 1987 wies die Kommission die italienische Regierung darauf hin, daß eine etwaige von der italienischen Regierung geplante öffentliche Beteiligung an einer neu zu gründenden Gesellschaft mit dem Ziel der Weiterführung der Tätigkeiten von Cartiera di Arbatax sehr wohl Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 beinhalten könnte, und erinnerte die italienische Regierung an ihre Pflicht, sie von einer solchen Beihilfe gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag im voraus zu unterrichten. In ihrer Entscheidung 90/215/EWG (2) über eine von der italienischen Regierung über das ENCC gewährte Beihilfe an die Hersteller von Zeitungspapier befand die Kommission, daß das ENCC eine Beihilferegelung für die Presse mißbräuchlich dazu benutzt hat, auch die italienischen Zeitungspapierhersteller zu unterstützen, indem es zunehmende Mengen Zeitungspapier aus einheimischer Herstellung zu gegenüber den Marktpreisen künstlich erhöhten Ankaufspreisen aufkaufte. Wie die Kommission in ihrer Entscheidung feststellte, haben die italienischen Zeitungspapierhersteller in den Jahren 1985, 1986 und 1987 Beihilfen in Höhe von annähernd 900 Millionen, 21 Milliarden bzw. 12 Milliarden Lit erhalten, wobei der grösste Teil dieser Betriebsbeihilfen an Cartiera di Arbatax ging. In der Entscheidung wurden die Beihilfen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre sofortige Einstellung verlangt. Die Entscheidung wurde der italienischen Regierung mit Schreiben vom 7. Juni 1989 notifiziert. Mit Schreiben vom 9. Juni 1989 machte die italienische Regierung die Kommission auf die ernsten Folgen aufmerksam, die die Entscheidung 90/215/EWG für Cartiera die Arbatax haben würde, zumal das Unternehmen von einer neugegründeten Gesellschaft, die einen Umstrukturierungs- und Investitionsplan erarbeitet hatte, übernommen werden sollte. In Anbetracht der damit verbundenen gravierenden regionalen und industriellen Probleme beantragte die italienische Regierung für die Dauer der Umstrukturierung von Arbatax, d. h. für einen Zeitraum von fünf Jahren, eine Ausnahme im Rahmen der Entscheidung 90/215/EWG. In bilateralen Gesprächen am 11. Juli und mit Schreiben vom 12. Juli 1989 erklärte die Kommission, einer Weitergewährung der Betriebsbeihilfen an Cartiera di Arbatax nicht zustimmen zu können. Jedoch könnten für alle Neuinvestitionen von Arbatax im Rahmen der Beihilferegelung für den Mezzogiorno Regionalbeihilfen in Anspruch genommen werden, sofern die üblichen Qualifizierungsvoraussetzungen für solche Beihilfen erfuellt werden. Mit Schreiben vom 10. August 1989 teilte die italienische Regierung der Kommission mit, daß sie der Entscheidung 90/215/EWG nachkommen werde und daß sie dem ENCC dementsprechend Weisung erteilt habe. Angesichts der ablehnenden Stellungnahme der Kommission in der Frage einer Weitergewährung der Beihilfen an Arbatax hatte sich die italienische Regierung für die Gründung eines neuen und grösseren Unternehmens mit öffentlichen und privaten Aktionären - darunter Burgo und SIVA - entschieden, das die Umstrukturierung von Arbatax in die Wege leiten sollte. Da dieses Schreiben keine genauen Informationen enthielt, forderte die Kommission die italienische Regierung mit Schreiben vom 9. Oktober 1989 auf, sie über die von öffentlichen und privaten Investoren bereitgestellten Summen einschließlich der entsprechenden Konditionen, über die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen und deren Finanzierung und über alle sonstigen direkten oder indirekten öffentlichen Fördermaßnahmen zu unterrichten. Am 11. April 1990 wurde diese Aufforderung wiederholt. Mit Schreiben vom 15. Juni 1990 übermittelte die italienische Regierung einige Informationen, doch erhielt die Kommission erst am 17. Dezember 1990 nach mehrmaligen weiteren Mahnungen (10. Juli, 9. August und 19. November 1990) die Informationen, die sie für eine erste Beurteilung der verschiedenen Interventionen nach Artikel 92 EWG-Vertrag benötigte. Auf der Grundlage dieser Informationen gelangte die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß die nötigen Finanzmittel für die Weiterführung und Umstrukturierung von Cartiera di Arbatax nicht auf dem Kapitalmarkt gefunden werden konnten und daß die von ENCC und SFIRS bereitgestellten 66 Milliarden Lit Beteiligungen als staatliche Beihilfen einzustufen sind. Weiterhin folgerte die Kommission, daß das von SFIRS gewährte Darlehen von 10 Milliarden Lit und möglicherweise auch die Interventionen von CIS staatliche Beihilfen darstellen. Die Kommission vertrat die Auffassung, daß diese Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können und daß keine der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmebestimmungen anwendbar ist. Die Kommission beschloß daher, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten. Die italienische Regierung wurde von dieser Entscheidung mit Schreiben vom 20. März 1991 unterrichtet und mit Schreiben vom 7. Mai 1991 aufgefordert, sich binnen einem Monat dazu zu äussern. Die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten wurden ebenfalls aufgefordert, der Kommission ihre Bemerkungen mitzuteilen (3). III Im Rahmen des Verfahrens wurden am 14. Juni, 22. Juli und 24. Juli 1991 mit Vertretern der italienischen Regierung Gespräche geführt. In den Treffen am 14. Juni und 24. Juli kündigten die italienischen Vertreter an, daß schriftliche Bemerkungen, von denen eine Vorabkopie informell übergeben wurde, offiziell der Kommission zugehen würden. Die Vertreter der Kommission in diesen Sitzungen drängten die italienische Delegation zu unverzueglichem Handeln, da die Kommission im September eine abschließende Entscheidung zu erlassen beabsichtigte. Nach einer weiteren Aufforderung vom 11. September 1991 kündigte die italienische Regierung mit Schreiben vom 4. Oktober 1991 an, daß sie der Kommission alle für ihre Beurteilung benötigten Informationen binnen einer Woche übermitteln würde. Nach einer letzten Aufforderung vom 17. Oktober 1991 fanden am 21. Oktober und 14. November 1991 Treffen mit Vertretern der italienischen Regierung statt. In diesen Sitzungen legte die italienische Regierung ein Parlamentsdokument vom 17. Oktober 1991 und eine Studie des GEPI betreffend NCA vom 31. Oktober 1991 vor. Die italienische Regierung teilte jedoch keine schriftlichen Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens mit und brachte auch keine neuen Elemente, beispielsweise einen auf künftige Rentabilität ausgerichteten Umstrukturierungsplan, vor, die die Kommission hätten veranlassen können, ihre Beurteilung in der Sache zu ändern. Unter diesen Umständen sieht sich die Kommission gezwungen, das Verfahren zu beenden, indem sie ihre Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen erlässt (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache 301/87 Boussac, Entscheidungsgrund 22). Im Rahmen des Verfahrens haben die dänische Regierung, die British Newsprint Manufacturers' Association, die SFIRS und die NCA Bemerkungen mitgeteilt. Diese Bemerkungen wurden der italienischen Regierung mit Schreiben vom 2. Juli 1991 zwecks Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der italienischen Regierung hierzu erging nicht. IV Gemäß Artikel 92 Absatz 1 und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (4) wie auch in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Standpunkt der Kommission in der Frage des Erwerbs von Beteiligungen durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen, von dem alle Mitgliedstaaten 1984 in Kenntnis gesetzt wurden, kann die Bereitstellung öffentlicher Mittel für Unternehmen in Form von Kapitalzuführungen Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten. Um beurteilen zu können, ob eine solche Bereitstellung öffentlicher Mittel als Beihilfe anzusehen ist, müsste unter Ausserachtlassung sozialer Aspekte oder regionaler oder sektoraler Politiken geprüft werden, ob unter ähnlichen Umständen ein marktwirtschaftlicher Investor unter den gleichen Bedingungen auf der Grundlage der erwarteten Rentabilität solche Kapitalzuführungen vornehmen würde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß Cartiera di Arbatax 1983, 1984 und 1985 Verluste in Höhe von 17 Milliarden, 30 Milliarden bzw. 29 Milliarden Lit erlitt, die 20 %, 24 % bzw. 27 % des Umsatzes der betreffenden Jahre ausmachten. 1985 wurde das Unternehmen für zahlungsunfähig erklärt und unter "amministrazione straordinaria" gestellt. Die Finanzergebnisse von Cartiera di Arbatax für die folgenden Jahre wurden der Kommission von den italienischen Behörden nicht mitgeteilt. Für diese Verluste gibt es mehrere Erklärungen: Zum einen hatte das Unternehmen, bedingt durch seinen Standort in Sardinien, hohe Transportkosten für die vom italienischen Festland kommenden Rohstoffe (Holz und Zellulose) und für das hergestellte Zeitungspapier, das nach dem italienischen Festland und vor allem Norditalien zurücktransportiert werden musste, zu tragen. Zum anderen machte bei Arbatax Zellulose 20-25 % der eingesetzten Rohstoffe aus, während die übrigen Zeitungspapierhersteller in der Gemeinschaft ihren Zelluloseverbrauch auf ± 4 % zurückgebracht und mit dem Recycling von Altpapier begonnen hatten. In Ermangelung einer Entschwärzungsanlage und höherer Kapazitäten für die Gewinnung von Holzschliff und thermo-mechanischem Zellstoff, die es Cartiera di Arbatax erlaubt hätten, Altpapier und in grösseren Mengen Holz zu verarbeiten, war das Unternehmen weiterhin auf die wesentlich teurere Zellulose angewiesen. Da das Unternehmen nicht auf Erdgas zurückgreifen konnte, fielen ausserdem relativ hohe Energiekosten an. Schließlich hatte Cartiera di Arbatax einen zu hohen Personalbestand und mit 130 000 Jahrestonnen - bei einer Produktionskapazität von 183 000 Jahrestonnen - eine zu niedrige Produktion. Nach Auffassung der Kommission hätte Cartiera di Arbatax unter diesen Umständen die für die Weiterführung ihrer Tätigkeiten und für die notwendigen Investitionen benötigten Mittel nicht auf dem Kapitalmarkt finden können. Die Tatsache, daß ein neues Unternehmen (NCA) zwecks Übernahme von Cartiera di Arbatax errichtet wurde, ändert nichts an dieser Beurteilung. In ihrem allgemeinen Standpunkt in der Frage des Erwerbs von Beteiligungen durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen führte die Kommission in Punkt 3.3 Ziffer iv) aus, daß eine Beihilfe vorliegt, wenn die Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen die Übernahme oder die Weiterführung aller oder eines Teils der nicht lebensfähigen Aktivitäten eines notleidenden Unternehmens durch Errichtung einer neuen juristischen Person beinhaltet. Die SFIRS erklärte im Rahmen des Verfahrens, ihr Beschluß zum Erwerb einer Beteiligung an NCA sei auf der Grundlage eines von Burgo erarbeiteten Umstrukturierungsplans und auf der Grundlage eines eigenen Berichts, der eine Rentabilitätssituation binnen zwei Jahren in Aussicht stellte, ergangen. Besagter Plan und besagter Bericht wurden von der SFIRS der Kommission mitgeteilt. Nach der Feststellung der Kommission geht dieser Plan unter anderem von der Annahme aus, daß die vom ENCC gewährten Beihilfen für den Verkauf von Zeitungspapier für die Dauer von fünf Jahren weitergezahlt werden. Da aber die Kommission in ihrer Entscheidung 90/215/EWG diese mißbräuchliche Verwendung der bestehenden Beihilferegelung für die Presse für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hatte und andererseits die Regionalbeihilfe zu den Transportkosten im Rahmen des Gesetzes 64/86 am 30. September 1990 ausgelaufen war, basierte der fragliche Umstrukturierungsplan auf der falschen Annahme, daß NCA für jedes in den nächsten fünf Jahren verkaufte Kilogramm Zeitungspapier eine Beihilfe von 45 Lit erhalten würde. Bei einem Produktionsziel von 183 150 Jahrestonnen beinhaltete der Umstrukturierungsplan folglich eine jährliche Beihilfe in Höhe von 8,2 Milliarden Lit. Ohne diese Beihilfe dürfte NCA nach den Berechnungen der Kommission 1991 anstelle eines Gewinns von 3,2 Milliarden Lit, wie ihn der Umstrukturierungsplan 1989 vorsah, einen Verlust von 5 Milliarden Lit machen. Ausserdem stellt die Kommission fest, daß der Umstrukturierungsplan für NCA in seinen sozialen und umweltpolitischen Aspekten nachweislich übertrieben optimistisch war. NCA musste zwischen dem 15. Dezember 1989 und dem 9. Februar 1990 ihren Betrieb wegen nicht erfuellter Umweltauflagen einstellen und verlor 1990 weitere Produktionstage durch Streik. Ihre finanziellen Verluste beliefen sich 1990 auf 12 Milliarden Lit. Dem Parlamentsdokument vom 17. Oktober 1991 zufolge ist für 1991 mit abermaligen Verlusten in Höhe von 18-20 Milliarden Lit zu rechnen. Unter Würdigung des vorstehend Gesagten gelangt die Kommission zu der Feststellung, daß die Bereitstellung von Kapital durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen an NCA nicht dem Handeln eines marktwirtschaftlichen Investors gleichgestellt werden kann, sondern eine staatliche Beihilfe darstellt. Die Tatsache, daß Burgo als privates Unternehmen ebenfalls in NCA investierte, ändert nichts an dieser Beurteilung. Als grosser Papierkonzern verfolgt Burgo konzernstrategische Zwecke, bei denen NCA möglicherweise eine Rolle spielt. Diese Überlegung trifft nicht auf SFIRS oder ENCC zu. Dieser Unterschied wird auch darin deutlich, daß die Geschäftsführung von NCA in Händen von Burgo liegt. Auch stellt die Kommission fest, daß es nach der 45prozentigen Beteiligung von Burgo an dem 200 Millionen Lit betragenden Anfangskapital von NCA zu einem gewissen Desengagement von Burgo zugunsten öffentlicher Anteilsinhaber kam, das dadurch dokumentiert ist, daß sich die Beteiligung von Burgo nach der Kapitalaufstockung auf 100 Milliarden Lit auf 16,4 % verringerte. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß die Bedingungen in Punkt 3.3 Ziffer v) ihres obenerwähnten allgemeinen Standpunkts in der Frage des Erwerbs von Beteiligungen durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen gegeben sind, wonach der Beihilfentatbestand erfuellt ist, wenn durch eine Zuführung von Kapital an Unternehmen, deren Kapital sich auf private und öffentliche Anteilsinhaber verteilt, die öffentliche Beteiligung ein deutlich höheres Niveau als ursprünglich erreicht und das relative Desengagement der privaten Anteilsinhaber weitgehend auf die schlechten Gewinnaussichten der Unternehmen zurückzuführen ist. Die Kommission stellt ausserdem fest, daß Burgo mit einer Investition in NCA nicht das gleiche reale Risiko einging wie ein marktwirtschaftlicher Investor. Bis die Kommission ihre Entscheidung 90/215/EWG erließ, konnte Burgo nämlich davon ausgehen, daß die Produktion von NCA für die Dauer von mindestens fünf Jahren vom ENCC zu überhöhten Preisen abgenommen würde. Nach der Entscheidung 90/215/EWG konnte Burgo mit einem zusätzlichen Finanzpolster bei NCA in Höhe von 60 und letztlich 72 Milliarden Lit - grösstenteils in einer die eigenen Stimmrechte nicht einschränkenden Form - rechnen, mit dem unvermeidliche Verluste von NCA aufgefangen würden. Laut Artikel 4 der Satzung von SFIRS werden die Anteile dieser Gesellschaft mehrheitlich von öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen gehalten; gegenwärtig befinden sich 95,5 % ihres Kapitals in Händen der autonomen Region Sardinien. Laut Satzung gehört es zu den Aufgaben von SFIRS, wirtschaftliche und insbesondere industrielle Maßnahmen in Sardinien - unter anderem durch Erwerb von Beteiligungen an sardischen Unternehmen, speziell KMU - zu fördern und zu unterstützen. Wie die Kommission feststellt, lassen die von der SFIRS im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Finanzberichte erkennen, daß die Gesellschaft in jedem Jahr, für das sie einen Bericht vorlegte, mit ihren Beteiligungen Verluste erlitt. Die Kommission folgert daraus, daß es der SFIRS in erster Linie um die Entwicklung Sardiniens und nicht um die eigene Rentabilität geht und daß die Gesellschaft folglich nicht einem marktwirtschaftlichen Investor gleichgestellt werden kann. Das ENCC ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, in der alle Hersteller von Papier und Zellstoff sowie zellstoffverbrauchende Unternehmen in Italien vertreten sind. Das ENCC hat gemäß seiner Satzung folgende Aufgaben: Förderung der Zellstofferzeugung in Italien, Förderung der Gewinnung und Nutzung einheimischer Rohstoffe für die Zellstofferzeugung, Organisierung der Herstellung und des Verkaufs von Papier sowie Beschaffung und Bereitstellung von Informationen über die Herstellung von Zellstoff und Papier. Wie die Kommission feststellt, wurde das ENCC erst am 10. Juli 1989 - mehr als einen Monat nach Notifizierung der Kommissionsentscheidung 90/215/EWG an die italienische Regierung - vom italienischen Industrieminister ermächtigt, eine Beteiligung an NCA zu erwerben. Die Kommission folgert daraus und aus den in Kapitel II erwähnten Schreiben der italienischen Regierung vom 9. Juni und 10. August 1989, daß der Beschluß der italienischen Regierung, das ENCC zu einer Zuführung von Kapital an NCA zu ermächtigen, als Alternative zu ihrer früheren Absicht erging, NCA für weitere fünf Jahre Betriebsbeihilfen zu gewähren. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82 (Intermills) (5) feststellte, kann eine Beihilfe in Form von Darlehen oder Kapitalzuschüssen nicht anders beurteilt werden als eine Beihilfe in Form des Erwerbs einer Beteiligung am Kapital eines Unternehmens. Beide Beihilfeformen fallen unter das Verbot des Artikels 92, wenn die darin vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind. Die Bereitstellung eines Kapitalbetrags in Höhe von 6 Milliarden Lit durch die SFIRS - davon 0,5 Milliarden Lit direkt aus SFIRS - eigenen Mitteln und 5,5 Milliarden Lit aus einem besonderen Fonds im Rahmen des Regionalgesetzes 66/76, für den ein Beschluß der sardischen Behörden erforderlich war - stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages dar. Auch die von den ENCC-Tochterunternehmen SIVA und SAF bereitgestellten 60 Milliarden Lit stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag dar. Gleiches gilt für die von der italienischen Regierung beabsichtigte spätere Bereitstellung weiterer 12 Milliarden Lit über das ENCC. Die Tatsache, daß von den erwähnten 60 Milliarden Lit 44 Milliarden zum Erwerb von NCA-Vorzugsaktien verwendet wurden, ändert nichts an dieser Beurteilung, da die Ausschüttung einer zusätzlichen Dividende aus Vorzugsaktien - genau wie die Ausschüttung einer Dividende aus Stammaktien - voraussetzt, daß NCA mit Gewinn arbeitet. Da die Vorzugsaktien mit begrenzten Stimmrechten verbunden sind, dient die ENCC-Beteiligung in erster Linie als Finanzpolster zum Auffangen erwarteter Verluste von NCA. 16 Milliarden Lit Kapital wurde NCA vom CIS zugeführt. Im Schreiben der Kommission vom 20. März 1991, in dem die Kommission die italienische Regierung von ihrem Beschluß zur Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis setzte, wurde die italienische Regierung aufgefordert, den Nachweis darüber zu erbringen, daß diese Bank unabhängig handelt und ihre Tätigkeit nicht behördlich beeinflusst wird. Andernfalls seien die von dieser Einrichtung bereitgestellten 16 Milliarden Lit ebenfalls als staatliche Beihilfe einzustufen. In ihren Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens führte die italienische Regierung aus, daß der CIS eine durch Gesetz Nr. 298 vom 11. April 1953 geschaffene Einrichtung des öffentlichen Rechts ist und die Finanzierung von Industrieunternehmen zwecks Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Sardiniens zur Aufgabe hat. Keiner der Aktionäre des CIS habe eine Kapitalmehrheit. Der CIS beschaffe seine Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt und verwende sie unabhängig von regionalen oder nationalen Behörden, jedoch wie andere öffentliche oder private Kreditinstitute unter der Aufsicht der Bank von Italien. Die Kommission stellt ferner fest, daß der CIS gemäß den von der SFIRS übermittelten Angaben eine Forderung in Höhe von 33 Milliarden Lit gegen Cartiera di Arbatax unter "amministrazione straordinaria" hatte. Die Beteiligung des CIS an NCA entstand dadurch, daß 16 Milliarden Lit seiner Forderungen im Zuge der Übernahme von Cartiera di Arbatax durch NCA in Kapital umgewandelt wurden. Von den verbleibenden Forderungen des CIS wurden 2,5 Milliarden Lit von NCA sofort zurückgezahlt, während die restlichen 14,5 Milliarden Lit binnen fünf Jahren zurückgezahlt werden sollen. Aufgrund dieser Bemerkungen räumt die Kommission ein, daß der CIS in diesem speziellen Fall nicht anders handelte, als ein privater Investor in einer ähnlichen Lage möglicherweise gehandelt hätte, und daß demzufolge die vom CIS bereitgestellten 16 Milliarden Lit Kapital keine staatliche Beihilfe darstellen. Neben Kapital gewährte die SFIRS der NCA am 1. Mai 1990 ausserdem ein Darlehen in Höhe von 10 Milliarden Lit mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem Zinssatz von 5 % zur Finanzierung ihres Investitionsprogramms. In ihrem Schreiben vom 16. Januar 1991 vor Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 räumte die italienische Regierung ein, daß dieses Darlehen eine staatliche Beihilfe darstellt. Im Rahmen des Verfahrens behauptete die SFIRS hingegen, daß weder das Darlehen noch ihre Beteiligung als Beihilfe einzustufen sind. Nach Auffassung der Kommission wurde NCA ein Zinszuschuß in Höhe von 9,66 % auf ein Darlehen von 10 Milliarden Lit gewährt; dieser Zinszuschuß ergibt sich aus der Differenz zwischen dem in Rechnung gestellten Zinssatz von 5 % und dem Referenzzinssatz in Italien, der 1990 14,66 % betrug. Dieser aus öffentlichen Mitteln gewährte Zinszuschuß stellt insofern eine Beihilfe dar, als NCA damit Investitionen tätigen kann, ohne die gesamten Kosten einer solchen Operation zu tragen. SFIRS kann wohl kaum erwartet haben, daß ein herabgesetzter Zinssatz für das an NCA vergebene Darlehen eine gewinnträchtige Investition darstellen würde. Schließlich stellte die Kommission auch Ermittlungen darüber an, zu welchem Preis Cartiera di Arbatax an NCA verkauft wurde. Die Kommission stellt fest, daß 1987 ein Übernahmeangebot veröffentlicht wurde und daß daraufhin verschiedene Angebote zur Übernahme von Arbatax und vier weiteren Unternehmen unter "amministrazione straordinaria" eingingen. Im Rahmen des Verfahrens übermittelte die SFIRS der Kommission Durchschriften der Verkaufsverträge sowie von zwei weiteren Angeboten. Die Kommission stellt fest, daß der von NCA für Cartiera di Arbatax gezahlte Preis 38,958 Milliarden Lit betrug. Einer der beiden anderen Bieter bot einen ähnlichen Betrag, allerdings mit Zahlungsaufschub, während das dritte Angebot alle fünf Unternehmen zusammen betraf. Unter diesen Umständen und in Ermangelung weiterer Informationen folgert die Kommission, daß der Verkaufspreis als solcher keine zusätzlichen Beihilfen beinhaltete. Die Kommission ermittelt somit folgende an NCA gewährte Beihilfen: eine Beihilfe in Höhe von 6 Milliarden Lit in Form von Kapital und eine Beihilfe in Höhe von 10 Milliarden Lit in Form eines zinsverbilligten Darlehens über SFIRS und eine Beihilfe in Höhe von 60 Milliarden Lit in Form einer Kapitalzuführung durch das ENCC. Die vom ENCC geplante Zuführung von weiteren 12 Milliarden Lit Kapital wäre ebenfalls als staatliche Beihilfe einzustufen. V Die italienische Regierung hat es verabsäumt, diese Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vorab zu melden. Spätestens seit dem Schreiben der Kommission vom 21. Mai 1987 war der italienischen Regierung bekannt, daß die Kommission öffentliche Beteiligungen an einer neu zu errichtenden Gesellschaft zwecks Weiterführung der Tätigkeiten von Cartiera di Arbatax aller Voraussicht nach als staatliche Beihilfe einstufen würde. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, daß sie mit einem Schreiben vom 20. November 1974 Interventionen des ENCC zugunsten der Forstwirtschaft, der Papierforschung und der Verlagswirtschaft genehmigt hatte. Selbst wenn die vom ENCC der NCA zugeführten 60 Milliarden Lit Kapital den italienischen Rechtsvorschriften betreffend die Interventionen des ENCC entsprechen, gehört diese Finanzierung eindeutig nicht zu den von der Kommission genehmigten Interventionsarten. Bezueglich der Tätigkeiten der SFIRS bat die Kommission die italienische Regierung mit Schreiben vom 20. März 1991 um Auskunft darüber, auf welche Beihilfenregelung sich diese Interventionen stützten. Im Rahmen des Verfahrens verabsäumte es die italienische Regierung, als Grundlage für die Interventionen der SFIRS eine von der Kommission genehmigte Beihilferegelung anzugeben. Da es die italienische Regierung unterließ, die Beihilfe vor ihrer Einführung zu notifizieren, wie sie dies nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag hätte tun müssen, war es der Kommission nicht möglich, sich zu den Maßnahmen vor deren Durchführung zu äussern. Die Beihilfe stellt somit seit ihrer Einführung eine nach dem Gemeinschaftsrecht unrechtmässige Maßnahme dar. Die sich aus dieser Rechtsverletzung ergebende Situation ist umso gravierender, als die Beihilfe dem Begünstigten bereits ausgezahlt worden ist. Ausserdem haben die Beihilfemaßnahmen Auswirkungen, die als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden. Im Fall von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, kann die Kommission, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kohlegesetz), 21. März 1990 in der Rechtssache 142/87 (Tubemeuse) und 20. September 1990 in der Rechtssache 5/89 (BUG-Alutechnik) bestätigt hat, von den Mitgliedstaaten verlangen, daß die Empfänger die unrechtmässig gezahlten Beihilfen zurückzahlen. VI Zwischen den Zeitungspapierherstellern in der Gemeinschaft herrscht Wettbewerb. Zeitungspapier wird zwischen Mitgliedstaaten gehandelt, obwohl die Gemeinschaft mehr als die Hälfte ihres Bedarfs an Zeitungspapier aus dritten Ländern einführt. Nach den jährlichen Angaben des Europäischen Verbandes der Zellstoff-, Papier- und Pappeindustrie (CEPAC) wurden in Italien im Jahr 1987 242 000 Tonnen, im Jahr 1988 264 000 Tonnen und im Jahr 1989 252 800 Tonnen Zeitungspapier hergestellt; dies entspricht rund 10 % der Erzeugung und rund 4 % des Verbrauchs in der Gemeinschaft. Mit einer Produktionskapazität von 183 000 Jahrestonnen Zeitungspapier nimmt NCA eine sehr bedeutsame Stellung auf dem italienischen Markt ein. 1987 wurden nach Italien 303 000 Tonnen Zeitungspapier, davon 125 000 Tonnen (41 %) aus anderen Mitgliedstaaten, eingeführt; für 1988 lauten die entsprechenden Zahlen 265 000 Tonnen, davon 124 800 Tonnen (47 %) aus anderen Mitgliedstaaten, und für 1989 363 800 Tonnen, davon 139 400 Tonnen (38 %) aus anderen Mitgliedstaaten. Italien hat im Jahr 1987 28 000 Tonnen, im Jahr 1988 25 100 Tonnen und im Jahr 1989 11 700 Tonnen Zeitungspapier überwiegend nach Drittländern ausgeführt. In ihren Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens wies die italienische Regierung darauf hin, daß Nuova Cartiera di Arbatax keine Ausfuhren tätigt und daß sich die Auswirkungen der fraglichen Maßnahmen auf den innergemeinschaftlichen Handel folglich darauf beschränken würden, potentielle Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten auszuschließen. Wie die italienische Regierung weiter ausführte, würden selbst für den Fall, daß die Produktion von Nuova Cartiera di Arbatax durch Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten ersetzt würde, letztlich die Einfuhren aus Drittländern im Saldo zunehmen, da der Verbrauch von Zeitungspapier in der Gemeinschaft die vorhandene Produktionskapazität übersteigt. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 (SEB) (6) folgendes ausführte: ". . . Eine Beihilfe für ein Unternehmen kann jedoch selbst dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne selbst an den Ausfuhren teilzunehmen. Eine solche Situation kann auch vorliegen, wenn auf dem betreffenden Sektor keine Überkapazität besteht. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich unter Bedingungen, wie sie die Kommission festgestellt hat, die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Eine solche Beihilfe kann somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen." Die Beihilfe der italienischen Regierung an die Nuova Cartiera di Arbatax beeinträchtigt somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten und verfälscht den Wettbewerb zwischen Zeitungspapierherstellern im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages (7). VII Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, auf die die Voraussetzungen dieses Artikels zutreffen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen von diesem Grundsatz sind angesichts der Merkmale und der Zwecksetzung der hier untersuchten Beihilfe auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes gemäß den Zielen des Artikels 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag zu gewährleisten, sind im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag die Ausnahmen von dem Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder einer Einzelbeihilfe eng auszulegen. Insbesondere dürfen diese Ausnahmen nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß ohne Gewährung der Beihilfe die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, den Begünstigten zu einem Verhalten zu veranlassen, das zur Verwirklichung eines der betreffenden Ziele beiträgt. Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen auf Fälle, die nicht zur Verwirklichung eines dieser Ziele beitragen oder bei denen die Beihilfe zu diesem Zweck nicht unabdingbar ist, käme der Gewährung unbilliger Vorteile an Industrien oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten gleich, deren finanzielle Stellung dadurch künstlich gestärkt würde, und würde den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, ohne daß eine Rechtfertigung aufgrund des gemeinsamen Interesses im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorläge. Unter Würdigung des vorstehend Gesagten kommt die Beihilfe, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, nicht für eine der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen in Betracht. Was die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag angeht, so ist eindeutig festzustellen, daß die Beihilfe nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Italiens dient. Auch hat die italienische Regierung nicht versucht, die Beihilfe damit zu rechtfertigen. Was die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) (8) betreffend Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete und speziell die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) betreffend Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, angeht, so ist sich die Kommission bewusst, daß Nuova Cartiera di Arbatax in Ogliastra, Provinz Nuoro, auf der Insel Sardinien angesiedelt ist, auf die diese Anforderungen zutreffen. Obwohl die Kommission Betriebsbeihilfen grundsätzlich nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet, genehmigte sie am 2. März 1988 mit der Entscheidung 88/318/EWG (9) die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) auf das Gesetz Nr. 64/86, das Sondermaßnahmen zugunsten des Mezzogiorno, unter anderem auch zeitlich befristete Beihilfen zur Verringerung der Transportkosten von in Sardinien angesiedelten Unternehmen, vorsieht. In ihrem Schreiben vom 20. März 1991, mit dem sie die italienische Regierung von ihrem Beschluß zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 unterrichtete, forderte die Kommission die italienische Regierung auf, sie über alle weiteren Beihilfen zugunsten von NCA, beispielsweise Regionalbeihilfen für die Investitionen und Transportkosten dieses Unternehmens, zu unterrichten. Im Rahmen des Verfahrens teilte die italienische Regierung der Kommission mit, daß die Gewährung der Transportbeihilfen am 30. September 1990 eingestellt worden ist. Auch habe es 1989 und in den nachfolgenden Jahren keine weiteren Interventionen zugunsten von NCA auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 64/86 gegeben. Hierzu stellt die Kommission fest, daß Cartiera di Arbatax und später NCA über mehrere Jahre Beihilfen zu den Transportkosten erhalten hat. 1990 erhielt NCA eine Transportkostenbeihilfe in Höhe von 1 Milliarde Lit. Ausserdem stellt die Kommission fest, daß der Umstrukturierungsplan von NCA vorsieht, daß im Rahmen des Gesetzes Nr. 64/86 für die in der ersten Phase des Plans vorgesehenen Investitionen in Höhe von 37 Milliarden Lit - einschließlich der in der Zeit der "amministrazione straordinaria" getätigten Investitionen - Investitionsbeihilfen gewährt werden. Die Kommission gelangt deshalb zu der Schlußfolgerung, daß die Standortnachteile von Nuovo Cartiera di Arbatax durch eine besondere Beihilferegelung ausgeglichen werden und daß keine regionalpolitische Rechtfertigung für zusätzliche Beihilfen in Form von Kapital oder zinsverbilligten Darlehen besteht. Weiterhin ist die Kommission der Auffassung, daß von Beihilfen an ein Unternehmen ohne Lebensfähigkeitsperspektive nicht behauptet werden kann, daß sie die wirtschaftliche Entwicklung einer Region fördern. Wie nachstehend dargelegt, fehlt eine solche Perspektive im Fall von NCA. Hinsichtlich der Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, mit denen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert werden dürfen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, hat die Kommission schließlich den 1987 erstellten und 1989 für NCA übernommenen Umstrukturierungsplan für Cartiera di Arbatax geprüft. Die Kommission stellt fest, daß dieser Plan verschiedene unerläßliche Elemente, so Investitionen zur Verringerung des Einsatzes von Zellulose als Rohstoff, enthielt. Die Kommission bestreitet aber, daß dieser Umstrukturierungsplan ausreichte, um NCA zu einem gewinnträchtigen Unternehmen zu machen, da er von einer Subventionierung der Verkaufspreise für das von NCA hergestellte Zeitungspapier ausging, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar war (siehe Punkt IV). Ausserdem war der Plan zu optimistisch: Die geplanten Investitionen wurden nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen getätigt, die sozialen Regelungen hatten Streiks zur Folge und die örtlichen Umweltschutznormen wurden nicht erfuellt. Als Folge davon erreichte NCA mit einer Produktion von 122 000 Tonnen Zeitungspapier, wovon 97 % an das ENCC verkauft wurden, nur 75 % ihres Produktionsziels für 1990 und machte im gleichen Jahr Verluste in Höhe von 12 Milliarden Lit. Wie weiter oben ausgeführt, wird für 1991 mit abermaligen Verlusten in der Grössenordnung von 18 - 20 Milliarden Lit gerechnet. Im Rahmen des Verfahrens räumten NCA und SFIRS die Unzulänglichkeit des Plans von 1989 ein und kündigten für Juni/Juli 1991 einen neuen Umstrukturierungsplan für NCA an. NCA forderte die Kommission ausdrücklich auf, die Vereinbarkeit der Interventionen von 1989 auf der Grundlage dieses neuen Plans zu beurteilen. Ungeachtet der anläßlich verschiedener Sitzungen an die italienische Regierung und mit Schreiben vom 31. Juli 1991 an die NCA gerichteten Aufforderungen wurde der Kommission im Rahmen des Verfahrens kein neuer Umstrukturierungsplan unterbreitet. Die Kommission kann deshalb nur beurteilen, ob der Plan von 1989, auf dessen Grundlage die Beihilfen gewährt wurden, geeignet war, NCA in die Gewinnzone zu führen. Aus den im vorstehenden Absatz dargelegten Gründen gelangt die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß NCA keine Lebensfähigkeitsperspektive hatte. Die Kommission stellt fest, daß ihre Kritik an dem Umstrukturierungsplan in der GEPI-Analyse vom 31. Oktober 1991 geteilt wird. Die Kommission gelangt zu der Schlußfolgerung, daß die der NCA 1989 und 1990 gewährten Beihilfen es erlaubten, die Verlusttätigkeiten von Cartiera di Arbatax zu übernehmen und fortzuführen, ohne daß dadurch Änderungen in die Wege geleitet wurden, die das Unternehmen in die Gewinnzone führen könnten. Die Beihilfen fördern folglich nicht die Entwicklung der Zeitungspapierindustrie, sondern dienen lediglich dazu, NCA künstlich am Leben zu erhalten. Sie stellen Betriebsbeihilfen dar, d.h. Beihilfen für die Fortführung der Produktion, die NCA einen Ausgleich ihrer Betriebsverluste erlauben. Im Rahmen des Verfahrens machte die italienische Regierung ausserdem geltend, daß die Zeitungspapierherstellung ein strategischer Sektor ist. Die Kommission erkennt an, daß es für die Presse in der Gemeinschaft wichtig ist, Zugang zu preiswertem Zeitungspapier zu haben. Diese Belange können jedoch nicht die künstliche Aufrechterhaltung eines Unternehmens mit Hilfe von Betriebsbeihilfen rechtfertigen. Wenn die italienische Regierung über die künftige Versorgung der Presse mit Zeitungspapier besorgt war, so hätte sie andere Maßnahmen, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wie die Anlage von auf dem Weltmarkt erworbenen Zeitungspapiervorräten für die Überbrückung von Zeiten unzureichenden Angebots, treffen können. VIII Abschließend ist festzustellen, daß die Beihilfen der italienischen Regierung an NCA nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, da sie unrechtmässig unter Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wurden und darüber hinaus keine der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Bedingungen erfuellen. Die Beihilferegelung muß abgeschafft und alle bisher gezahlten Beihilfen müssen zurückgezahlt werden (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 Boussac, Entscheidungsgrund 22). Bei den fraglichen Beihilfen handelt es sich um Kapitalzuführungen der SFIRS und des ENCC vom Juli 1989 in Höhe von 66 Milliarden Lit und um Zinszuschüsse in Höhe von 9,66 % (Differenz zwischen dem in Rechnung gestellten Zinssatz von 5 % und dem italienischen Referenzzinssatz von 1990, der 14,66 % betrug) für ein am 1. Mai 1990 von der SFIRS gewährtes Darlehen in Höhe von 10 Milliarden Lit. Der von diesem Zeitpunkt bis zum 1. Dezember 1991 an NCA gezahlte Zinszuschuß beläuft sich auf 1 529,5 Millionen Lit. Bei Nichtrückzahlung dieses Betrags innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist von zwei Monaten erhöht sich der auf das Darlehen von 10 Milliarden Lit gewährte Zinszuschuß um weitere 80,5 Millionen Lit für jeden Monat des Rückzahlungsverzugs. Die Rückzahlung hat nach den Verfahren und Bestimmungen des italienischen Rechts, insbesondere betreffend Zinsen auf rückständige staatliche Forderungen, zu erfolgen, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt zu zahlen sind, zu dem die unrechtmässigen Beihilfen gewährt wurden. Diese Maßnahme ist notwendig, um durch Rücknahme aller finanziellen Vorteile, die die Empfänger der unrechtmässigen Beihilfen seit dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen zu Unrecht genosen haben, den Status quo wiederherzustellen (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 Tubemeuse, Entscheidungsgrund 66) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Beihilfe in Form einer 1989 gewährten Kapitalzuführung in Höhe von 66 Milliarden Lit und die Beihilfe in Höhe von 1 529,5 Millionen Lit aufgrund des Zinszuschusses von 9,66 % für das der Firma Nuovo Cartiera di Arbatax 1990 bewilligte Darlehen in Höhe von 10 Milliarden Lit sind unrechtmässig, da sie unter Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages eingeführt wurden, und darüber hinaus mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages. (2) Die Beihilfe in Form einer geplanten weiteren Kapitalzuführung in Höhe von 12 Milliarden Lit zugunsten des gleichen Unternehmens ist mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 Absatz 1 unvereinbar. Artikel 2 (1) Die italienische Regierung hebt den Zinszuschuß auf und stellt sicher, daß die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilfen in Höhe von 66 Milliarden Lit und 1 529,5 Millionen Lit binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zurückgezahlt werden. Die Beihilfe in Höhe von 1 529,5 Millionen Lit ist für jeden Monat des Rückzahlungsverzugs ab dem in dieser Entscheidung festgelegten Zeitpunkt um 80,5 Millionen Lit zu erhöhen. Die Beihilfen sind nach den Verfahren und Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, insbesondere betreffend Zinsen auf rückständige staatliche Forderungen, zurückzuzahlen, wobei die Zinsen von den Zeitpunkten an zu zahlen sind, zu denen die unrechtmässigen Beihilfen gewährt wurden. (2) Die italienische Regierung sieht davon ab, die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Beihilfe in Höhe von 12 Milliarden Lit in Form einer Kapitalzuführung zu gewähren. Artikel 3 Die italienische Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung, die zu deren Durchführung getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. November 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) Gazzetta ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 93 vom 19. April 1985. (2) ABl. Nr. L 114 vom 5. 5. 1990, S. 25. (3) ABl. Nr. C 123 vom 9. 5. 1991, S. 12. (4) Siehe Urteil in den Rechtssachen 323/82 (Intermills) vom 14. November 1984, C-142/87 (Tubemeuse) vom 21. März 1990, C-303/88 (ENI-Lanerossi) und C-305/89 (Alfa Romeo) vom 21. März 1991. (5) Slg. 1984, S. 3830, Randnummer 31. (6) Slg. 1988, S. 4087. (7) Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen 296/82 und 318/82 (Leeuwarder Papierwarenfabriek). (8) Zur Methode für die Anwendung von Artikel 92, Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen siehe ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2. (9) ABl. Nr. L 143 vom 10. 6. 1988, S. 37.