Europäische Union

96/346/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 1995 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (IV/M.553 - RTL/Veronica/Endemol) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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doch erhebliche Bedenken zur Zusammenlegung der Programme von RTL und von Veronica in HMG geäußert haben. Nach dieser Analyse ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gründung von HMG zu einer beherrschenden Stellung auf dem niederländischen Fernsehwerbemarkt führen würde. 3. Der niederländische Markt der unabhängigen Fernsehproduktion i) Gegenwärtige Lage (88) In den Niederlanden werden die Sendungen entweder von unabhängigen Herstellern oder von den Sendeanstalten selbst hergestellt. Während RTL4 und RTL5 selbst nur in sehr geringem Umfang produzieren, wird von den öffentlichen Anstalten ein erheblicher Anteil der Programme selbst produziert. Dies gilt insbesondere für NOS, das bezogen auf seine Sendezeit mehr als 80 % seiner Sendungen selbst herstellt (gemäß der Aufschlüsselung der Sendungen von März und November 1994). Bei den übrigen öffentlichen Anstalten machen die von unabhängigen Herstellern produzierten Sendungen gemessen an der Gesamtsendezeit weniger als 10 % bei VPRO und rund 50 % oder darüber bei Veronica und TROS aus. Diese Zahlen beziehen sich jedoch auf die Gesamtsendezeit einschließlich der im Ausland erworbenen Produktionen. Außerdem beruhen sie auf den Sendezeiten und nicht auf dem Wert der betreffenden Produktionen. Insbesondere bei Veronica und TROS mit dem höchsten Anteil an unabhängigen Produktionen entfallen rund zwei Drittel davon auf die in der Regel teureren Unterhaltungssendungen. Der Anteil der unabhängigen Fernsehproduktionen ist deshalb wertmäßig wesentlich höher als nach dem Umfang. Hierbei ist zu bedenken, daß sich die öffentlichen Anstalten bei ihrer Eigenproduktion häufig auf nur einmal gesendete, kurzlebige Produktionen wie Nachrichten, billige Spielsendungen und Talkshows beschränken. Diese stellen aber keinen wirklichen Vermögenswert dar. Demgegenüber werden die vor allem von unabhängigen Herstellern produzierten Unterhaltungssendungen und Serien wiederholt verwertet und stellen damit einen Vermögenswert dar. (89) Die Eigenproduktionen der öffentlichen Anstalten werden im wesentlichen für deren eigene Zwecke verwendet. Sie werden zwar zuweilen auf dem internationalen Markt, normalerweise jedoch nicht den anderen niederländischen Sendern angeboten. Es besteht deshalb kein direkter Wettbewerb zwischen den Eigenproduktionen und den auf dem Markt angebotenen Produktionen der unabhängigen Hersteller. Nach Auffassung der Parteien sollten die Eigenproduktionen jedoch in den Gesamtmarkt der niederländischen Fernsehproduktionen einbezogen werden, da ein Fernsehsender stets vor der Entscheidung stuende, selbst zu produzieren oder zu kaufen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine öffentliche Sendeanstalt mit Eigenproduktion eines größeren Umfangs hat erhebliche Investitionen in Produktionseinrichtungen getätigt und das erforderliche Personal, das ein wichtiger Kostenfaktor ist, dafür eingestellt. Die hohe Beschäftigtenzahl der öffentlichen Anstalten gegenüber den kommerziellen Sendern ist im wesentlichen auf das für die Eigenproduktion tätige Personal zurückzuführen. Unter diesen Voraussetzungen haben die öffentlichen Anstalten keine freie Wahl bei der Entscheidung, eine Sendung selbst herzustellen oder sie bei einem unabhängigen Produzenten in Auftrag zu geben. Sollte eine öffentliche Anstalt in spürbarem Umfang bei unabhängigen Produzenten zu Lasten seiner Eigenproduktion herstellen lassen, so hätte sie weiterhin die hohen Gemein- und Personalkosten für ihre Eigenproduktionsanlagen zu zahlen, ohne eine angemessene Rendite durch selbst hergestellte Produktionen erzielen zu können. Ein derartiges Vorgehen wäre zumindest langfristig aus geschäftlicher Sicht nicht vertretbar. Aus den vorgenannten Gründen gibt es einen auf die unabhängigen Fernsehproduktionen begrenzten Markt, der die Herstellung von Sendungen für den Eigenbedarf nicht einschließt. (90) Hier wäre anzumerken, daß insgesamt gesehen die Eigenproduktion überwiegend auf bestimmte Arten von Sendungen wie Nachrichten, allgemeine Informationen, Kultur, Jugend, Dokumentarfilme, Sport und einige Unterhaltungsformen abgestellt ist. Aufgrund ihrer Erfahrung und ihres Know-hows in diesem Bereich brauchen die öffentlichen Sender nicht auf unabhängige Produzenten zurückzugreifen. Die öffentlichen Anstalten gelten allgemein jedoch nicht als Hersteller aufwendiger Unterhaltungssendungen wie die von Endemol hergestellten, und sie haben zu verstehen gegeben, daß es für sie sehr schwierig wäre, diese Art von Unterhaltung selbst zu produzieren. Ihre Eigenproduktionen verleihen den öffentlichen Sendeanstalten daher keine ausreichende Gegenmacht zur Stellung von Endemol auf dem Markt der unabhängigen Fernsehproduktionen. (91) Der Markt der unabhängigen Fernsehproduktionen in den Niederlanden weist folgende Struktur auf: - ein Großproduzent Endemol; - einige relativ kleine, jedoch bedeutende Hersteller und - eine große Anzahl sehr kleiner Produzenten mit 1-10 Beschäftigten. Gemessen an dem Wert der im Jahr 1994 hergestellten Sendungen schlüsseln sich die Marktanteile wie folgt auf: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Hieraus kann man ersehen, daß Endemol in diesem Markt eine herausragende Stellung einnimmt. Endemol ist das Ergebnis des Zusammenschlusses der beiden größten niederländischen Hersteller JE Entertainment BV und John de Mol Communications BV aus dem Jahre 1994. Nach den Vorstellungen der Parteien sollten die Marktanteile anhand des Umfangs und nicht des Werts der produzierten Sendestunden berechnet werden. Eine solche Vorgehensweise würde jedoch zu einer völlig irreführenden Darstellung der Marktbeteiligten führen. Nach den Untersuchungen der Kommission reicht der Wert von deren Fernsehproduktionen von 30 000 hfl je Stunde z. B. für billige Dokumentarfilme bis zu 300 000 hfl je Stunde für aufwendige Dramen und Unterhaltungsprogramme. Unter diesen Umständen kann nur eine den Wert und nicht den Umfang zugrundelegende Ermittlung der Marktanteile als angemessen gelten. (92) Neben seinem im Vergleich zu den Wettbewerbern außerordentlich hohen Marktanteil verfügt Endemol noch über weitere Stärken, die ihm eine weit überlegene Marktstellung verleihen. Endemol verfügt über eine große Anzahl der beliebtesten niederländischen Sendungsformate und hat angesichts seiner Größe und seiner gemessen an den anderen unabhängigen Herstellern beträchtlichen Ressourcen bevorzugten Zugang zu ausländischen Formaten, die für die niederländischen Zuschauer angepaßt werden. So lagen z. B. in den vergangenen drei Jahren mehr als [ . . . ] von JE Entertainment BV bzw. von John de Mol hergestellten Sendungen ausländische Formate mit Direktlizenz zugrunde. (Die Parteien machen geltend, daß eine Reihe dieser Formate in den Jahren 1992, 1993 und 1994 gesendet wurden, und daß nur [ . . . ] von Endemol in diesem Zeitraum hergestellte und auf ausländischen Formaten beruhende Sendungen unmittelbares Eigentum von Endemol waren.) (93) Endemol hat eine große Anzahl der beliebtesten niederländischen Fernsehpersönlichkeiten, zum Teil ausschließlich, unter Vertrag. Gegenwärtig hat es über [ . . . ] Ausschließlichkeitsverträge mit Fernsehpersönlichkeiten geschlossen, von denen nur [ . . . ] in den vergangenen Jahren abgesprungen sind [ . . . ]. Außerdem ist Endemol der einzige niederländische Produzent, der in der Lage ist, den Fernsehstars andere Auftrittsmöglichkeiten, z. B. im Theater zu verschaffen, da es auch im Theater- und Tourengeschäft tätig ist. Schließlich unterhält Endemol auch eine eigene Künstleragentur. Angesichts dieser Möglichkeiten kann Endemol Unterhaltungsstars aufbauen und sie in einer Weise an die eigene Gesellschaft binden, wie es den anderen niederländischen Fernsehproduzenten nicht möglich wäre. (94) Die Parteien bestreiten, daß Endemol über die erfolgreichsten Sendungsformate und bevorzugten Zugang zu ausländischen Formaten verfüge. Auch bestreiten sie, die erfolgreichsten Künstler unter Vertrag zu haben. Die Untersuchungen der Kommission haben jedoch ergeben, daß von einer großen Anzahl unabhängiger Produzenten und den öffentlichen sowie privaten Sendern in dieser Frage erhebliche Bedenken geäußert wurden. Damit wurden auch die Schlußfolgerungen bekräftigt, zu denen die Kommissionen selbst gelangt war. (95) Gestützt auf seine umfangreichen Ressourcen produziert Endemol die beliebtesten Unterhaltungssendungen in den Niederlanden. So wurden z. B. in den Jahren 1993/94 von den 56 Sendungen mit den höchsten Einschaltquoten außerhalb des Sportbereichs 28 von Endemol hergestellt. Diese Sendungen werden in der Regel zur Hauptsendezeit ausgestrahlt. Sie haben wesentlich zum Erfolg von RTL4 und Veronica und zur Festlegung des Profils dieser beiden Sender beigetragen. (96) Ferner ist Endemol auch außerhalb der Niederlande umfangreich tätig. Der Wert seiner internationalen Produktionen beläuft sich gegenwärtig auf rund [ . . . ] hfl jährlich verglichen mit rund [ . . . ] hfl niederländische Produktionen. Diese internationalen Tätigkeiten stärken die Stellung von Endemol in bezug auf die ausländischen Formate und seine eigenen Geschäftsressourcen, was wiederum seine Stellung auf dem niederländischen Produktionsmarkt verbessert. Keiner der Wettbewerber von Endemol in den Niederlanden ist in vergleichbarem Umfang international tätig. (97) Aus den vorstehend beschriebenen Gründen ist davon auszugehen, daß Endemol bereits eine beherrschende Stellung auf dem niederländischen Markt der unabhängigen Fernsehproduktionen einnimmt. ii) Auswirkungen der Gründung von HMG (98) Da Endemol die Muttergesellschaft von HMG ist, hat es mit der Gründung dieses Gemeinschaftsunternehmens das Bindeglied zu der in Zukunft führenden Fernsehanstalt der Niederlande hergestellt. Es trifft zu, daß Endemol bereits vor der Gründung von HMG der wichtigste Programmlieferant für RTL4, RTL5 und Veronica war. Im Gegensatz zur Vergangenheit verfügt Endemol mit seiner Beteiligung an HMG nun über eine sichere, umfangreiche Verkaufsbasis für seine Produktionen, die von Wettbewerbern nicht angegriffen werden kann. Dies wird aus der Abnahmegarantie ersichtlich, die Endemol in der vorerwähnten Produktionsvereinbarung mit HMG erteilt worden ist und mit der sich HMG verpflichtet, wertmäßig [ . . . ] seines Bedarfs an Sendungen in niederländischer Sprache von Endemol zu beziehen. Demnach werden schon im Jahr 1996 Produktionen eines garantierten Wertes von [ . . . ] hfl von Endemol geliefert. Dieser Betrag ist bereits höher als der Wert der gesamten niederländischen Produktion von Endemol im Jahr 1994, der sich auf rund 200 Millionen hfl belief. Daran wird die strategische Bedeutung der Verbindung zwischen Endemol und HMG deutlich. (99) Überdies entspricht der vorerwähnte Betrag nur der garantierten Mindestlieferung von Endemol an HMG. Als Muttergesellschaft kann Endemol seinen Einfluß in HMG geltend machen, um weitere Aufträge erlangen zu können. Kein anderer Hersteller in den Niederlanden verfügt über vergleichbare Möglichkeiten einer gesicherten Absatzbasis für seine Produktion und der Einflußnahme auf die Einkäufe eines Fernsehsenders. (100) Die Parteien machen nunmehr geltend, daß Endemol keinen erheblichen Einfluß auf HMG haben werde, da es nach ihrer Auffassung nicht die gemeinsame Kontrolle über HMG ausübe. Die Kommission ist hingegen zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die gemeinsame Kontrolle über HMG einerseits von RTL und andererseits von Veronica und Endemol über VMG ausgeübt wird. Außerdem wäre selbst bei einer fehlenden gemeinsamen Kontrolle Endemol über seine strukturellen Verbindungen zu HMG in der Lage, dessen allgemeine Programmplanung und Einkaufspolitik auf eine Weise zu beeinflussen, mit der seine derzeitige Stellung auf dem Markt der unabhängigen Produktionen noch gestärkt würde. Wirtschaftlich gesehen ist VMG das Vehikel für die Zusammenlegung der Beteiligungen von Veronica und Endemol in HMG, die sich zusammengenommen auf 49 % belaufen. RTL einerseits und VMG andererseits sind auf der Hauptversammlung, in der die bedeutenden strategischen Entscheidungen über das Geschäftsverhalten von HMG getroffen werden, gleichwertig vertreten. Die Beteiligung von Endemol an HMG beläuft sich auf 23 % (47 % von 49 %). Eine Beteiligung von 23 % an einer Gesellschaft, die in einem nachgeordneten Markt tätig ist, ist als eine strategische und nicht als finanzielle Beteiligung einzustufen. Dies trifft um so mehr zu, wenn die Beteiligung mit einer umfangreichen Vertretung des Aktionärs in dem Entscheidungsgremium der Gesellschaft einhergeht. Der Aktionär ist damit in der Lage, sämtliche Informationen über die strategischen Entscheidungen zu erlangen und an den Diskussionen und der Entscheidungsfindung teilzunehmen. Insbesondere wird er bestrebt sein, die den vorgelagerten Markt, auf dem er selbst tätig ist, betreffenden Entscheidungen zu beeinflussen. Diese grundsätzliche Bewertung trifft in diesem Fall um so mehr zu, als ein Lieferverhältnis zwischen RTL und Veronica besteht und in der Vergangenheit deren Programmaterial überwiegend von Endemol bezogen wurde. Die Parteien haben selbst angegeben, daß diese Lieferbeziehung ein ausschlaggebender Faktor bei der Festlegung des Erscheinungsbildes der Programme RTL4, RTL5 und Veronica war und daß diese Beziehung auch ein wesentlicher Faktor für den zukünftigen Erfolg von HMG sein würde. Angesichts dieses Sachverhalts wäre es unrealistisch anzunehmen, daß es sich bei der Beteiligung von Endemol an HMG um ein ausschließlich finanzielles Engagement handelt, das Endemol keine erhebliche Einflußnahme erlaubt. (101) Die sich aus der Gründung von HMG ergebende neue Lage bewirkt eine spürbare Stärkung der bereits starken Stellung von Endemol auf dem niederländischen Produktionsmarkt. Endemol wäre nunmehr fähig, den Zugang anderer Hersteller zu HMG als der größten Sendeanstalt in den Niederlanden, und vor allem zu dem zusätzlichen Material, das Veronica als Siebentages-Sender benötigt, abzuschotten. Die Parteien haben selbst betont, daß die Produktionen von Endemol in spürbarem Maße das Erscheinungsbild von RTL4, RTL5 und Veronica prägen werden. (102) Gegenüber den von anderen Sendern gelieferten Produktionen könnte Endemol nach der Gründung von HMG mit seiner großen und abgesicherten Absatzbasis dem Wettbewerb seitens anderer unabhängiger Hersteller noch erfolgreicher entgegenwirken. Dasselbe gilt für den Zugang zu attraktiven Formaten und die Ausschließlichkeitsbeziehung mit den beliebtesten Fernsehpersönlichkeiten. (103) Die Parteien haben vorgebracht, daß die Nachfrage nach Produktionen in niederländischer Sprache in Zukunft zunehmen werde, da zum einen Veronica als kommerzieller Sender zusätzliches Sendematerial benötige und zum anderen die öffentlichen Sendeanstalten Material benötigten, um die mit dem Ausscheiden von Veronica entstandene Lücke zu schließen; hinzu komme der Bedarf des Neuzugängers SBS6. Der überwiegende Teil der zusätzlichen Nachfrage nach niederländischen Fernsehproduktionen wird jedoch von Veronica ausgehen, das zusätzliches Programmaterial für 4,5 Tage Sendezeit benötigen wird. Demgegenüber werden die öffentlichen Anstalten eine Lücke von lediglich 2,5 Tagen Sendezeit nach dem Ausscheiden von Veronica aus dem öffentlichen Fernsehsystem zu fuellen haben. Es ist auch zu bezweifeln, ob das von den öffentlichen Anstalten in Auftrag gegebene zusätzliche Sendematerial einen vergleichbaren Wert wie das von Veronica bestellte Material haben würde, da den öffentlichen Anstalten nach der Gründung von HMG Verluste bei ihren Werbeeinnahmen entstehen werden. In bezug auf SBS ist hervorzuheben, daß Veronica über ein Programmbudget verfügt, das beinahe dreimal so hoch ist wie das von SBS6. Hieraus folgt, daß wertmäßig der größte Teil des zusätzlichen Programmaterials auf Veronica entfallen und von Endemol geliefert werden wird. Auch gegenüber dem übrigen zusätzlichen Sendebedarf ist Endemol in einer wesentlich besseren Ausgangslage als seine Wettbewerber. (104) In Anbetracht seiner Absatzbasis bei HMG und seines Einflusses auf die Gestaltung der HMG-Programme ist davon auszugehen, daß Endemol auch in Programmsegmenten wie Dokumentarfilme, in denen es gegenwärtig noch nicht in spürbarem Maße vertreten ist, erfolgreich sein wird. Dies hätte zusätzliche nachteilige Auswirkungen auf die Bestandsaussichten der kleineren niederländischen Fernsehhersteller. iii) Schlußfolgerungen (105) Aus den beschriebenen Gründen ist die Kommission zu der Schlußfolgerung gelangt, daß mit der Gründung von HMG die beherrschende Stellung von Endemol auf dem Markt der unabhängigen Fernsehproduktionen in den Niederlanden gestärkt wird. iv) Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung (106) Nach Auffassung der Parteien stelle sich im Hinblick auf Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung nicht die Frage, ob der Zusammenschluß den Handel zwischen Mitgliedstaaten überhaupt beeinträchtige, sondern vielmehr, in welchem Maße dieser Handel dadurch beeinträchtigt werde. Die Folgen des Zusammenschlusses für die niederländischen Fernseh- und Werbemärkte und insbesondere auf die niederländischen Produktionsmärkte hätten keine hinreichend spürbare Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, um ein Vorgehen der Kommission gegen HMG zu rechtfertigen. (107) Dieses von den Mitgliedstaaten vorgebrachte Argument ist nicht stichhaltig. Offenbar sind die Parteien der Auffassung, daß die Kommission gestützt auf Artikel 22 nur in bezug auf die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten eingreifen könne. Dies würde aber bedeuten, daß die Prüfung nach Artikel 22 auf diejenigen Gesichtspunkte begrenzt wäre, die über den Markt auf dem Gebiet des beantragenden Mitgliedstaates hinausgehen. Damit würde aber der Artikel 22 seines Zweckes beraubt, was auch im Widerspruch zur Aussage von Absatz 5 dieses Artikels stuende, wonach "die Kommission nur die Maßnahmen trifft, die unbedingt erforderlich sind, um wirksamen Wettbewerb im Gebiet des Mitgliedstaates zu wahren oder wiederherzustellen". Andererseits könnten die Parteien der Auffassung sein, daß eine besondere von der üblichen Prüfung nach Artikel 86 des Vertrages sich abhebende Prüfung der Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten erforderlich wäre. Es ist jedoch unklar, wie eine solche Prüfung beschaffen sein sollte. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung muß der betreffende Zusammenschluß nämlich Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zeitigen. Es gibt keine Vorschriften dafür, daß diese Auswirkungen schwerwiegender sein müßten als gemäß den sonstigen Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts. (108) Die von den Parteien vorgebrachten Argumente ergeben nur einen Sinn, wenn sie so zu verstehen sind, daß die Kommission eine abschlägige Entscheidung betreffend eine beherrschende Stellung auf einem bestimmten sachlichen oder räumlichen Markt nicht auf Artikel 22 gründen kann, wenn der Zusammenschluß keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten in bezug auf einen derartigen Markt hat, obwohl Auswirkungen auf andere von dem Zusammenschluß betroffene Märkte festzustellen sind. Es kann offen bleiben, ob eine solche Auslegung von Artikel 22 zutreffend wäre. Selbst wenn die Stärkung der beherrschenden Stellung von Endemol auf dem Markt der unabhängigen niederländischen Fernsehproduktion an sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätte, sind die betreffenden drei Märkte wie vorstehend beschrieben miteinander verbunden und ändern sich die Voraussetzungen für den Wettbewerb auf den übrigen Märkten wegen der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Produktionsmarkt. Außerdem haben die Parteien selbst angegeben, daß die Beteiligung von Endemol an HMG erforderlich sei, um seine Marktstellung in bezug auf die Fernsehproduktion außerhalb der Niederlande zu verbessern. Hierzu ist zu bemerken, daß sich Endemols Möglichkeiten zum Einkauf ausländischer Formate durch den Zusammenschluß mit seinem bevorzugten Zugang zum größten niederländischen Fernsehsender noch weiter verbessern. (109) Die Parteien haben ferner vorgebracht, daß die Kommission in einem Verfahren nach Artikel 22 nicht befugt sei, einen Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären, ohne geprüft zu haben, ob andere Maßnahmen ausreichen würden, um den Wettbewerb wiederherzustellen. Eine derartige Auslegung ergäbe sich aus dem bereits erwähnten Artikel 22 Absatz 5. Diese Auffassung beruht jedoch auf einem Mißverständnis in bezug auf den Zweck und die Funktion von Artikel 22 Absatz 5. Gemäß Artikel 22 Absatz 3 ist die Kommission befugt, Entscheidungen nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 sowie Absätze 3 und 4 zu erlassen. Sollten die Parteien keine hinreichenden Zusagen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 abgeben, so hat die Kommission eine abschlägige Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 zu erlassen; sie kann auch eine Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 erlassen, um bei einem bereits vollzogenen Zusammenschluß die Bedingungen für einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. In einem solchen Fall begrenzt Artikel 22 Absatz 5 die nach Artikel 8 Absatz 4 zu ergreifenden Maßnahmen auf das zur Wahrung oder Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates erforderliche Maß. Sollte der Zusammenschluß noch nicht vollzogen sein, gewährleistet Artikel 22 Absatz 5, daß die Untersagungsentscheidung der Kommission auf die in den beantragenden Mitgliedstaaten begründete oder verstärkte beherrschende Stellung beschränkt ist, um einen wirksamen Wettbewerb in diesem Mitgliedstaat aufrechtzuerhalten. v) Sonstiges Vorbringen der Parteien (110) Die Parteien machen geltend, daß sie die HMG in ihrer derzeitigen Struktur benötigen, um den Wettbewerb mit den multinationalen Fernsehgesellschaften bestehen und sich die günstigste Ausgangslage im Hinblick auf eine Teilnahme am zukünftigen Multimediamarkt verschaffen zu können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß CLT bereits ein großer multinationaler Medienkonzern ist. Es ist auch nicht einzusehen, warum die Parteien eine so starke Stellung auf dem niederländischen Fernsehmarkt zum Schaden der übrigen niederländischen Fernsehanstalten einnehmen müssen. Hinsichtlich der zukünftigen Multimediamärkte und insbesondere des zukünftigen digitalen Fernsehens ist zu bemerken, daß HMG noch überwiegend auf die analoge Fernsehtechnik zurückgreift. Sollten die Parteien auf die zukünftige digitale Technik umstellen wollen, ist nicht einzusehen, wofür sie diese besondere Kombination führender Fernsehprogramme mit einem marktbeherrschenden Hersteller benötigen. Auch ist nicht auszuschließen, daß sich HMG mit der geballten Stärke der Parteien zum einzigen großen Teilnehmer am zukünftigen digitalen Fernsehmarkt entwickeln würde. Dadurch könnte aber die Entfaltung des digitalen Fernsehens in den Niederlanden behindert werden. VII. VON DEN PARTEIEN ANGEBOTENE ZUSAGEN (111) Um die Zweifel an der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt auszuräumen, haben die Parteien folgende Zusagen angeboten: [ . . . ] (112) Die RTL5 betreffenden Vorschläge reichen nicht aus, um die Begründung einer beherrschenden Stellung von HMG auf dem Fernsehwerbemarkt zu verhindern. Den Vorschlägen der Parteien zufolge behielte HMG [ . . . ] einen wesentlichen Einfluß auf RTL5. [ . . . ], ist nicht zu erwarten, daß RTL5 aktiv mit den HMG-Sendern konkurriert. [ . . . ]. Die angebotenen Zusagen der Parteien in bezug auf RTL5 können somit nicht als adäquate Maßnahme angesehen werden, um aus RTL5 einen lebensfähigen, unabhängigen Wettbewerber zu machen. Zudem besteht die Gefahr, daß die Entflechtung von RTL5 nicht durchgeführt werden kann, weil sich kein Käufer findet. Aber auch wenn die Entflechtung vollzogen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, ob sie ausreicht, um die Marktposition der HMG soweit zurückzuführen, daß eine beherrschende Stellung ausgeschlossen ist. [ . . . ]. Für das Wettbewerbspotential von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.