Europäische Union

2008/214/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 27/2004, die die Tschechische Republik zugunsten der Unternehmen GE Capital Bank a.s. und GE Capital International Holdings Corporation, USA, gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1965) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0214. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g der Summe 1. Verluste in Bezug auf den Umweltschutz: Die AGB hat sich verpflichtet, den Käufer für alle Verluste in Bezug auf den Umweltschutz zu entschädigen, die diesem im Zusammenhang mit den Räumlichkeiten der AGB1 entstehen könnten und die unter Bedingungen entstanden sind, die vor dem Vertragsabschluss geherrscht haben. Siehe Punkt 5.1 Buchstabe b Gesamtlimit 5 Mrd. CZK Verkaufsoption (27) Am 22. Juni 1998 verfassten die ČNB und die GECIH die Urkunde über den Optionsverkauf, die der GECIH unter bestimmten Bedingungen das Recht einräumt, von der ČNB zu verlangen, der GECIH alle Aktien an der GECB abzukaufen. (28) Es verbleiben zwei Fälle, in denen die GECIH ihre Verkaufsoption geltend machen kann. Dabei handelt es sich um folgende Möglichkeiten: a) eine Entscheidung oder ein Urteil, die bzw. das die im Kaufvertrag vereinbarten Geschäfte für ungültig oder nichtig erklärt bzw. die Vertragsauflösung oder die Rückgabe eines Teils der Aktiva der AGB1 anordnet, oder b) die ČNB beschließt, den in der Entschädigungsvereinbarung vorgesehenen Schadensersatz bei Überschreiten des Betrags von 2 Mrd. CZK nicht zu zahlen, oder die ČNB unterlässt entsprechende Zahlungen. (29) Nach den Erläuterungen der Tschechischen Republik und der GECB ist die Kommission der Auffassung, dass der in Erwägungsgrund 28 Buchstabe b aufgeführte Fall nur für die Weigerung gilt, Zahlungen gemäß Punkt 4.1 und Punkt 8.3 der Entschädigungsvereinbarung, die die Klagen auf Ungültigkeitserklärung des Verkaufs der AGB1 an die GECB-Bank betreffen (9), vorzunehmen. (30) Die ČNB hat das Recht, ein Ereignis zu korrigieren, das zur Nutzung der Verkaufsoption führt, indem die GECB und die GECIH in die gleiche Situation gebracht werden, in der sie wären, wenn es nicht zu diesem Ereignis gekommen wäre. Es wird festgestellt, dass dies Zahlungen oder die Übertragung von Aktiva an die GECB mit sich bringen kann. Die Gültigkeit der Verkaufsoption endet am 22. Juni 2008. Preis bei Geltendmachung der Verkaufsoption (31) Der Optionspreis, zu dem die ČNB alle Aktien an der GECB abkaufen muss, ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Verkaufsoption genutzt wird. Vom Juni 2003 bis zu dem Tag, an dem die Gültigkeit der Verkaufsoption ausläuft, wird dieser Optionspreis dem höchsten Betrag der nachfolgenden Positionen entsprechen: a) dem berichtigten Auflösungsbetrag, b) dem Wert der Netto-Aktiva der GECB an dem Tag, an dem der Preis bei Geltendmachung der Option festgelegt wird oder c) dem ehrlichen Marktwert der GECB an dem Tag, an dem der Preis bei Geltendmachung der Option festgelegt wird. Wurde der Kaufpreis anhand des ehrlichen Marktwerts gemäß Buchstabe c festgelegt, so werden die Ereignisse, die die Geltendmachung der Verkaufsoption ausgelöst haben, nicht in Betracht gezogen. (32) Nach Auskunft der Tschechischen Republik stimmen die ČNB und die GECB darin überein, dass zur Festlegung des Preises bei Geltendmachung der Verkaufsoption in jedem Fall das Gutachten eines unabhängigen Dritten einzuholen und dass dieses Gutachten für beide Parteien bindend ist. 4.   STELLUNGNAHMEN, DIE DIE KOMMISSION NACH EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS ERHALTEN HAT 4.1.   Stellungnahme der Tschechischen Republik (33) Die Tschechische Republik ist der Auffassung, dass die geprüften Maßnahmen nach dem Beitritt nicht anwendbar sind. Eine mögliche Garantie durch den Staat wäre ab diesem Zeitpunkt zeitlich und der Höhe nach begrenzt, da die Obergrenze der Beteiligung der Tschechischen Republik feststehe und in der Zukunft nicht mehr steigen könne. Auch die Aufstellung zur Garantieurkunde sei vollständig. Eine genauere Begrenzung der möglichen Risiken sei nicht erforderlich. Insbesondere versteht die Tschechische Republik nicht, weshalb es so wichtig sei, vorhersagen zu können, wer worauf einen Anspruch geltend machen und auf welcher Grundlage er diesen durchsetzten könne. Die Tschechische Republik verweist auch auf die Garantie, die der Staat der Komerční banka eingeräumt hat, wo die Kommission eine ähnlichen Umfang der Begrenzung für ausreichend gehalten habe, um diese Maßnahmen als nach dem Beitritt nicht anwendbar anzusehen. Auch im Fall der Slovenská sporitelna habe die Kommission einen geringeren Umfang der Begrenzung akzeptiert, weil in diesem Fall nur eine geschlossene Gruppe möglicher Antragsteller, nicht aber einzelne Ansprüche festgelegt werden konnten. In jedem Fall könnte bei den vier verschiedenen Ansprüchen nach Punkt 4.1 den Voraussetzungen entsprochen werden, die laut Kommission erfüllt sein müssten, damit die Maßnahmen als nach dem Beitritt nicht anwendbar betrachtet würden. Außerdem hat die Tschechische Republik im Mai 2006 eine Auflistung der Namen aller Aktionäre der AGB per 30. April 2004 vorgelegt. Die Tschechische Republik ist der Auffassung, dass die Forderung der Kommission nach Aufschlüsselung aller Ansprüche der unter Punkt 4.1 der Garantieurkunde aufgeführten Aktionäre erfüllt sei. (34) Hinsichtlich der Verkaufsoption ist die Tschechische Republik überzeugt, dass es aufgrund des besonderen Charakters der Verkaufsoption nicht zulässig sei, eine Bewertung im Rahmen des Übergangsmechanismus oder während des laufenden Verfahrens vorzunehmen, da die Option erst in Zukunft geltend gemacht werde. Die Tschechische Republik erklärt, sie sei bereit, der Kommission die Verkaufsoption zur Bewertung vorzulegen, sobald diese geltend gemacht werde. In jedem Fall würde die Verkaufsoption hinsichtlich der vier zu den unter Punkt 4.1 aufgeführten Ansprüche auf Ungültigkeitserklärung die Bedingungen der Kommission erfüllen, die erforderlich seien, damit sie die Maßnahmen als nach dem Beitritt nicht anwendbar betrachte. Bei der Geltendmachung der Verkaufsoption würde der Preis durch eine von einem unabhängigen Fachmann angewandte Formel begrenzt. (35) Außerdem besteht die Tschechische Republik darauf, dass diese Maßnahmen keine Beihilfe darstellen, da die Liquidation der AGB für den Staat kostenintensiver gewesen wäre als Maßnahmen, die ihren Verkauf ermöglichten. Zudem seien die betreffenden Maßnahmen gängige Geschäftspraxis und brächten keinen unüblichen Vorteil, und die Auswirkungen auf den Markt blieben gering. Da der Verkauf der AGB1 im Rahmen eines bedingungsfreien und öffentlichen Bietverfahrens erfolgt sei, sei der GECB kein Vorteil entstanden, denn sie habe für die Abteilung Bankgeschäfte der AGB-Bank den Marktpreis gezahlt. Alle Vorteile für den Verkäufer der AGB seien hinfällig, da sich die AGB in Liquidation befinde und nicht mehr am Markt tätig sei. (36) Sollten diese Maßnahmen jedoch eine Beihilfe darstellen, so wäre sie nach Auffassung der Tschechischen Republik mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Angesichts der spezifischen Situation in der Tschechischen Republik und der Besonderheiten des Beitrittsprozesses habe die Kommission die Bestimmungen des EG-Vertrags und die Leitlinien der Gemeinschaft von 1994 für die Bewertung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (10) (im Folgenden „Leitlinien von 1994“ genannt) großzügiger auslegen müssen, als wenn sie die Maßnahmen aufgrund eines Beschlusses zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens beurteilt hätte. (37) Nach Auffassung der Tschechischen Republik sind im vorliegenden Fall Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag anwendbar und die Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (38) Bezüglich der Leitlinien von 1994 verweist die Tschechische Republik darauf, dass ein allgemeines Konzept zur Umstrukturierung des Bankgeschäfts der AGB existiert habe und dass die Kommission in anderen Fällen nicht strikt darauf bestanden habe, dass ein Umstrukturierungsplan vorliegt. Außerdem seien die Maßnahmen nur als Hilfe für die AGB zu verstehen, nicht jedoch als Beihilfe für die GECB oder die GECIH, da alle Maßnahmen allein darauf abzielten, das langfristige Überleben des Bankgeschäfts der AGB zu gewährleisten. Zudem enthielten die Leitlinien von 1994 kein Verbot von Beihilfen an neu entstandene Unternehmen. Da es in diesem Falle nicht zu Überkapazitäten gekommen sei, habe auch keine Notwendigkeit zur Begrenzung oder Stilllegung von Kapazitäten bestanden. Der AGB/GECB wäre kein Kassenüberschuss verblieben, der den Leitlinien von 1994 zufolge das Hauptkriterium für die Verhältnismäßigkeit gewesen wäre. Ferner hätte die Einlage der Investoren ausgereicht. Die relativ hohen Eigenkapitalquoten seien nur eine praktische Auswirkung der gewählten Methode der Kapitaleinlage gewesen. (39) Außerdem kommt nach Auffassung der Tschechischen Republik im vorliegenden Fall Artikel 46 Absatz 2 des Europa-Abkommens (im Folgenden „EA“) zur Anwendung. Artikel 46 Absatz 2 EA lege nicht fest, welche Arten von Maßnahmen zulässig seien, und verhindere auch keine staatlichen Beihilfen. Außerdem habe die Kommission in der Angelegenheit „Komerční banka“ ebenfalls Artikel 46 Absatz 2 des EA angewendet. (40) Sollte die Kommission dennoch zu dem Schluss kommen, dass die Maßnahmen nach dem Beitritt anwendbar seien und eine unvereinbare staatliche Beihilfe darstellten, so sollte sie eine geeignete allmähliche Beendigung der Gültigkeit der Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie der Verkaufsoption ermöglichen. Dieser Schritt sei durch die Tatsache gerechtfertigt, dass die ČNB und die GE zu Recht erwartet hätten, dass es sich um Bestimmungen verbindlichen Charakters handele. (41) Am 13. März 2007 teilte die Tschechische Republik der Kommission mit, dass die GECIH und die GECB am 28. Februar 2007 einseitig und ohne Bedingungen auf die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen gemäß Abs. 3.1. der Entschädigungsvereinbarung verzichteten, also für die Verluste, die der Verkäufer AGB1 verursacht hätte, weil er die Bedingungen der Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen, zu denen er sich unter Punkt 5.1 Buchstabe a Ziffer i, Punkt 5.1 Buchstabe a Ziffer ii, Punkt 5.1 Buchstabe a Ziffer iii, Punkt 5.1 Buchstabe a Ziffer v, Punkt 5.1 Buchstabe a Ziffer vi und Punkt 5.1 Buchstabe b verpflichtet hatte, nicht erfüllte. Diese Verpflichtungen beziehen sich auf folgende im 26. Erwägungsgrund genannte Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen: a) Tabelle 1 Punkt 1 („Entschädigung in allen Streitfällen, die sich ungünstig auf die Bankgeschäfte auswirken“), b) Tabelle 1 Punkt 2 („Entschädigung für Gesetzesverstöße“), c) Tabelle 1 Punkt 3 („Entschädigung für Rechtsstreitigkeiten mit Arbeitnehmern“), d) Tabelle 1 Punkt 4 („Entschädigung für Rechtsstreitigkeiten mit Arbeitnehmern“), e) Tabelle 3 Punkt 3 („Gültigkeit des Verkaufs“), f) Tabelle 4 Punkt 1 („Verluste in Bezug auf den Umweltschutz“). (42) Der Verzicht wurde mit Beginn der Gültigkeit der angeführten Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen wirksam und lässt diese somit rückwirkend ab dem Tag der Vereinbarung unwirksam werden. Außerdem teilte die Tschechische Republik der Kommission mit, dass bis zum Zeitpunkt dieser Verzichtserklärung weder die GECIH noch die GECB Entschädigungsansprüche nach den genannten Bestimmungen erhoben hätten. 4.2.   Stellungnahmen der GECB (43) Die GECB argumentiert ähnlich wie die tschechischen Behörden und bezweifelt die Anwendbarkeit der Maßnahmen nach dem Beitritt und deren Beihilfecharakter. Sollten diese Maßnahmen jedoch eine Beihilfe darstellen, so wären sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (44) Die GECB macht geltend, dass die Parteien sechs bis acht Jahre vor dem Beitritt nicht vorhersehen konnten, dass ein Übergangsmechanismus zur Kontrolle von vor dem Beitritt gewährten staatlichen Beihilfen eingeführt würde. Die Kommission solle dies bei der Auslegung des Begriffs der Anwendbarkeit nach dem Beitritt und bei der Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen berücksichtigen. (45) Die GECB ist überzeugt, dass die Auslegung der Kommission zur Anwendbarkeit der Garantien nach dem Beitritt, die sich aus dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens ergibt, zu eng ist. Im fraglichen Fall seien alle etwaigen Ansprüche durch einen Höchstbetrag und zeitlich begrenzt. Die Ansprüche aus den vorgelegten Verzeichnissen seien insofern erschöpfend, als alle möglichen Gründe für eine Geltendmachung der Ansprüche angeführt seien. Der Ausdruck „sind nicht erschöpfend“ bedeute lediglich, dass diese den Wortlaut der zugrunde liegenden Vereinbarungen nicht wiedergäben. Außerdem werde der Höchstbetrag durch die Verkaufsoption nicht aufgehoben, denn diese betreffe nur die besonderen Ansprüche der Entschädigungsvereinbarung und sei ihrerseits begrenzt. (46) Die Auslegung des Begriffs „Anwendbarkeit nach dem Beitritt“ entsprechend dem Beschluss der Kommission vom 14. Juli 2004 würde bedeuten, dass nur ein anhängiger oder anstehender Streitfall als nach dem Beitritt nicht anwendbar angesehen werden könne. Nach Auffassung der GECB würden die vier Einzelansprüche nach Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung jedoch auch bei dieser engen Auslegung den Bedingungen der Kommission in vollem Umfang gerecht. Auch die steuerlichen Ansprüche gemäß Punkt 2.14 Buchst. c, d und e würden den Anforderungen der Kommission entsprechen, da der zukünftige Kläger (die tschechischen Behörden) in Anbetracht des Charakters dieser Ansprüche bekannt sei. (47) Ein weiterer Grund für die Nichtanwendbarkeit der Verkaufsoption nach dem Beitritt sei die Tatsache, dass die auslösenden Ereignisse für ihre Geltendmachung klar festgelegt seien und der Optionspreis eindeutig feststünde. In Bezug auf die Ereignisse, die zu ihrer Geltendmachung führen, wäre die Verkaufsoption insofern ausreichend begrenzt, als es um die vier einzeln angeführten Ansprüche gehe. Was den Optionspreis betrifft, so beruft sich die GECB auf den Fall Česká spořitelna, wo die Kommission die Auffassung vertrat, die Nebenforderung und soziale Kredite seien nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar. (48) Wären die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie die Verkaufsoption als nach dem Beitritt anwendbare Maßnahmen betrachtet worden, so wären sie nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, da die ČNB als faktischer Eigentümer der AGB betrachtet werden müsste und ein finanzielles Interesse am Verkauf der AGB gehabt habe. Außerdem seien die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie die Verkaufsoption zwischen den Parteien vereinbart worden und in dem Preis, den die GECB gezahlt hätte, berücksichtigt gewesen. Zudem seien die Maßnahmen nicht selektiv gewesen, da sie allen Interessenten offen gestanden hätten. Eine Wettbewerbsverfälschung würde nicht eintreten, da die GECIH nach Beendigung des offenen, bedingungsfreien und transparenten Bietverfahrens den Marktpreis gezahlt habe und die Maßnahmen keinerlei Einfluss auf den Handel gehabt hätten, da keine andere Bank Interesse am Anteil der AGB am tschechischen Einzelhandelsmarkt gehabt habe. (49) Was die Vereinbarkeit der Maßnahmen betrifft, so ist die GECB der Auffassung, dass jede Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag sowie den Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen vereinbar wäre. (50) Nach Auffassung der GECB wäre im vorliegenden Fall Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b anwendbar, da es zu einer ernsthaften, mit einer Naturkatastrophe vergleichbaren Bedrohung der Stabilität des gesamten Bankensektors gekommen sei. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag wäre ebenfalls anwendbar, da die Kommission eine allgemeine Krise des Bankensektors bereits als mögliche „beträchtliche Störung im Wirtschaftslebens eines Mitgliedstaats“ bewertet habe. Auch die Bedingung, dass eine Beihilfe neutral allen Kreditinstituten gewährt werden müsse, sei in der Tschechischen Republik erfüllt gewesen, da sich der gesamte Bankensektor in der Krise befunden und der Staat allen Banken geholfen habe. (51) Bezüglich der Leitlinien von 1994 verweist die GECB darauf, dass die Kommission ihre Zuständigkeit ausweiten würde, wenn sie bei der Bewertung der Vereinbarkeit nicht nur die nach dem Beitritt anwendbaren Maßnahmen, sondern die Umstrukturierung insgesamt in Erwägung zöge. Was die Empfänger der Beihilfen betrifft, so enthielten die Leitlinien von 1994 keine strikte Begrenzungen in Bezug auf neu entstandene Gesellschaften. Die Kommission habe auch in der ehemaligen DDR Umstrukturierungsbeihilfen für neu entstandene Gesellschaften nicht verboten. In der Fußnote 10 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (11) von 1999 (im Folgenden „Leitlinien von 1999“ genannt) ist dies ausdrücklich erklärt. (52) Die GECB führt außerdem an, die Kommission könne im vorliegenden Fall keinen vollständigen Umstrukturierungsplan verlangen, da dieses Erfordernis nicht absehbar gewesen sei, als die Maßnahmen beschlossen worden seien. Zudem käme es nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs, weil die Leitlinien von 1999 ausdrücklich vorsähen, dass die Bedingungen für die Beihilfegewährung in Fördergebieten wie der Tschechischen Republik weniger streng sein können, wenn es um die Durchführung von Maßnahmen gehe, die angesichts der Schwere der regionalen Probleme unverzichtbar seien. Abschließend erklärt die GECB, ihre Eigenkapitalquote allein lasse noch nicht den Schluss zu, dass die Beihilfe in keinem angemessenen Verhältnis zu den Umstrukturierungskosten und den erzielten Vorteilen stünde. Vielmehr sei die hohe Eigenkapitalquote als Zeichen für die konservative Kreditpolitik der GE zu sehen. 5.   WÜRDIGUNG 5.1.   Anwendbarkeit nach dem Beitritt (53) Wie bereits oben angeführt, bezweifeln die Tschechische Republik und GECB die Zuständigkeit der Kommission für die Prüfung von Maßnahmen, die vor dem Beitritt durchgeführt wurden; so weist die GECB darauf hin, dass die Kommission das Recht rückwirkend anwende und damit von der bisher geltenden Regel abweiche, wonach eine Beihilfe, die im beitretenden Mitgliedsstaat vor dem Beitritt gewährt wurde, als bestehende Beihilfe gewertet werde. (54) Nach Teil 3 Nummer 1 des Anhangs IV zur Beitrittsakte gelten lediglich folgende Maßnahmen als zum Tag des Beitritts bestehende Beihilfen: a) Beihilfemaßnahmen, die vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt worden sind, b) Beihilfemaßnahmen, die in der Anlage zu dem genannten Anhang aufgeführt sind, c) Beihilfemaßnahmen, die im Rahmen des Übergangsmechanismus genehmigt wurden. Alle nach dem Tag des Beitritts anwendbaren Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe darstellen und die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen, werden als neue Hilfe nach dem Beitritt betrachtet. Die Kommission ist daher befugt, diese Maßnahmen zu verbieten und die Rückzahlung etwaiger nach dem Beitritt zu unrecht gezahlter Beträge anzuordnen. Diese Durchsetzung der Leitlinien für staatliche Beihilfen bezüglich der zukünftigen Auswirkungen von Maßnahmen, die noch nach dem Beitritt anzuwenden sind, führt nicht zu einer rückwirkenden Anwendung der EG-Leitlinien für staatliche Beihilfen und steht in jedem Fall im Einklang mit der Beitrittsakte. (55) In Teil 3 Nummer 2 des Anhangs IV zur Beitrittsakte ist der Übergangsmechanismus geregelt. Er bildet den Rechtsrahmen für die Würdigung der Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die in den neuen Mitgliedsstaaten vor dem Beitrittsdatum durchgeführt wurden und nach dem Beitritt weiterhin anwendbar sind. (56) Damit eine Maßnahme als nach dem Beitritt anwendbar betrachtet wird, ist nachzuweisen, dass sie einen zusätzlichen Vorteil bringen kann, was zum Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde, nicht hinreichend oder überhaupt nicht bekannt war. Andererseits darf die Befugnis der Kommission, Maßnahmen gemäß dem Übergangsmechanismus zu prüfen, nicht im Zusammenhang mit Beihilfemaßnahmen angewendet werden, die bereits vor dem Beitritt in einer bestimmten Höhe definitiv und bedingungsfrei gewährt worden sind. (57) Es wird davon ausgegangen, dass für Garantieregelungen in Verbindung mit möglichen Zahlungen, zu denen es nach dem Beitritt kommen könnte, die Einschränkungen für die Anwendbarkeit nach dem Beitritt nicht gelten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind (12): a) die Sachverhalte, die die gedeckten Risiken begründen, sind genau festgelegt und im vollständigen, zum Beitrittsdatum geschlossenen Verzeichnis enthalten, b) es existiert eine Gesamtobergrenze sowie eine Frist für die Zahlungen, die vom Staat getätigt werden können, c) die Garantie, Sicherheit oder Entschädigungszusage bezieht sich auf Fälle, die zum Datum der Gewährung dieser Garantie, Sicherheit oder Entschädigungszusage bereits eingetreten waren, und erstreckt sich nicht auf zukünftige Fälle. Würdigung (58) Wie im Beschluss vom 14. Juli 2004 angeführt, betrachtet die Kommission alle Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen wie auch die Verkaufsoption, wegen denen sie das förmliche Prüfverfahren einleitete, als nach dem Beitritt anwendbar. Da die Kommission alle diese Maßnahmen als nach dem Beitritt anwendbar ansieht, kann die Tatsache, dass die GECIH und die GECB später auf bestimmte Garantien und Entschädigungen verzichtet haben, die Wirkung derselben laut Beschluss der Kommission vom 14. Juli 2004 für den Zeitraum nicht aufheben, der über den Zeitpunkt des Beitritts hinausging. (59) Die Kommission bekräftigt jedoch erneut die Gültigkeit dieser Feststellung zur Anwendbarkeit nach dem Beitritt für alle Maßnahmen, die in den Tabellen im 26. Erwägungsgrund aufgeführt sind. Als Antwort auf die Stellungnahmen, die gegen die Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens abgegeben wurden, äußert sich die Kommission im Grundsatz wie folgt: (60) Die Tschechische Republik und die GECB erklären, dass die möglichen Ansprüche in der Anmeldung der Tschechischen Republik vollständig aufgeführt seien und dass die Obergrenze der finanziellen Beteiligung der Tschechischen Republik darin begrenzt werde. Obwohl die Verzeichnisse jedoch wahrscheinlich alle möglichen Gründe für die Erhebung von Ansprüchen enthalten, sind diese Gründe — bis auf einige nachstehend erläuterte Ausnahmen — in abstrakter Form beschrieben. Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass eine bloße Obergrenze ohne Aufzählung (Aufschlüsselung) spezifischer Sachverhalte, die Anlass für eine Entschädigung sein können, eine Zahlung nach dem Beitritt an keinen spezifischen Sachverhalt knüpft, der endgültig und bedingungsfrei vor dem Beitritt festgelegt wurde. Der Staat hat zwar theoretisch seine finanzielle Beteiligung in gewisser Weise begrenzt, aber die konkreten Sachverhalte, die zur Gewährung von Zahlungen führen, nicht klar festgelegt. (61) Im Gegensatz zur Behauptung der Tschechischen Republik und der GECB war dies auch der Standpunkt der Kommission in den Angelegenheiten Komerční banka (13) und Česká spořitelna (14). In diesen beiden Fällen, die für nach dem Beitritt nicht anwendbar erklärt wurden, entsprachen die Garantien den oben genannten Kriterien, da sie eine konkret festgelegte und eingegrenzte Zahl von Aktiva betrafen, die genau und vollständig vor dem Beitritt festgelegt worden war und deren Wert vom Staat garantiert wurde. Ebenso wie in der Sache Slovenská sporitelna (15) betraf die Entschädigung bei Streitfällen spezifisch anhängige bzw. anstehende Rechtsstreitigkeiten, die in einem vollständigen und rechtsverbindlichen Verzeichnis aufgeführt waren. (62) Wie nachstehend erläutert wird, ist die finanzielle Beteiligung der Tschechischen Republik, was Entschädigungen im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Verkaufs nach Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung betrifft, auch im Zusammenhang mit der Verkaufsoption nicht ausreichend begrenzt. Konkrete Anmerkungen zu bestimmten Einzelmaßnahmen Entschädigungen bei Steuerangelegenheiten sowie bei Verbindlichkeiten aus Zöllen und Verbrauchssteuern (Tabelle 2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.