Europäische Union

92/296/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 1991 über eine Beihilfe Italiens zugunsten von Nuova Cartiera di Arbatax (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0296. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erung ihres Investitionsprogramms. In ihrem Schreiben vom 16. Januar 1991 vor Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 räumte die italienische Regierung ein, daß dieses Darlehen eine staatliche Beihilfe darstellt. Im Rahmen des Verfahrens behauptete die SFIRS hingegen, daß weder das Darlehen noch ihre Beteiligung als Beihilfe einzustufen sind. Nach Auffassung der Kommission wurde NCA ein Zinszuschuß in Höhe von 9,66 % auf ein Darlehen von 10 Milliarden Lit gewährt; dieser Zinszuschuß ergibt sich aus der Differenz zwischen dem in Rechnung gestellten Zinssatz von 5 % und dem Referenzzinssatz in Italien, der 1990 14,66 % betrug. Dieser aus öffentlichen Mitteln gewährte Zinszuschuß stellt insofern eine Beihilfe dar, als NCA damit Investitionen tätigen kann, ohne die gesamten Kosten einer solchen Operation zu tragen. SFIRS kann wohl kaum erwartet haben, daß ein herabgesetzter Zinssatz für das an NCA vergebene Darlehen eine gewinnträchtige Investition darstellen würde. Schließlich stellte die Kommission auch Ermittlungen darüber an, zu welchem Preis Cartiera di Arbatax an NCA verkauft wurde. Die Kommission stellt fest, daß 1987 ein Übernahmeangebot veröffentlicht wurde und daß daraufhin verschiedene Angebote zur Übernahme von Arbatax und vier weiteren Unternehmen unter "amministrazione straordinaria" eingingen. Im Rahmen des Verfahrens übermittelte die SFIRS der Kommission Durchschriften der Verkaufsverträge sowie von zwei weiteren Angeboten. Die Kommission stellt fest, daß der von NCA für Cartiera di Arbatax gezahlte Preis 38,958 Milliarden Lit betrug. Einer der beiden anderen Bieter bot einen ähnlichen Betrag, allerdings mit Zahlungsaufschub, während das dritte Angebot alle fünf Unternehmen zusammen betraf. Unter diesen Umständen und in Ermangelung weiterer Informationen folgert die Kommission, daß der Verkaufspreis als solcher keine zusätzlichen Beihilfen beinhaltete. Die Kommission ermittelt somit folgende an NCA gewährte Beihilfen: eine Beihilfe in Höhe von 6 Milliarden Lit in Form von Kapital und eine Beihilfe in Höhe von 10 Milliarden Lit in Form eines zinsverbilligten Darlehens über SFIRS und eine Beihilfe in Höhe von 60 Milliarden Lit in Form einer Kapitalzuführung durch das ENCC. Die vom ENCC geplante Zuführung von weiteren 12 Milliarden Lit Kapital wäre ebenfalls als staatliche Beihilfe einzustufen. V Die italienische Regierung hat es verabsäumt, diese Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vorab zu melden. Spätestens seit dem Schreiben der Kommission vom 21. Mai 1987 war der italienischen Regierung bekannt, daß die Kommission öffentliche Beteiligungen an einer neu zu errichtenden Gesellschaft zwecks Weiterführung der Tätigkeiten von Cartiera di Arbatax aller Voraussicht nach als staatliche Beihilfe einstufen würde. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, daß sie mit einem Schreiben vom 20. November 1974 Interventionen des ENCC zugunsten der Forstwirtschaft, der Papierforschung und der Verlagswirtschaft genehmigt hatte. Selbst wenn die vom ENCC der NCA zugeführten 60 Milliarden Lit Kapital den italienischen Rechtsvorschriften betreffend die Interventionen des ENCC entsprechen, gehört diese Finanzierung eindeutig nicht zu den von der Kommission genehmigten Interventionsarten. Bezueglich der Tätigkeiten der SFIRS bat die Kommission die italienische Regierung mit Schreiben vom 20. März 1991 um Auskunft darüber, auf welche Beihilfenregelung sich diese Interventionen stützten. Im Rahmen des Verfahrens verabsäumte es die italienische Regierung, als Grundlage für die Interventionen der SFIRS eine von der Kommission genehmigte Beihilferegelung anzugeben. Da es die italienische Regierung unterließ, die Beihilfe vor ihrer Einführung zu notifizieren, wie sie dies nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag hätte tun müssen, war es der Kommission nicht möglich, sich zu den Maßnahmen vor deren Durchführung zu äussern. Die Beihilfe stellt somit seit ihrer Einführung eine nach dem Gemeinschaftsrecht unrechtmässige Maßnahme dar. Die sich aus dieser Rechtsverletzung ergebende Situation ist umso gravierender, als die Beihilfe dem Begünstigten bereits ausgezahlt worden ist. Ausserdem haben die Beihilfemaßnahmen Auswirkungen, die als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden. Im Fall von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, kann die Kommission, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kohlegesetz), 21. März 1990 in der Rechtssache 142/87 (Tubemeuse) und 20. September 1990 in der Rechtssache 5/89 (BUG-Alutechnik) bestätigt hat, von den Mitgliedstaaten verlangen, daß die Empfänger die unrechtmässig gezahlten Beihilfen zurückzahlen. VI Zwischen den Zeitungspapierherstellern in der Gemeinschaft herrscht Wettbewerb. Zeitungspapier wird zwischen Mitgliedstaaten gehandelt, obwohl die Gemeinschaft mehr als die Hälfte ihres Bedarfs an Zeitungspapier aus dritten Ländern einführt. Nach den jährlichen Angaben des Europäischen Verbandes der Zellstoff-, Papier- und Pappeindustrie (CEPAC) wurden in Italien im Jahr 1987 242 000 Tonnen, im Jahr 1988 264 000 Tonnen und im Jahr 1989 252 800 Tonnen Zeitungspapier hergestellt; dies entspricht rund 10 % der Erzeugung und rund 4 % des Verbrauchs in der Gemeinschaft. Mit einer Produktionskapazität von 183 000 Jahrestonnen Zeitungspapier nimmt NCA eine sehr bedeutsame Stellung auf dem italienischen Markt ein. 1987 wurden nach Italien 303 000 Tonnen Zeitungspapier, davon 125 000 Tonnen (41 %) aus anderen Mitgliedstaaten, eingeführt; für 1988 lauten die entsprechenden Zahlen 265 000 Tonnen, davon 124 800 Tonnen (47 %) aus anderen Mitgliedstaaten, und für 1989 363 800 Tonnen, davon 139 400 Tonnen (38 %) aus anderen Mitgliedstaaten. Italien hat im Jahr 1987 28 000 Tonnen, im Jahr 1988 25 100 Tonnen und im Jahr 1989 11 700 Tonnen Zeitungspapier überwiegend nach Drittländern ausgeführt. In ihren Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens wies die italienische Regierung darauf hin, daß Nuova Cartiera di Arbatax keine Ausfuhren tätigt und daß sich die Auswirkungen der fraglichen Maßnahmen auf den innergemeinschaftlichen Handel folglich darauf beschränken würden, potentielle Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten auszuschließen. Wie die italienische Regierung weiter ausführte, würden selbst für den Fall, daß die Produktion von Nuova Cartiera di Arbatax durch Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten ersetzt würde, letztlich die Einfuhren aus Drittländern im Saldo zunehmen, da der Verbrauch von Zeitungspapier in der Gemeinschaft die vorhandene Produktionskapazität übersteigt. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 (SEB) (6) folgendes ausführte: ". . . Eine Beihilfe für ein Unternehmen kann jedoch selbst dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne selbst an den Ausfuhren teilzunehmen. Eine solche Situation kann auch vorliegen, wenn auf dem betreffenden Sektor keine Überkapazität besteht. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich unter Bedingungen, wie sie die Kommission festgestellt hat, die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Eine solche Beihilfe kann somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen." Die Beihilfe der italienischen Regierung an die Nuova Cartiera di Arbatax beeinträchtigt somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten und verfälscht den Wettbewerb zwischen Zeitungspapierherstellern im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages (7). VII Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, auf die die Voraussetzungen dieses Artikels zutreffen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen von diesem Grundsatz sind angesichts der Merkmale und der Zwecksetzung der hier untersuchten Beihilfe auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes gemäß den Zielen des Artikels 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag zu gewährleisten, sind im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag die Ausnahmen von dem Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder einer Einzelbeihilfe eng auszulegen. Insbesondere dürfen diese Ausnahmen nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß ohne Gewährung der Beihilfe die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, den Begünstigten zu einem Verhalten zu veranlassen, das zur Verwirklichung eines der betreffenden Ziele beiträgt. Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen auf Fälle, die nicht zur Verwirklichung eines dieser Ziele beitragen oder bei denen die Beihilfe zu diesem Zweck nicht unabdingbar ist, käme der Gewährung unbilliger Vorteile an Industrien oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten gleich, deren finanzielle Stellung dadurch künstlich gestärkt würde, und würde den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, ohne daß eine Rechtfertigung aufgrund des gemeinsamen Interesses im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorläge. Unter Würdigung des vorstehend Gesagten kommt die Beihilfe, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, nicht für eine der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen in Betracht. Was die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag angeht, so ist eindeutig festzustellen, daß die Beihilfe nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Italiens dient. Auch hat die italienische Regierung nicht versucht, die Beihilfe damit zu rechtfertigen. Was die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) (8) betreffend Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete und speziell die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) betreffend Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, angeht, so ist sich die Kommission bewusst, daß Nuova Cartiera di Arbatax in Ogliastra, Provinz Nuoro, auf der Insel Sardinien angesiedelt ist, auf die diese Anforderungen zutreffen. Obwohl die Kommission Betriebsbeihilfen grundsätzlich nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet, genehmigte sie am 2. März 1988 mit der Entscheidung 88/318/EWG (9) die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) auf das Gesetz Nr. 64/86, das Sondermaßnahmen zugunsten des Mezzogiorno, unter anderem auch zeitlich befristete Beihilfen zur Verringerung der Transportkosten von in Sardinien angesiedelten Unternehmen, vorsieht. In ihrem Schreiben vom 20. März 1991, mit dem sie die italienische Regierung von ihrem Beschluß zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 unterrichtete, forderte die Kommission die italienische Regierung auf, sie über alle weiteren Beihilfen zugunsten von NCA, beispielsweise Regionalbeihilfen für die Investitionen und Transportkosten dieses Unternehmens, zu unterrichten. Im Rahmen des Verfahrens teilte die italienische Regierung der Kommission mit, daß die Gewährung der Transportbeihilfen am 30. September 1990 eingestellt worden ist. Auch habe es 1989 und in den nachfolgenden Jahren keine weiteren Interventionen zugunsten von NCA auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 64/86 gegeben. Hierzu stellt die Kommission fest, daß Cartiera di Arbatax und später NCA über mehrere Jahre Beihilfen zu den Transportkosten erhalten hat. 1990 erhielt NCA eine Transportkostenbeihilfe in Höhe von 1 Milliarde Lit. Ausserdem stellt die Kommission fest, daß der Umstrukturierungsplan von NCA vorsieht, daß im Rahmen des Gesetzes Nr. 64/86 für die in der ersten Phase des Plans vorgesehenen Investitionen in Höhe von 37 Milliarden Lit - einschließlich der in der Zeit der "amministrazione straordinaria" getätigten Investitionen - Investitionsbeihilfen gewährt werden. Die Kommission gelangt deshalb zu der Schlußfolgerung, daß die Standortnachteile von Nuovo Cartiera di Arbatax durch eine besondere Beihilferegelung ausgeglichen werden und daß keine regionalpolitische Rechtfertigung für zusätzliche Beihilfen in Form von Kapital oder zinsverbilligten Darlehen besteht. Weiterhin ist die Kommission der Auffassung, daß von Beihilfen an ein Unternehmen ohne Lebensfähigkeitsperspektive nicht behauptet werden kann, daß sie die wirtschaftliche Entwicklung einer Region fördern. Wie nachstehend dargelegt, fehlt eine solche Perspektive im Fall von NCA. Hinsichtlich der Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, mit denen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert werden dürfen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, hat die Kommission schließlich den 1987 erstellten und 1989 für NCA übernommenen Umstrukturierungsplan für Cartiera di Arbatax geprüft. Die Kommission stellt fest, daß dieser Plan verschiedene unerläßliche Elemente, so Investitionen zur Verringerung des Einsatzes von Zellulose als Rohstoff, enthielt. Die Kommission bestreitet aber, daß dieser Umstrukturierungsplan ausreichte, um NCA zu einem gewinnträchtigen Unternehmen zu machen, da er von einer Subventionierung der Verkaufspreise für das von NCA hergestellte Zeitungspapier ausging, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar war (siehe Punkt IV). Ausserdem war der Plan zu optimistisch: Die geplanten Investitionen wurden nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen getätigt, die sozialen Regelungen hatten Streiks zur Folge und die örtlichen Umweltschutznormen wurden nicht erfuellt. Als Folge davon erreichte NCA mit einer Produktion von 122 000 Tonnen Zeitungspapier, wovon 97 % an das ENCC verkauft wurden, nur 75 % ihres Produktionsziels für 1990 und machte im gleichen Jahr Verluste in Höhe von 12 Milliarden Lit. Wie weiter oben ausgeführt, wird für 1991 mit abermaligen Verlusten in der Grössenordnung von 18 - 20 Milliarden Lit gerechnet. Im Rahmen des Verfahrens räumten NCA und SFIRS die Unzulänglichkeit des Plans von 1989 ein und kündigten für Juni/Juli 1991 einen neuen Umstrukturierungsplan für NCA an. NCA forderte die Kommission ausdrücklich auf, die Vereinbarkeit der Interventionen von 1989 auf der Grundlage dieses neuen Plans zu beurteilen. Ungeachtet der anläßlich verschiedener Sitzungen an die italienische Regierung und mit Schreiben vom 31. Juli 1991 an die NCA gerichteten Aufforderungen wurde der Kommission im Rahmen des Verfahrens kein neuer Umstrukturierungsplan unterbreitet. Die Kommission kann deshalb nur beurteilen, ob der Plan von 1989, auf dessen Grundlage die Beihilfen gewährt wurden, geeignet war, NCA in die Gewinnzone zu führen. Aus den im vorstehenden Absatz dargelegten Gründen gelangt die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß NCA keine Lebensfähigkeitsperspektive hatte. Die Kommission stellt fest, daß ihre Kritik an dem Umstrukturierungsplan in der GEPI-Analyse vom 31. Oktober 1991 geteilt wird. Die Kommission gelangt zu der Schlußfolgerung, daß die der NCA 1989 und 1990 gewährten Beihilfen es erlaubten, die Verlusttätigkeiten von Cartiera di Arbatax zu übernehmen und fortzuführen, ohne daß dadurch Änderungen in die Wege geleitet wurden, die das Unternehmen in die Gewinnzone führen könnten. Die Beihilfen fördern folglich nicht die Entwicklung der Zeitungspapierindustrie, sondern dienen lediglich dazu, NCA künstlich am Leben zu erhalten. Sie stellen Betriebsbeihilfen dar, d.h. Beihilfen für die Fortführung der Produktion, die NCA einen Ausgleich ihrer Betriebsverluste erlauben. Im Rahmen des Verfahrens machte die italienische Regierung ausserdem geltend, daß die Zeitungspapierherstellung ein strategischer Sektor ist. Die Kommission erkennt an, daß es für die Presse in der Gemeinschaft wichtig ist, Zugang zu preiswertem Zeitungspapier zu haben. Diese Belange können jedoch nicht die künstliche Aufrechterhaltung eines Unternehmens mit Hilfe von Betriebsbeihilfen rechtfertigen. Wenn die italienische Regierung über die künftige Versorgung der Presse mit Zeitungspapier besorgt war, so hätte sie andere Maßnahmen, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wie die Anlage von auf dem Weltmarkt erworbenen Zeitungspapiervorräten für die Überbrückung von Zeiten unzureichenden Angebots, treffen können. VIII Abschließend ist festzustellen, daß die Beihilfen der italienischen Regierung an NCA nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, da sie unrechtmässig unter Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wurden und darüber hinaus keine der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Bedingungen erfuellen. Die Beihilferegelung muß abgeschafft und alle bisher gezahlten Beihilfen müssen zurückgezahlt werden (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 Boussac, Entscheidungsgrund 22). Bei den fraglichen Beihilfen handelt es sich um Kapitalzuführungen der SFIRS und des ENCC vom Juli 1989 in Höhe von 66 Milliarden Lit und um Zinszuschüsse in Höhe von 9,66 % (Differenz zwischen dem in Rechnung gestellten Zinssatz von 5 % und dem italienischen Referenzzinssatz von 1990, der 14,66 % betrug) für ein am 1. Mai 1990 von der SFIRS gewährtes Darlehen in Höhe von 10 Milliarden Lit. Der von diesem Zeitpunkt bis zum 1. Dezember 1991 an NCA gezahlte Zinszuschuß beläuft sich auf 1 529,5 Millionen Lit. Bei Nichtrückzahlung dieses Betrags innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist von zwei Monaten erhöht sich der auf das Darlehen von 10 Milliarden Lit gewährte Zinszuschuß um weitere 80,5 Millionen Lit für jeden Monat des Rückzahlungsverzugs. Die Rückzahlung hat nach den Verfahren und Bestimmungen des italienischen Rechts, insbesondere betreffend Zinsen auf rückständige staatliche Forderungen, zu erfolgen, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt zu zahlen sind, zu dem die unrechtmässigen Beihilfen gewährt wurden. Diese Maßnahme ist notwendig, um durch Rücknahme aller finanziellen Vorteile, die die Empfänger der unrechtmässigen Beihilfen seit dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen zu Unrecht genosen haben, den Status quo wiederherzustellen (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 Tubemeuse, Entscheidungsgrund 66) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Beihilfe in Form einer 1989 gewährten Kapitalzuführung in Höhe von 66 Milliarden Lit und die Beihilfe in Höhe von 1 529,5 Millionen Lit aufgrund des Zinszuschusses von 9,66 % für das der Firma Nuovo Cartiera di Arbatax 1990 bewilligte Darlehen in Höhe von 10 Milliarden Lit sind unrechtmässig, da sie unter Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages eingeführt wurden, und darüber hinaus mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages. (2) Die Beihilfe in Form einer geplanten weiteren Kapitalzuführung in Höhe von 12 Milliarden Lit zugunsten des gleichen Unternehmens ist mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 Absatz 1 unvereinbar. Artikel 2 (1) Die italienische Regierung hebt den Zinszuschuß auf und stellt sicher, daß die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilfen in Höhe von 66 Milliarden Lit und 1 529,5 Millionen Lit binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zurückgezahlt werden. Die Beihilfe in Höhe von 1 529,5 Millionen Lit ist für jeden Monat des Rückzahlungsverzugs ab dem in dieser Entscheidung festgelegten Zeitpunkt um 80,5 Millionen Lit zu erhöhen. Die Beihilfen sind nach den Verfahren und Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, insbesondere betreffend Zinsen auf rückständige staatliche Forderungen, zurückzuzahlen, wobei die Zinsen von den Zeitpunkten an zu zahlen sind, zu denen die unrechtmässigen Beihilfen gewährt wurden. (2) Die italienische Regierung sieht davon ab, die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Beihilfe in Höhe von 12 Milliarden Lit in Form einer Kapitalzuführung zu gewähren. Artikel 3 Die italienische Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung, die zu deren Durchführung getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. November 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) Gazzetta ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 93 vom 19. April 1985. (2) ABl. Nr. L 114 vom 5. 5. 1990, S. 25. (3) ABl. Nr. C 123 vom 9. 5. 1991, S. 12. (4) Siehe Urteil in den Rechtssachen 323/82 (Intermills) vom 14. November 1984, C-142/87 (Tubemeuse) vom 21. März 1990, C-303/88 (ENI-Lanerossi) und C-305/89 (Alfa Romeo) vom 21. März 1991. (5) Slg. 1984, S. 3830, Randnummer 31. (6) Slg. 1988, S. 4087. (7) Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen 296/82 und 318/82 (Leeuwarder Papierwarenfabriek). (8) Zur Methode für die Anwendung von Artikel 92, Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen siehe ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2. (9) ABl. Nr. L 143 vom 10. 6. 1988, S. 37.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.