Europäische Union

2008/214/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 27/2004, die die Tschechische Republik zugunsten der Unternehmen GE Capital Bank a.s. und GE Capital International Holdings Corporation, USA, gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1965) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0214. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

11.3.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 67/3 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 27/2004, die die Tschechische Republik zugunsten der Unternehmen GE Capital Bank a.s. und GE Capital International Holdings Corporation, USA, gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1965) (Nur der tschechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/214/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   DAS VERFAHREN (1) Am 18. Dezember 2003 erhielt die Kommission eine Anmeldung von Maßnahmen zugunsten der Agrobanka Praha a.s. (AGB) und der Bank GE Capital a.s. (1) (GECB) im Rahmen des Beihilfeverfahrens (im Folgenden „Übergangsmechanismus“ genannt) gemäß Anhang IV Teil 3 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (2) vom 16. April 2003 (im Folgenden „Beitrittsakte“ genannt). (2) Mit einem Schreiben, das am 30. April 2004 bei der Kommission einging, zog die Tschechische Republik die Anmeldung zurück. Am selben Tag legte die Tschechische Republik eine neue Anmeldung in der gleichen Angelegenheit vor. (3) In dem Beschluss vom 14. Juli 2004 erklärte die Kommission, dass die Mehrzahl der angemeldeten Maßnahmen nach dem Beitritt nicht anwendbar sei, leitete jedoch das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen weiterer Maßnahmen ein, weil diese als nach dem Beitritt anwendbar anzusehen waren und zu ernsten Zweifeln hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt Anlass gaben. Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Maßnahmen aufgefordert. (4) Die Tschechische Republik nahm zu dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens am 30. Juli 2004, am 16. August, am 22. September 2005 und am 18. Mai 2006 Stellung, die GECB am 17. Dezember 2004. Am 19. September und am 11. November 2005 legte die GECB ergänzende Stellungnahmen vor. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 bestätigte die Kommission der GECB, dass die Frist zur Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (4) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“ genannt) bis Ende November 2005 verlängert würde. Mit Schreiben vom 10. Mai 2006, eingegangen am 18. Mai 2006, informierte die Tschechische Republik die Kommission, dass sie die Stellungnahme der GECB erhalten habe. Am 24. Juni, am 29. September und am 25. Oktober 2005 sowie am 11. Januar und am 7. März 2006 fanden Treffen mit Vertretern der Tschechischen Republik und der GECB statt. Am 13. März 2007 stellte die Tschechische Republik weitere Informationen zur Verfügung, die am 14. März 2007 eingingen. Am 15. März 2007 bestätigte die Kommission der Tschechischen Republik, dass die Frist für Stellungnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 letzter Satz der Verfahrensverordnung bis zum 14. März 2007 verlängert würde. 2.   ZUSAMMENHÄNGE 2.1.   Empfänger der Beihilfe (5) Die 1990 gegründete AGB wurde in der Tschechischen Republik als kommerzielle Universalbank betrieben. 1995 war sie die fünftgrößte Bank und die größte privatwirtschaftliche Bank in der Tschechischen Republik. Nachdem die AGB jedoch in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, wurde ihr im September 1998 die Banklizenz entzogen; gegenwärtig befindet sie sich in Liquidation. (6) Gründungsaktionäre der AGB waren die Československá obchodní banka a.s. (ČSOB), das Landwirtschaftsministerium der Tschechischen Republik, die Agropol a.s., das staatliche Unternehmen Agrodat und Stavoinvest Banská Bystrica. 1995 übernahm das Privatunternehmen Motoinvest Group die Kontrolle in der AGB. (7) Nach Anordnung der Zwangsverwaltung am 17. September 1996 wurden innerhalb der AGB zwei getrennte Organisationseinheiten, die AGB1 und die AGB2, gebildet. Die AGB1 führte die Bankgeschäfte, das Kerngeschäft der AGB, fort. Im Juni 1998 wurde die AGB1 auf der Grundlage eines Vertrags zur Vermögensübertragung an die GECB verkauft. Die verbleibenden Teile der AGB befinden sich nach wie vor in Liquidation. (8) Die GECB wurde 1998 zum Zwecke des Erwerbs der AGB1 gegründet. Heute ist sie in der Tschechischen Republik als Universalbank tätig. Seit der Umbenennung der GECB in GE Money Bank a.s. am 17. Januar 2005 befindet sie sich vollständig im Eigentum der GE Capital International Holdings Corporation (GECIH), USA. 2.2.   Finanzielle Lage der AGB (9) Die Schwierigkeiten der AGB begannen bereits in den Jahren 1993 und 1994. Mitte der Neunzigerjahre durchlebte der gesamte tschechische Banksektor eine schwere wirtschaftliche Krise, die auch die AGB erfasste. Aufgrund der schnellen Expansion der AGB in Verbindung mit Mängeln beim Risikomanagement und Unzulänglichkeiten bei der internen Kontrolle kam es zu einer allmählichen Verschlechterung des Kreditbestands der AGB. 1993 wies die ABG — bei negativem Eigenkapital (– 515 Mio. CZK) — einen Verlust in Höhe von 2 Mrd. CZK aus. (10) 1993 wies die Tschechische Nationalbank (ČNB) die AGB an, ein Konsolidierungsprogramm zur Wiederherstellung ihrer Solvabilität zu erarbeiten und umzusetzen. Nach Auskunft der Tschechischen Republik enthielt dieses Konsolidierungsprogramm keine Maßnahmen, die vom Staat gewährt oder unterstützt worden wären. Vielmehr ging es darum, die Kontrolle der ČNB über die AGB zu verstärken. 1996 beteiligte sich die AGB unter Missachtung dieses Konsolidierungsprogramms an hochriskanten Geschäften, was Liquiditätsprobleme und eine Verschlechterung der Aktiva zur Folge hatte. Die Liquiditätskrise und die fehlende Bereitschaft der Aktionäre, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, führten dazu, dass am 17. September 1996 die Zwangsverwaltung der AGB angeordnet wurde. (11) Was die finanzielle Situation der AGB betrifft, so wies das nach Anordnung der Zwangsverwaltung durchgeführte Audit (Bilanz vom 16. September 1996) einen Verlust von – 8,487 Mrd. CZK und einen Eigenkapitalsaldo von – 5,476 Mrd. CZK aus. Der regelmäßige jährliche Audit mit Bilanz per 31. Dezember 1996 ergab einen Verlust von – 10,097 Mrd. CZK sowie einen Eigenkapitalsaldo von – 6,328 Mrd. CZK. (12) Um negative Folgen für den gesamten tschechischen Banksektor zu verhindern, leitete die Tschechische Republik Maßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung der AGB ein. Aufgrund der genannten Audits, die nach Anordnung der Zwangsverwaltung einen Verlust auswiesen, der das Kapital der Bank überstieg, kam man jedoch zu dem Ergebnis, dass das langfristige Überleben der AGB am ehesten durch die Schaffung einer gesonderten Organisationseinheit, der AGB1, die die Banktätigkeit, das Kerngeschäft der AGB, weiterführen sollte, gewährleistet wäre. Die AGB2 bestand vor allem aus risikobehafteten Krediten, Krediten an ausgewählte Tochtergesellschaften oder andere verbundene Rechtssubjekte der AGB, einem ausgewählten Aktiva-Portfolio, dem gesamten Immobilienbesitz und etwas beweglichem Vermögen. Die AGB1 sollte dann über ein offenes, bedingungsfreies und transparentes Bietverfahren an einen strategischen Investor verkauft werden. 2.3.   Öffentliche Ausschreibung (13) Im April 1997 kündigte der Zwangsverwalter ein Ausschreibungsverfahren für die AGB1 an. Bei der anschließenden Ausschreibung verblieb die GE Capital Corporation als einziger Teilnehmer mit Interesse am Kauf der AGB1. Die AGB1 wurde am 22. Juni 1998 für etwa 304 Mio. CZK vorbehaltlich der Stellung von Garantien und Sicherheiten und einer Verkaufsoption an die GECB verkauft. Einzelheiten zu den Garantien und Sicherheiten finden sich in den Erwägungsgründen 19 bis 26, zu der Verkaufsoption in den Erwägungsgründen 27 bis 32. (14) Zu den Maßnahmen, auf die nicht näher eingegangen werden muss, gehört auch die Einlagegarantie, die die ČNB allen Gläubigern der AGB einräumte, als die AGB im September 1996 erstmals in Schwierigkeiten geriet. Die Einlagegarantie bezog sich auf alle Verbindlichkeiten der AGB einschließlich der fälligen Zinsen, die in den Büchern der AGB zum 17. September 1996 eingetragen waren. Alle Verbindlichkeiten, die innerhalb der festgelegten Frist fällig waren, wurden bis zum Fälligkeitszeitpunkt abgesichert. Verbindlichkeiten ohne festgelegte Fälligkeit wurden über einen Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der für die AGB angeordneten Zwangsverwaltung gewährleistet. Verbindlichkeiten, die der AGB-Bank nach dem 17. September 1996 entstanden, wurden bis zum betreffenden Fälligkeitsdatum, jedoch höchstens 12 Monate nach Beendigung der Zwangsverwaltung der AGB gewährleistet. In den Garantien wurde keine Obergrenze für die gesicherten Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern der AGB festgesetzt. Ab 31. Dezember 2003 existierte jedoch nur eine einzige Einlage in Höhe von 867 882 CZK, die für eine Einlagegarantie in Frage gekommen wäre. (5) (15) Im Zusammenhang mit dem Verkauf übernahm die GECIH, die Muttergesellschaft der GECB, die Verpflichtungen der ČNB aus der Einlagegarantie auf der Grundlage einer bis 22. Juni 2000 befristeten Rückbürgschaft. Bereits zu Beginn war festgelegt worden, dass die Rückbürgschaft enden würde, wenn die GECIH von der Verkaufsoption auf die Aktien der GECB Gebrauch machen würde. Nach dem Verkauf der AGB1 an die GECB ging der Rest der AGB einschließlich der AGB2 in Liquidation. Im laufenden Liquidationsverfahren ist die ČNB einziger Gläubiger der AGB. 2.4.   Finanzielle Lage der GECB (16) Nach der Übernahme durch die GECB verbesserten sich die Ergebnisse der Bankgeschäfte der AGB erheblich. Jahr Nettoerlös (in Mio. CZK) Eigenkapitalquote (Stufe 2) 1998 –16 500 Negative (6) 1999 980 74  % 2000 720 48  % 2001 840 41  % 2002 911 30  % 2003 1 988 25  % 2004 2 242 24  % 2.5.   Umstrukturierungsbemühungen der AGB, der GECB und der GECIH (17) Die Tschechische Republik und die GECB machen geltend, dass die AGB, die GECB und die GECIH Maßnahmen zur Begrenzung der staatlichen Beteiligung an der Umstrukturierung der AGB getroffen hätten. Ausgleichsmaßnahmen der AGB waren die Umwandlung des Eigenvermögens der AGB in liquide Mittel und insbesondere der Verkauf bestimmter Tochtergesellschaften der AGB an die Raiffeisenbank. Hierdurch kam es zu einer Verringerung des Marktanteils der AGB, also des Anteils der AGB an der Gesamtmenge der Bankaktiva bzw. bestimmten Aktivakategorien. Außerdem reduzierte die AGB die Beschäftigtenzahl von rund 3 500 im Jahr 1996 auf 2 500 im Jahr 1998. (18) In der Argumentation wird darauf hingewiesen, die GECB und die GECIH hätten zur Umstrukturierung durch die Bezahlung des Kaufpreises, durch die im 20. Erwägungsgrund erläuterten Garantien und Sicherheiten des Käufers entsprechend der Garantieurkunde sowie durch eine Rückbürgschaft entsprechend der Entschädigungsvereinbarung, auf deren Grundlage die GECIH die Verbindlichkeiten der ČNB (Einlagegarantie) gegenüber den Gläubigern der AGB übernahm, beigetragen. Außerdem ist die GE-Gruppe überzeugt, sie habe in der Angelegenheit durch die Verkaufsoption und durch ihren ausgezeichneten Ruf einen Beitrag geleistet. 3.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN (19) Die Kommission hat in ihrem Beschluss vom 14. Juli 2004 die bei ihr angemeldeten Maßnahmen beurteilt und ist zu dem Schluss gelangt, dass diese in ihrer Mehrzahl nicht in den Geltungsbereich des im Beitrittsvertrag vorgesehenen Übergangsmechanismus fallen. Diese Maßnahmen führten nach dem Beitrittsdatum zu keiner weiteren finanziellen Beteiligung der Tschechischen Republik und waren demzufolge nach dem Beitritt nicht anwendbar. Zwei Maßnahmenbündel wurden jedoch als nach dem Beitritt anwendbar und als möglicherweise nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe gewertet: zum einen die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen und zum zweiten die Verkaufsoption. Die „Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen“ (20) Während des Verkaufs der AGB1 an die GECB handelte die AGB als Verkäufer der AGB1 zugunsten der GECB einige Garantieregelungen aus, die in der am 21. Juni 1998 unterzeichneten Garantieurkunde (im Folgenden „Garantieurkunde“ genannt) festgehalten sind. Die ČNB war an dieser Vereinbarung nicht beteiligt. Allerdings unterstützte ČNB die von der AGB in der Garantieurkunde eingegangenen Verpflichtungen in der am 22. Juni 1998 unterzeichneten und am 25. April 2004 durch die Änderung Nr. 1 zur Entschädigungsvereinbarung geänderten Entschädigungsvereinbarung (im Folgenden „Entschädigungsvereinbarung“ genannt) (7). (21) Die tschechischen Behörden stellten Auflistungen der Garantieregelungen als Bestandteil des Rettungs- und Umstrukturierungsplans, der Teil der Anmeldung ist, zur Verfügung. (22) In der Anmeldung führte die Tschechische Republik an, dass die Auflistung bezüglich der Garantieurkunde „unvollständig“ sei. In ihrer Stellungnahme zum Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gab die Tschechische Republik allerdings an, die Auflistung enthalte vollständige Aufstellungen aller möglichen Ansprüche. Der Ausdruck „unvollständig“ sollte nur zum Ausdruck bringen, dass die Aufstellung nicht den vollständigen Wortlaut der zugrunde liegenden Vereinbarungen wiedergebe. Die GECB führte an, dass tatsächlich nur die — vollständige — Auflistung zur Entschädigungsvereinbarung maßgeblich sei, da die zweite Auflistung sich lediglich auf die in der Garantieurkunde als Vereinbarung zwischen zwei privaten Parteien aufgeführten Ansprüche beziehe und deshalb nicht unter die Bestimmungen für staatlichen Beihilfe fiele. (23) Die Gültigkeit zahlreicher möglicher Forderungen endete bereits vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union. Die Kommission hat in ihrem Beschluss vom 14. Juli 2004 die Maßnahmen, deren Gültigkeit bereits vor dem Beitritt endete, für nach dem Beitritt nicht anwendbar erklärt. Wegen der übrigen Maßnahmen leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren ein. (24) Die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens betrifft auch Maßnahmen, für die die Tschechische Republik keine Bewertung im Rahmen des Übergangsmechanismus beantragt hatte. Dabei handelt es sich insbesondere um bestimmte Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie um eine Verkaufsoption, die in der Anmeldung erwähnt, aber im Antrag auf Bewertung nicht enthalten waren. In ihrem Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erklärte die Kommission, dass im Rahmen des Übergangsmechanismus gemäß Anhang IV Teil 3 der Beitrittsakte für die Beitrittsländer keine Pflicht zur Anmeldung von Maßnahmen bestünde und es deshalb grundsätzlich möglich sei, den Inhalt einer solchen Anmeldung zu begrenzen. Die Kommission war jedoch überzeugt, dass die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie die Verkaufsoption eng mit den angemeldeten Maßnahmen zusammenhingen und deshalb nicht künstlich abgetrennt werden könnten. Aus diesem Grunde muss die Kommission die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit betrachten. (25) Zu folgenden Garantieregelungen hat die Kommission ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet: (26) Tabelle 1 Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen, deren Gültigkeit am 22. Juni 2008 endet Inhalt Begrenzung der Summe 1. Entschädigung in allen Streitfällen, die sich ungünstig auf die Bankgeschäfte auswirken: Die AGB hat sich verpflichtet, die GECIH, die GECB und andere vom Käufer zu entschädigende Personen (im Folgenden „Käufer“ genannt) für alle Verluste zu entschädigen, die sich aus Ansprüchen gegenüber dem Käufer aufgrund von Sachverhalten ergaben, die vor dem Vertragsabschluss eintraten und die sich ungünstig auf das Bankgeschäft auswirken. Siehe Punkt 5.1 Buchstabe a Ziffer i  (8) Gesamtlimit 2 Mrd. CZK 2. Entschädigung für Gesetzesverstöße: Die AGB hat sich verpflichtet, den Käufer für alle Verluste zu entschädigen, die vor dem Vertragsabschluss aufgrund von Verstößen gegen geltende Rechtsvorschriften durch den Verkäufer entstanden sind und die sich ungünstig auf das Bankgeschäft auswirken. Siehe Punkt 5.1 Buchstabe a Ziffer ii Gesamtlimit 2 Mrd. CZK 3. Entschädigung für Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht: Die AGB hat sich verpflichtet, den Käufer für alle Verluste zu entschädigen, die sich aus Ansprüchen von Arbeitnehmern gegenüber der GECB aufgrund einer vor dem Vertragsabschluss vorgenommenen tatsächlichen oder angeblichen Handlung des Verkäufers ergeben. Siehe Punkt 5.1 Buchstabe a Ziffer v Gesamtlimit 2 Mrd. CZK 4. Entschädigung für Rechtsstreitigkeiten mit Arbeitnehmern: Die AGB hat sich verpflichtet, den Käufer für alle Verluste zu entschädigen, die diesem durch Ansprüche aus vertraglichen Verpflichtungen oder beschäftigungsbezogenen Haftungsfragen aller verbliebenen, früheren, jetzigen oder künftigen in einem Beschäftigtenverhältnis zur AGB2 stehenden Beschäftigten entstehen. Siehe Punkt 5.1 Buchstabe a Ziffer vi Gesamtlimit 2 Mrd. CZK 5. Die Klage auf Ungültigkeitserklärung der Vereinbarung zum Verkauf der AGB1 an die GECB-Bank, eingereicht am 27. Juli 1998 beim Bezirkshandelsgericht in Prag von Vaclav Sladek gegen die AGB in Liquidation und den Käufer; und unter Anschluss der Minderheitsaktionäre der AGB als Nebenkläger. (Entschädigung auf der Grundlage von Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung) Gesamtlimit 15 Mrd. CZK 6. Die Klage auf Ungültigkeitserklärung der Vereinbarung zum Verkauf der AGB1 an die GECB-Bank, eingereicht am 22. Juni 2001 beim Bezirkshandelsgericht in Prag von Petr Maur, František Vysloužil, Pavel Tykač, Karel Tománek, Pavel Šimek und Tomáš Fohler gegen die AGB in Liquidation, den Käufer und Jiří Klumpar; und unter Anschluss der Minderheitsaktionäre der AGB als Nebenkläger. (Entschädigung auf der Grundlage von Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung) Gesamtlimit 15 Mrd. CZK 7. Die Klage auf Gültigkeitserklärung der Vereinbarung über den Verkauf der AGB1, eingereicht am 18. Juni 2002 beim Stadtgericht Prag durch die Gesellschaft HZ Praha, spol. s r.o., gegen die AGB in Liquidation, den Käufer und Jiří Klumpar. (Entschädigung auf der Grundlage von Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung) Gesamtlimit 15 Mrd. CZK 8. Antrag auf Eintragung des Verkaufs der AGB1 in das Handelsregister, eingereicht am 18. Oktober 1999; Antragsteller sind derzeit die in Liquidation befindliche AGB und die Staatsanwaltschaft der Stadt Prag als Partei in dem Verfahren. (Entschädigung auf der Grundlage von Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung) Gesamtlimit 15 Mrd. CZK 9. Alle Entschädigungsansprüche, die die Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit des Verkaufs der AGB1 an den Käufer betreffen, geltend gemacht — vom Verkäufer, der ČNB oder einem Aktionär, dem Liquidator, dem Konkursverwalter, dem Auditor oder dem Zwangsverwalter des Käufers, — von einem Mitglied der juristischen Person des Verkäufers oder Käufers, — von einem Arbeitnehmer, Darlehensgeber, Kunden, Darlehensnehmer oder Gläubiger des Verkäufers oder Käufers, — von einem Erben, einem Rechtsnachfolger, dem Liquidator, dem Verwalter der Konkursmasse, dem Empfänger, dem Vermögensverwalter, dem Konkursverwalter oder Zwangsverwalter (oder einer Person mit ähnlichen Vollmachten) oder einem Zusammenschluss von einem oder mehreren der oben aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder — von einem tschechischen Staatsanwalt oder einem anderen am Strafverfahren beteiligten Organ oder der tschechischen Zollbehörde, die Rechtsprechungsbefugnisse gegenüber den Verkäufern oder den Käufern ausüben. (Entschädigung auf der Grundlage von Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung) Gesamtlimit 15 Mrd. CZK Tabelle 2 Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen, deren Gültigkeit am 22. Juni 2010 endet Inhalt Begrenzung der Summe 1. Steuern: Die AGB garantiert dafür, dass i) sie die einschlägigen Vorschriften aller anwendbaren Gesetze für den Einzug von Steuern eingehalten hat, ii) sie den Käufer informiert hat, dass einige Steuerbehörden Steuerforderungen erheben, die die AGB nicht beglichen hat, iii) nach Kenntnis der AGB im Zusammenhang mit den Steuerpflichten der AGB keine Steuerprüfung anhängig ist oder ansteht, iv) sie gegen keine einschlägige Steuervorschrift verstößt oder verstoßen hat, aus der sich eine Verbindlichkeit für den Käufer ergeben könnte, v) dem Käufer durch die Durchführung des geplanten Geschäfts keine Steuern entstehen. Siehe Punkt 2.14 Buchstaben c und d Gesamtlimit 2 Mrd. CZK 2. Umweltschutz: Die AGB garantiert, dass nach ihrer Kenntnis in keinem Raum der AGB1 gefährliche Stoffe in Konzentrationen über den gesetzlich zulässigen Mengen gelagert sind. Siehe Punkt 2.20 Gesamtlimit 5 Mrd. CZK 3. Steuern im Zusammenhang mit dem Verkauf: Die AGB garantiert, das dem Käufer durch die Abwicklung des Verkaufs keine Steuerverbindlichkeiten entstehen. Siehe Punkt 2.14 Buchstabe e Gesamtlimit 15 Mrd. CZK 4. Nichtbetriebliche Aktiva und Passiva: Die AGB hat sich verpflichtet, den Käufer für alle Verluste zu entschädigen, die sich aus Ansprüchen im Zusammenhang mit nichtbetrieblichen Aktiva und Passiva ergeben. Siehe Punkt 5.1 Buchstabe a Ziffer iv Gesamtlimit 5 Mrd. CZK 5. Verbindlichkeiten aus Zöllen und Verbrauchssteuern: Die AGB hat sich verpflichtet, den Käufer für Verluste zu entschädigen, die sich aus Ansprüchen ergeben, die ihnen gegenüber von den für Zölle und Verbrauchssteuern zuständigen tschechischen Behörden im Zusammenhang mit der Zollsicherheit der AGB erhoben werden. Siehe Punkt 5.1 Buchstabe a Ziffer iv Gesamtlimit 5 Mrd. CZK Tabelle 3 Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen, deren Gültigkeit am 22. Juni 2013 endet Inhalt Begrenzung der Summe 1. Geschäftstätigkeit der AGB1: Die AGB garantiert, dass keine weiteren Aktiva und Passiva zur AGB1 gehören, als in der Offenlegung der Sachverhalte in den Verkaufsunterlagen vorgelegt. Siehe Punkt 2.22 Gesamtlimit 2 Mrd. CZK 2. Befugnisse: Die AGB garantiert, dass sie über die uneingeschränkte Vollmacht und Befugnis zur Unterzeichnung der Vertragsunterlagen und zur Vornahme des Geschäfts verfügt. Außerdem garantiert die AGB, dass die Verträge bindend und ihr gegenüber vollstreckbar sind. Siehe Punkt 2.4 Gesamtlimit 2 Mrd. CZK 3. Gültigkeit des Verkaufs: Die AGB hat sich verpflichtet, den Käufer für alle Verluste zu entschädigen, die sich aus Ansprüchen in Bezug auf die Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit des Verkaufs der AGB1 ergeben. Siehe Punkt 5.1 Buchstabe a Ziffer iii Gesamtlimit 2 Mrd. CZK Tabelle 4 Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen, deren Gültigkeit 15 Jahre nach Abschluss des Vertrags endet Inhalt Begrenzun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.