Europäische Union

2008/214/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 27/2004, die die Tschechische Republik zugunsten der Unternehmen GE Capital Bank a.s. und GE Capital International Holdings Corporation, USA, gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1965) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0214. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Punkte 1, 3 und 5) (63) Die Tschechische Republik und die GECB machen geltend, die Entschädigungen bei Steuerangelegenheiten erfüllten die Bedingungen der Kommission dafür, dass eine Maßnahme als nach dem Beitritt nicht anwendbar angesehen wird, weil der künftige Kläger (die tschechischen Behörden) angesichts des Charakters dieser Ansprüche bekannt sei. (64) Wäre dies eine stichhaltige Begründung, so würde sie nach Auffassung der Kommission nicht nur in Steuerangelegenheiten angewendet, sondern auch bei Entschädigungen für Verbindlichkeiten aus Zöllen und Verbrauchssteuern. Die Entschädigungen in Steuerangelegenheiten sowie für Verbindlichkeiten aus Zöllen und Verbrauchssteuern Punkt 2.14 Buchst. c, d und e und Punkt 5.1 Buchst. a Ziffer iv sind jedoch nicht hinreichend eingegrenzt. Ansprüche auf Entschädigung sind dann hinreichend definiert, wenn der mögliche Kläger und der den Anspruch begründende Sachverhalt spezifisch beschrieben sind. Im vorliegenden Fall könnte jedoch eine unbegrenzte Menge an Entschädigungsansprüchen erhoben werden, so dass diese Bestimmungen nicht dahingehend verstanden werden können, dass sie die finanzielle Beteiligung der Tschechischen Republik festlegen. Deshalb war und ist die Kommission der Auffassung, dass Entschädigungen bei Steuerangelegenheiten sowie bei Verbindlichkeiten aus Zöllen und Verbrauchssteuern nach dem Beitritt anwendbar sind. Ansprüche nach Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung (Tabelle 1 Punkte 5—9) (65) Die Ansprüche nach Tabelle 1 Punkt 9 bezüglich Entschädigungen im Fall des Verkaufs der AGB1 an die GECB wurden für nichtig oder ungültig befunden. Die möglichen Schritte, die zu diesem Ergebnis führen, sind allgemein beschrieben und grenzen daher die finanzielle Beteiligung der Tschechischen Republik nicht ein. Selbst wenn bestimmte Gruppen möglicher Antragsteller — wie zum Beispiel zu einem bestimmten Zeitpunkt die Aktionäre der AGB — als geschlossene Personengruppe betrachtet wurden, abgesehen davon, dass diese Gruppen außerordentlich groß sind und auch die Rechtsnachfolger dieser Personen umfassen würden, sind die Ansprüche, die durch diese Gruppen von Einzelpersonen erhoben werden, nicht festgelegt, so dass unendlich viele mögliche Ansprüche erhoben werden könnten. Aus diesem Grund ist das Risiko der Tschechischen Republik nicht als genau festgelegt zu werten. (66) Bezüglich der vier Ansprüche nach Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung, die in den Punkten 5, 6, 7 und 8 der Tabelle 1 aufgeführt sind, ist die Kommission der Auffassung, dass — auch wenn diese im Sinne des ersten oben beschriebenen Kriteriums hinreichend genau feststünden, da sich diese Ansprüche auf einzelne Klagen von konkret festgelegten Klägern beziehen — die Bedingung der Gesamtobergrenze für die Haftung des Staates nicht erfüllt ist. Dies gilt für alle Ansprüche, die auf der Grundlage von Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung entsprechend den Punkten 5, 6, 7, 8 und 9 der Tabelle 1 erhoben werden. (67) Die mögliche finanzielle Beteiligung der ČNB scheint auf den Betrag von 15 Mrd. CZK für jede gesondert angeführte Entschädigung nach Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung begrenzt zu sein. Diese Begrenzung wird jedoch dadurch aufgehoben, dass die GECIH die Verkaufsoption geltend machen kann, wenn die ČNB es ablehnt, eine Zahlung von mehr als 2 Mrd. CZK zu leisten. Lehnt die ČNB Zahlungen über diese Obergrenze hinaus ab, ist die GECIH berechtigt, die Verkaufsoption wahrzunehmen. Dadurch könnte die ČNB gezwungen sein, Zahlungen für die in Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung gesondert aufgeführten Entschädigungen vorzunehmen, die noch über den festgesetzten Höchstbetrag von 15 Mrd. CZK hinausgehen, um zu vermeiden, dass die Verkaufsoption geltend gemacht wird. Wie nachstehend dargelegt wird, war die Verkaufsoption selbst ebenfalls nicht ausreichend festgelegt und begrenzt. (68) Die Kommission betrachtet daher den Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung, wie in den Punkten 5, 6, 7, 8 und 9 der Tabelle 1 beschrieben, als nach dem Beitritt anwendbar. Die Verkaufsoption (69) Wie oben erläutert, verbleiben im Wesentlichen zwei Arten von Fällen, in denen die Verkaufsoption geltend gemacht werden kann. Der erste ist ein Beschluss oder ein Urteil, das den Verkauf der AGB1 an die GECB für nichtig oder ungültig erklärt. Der zweite Fall ist die Weigerung der ČNB, Zahlungen über 2 Mrd. CZK im Zusammenhang mit Klagen zur Ungültigkeitserklärung entsprechend Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung zu leisten. (70) Diese möglichen Fälle sind in keiner Weise durch einen Hinweis auf eine begrenzte Zahl von Personen, die eine solche Klage erheben könnten, präzisiert, wodurch die Gerichtsverfahren absehbar wären, die zur Ungültigkeitserklärung des Verkaufs der AGB1 an die GECB oder zu einer ähnlichen Entscheidung führen könnten. Aus diesem Grunde sind die Risiken der Tschechischen Republik nicht hinreichend begrenzt und eindeutig festgelegt. (71) Außerdem ist die finanzielle Beteiligung der Tschechischen Republik nicht begrenzt. In der Angelegenheit Česká spořitelna hielt die Kommission die Beteiligung der Tschechischen Republik hinsichtlich des Ausgleichs der sozialen Kredite für ausreichend festgelegt, weil als Ausgleich die Differenz zwischen dem „für soziale Kredite vereinbarten Satz“ und dem Satz der Prague Interbank Offered Rate zuzüglich eines festen Prozentsatzes zuzüglich der jährlichen Zahlung eines Festbetrags je Konto festgesetzt wurde. Im vorliegenden Fall waren die Variablen jedoch lediglich durch eine Indexierung zu einem Eckwert im Binnenmarkt begrenzt und konnten durch den Empfänger nicht beeinflusst werden. (72) Im vorliegenden Fall ist der Preis bei der Geltendmachung der Verkaufsoption durch den höchsten Wert folgender Möglichkeiten bestimmt: a) den angepassten Auflösungsbetrag, b) den Wert des Nettovermögens der GECB an dem Tag, an dem der Preis bei Geltendmachung der Verkaufsoption festgesetzt wird, c) den ehrlichen Marktwert der GECB an dem Tag, an dem der Preis bei Geltendmachung der Verkaufsoption festgesetzt wird. (73) Die Tschechische Republik informierte die Kommission, dass die Festlegung des Preises in diesem Fall von einem unabhängigen Fachmann vorgenommen würde, dessen Schlussfolgerung für alle Parteien verbindlich sei. (74) Unbeschadet der Heranziehung eines unabhängigen Fachmanns, der den Sachverhalt möglicherweise objektiver begutachten kann, wird die finanzielle Beteiligung der Tschechischen Republik nach Auffassung der Kommission durch dieses Verfahren nicht begrenzt. Die Verfahren, mit denen der Preis bestimmt würde, beziehen sich auf Parameter, die von der GECIH und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der GECB abhängig sind. (75) Überdies wird der Preis, der im Rahmen der Verkaufsoption gezahlt werden sollte, durch eine komplizierte Berechnung festgelegt, die Variablen enthält, deren Wert bei Unterzeichnung der Vereinbarung über die Maßnahmen wie auch zur Zeit des Beitritts nicht feststand und die sich im Lauf der Zeit verändern würden. Somit wäre der Preis, der im Rahmen der Verkaufsoption zu zahlen wäre, von Unwägbarkeiten abhängig, die sich entsprechend der zukünftigen Entwicklung ändern und die nur zu einem bestimmten Tag nach dem Beitritt bestimmt werden könnten. (76) Demnach ist die mögliche Beteiligung der ČNB durch eine Gleichung nicht ausreichend festgelegt. Somit wird die Verkaufsoption als nach dem Beitritt anwendbar betrachtet. Schlussfolgerungen zur Anwendbarkeit nach dem Beitritt (77) Aus diesem Grund bestätigt die Kommission ihren Beschluss vom 14. Juli 2004 zur Anwendbarkeit der Maßnahmen nach dem Beitritt, wegen denen sie das förmliche Prüfverfahren einleitete, und hält alle diese Maßnahmen für nach dem Beitritt anwendbar. Dabei handelt es sich um die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen, die in den Tabellen Nr. 1, 2, 3 und 4 angeführt sind, sowie um die Verkaufsoption. 5.2.   Charakter der staatlichen Beihilfe (78) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Staatliche Mittel (79) Die ČNB bürgt als öffentlich-rechtliche Einrichtung in der Entschädigungsvereinbarung für die Verpflichtungen, die die AGB mit der Garantieurkunde gegenüber der GECB und der GECIH eingegangen ist. Daher sind staatliche Mittel in die Garantieregelungen einbezogen. Staatliche Mittel sind auch Bestandteil der Verkaufsoption, da sich die ČNB verpflichtet hat, der GECIH bei Geltendmachung der Verkaufsoption alle Aktien der GECB abzukaufen. Wirtschaftlicher Vorteil (80) Die Tschechische Republik und die GECB behaupten, die Maßnahmen stellten keine Beihilfe dar, weil die Liquidation der AGB für den Staat kostenaufwändiger wäre als deren Verkauf. Insbesondere wäre die ČNB aufgrund der im 14. Erwägungsgrund genannten Einlagegarantie verpflichtet, alle Gläubiger der AGB zu befriedigen. Ohne eine Umstrukturierung der AGB hätte die Tschechische Republik die hohen Kosten der Garantieregelung tragen müssen. Außerdem behauptet die GECB, die ČNB sei als faktischer Eigentümer der AGB anzusehen, weil der Zwangsverwalter nach tschechischem Recht von der ČNB ernannt werde und auch deren Mitarbeiter sein müsse. Außerdem seien die Garantieregelungen als gängige Geschäftspraxis zu betrachten, was in dem für die AGB1 gezahlten Preis zum Ausdruck komme. (81) Nach Auffassung der Kommission kann die ČNB bei der Ausübung der Funktion des Zwangsverwalters nicht als faktischer Eigentümer der Bank angesehen werden. Eigentümer des Bankgeschäfts bleibt auch unter der Zwangsverwaltung weiterhin die AGB. Selbst wenn der Zwangsverwalter die Befugnis hat, die Bank zu verkaufen, so handelt doch in ihrem Namen. Insofern hat die ČNB Maßnahmen getroffen, um den Verkauf einer Privatbank an eine andere Privatbank zu ermöglichen. (82) Nach Auffassung der Kommission ist die Übernahme der Einlagegarantie durch den Käufer kein hinreichender Grund dafür, dass ein rational denkender Marktteilnehmer Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen eingeht und eine Verkaufsoption aushandelt. In ihrer Bewertung, die der Anmeldung beigefügt war, erklärte die Tschechische Republik ausdrücklich, dass die „ČNB niemals davon ausgegangen ist, aufgrund der Garantie Zahlungen leisten zu müssen.“ Diese Maßnahme sei lediglich als psychologisches Mittel zur Beruhigung der Öffentlichkeit gedacht gewesen. In der Tat räumte die Tschechische Republik ein, dass die am 17. September 1996 der ČNB gewährte Einlagegarantie niemals in Anspruch genommen wurde und es zum Zeitpunkt des Verkaufs der AGB1 an die GECB sehr unwahrscheinlich schien, dass aufgrund dieser Garantien eines Tages Ansprüche geltend gemacht würden. (83) Bezüglich der Verkaufsoption behaupten die Tschechische Republik und die GECB, diese hätte in keinem Fall einen faktischen Vorteil bedeutet, und ein Vorteil entstünde erst dann, wenn sie geltend gemacht würde. Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass die Verkaufsoption bereits ab dem Tag, an dem sie eingeräumt wird, einen Anspruch begründet, der für die GECB einen geldwerten Vorteil darstellt. Wie bei der Garantie entsteht der Vorteil nicht nur dann, wenn die Verkaufsoption geltend gemacht (die Garantie in Anspruch genommen) wird, sondern schon durch deren Gewährung (16). (84) Die Entschädigungsvereinbarung wurde von der ČNB, der GECB und der GECIH getroffen. Parteien der Urkunde über den Optionsverkauf waren die ČNB und die GECIH. Die GECB, die GECIH und die AGB als Verkäufer der AGB1 und des Bankgeschäfts der AGB1, dessen Eigentümer vor dem 22. Juni 1998 die AGB und danach die GECB war, sind also mögliche Begünstigte dieser Maßnahmen. Vorteile für die AGB (85) Obwohl die AGB als Verkäufer der AGB1 nicht Partei dieser beiden Vereinbarungen war, entstand ihr hieraus ein Vorteil, da sie ihr den Verkauf ihres Bankgeschäfts ermöglichten — und zwar den Verkauf als solchen oder zumindest zu einem höheren Preis, als den, den sie ohne die Garantien und die Verkaufsoption der ČNB erzielt hätte. Die AGB zahlte kein Entgelt, und die ČNB war in keiner Weise gegenüber den beteiligten Parteien verpflichtet, eine Entschädigungsvereinbarung einzugehen und die Urkunde über die Verkaufsoption zu unterzeichnen. Vielmehr ging die ČNB angesichts der Bankenkrise in der Tschechischen Republik auf diese Maßnahmen ein, um die Bankgeschäfte der AGB umzustrukturieren und hierdurch negative Auswirkungen auf die gesamte tschechische Wirtschaft zu verhindern. (86) Dass bestimmte Garantien und Entschädigungen beim Abschluss von Verkaufs- und Kaufverträgen üblich sind, ändert nichts an der Tatsache, dass aus solchen Maßnahmen ein Vorteil erwachsen kann. Zwar mag die vom Verkäufer AGB und vom Käufer GECB/GECIH unterzeichnete Garantieurkunde den üblichen Charakter haben. Die Entschädigungsvereinbarung als weit reichende öffentliche Rückbürgschaft und die Verkaufsoption, die zur Erleichterung des Verkaufs eines privatwirtschaftlichen Unternehmens gewährt wurden, sind jedoch nicht gängige Praxis und verschaffen dem Verkäufer ebenso wie dem verkauften Unternehmen einen finanziellen Vorteil. (87) Die Tschechische Republik und die GECB erklären, dass wegen des besonderen Charakters der Verkaufsoption eine Bewertung ihres Beihilfecharakters derzeit nicht möglich sei, weil der etwaige Preis für den Verkauf der GECB an die ČNB erst in Zukunft festgesetzt würde. Hierbei handelt sich jedoch nur um eine Frage der Bezifferung; es ändert nichts an der Tatsache, dass die Verkaufsoption der AGB einen sofortigen finanziellen Vorteil verschafft hat. Dieser Vorteil, also konkret die Differenz zwischen dem Kaufpreis, der von der GECB gezahlt wurde, und dem Preis, den die AGB durch den Verkauf des Bankgeschäfts der AGB1 ohne die von der ČNB eingeräumte Verkaufsoption erzielen würde, muss nicht genau beziffert werden. Vorteile für das Bankgeschäft der AGB1 sowie für die GECB und GECIH (88) Was das Bankgeschäft der AGB, die AGB1 betrifft, die an die GECB auf der Grundlage eines Kapitalübertragungsvertrages verkauft wurde, so haben die Garantieregelungen und die Verkaufsoption nach Auffassung der Kommission sehr wohl einen Vorteil gebracht, weil sie der AGB1 die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit ermöglicht haben. Die Tatsache, dass der Verkauf des Bankgeschäfts der AGB1 an die GECB im Wege eines bedingungsfreien und öffentlichen Bietverfahrens ablief, hat diese Vorteile nicht beseitigt, denn der Kaufpreis der AGB1 war insofern negativ, als der Wert der Beihilfemaßnahmen zugunsten des Bankgeschäfts der AGB höher war als der Erlös, der durch ihren Verkauf erzielt wurde. (89) Der Kaufpreis in Höhe von 304 Mio. CZK ist für die ČNB kein Ausgleich für die Maßnahmen, die im Rahmen der Umstrukturierung gewährt wurden, weil die ČNB nicht Eigentümer der AGB1 ist und der Kaufpreis nicht an die ČNB, sondern an den Verkäufer, die AGB, gezahlt wurde. (90) Ebenso wenig wurden durch die Rückbürgschaft, aufgrund deren die GECIH die Verbindlichkeiten der ČNB aus der Einlagegarantie übernommen hat, die vorherigen Maßnahmen der ČNB zugunsten der AGB aufgehoben. Mit der Entschädigungsvereinbarung verpflichtete sich die GECB zur Übernahme der Verbindlichkeiten der ČNB aus der Einlagegarantie. Hierbei handelt es sich um eine Garantie, die die ČNB bei der Anordnung der Zwangsverwaltung der AGB am 17. September 1996 den Gläubigern und Anlegern der AGB einräumte, um einen Ansturm auf die Bank zu verhindern. Diese Maßnahme wurde von der Tschechischen Republik im Rahmen des Übergangsmechanismus angemeldet und im Beschluss vom 14. Juli 2004 von der Kommission für nach dem Beitritt nicht anwendbar erklärt. Nach Auffassung der Kommission stellt die Übernahme der Verbindlichkeiten der ČNB aus den Einlagegarantien für die ČNB keinen Ausgleich für die Gewährung von Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie die Verkaufsoption dar, weil die Verbindlichkeiten wieder auf die ČNB übergehen, wenn die GECIH die Verkaufsoption geltend macht. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Verpflichtung der GECIH nicht als vollständige Übernahme der Verbindlichkeiten aus der Einlagegarantie anzusehen ist. Außerdem war zur Zeit des Verkaufs der AGB1 im Juni 1998 die mögliche finanzielle Beteiligung der ČNB aufgrund der (am 17. September 1996 eingeräumten) Einlagegarantie zu vernachlässigen, da ein Bankansturm sehr unwahrscheinlich war, denn die Zwangsverwaltung der AGB war bereits beinahe zwei Jahre vorher angeordnet worden. Die Tschechische Republik ihrerseits erklärte in der Anmeldung, die ČNB sei nicht davon ausgegangen, künftig aufgrund der Einlagegarantie Zahlungen leisten zu müssen. Tatsächlich wurde bis zum Tag der Übernahme der AGB1 durch die GECB keine diesbezügliche Zahlung getätigt. Da also eine Beteiligung der ČNB nur theoretisch vorlag, kann die GECB nicht behaupten, sie habe der ČNB einen Ausgleich geleistet, indem sie als Gegenleistung für den Erwerb der Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie für die Verkaufsoption von der ČNB die Pflichten aus der Einlagegarantie übernommen hätte. (91) Der Höchstbetrag für die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen, wegen denen die Kommission das Verfahren eingeleitet hat, beläuft sich auf insgesamt 126 Mrd. CZK und überschreitet damit bei weitem jede theoretisch mögliche finanzielle Beteiligung durch die Einlagegarantie sowie den Kaufpreis von 304 Mio. CZK. In der Rechtssache Deutschland gegen die Kommission (17) erklärte der Gerichtshof, das bedingungsfreie, offene und transparente Bietverfahren entspreche nicht dem Kriterium des privaten Kapitalgebers und enthalte somit Elemente staatlicher Beihilfe, wenn ein Unternehmen zu einem negativen Preis verkauft werde und eine Liquidation billiger gewesen wäre. Deshalb ist die Kommission im vorliegenden Fall der Auffassung, dass mit dem Verkauf des Bankgeschäfts der AGB1 auf eigene Rechnung durch ihre Eigentümer die wirtschaftlichen Vorteile nicht beseitigt wurden. Die Vorteile, die eindeutig als problematisch anzusehen sind, sind mit dem Verkauf auf die GECB übergegangen. Der GECB und der GECIH entstand durch die Entschädigungsvereinbarung und durch die Verkaufsoption ein Vorteil, weil sie durch diese Vereinbarungen Rechte erhalten haben. Diese Rechte erhielten sie, um die Umstrukturierung der AGB1 zu ermöglichen. Fazit (92) Deshalb stellen die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie die Verkaufsoption wirtschaftliche Vorteile für den Verkäufer, die AGB, und die GECB sowie deren Muttergesellschaft GECIH beim Bankgeschäft der AGB1 dar. Selektivität (93) Nach Aussage der GECB sind die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie die Verkaufsoption nicht als selektiv im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, weil sie allen Interessenten am Kauf der AGB1 offen gestanden hätten. Dieses Argument ist nicht haltbar. Die betreffenden Maßnahmen waren konkret auf den Käufer der AGB1 begrenzt und sind daher ihrem Wesen nach selektiv. Außerdem waren die Entschädigungsvereinbarung und die Urkunde über die Verkaufsoption gesondert ausgehandelt worden, nachdem die GECB einziger Interessent an der AGB1 geworden war und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe weder von der staatlichen Garantie noch davon, dass diese Garantie jedem Interessenten offen stehen würde, die Rede war. Folglich waren diese Maßnahmen als selektiv anzusehen. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten (94) Bevor die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, war die AGB eine der größten Banken in der Tschechischen Republik. Da sich die AGB in Liquidation befindet, kommt es, was den Verkäufer (die AGB), betrifft, zu keiner Wettbewerbsverfälschung mehr. Bezüglich des Bankgeschäfts AGB1, das an die GECB verkauft wurde, wird der Wettbewerb jedoch weiterhin verfälscht. Die AGB1/GECB ist in der gesamten Tschechischen Republik tätig und Bestandteil der weltweit tätigen GE-Gruppe. Die tschechischen Behörden erklären selbst, dass Banken aus der EU im betreffenden Zeitraum Investitionen auf dem tschechischen Markt erwogen hätten. Wäre das Bankgeschäft AGB1 in Liquidation gegangen, hätten andere europäische und sonstige Banken den Marktanteil erwerben können, den die GECB gehalten hatte. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die Garantieregelung und die Verkaufsoption eine Wettbewerbsverfälschung ermöglichen und den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. (18) (95) Demnach sind alle Bedingungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt; die Teile der Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen und der Verkaufsoption, die nach dem Beitritt anwendbar sind, stellen folglich im Sinne des EG-Vertrags eine staatliche Beihilfe zugunsten der GECB zum Zwecke der Übernahme des Bankgeschäfts AGB1 dar. 6.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE 6.1.   Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag (96) Die Bestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag regeln die Bedingungen, unter denen eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist oder als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. (97) Entgegen der Aussage der GECB lässt sich nicht behaupten, dass im vorliegenden Falle in der Tschechischen Republik ein außergewöhnliches Ereignis oder eine Situation gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag eingetreten ist, die mit „einer Naturkatastrophe vergleichbar war“. Ein etwaiger Verlust des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Bankensystem ist nicht als „Naturkatastrophe“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Mit dem Begriff „außergewöhnliches Ereignis“ sind nicht finanzielle Verluste gemeint, die durch betriebliche Entscheidungen von Marktteilnehmern verursacht werden. Es kann nicht behauptet werden, dass die Ereignisse, die zur Gewährung einer Beihilfe geführt haben, als nicht vorhersehbar und außergewöhnlich einzustufen sind. (98) Ebenso wenig lässt sich die Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b rechtfertigen. Die Beihilfe war nicht Bestandteil eines Plans der betreffenden Branche, der flächendeckend für alle tschechischen Banken gleichermaßen galt (19). 6.2.   Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen (99) Da der Hauptzweck einer Beihilfe in der Wiederherstellung der Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten besteht, ist eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag nur möglich, wenn die staatliche Beihilfe gewährt wird, um die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige zu fördern, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (100) Für vor dem 9. Oktober 1999 angenommene Maßnahmen werden die Bedingungen, unter denen eine solche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen wird, durch die Leitlinien von 1994 (20) geregelt. Die Dokumente zu den Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie der Verkaufsoption wurden am 21. und 22. Juni 1998 (21) unterzeichnet. Obwohl diese Maßnahmen, wie bereits oben festgestellt, auch nach dem Beitritt anwendbar sind und die Tschechische Republik also weiterhin Beihilfen gewähren könnte, deren Charakter und Höhe nicht genau festgelegt sind, würde dies nach den Maßnahmen erfolgen, die angenommen wurden, als die Leitlinien von 1994 galten, so dass diese bei der Würdigung zugrunde zu legen sind (22). (101) Die Kommission hat in ihrem Beschluss vom 14. Juli 2004 ernsthafte Zweifel geäußert, dass Bedingungen der Leitlinien von 1994 erfüllt sind. Die ernsthaften Zweifel der Kommis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.