Europäische Union

2008/214/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 27/2004, die die Tschechische Republik zugunsten der Unternehmen GE Capital Bank a.s. und GE Capital International Holdings Corporation, USA, gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1965) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0214. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sion, insbesondere bezüglich der Erfüllung der förmlichen Kriterien dieser Leitlinien, sind noch nicht ausgeräumt. (102) Die Kommission ist nur befugt, Beihilfemaßnahmen zu prüfen, die als nach dem Beitritt anwendbar gelten. Um die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfen beurteilen zu können, müssen die Umstrukturierungsmaßnahmen allerdings in ihrer Gesamtheit geprüft werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ganze Reihe von Maßnahmen, die die tschechischen Behörden beschlossen hatten. Zur Beurteilung der Vereinbarkeit der nach dem Beitritt anwendbaren Maßnahmen nach den Kriterien der Leitlinien von 1994 wie Wiederherstellung der Rentabilität, Verhältnismäßigkeit und Verhinderung einer unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung sind alle diese Umstrukturierungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen. Beihilfefähigkeit des Unternehmens (103) Nach den Leitlinien von 1994 gilt ein Unternehmen dann als in Schwierigkeiten befindlich, wenn es sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln der Anteilseigner oder mit Fremdkapital erholen kann. (104) 1996 wies die AGB einen Verlust in Höhe von – 8,487 Mrd. CZK und ein Eigenkapital in Höhe von – 5,476 Mrd. CZK aus. Demnach war die AGB (einschließlich des Bankgeschäfts, das später in die AGB1 umgewandelt wurde) nicht in der Lage, sich ohne Eingreifen zu erholen und damit gemäß Absatz 2.1 der Leitlinien von 1994 als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen. Die GECB und die GECIH wiesen jedoch keine finanziellen Schwierigkeiten aus, so dass die Kriterien der Leitlinien von 1994 in dieser Hinsicht nicht erfüllt sind. Rettungsbeihilfen (105) Nach den Leitlinien von 1994 wird eine Rettungsbeihilfe als Maßnahme beschrieben, mit der ein Unternehmen vorübergehend am Leben erhalten wird, dessen finanzielle Situation sich erheblich verschlechtert hat. Die Maßnahme sollte im Allgemeinen nicht länger als 6 Monate angewendet werden. Da die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie die Verkaufsoption keine Übergangsmaßnahmen darstellen und ihre Anwendung in der Praxis den Zeitraum von 6 Monaten überschritt, ist die Beihilfe nicht als Rettungsbeihilfe gemäß Absatz 2.1 der Leitlinien anzusehen. Umstrukturierungsbeihilfen Wiederherstellung der Rentabilität (Absatz 3.2.2 Ziffer i der Leitlinien von 1994) (106) Nach den Leitlinien von 1994 muss eine Umstrukturierungsbeihilfe an ein der Kommission vorgelegtes Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramm geknüpft sein. (107) Die Tschechische Republik und die GECB machen geltend, die Kommission könne keinen vollständigen und umfassenden Umstrukturierungsplan verlangen, da zu der Zeit, als die Maßnahmen angenommen wurden, noch nicht absehbar war, dass die EU-Regeln für staatliche Beihilfen zur Anwendung kommen würden. Außerdem sei diese Anforderung auch in anderen Fällen, insbesondere in der ehemaligen DDR, nicht sehr streng eingehalten worden. (108) Der Umstrukturierungsplan, der als Bestandteil der Anmeldung vorgelegt wurde, ist auf den Dezember 2003 datiert. 1996, als die tschechischen Behörden erstmals begannen, in die Situation hinsichtlich der AGB einzugreifen, existierte kein umfassendes Konzept für deren Umstrukturierung. Deshalb gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese förmliche Bedingung der Leitlinien von 1994 nicht erfüllt ist. (109) Gleichzeitig muss darauf hingewiesen werden, dass sich die Beihilfe, wegen der die Kommission das Verfahren eingeleitet hatte, auf den Verkauf der AGB1 an die GECB bezieht. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission in der Regel die Übertragung eines Unternehmens in Schwierigkeiten in die Hände eines privaten Investors zur Lösung der Schwierigkeiten, die auf die bisherige Betriebsführung zurückzuführen sind, und zur Ermöglichung der positiven wirtschaftlichen Entwicklung dieses Unternehmens (oder seiner Geschäftstätigkeit) für entscheidend hält. Es ist davon auszugehen, dass ein solches Unternehmen eher dauerhaft rentabel wird, wenn es in die Hände eines neuen privaten Investors gelangt, der über genügend Mittel verfügt, um eine grundlegende Umstrukturierung vorzunehmen. Auch wenn also zum Zeitpunkt des Verkaufs im Juni 1998 (und damit erst recht 1996) streng genommen kein Umstrukturierungsplan vorlag, ist klar, dass die Ankündigungen der GE für die eigenen Zwecke und die in diesem Zusammenhang geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen zum Ziel hatten, die langfristige Rentabilität der AGB zu sichern. Obwohl die GECB/GECIH als letzter Eigentümer des Bankgeschäfts AGB1 selbst kein Unternehmen in Schwierigkeiten war, war die GECB zu dem Zeitpunkt, als diese mit Schwierigkeiten kämpfte, nicht Eigentümer der AGB1 und trug keine Verantwortung für die Verschlechterung der Situation der AGB1. Vielmehr ermöglichte der Kauf des Bankgeschäfts durch die GECB dessen Umstrukturierung, zu der es jedoch nicht gekommen wäre, wenn die Umstrukturierungsbemühungen der GECB/GECIH nicht durch Maßnahmen unterstützt worden wären, die im Entschädigungsvertrag und der Verkaufsoption vorgesehen sind. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe (Absatz 3.2.2 Ziffer ii der Leitlinien von 1994) (110) Eine weitere Bedingung für Umstrukturierungsbeihilfen ist den Leitlinien von 1994 zufolge, dass Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. Diese Maßnahmen bestehen in der Regel in einer Reduzierung oder Stilllegung von Kapazitäten des Unternehmens. Sind jedoch in einem bestimmten Markt innerhalb der Gemeinschaft, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, keine strukturellen Überkapazitäten vorhanden, so wird die Kommission diesen Leitlinien zufolge in der Regel keinen Kapazitätsabbau als Gegenleistung für die Beihilfe verlangen. (111) Der Kommission genügt die Feststellung, dass es zu dem Zeitpunkt, als die Beihilfe vergeben wurde, im tschechischen Bankensektor keine Kapazitätsüberschüsse gab. Die Kommission erkennt ebenfalls an, dass der AGB kein Finanzüberschuss verblieb, der eine stärkere Erweiterung der geschäftlichen Kapazitäten ermöglicht hätte, als zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität erforderlich war. Die Kommission hat berücksichtigt, dass die Tschechische Republik zu dem Zeitpunkt, als die Beihilfe vergeben wurde, die Bedingungen für die Einstufung als Fördergebiet in vollem Umfang erfüllt hat, was rechtfertigen würde, dass die Kriterien zur Verhinderung einer unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung weniger streng gehandhabt werden. Abschließend merkt die Kommission an, dass keines der Konkurrenzunternehmen nach Einleitung des Prüfverfahrens Stellungnahmen eingereicht hat. Hieraus folgert die Kommission, dass im vorliegenden Fall keine Bedingungen oder Verpflichtungen erforderlich waren, um eine Wettbewerbsverfälschung aufgrund der Beihilfegewährung zu unterbinden. Beihilfe im Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung (Absatz 3.2.2 Ziffer iii der Leitlinien von 1994) (112) Höhe und Intensität der Beihilfe müssen auf das absolute Mindestmaß begrenzt sein, das zur Umstrukturierung einer Firma erforderlich ist. Deswegen wird von den Beihilfeempfängern normalerweise ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung verlangt. (113) Die Tschechische Republik hat nachgewiesen, dass die GECB mehrere Investitionen eingeleitet und mehrere operative Umstrukturierungsschritte unternommen hat. So zahlte die GECB 206 Mio. CZK insbesondere für Abfindungen an entlassene Mitarbeiter. Außerdem hat sie im Zeitraum 1998—2002 einen Betrag von 2,040 Mrd. CZK direkt investiert. Hierbei handelte es sich um Investitionen zur Modernisierung der Informations- und Banksysteme der GECB sowie damit zusammenhängende Ausgaben für die Computerausstattung, aber auch um den Ausbau des Bargeldautomaten- und des Filialnetzes. Außerdem investierte die GECB in die Optimierung des Filialnetzes, in Mitarbeiterschulungen, in die Assistenz der Geschäftsführung und in die Weitergabe von Know-how. (114) Aufgrund der von der GECB erteilten Auskünfte erkennt die Kommission an, dass diese Aufwendungen mit der Umstrukturierung der AGB1 zusammenhängen. (115) Es ist außerordentlich schwer, den Bruttowert des Subventionsäquivalents der Beihilfemaßnahmen, die in den Garantien und in der Entschädigungsvereinbarung sowie in der Verkaufsoption aufgeführt sind, zu beziffern (insbesondere in Anbetracht der Ereignisse, die ihre Anwendung begründen). Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Ansprüche erhoben werden, ist sehr gering, wenn nicht in einigen Fällen sogar gleich Null (zum Beispiel in Umweltangelegenheiten, in anderen Fällen ist sie etwas höher (vgl. z. B. Tabelle 1 Punkt 9)). (116) Dennoch sei daran erinnert, dass die AGB1 im Wege eines offenen, bedingungsfreien und transparenten Bietverfahrens verkauft wurde, das im vorliegenden Fall zwar eine Beihilfe nicht ausschließt, jedoch sicherstellt, dass die gewährte Beihilfe sich auf das Mindestmaß dessen beschränkt, was für den Verkauf und die Fortführung der Betriebstätigkeit erforderlich ist. In jedem Fall war die GECIH der einzige Interessent, der ein Angebot für den Kauf der AGB1 unterbreitete. Insofern erschien der Verkauf an die Firmen GECB/GECIH unter der Bedingung der fraglichen Maßnahmen als die vernünftigste Vorgehensweise zur Umstrukturierung der AGB1. (117) Gleichzeitig erkennt die Kommission an, dass die hohe Eigenkapitalquote, die die GECB erreichte, nicht durch die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen oder die Verkaufsoption bedingt waren, da diese Maßnahmen keinen Einfluss auf die Eigenkapitalausstattung einer Bank haben. Schlussfolgerungen bezüglich der Leitlinien von 1994 (118) Die Kommission gelangte in dieser Phase zu dem Schluss, dass die Kriterien der Leitlinien von 1994 zwar nicht erfüllt, im vorliegenden Fall aber grundsätzlich eingehalten wurden: Der Verkauf an einen privatwirtschaftlichen Eigentümer hatte eindeutig zum Ziel, die langfristige Rentabilität der Bank wieder herzustellen, es mussten keine spezifischen Bedingungen oder Pflichten festgelegt werden, die zum Zeitpunkt des Verkaufs gewährte Beihilfe war tatsächlich der für die Umstrukturierung erforderliche Mindestbetrag in Anbetracht dessen, dass der Verkauf im Rahmen eines offenen, bedingungsfreien und transparenten Bietverfahrens erfolgte. (119) Dennoch sind einige formale Kriterien der Leitlinien von 1994, die sich auch in den Leitlinien von 1999 finden, nicht erfüllt. Deshalb sollte die Vereinbarkeit der Beihilfe anhand weiterer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts geprüft werden. 7.   DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 87 ABSATZ 3 BUCHSTABE C EG-VERTRAG UND VON ARTIKEL 46 ABSATZ 2 DES EUROPA-ABKOMMENS (120) Die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltende Bestimmung von Artikel 46 Absatz 2 des Europa-Abkommens lautet wie folgt: „Hinsichtlich der in Anhang XVIa aufgeführten Finanzdienstleistungen berührt dieses Abkommen nicht das Recht der Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Währungspolitik der Vertragspartei oder aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit aufgrund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Maßnahmen dürfen Gesellschaften und Staatsangehörige der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit benachteiligen.“ (121) Diese Bestimmung an sich bildet noch keine rechtliche Grundlage dafür, dass alle Maßnahmen einer staatlichen Beihilfe, die in diesem Zusammenhang von der Tschechischen Republik angenommen wurden, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Sie ist jedoch ein Rahmen, der zusammen mit allen übrigen rechtlichen und faktischen Elementen dieses Falles für die Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt von Bedeutung ist. (122) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich dieser Fall nicht isoliert betrachten lässt. Als die betreffende Beihilfe gewährt wurde, hatte der gesamte tschechische Bankensektor mit außerordentlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, und die meisten Banken standen kurz vor dem Bankrott. Dies ist einer von sechzehn Fällen, die im Rahmen des Übergangsmechanismus (23) angemeldet wurden und in denen die Tschechische Republik eingreifen musste, um den völligen Zusammenbruch des gesamten Bankensektors der Tschechischen Republik zu verhindern. Dies betrifft alle großen tschechischen Banken. (123) Insofern zielten die betreffenden Maßnahmen eindeutig auf die Sicherung der Integrität und der Stabilität des Finanzsystems der Tschechischen Republik ab. Gleichzeitig waren diese Maßnahmen für die Stabilität des Finanzsystems der Tschechischen Republik erforderlich, weil die Banken ohne sie nicht überlebt hätten. In der Tat wurden die Maßnahmen von der ČNB in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde des Finanzsektors getroffen. Sie erstrecken sich auf die Mehrzahl der im Anhang XVIa des Europa-Abkommens aufgeführten Finanzdienstleistungen. Sie hatten keine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit zur Folge. 8.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (124) Hieraus ergibt sich, dass die im Rahmen des Verkaufs der AGB1 gewährte Beihilfe einen Bestandteil der weitreichenden allgemeinen Maßnahmen bildet, die die Tschechische Republik getroffen hat, um einen Zusammenbruch ihres Banksektors abzuwenden. Obwohl sich die tschechischen Behörden dabei nicht vollständig nach den Bedingungen der Leitlinien von 1994 richteten, trugen sie doch dem Geist dieser Richtlinien und den ihnen zugrunde liegenden Prinzipien in vollem Umfang Rechnung. Angesichts der außergewöhnlichen Umstände, mit denen die Tschechische Republik zu dieser Zeit konfrontiert war, kommt die Kommission unter Berücksichtigung von Artikel 46 Absatz 2 des Europa-Abkommens zu dem Schluss, dass die Beihilfe als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbart angesehen werden kann, also als Beihilfe anzusehen ist, die die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten fördern soll. (125) Hieraus zieht die Kommission den Schluss, dass die Entschädigung der im 26. Erwägungsgrund in den Tabellen 1 und 4 angeführten Ansprüche sowie die Verkaufsoption staatliche Beihilfen sind, die nach dem Beitritt anwendbar und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe zugunsten der Unternehmen GE Capital Bank, a.s. und GE Capital International Holdings Corporation, USA, mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Form einer Entschädigung der Ansprüche gemäß den Tabellen 1, 2, 3 und 4 auf der Grundlage der Entschädigungsvereinbarung zwischen der Česká Narodní Banka und der GE Capital International Holdings Corporation, USA, vom 22. Juni 1998 in der Fassung der Änderung Nr. 1 zur Entschädigungsvereinbarung vom 25. April 2004 sowie in Form einer Verkaufsoption auf der Grundlage der Urkunde über den Optionsverkauf, unterzeichnet von der Česká Narodní Banka und der GE Capital International Holdings Corporation, USA, am 22. Juni 1998, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet. Brüssel, den 18. Juli 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)  Seit 17. Januar 2005 Änderung des Namens in GE Money Bank, a.s. (2)   ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 23. Tschechischer Wortlaut veröffentlicht in einer Sondernummer des Amtsblatts der Europäischen Union vom 23.9.2003. (3)   ABl. C 292 vom 30.11.2004, S. 3. Berichtigung im ABl. C 10 vom 14.1.2005, S. 9. (4)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (5)  Die Einlagegarantie ist eine Maßnahme, die die Tschechische Republik im Rahmen des Übergangsmechanismus angemeldet hatte. Mit dem im dritten Erwägungsgrund angeführten Beschluss der Kommission vom 14. Juli 2004 wurde diese Maßnahme als nach dem Beitritt nicht anwendbar angesehen, da laut Einlagegarantie nur ein klar definierter Anspruch übrig blieb. Die Kommission ist deshalb davon ausgegangen, dass eine etwaige Beteiligung der Tschechischen Republik genau auf den Zeitraum vor dem Beitritt begrenzt war. (6)  Die Bilanz der AGB1 vom 21. Juni 1998 wies ein Eigenkapital von insgesamt – 17,1 Mrd. CZK aus. Die GECB wurde mit einem Aktienkapital von 500 Mio. CZK gegründet. (7)  Sofern nichts Anderes angegeben ist, beziehen sich alle Verweise auf die Entschädigungsvereinbarung in der Fassung der Änderung Nr. 1 vom 25. April 2004. (8)  Sofern nichts Anderes angegeben ist, beziehen sich alle Verweise auf Punkte auf die Punkte in der Garantieurkunde. (9)  Punkt 8.3 der Entschädigungsvereinbarung enthält die Garantie der ČNB, dass sie die Befugnis und Berechtigung besitzt, in den Kaufvertrag einzutreten und diesen zu verwirklichen und dass die Durchführung und Erfüllung des Kaufvertrages zu keiner Gesetzesverletzung führt. Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung enthält die entsprechende Entschädigungspflicht. (10)   ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (11)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (12)  Die Kriterien sind im Schreiben der Tschechischen Republik vom 19. März 2004 aufgeführt. Ziel dieses Schreibens war es, den Begriff „Anwendbarkeit nach dem Beitritt“ im Zusammenhang mit Entschädigung und ähnlichen Maßnahmen eingehender zu erläutern. (13)   ABl. C 72 vom 23.3.2004, S. 9. Berichtigung veröffentlicht im ABl. C 104 vom 30.4.2004, S. 70. (14)   ABl. C 195 vom 31.7.2004, S. 2. (15)   ABl. C 137 vom 4.6.2005, S. 4. (16)  Was die Gewährleistung betrifft, vgl. Randnr. 2.1.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14). (17)  Urteil vom 28. Januar 2003, Deutschland gegen die Kommission, Randnr. 142, Rs. C-334/99 Slg. 2003, I-1139. (18)  Zum Einfluss staatlicher Beihilfen auf das Geschäft im Bankensektor — vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-148/04 — Unicredito Italiano SpA, Slg. 2005, I-11137, Randnrn. 53—64. (19)  Vgl. Begründung in der Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 zur Beihilfe, die Frankreich zugunsten des Crédit Lyonnais gewährt hat (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28). (20)  In Übereinstimmung mit Punkt 101 Buchstabe b der Leitlinien von 1999. (21)  Auch alle sonstigen staatlichen Maßnahmen, die bei der Kommission angemeldet wurden, erfolgten vor dem 9. Oktober 1999. Die Änderung Nr. 1 der Entschädigungsvereinbarung änderte (und beschränkte) lediglich die Maßnahmen, die früher angenommen wurden. (22)  In jedem Fall sollte man sich vergegenwärtigen, dass die Leitlinien von 1999 von den gleichen Grundsätzen ausgehen wie die Leitlinien von 1994. (23)  CZ 15/2003 — Komerční Banka, a.s., Entscheidung vom 16.12.2003, ABl. C 72 vom 23.3.2004, S. 9. Berichtigung im ABl. C 104 vom 30.4.2004, S. 70. CZ 14/2003 — Česká spořitelna, a.s., Entscheidung vom 28.1.2004, ABl. C 195 vom 31.7.2004, S. 2. CZ 47/2003 — eBanka, a.s., Entscheidung vom 3.3.2004, ABl. C 115 vom 30.4.2004, S. 39. CZ 48/2003 — J&T BANKA, a.s. (bis zum 24. Juni 1998 Podnikatelská banka, a.s.), Entscheidung vom 3.3.2004, ABl. C 115 vom 30.4.2004, S. 39. CZ 50/2003 — Ekoagrobanka, a.s. a Union banka, a.s., Entscheidung vom 3.3.2004, ABl. C 115 vom 30.4.2004, S. 40. CZ 51/2003 — Pragobanka, a.s, Entscheidung vom 3.3.2004, ABl. C 137 vom 4.6.2005, S. 4. CZ 52/2003 — Universal Banka, a.s., Entscheidung vom 3.3.2004 (ABl. C 115 vom 30.4.2004, S. 40). CZ 53/2003 — Banka Haná, a.s., Entscheidung vom 3.3.2004 (ABl. C 242 vom 7.10.2006, S. 17). CZ 54/2003 — Foresbank, a.s, Entscheidung vom 3.3.2004 (ABl. C 242 vom 7.10.2006, S. 17). CZ 55/2003 — Moravia Banka, a.s., Entscheidung vom 3.3.2004 (ABl. C 86 vom 8.4.2005, S. 10). CZ 56/2003 — COOP Banka, a.s., Entscheidung vom 3.3.2004 (ABl. C 137 vom 4.6.2005, S. 4). CZ 57/2003 — Bankovní dům Skala, a.s./Union Banka, a.s., Entscheidung vom 3.3.2004 (ABl. C 100 vom 24.4.2004, S. 23). CZ 58/2003 — Evrobanka, a.s., Entscheidung vom 3.3.2004 (ABl. C 115 vom 30.4.2004, S. 40). CZ 80/2004 — První Městská Banka, a.s., Entscheidung vom 19.5.2004 (ABl. C 137 vom 4.6.2005, S. 4). CZ 46/2003 — Investiční a poštovní banka, a.s./Československá obchodní banka, a.s. (IPB/ČSOB), Entscheidung vom 14.7.2004 (ABl. C 137 vom 4.6.2005, S. 4).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.