Europäische Union

96/346/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 1995 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (IV/M.553 - RTL/Veronica/Endemol) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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RTL5 kommt es allerdings auch darauf an, wie der Sender bis zu seinem Verkauf betrieben wird. [ . . . ]. (113) Was die angebotene Zusage in bezug auf Endemol anbelangt, [ . . . ]. Ob die Zusage insgesamt die Wettbewerbsprobleme auf dem niederländischen Markt für Fernsehproduktionen beseitigen würde, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da die Zusage in bezug auf RTL5 nicht ausreicht, um die Wettbewerbsprobleme auf dem Fernsehwerbemarkt zu lösen. Der Zusammenschluß kann daher auf der Grundlage der von den Parteien angebotenen Zusagen nicht genehmigt werden. VIII. NEBENABREDEN (114) Nach Auffassung der Kommission kann die zwischen HMG und Endemol geschlossene Produktionsvereinbarung nicht als eine Nebenabrede im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Fusionskontrollverordnung angesehen werden. Die Endemol in dieser Vereinbarung erteilte Abnahmegarantie zur Lieferung von [ . . . ] des wertmäßigen Bedarfs von HMG an Produktionen in niederländischer Sprache und das [ . . . ] sind für die Durchführung des Zusammenschlusses nicht erforderliche Beschränkungen. IX. SCHLUSSFOLGERUNG (115) Aus den dargelegten Gründen ist die Kommission zu der Schlußfolgerung gelangt, daß der Zusammenschluß zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem Fernsehwerbemarkt in den Niederlanden und zur Stärkung der beherrschenden Stellung von Endemol auf dem Markt der unabhängigen Fernsehproduktion in den Niederlanden führen würde, durch die ein wirksamer Wettbewerb in den Niederlanden spürbar beeinträchtigt würde. Der Zusammenschluß ist deshalb gemäß Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären. (116) Der betreffende Zusammenschluß ist bereits vollzogen, da HMG gegründet wurde, sämtliche Vermögenswerte auf HMG übertragen sind und die Ausstrahlung von Fernsehsendungen im Rahmen von HMG am 1. September 1995 begonnen hat. Die Kommission hat sich dafür entschieden, in diese Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 keine Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 4 einzubeziehen. Sie wird eine gesonderte Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 erlassen, um wirksamen Wettbewerb in den vorgenannten Märkten wiederherzustellen. Vor dem Erlaß einer solchen Entscheidung fordert die Kommission die Parteien auf, geeignete Maßnahmen binnen drei Monaten von der Zustellung dieser Entscheidung an vorzuschlagen, um wirksamen Wettbewerb auf den Märkten der Fernsehwerbung und der unabhängigen Fernsehproduktion in den Niederlanden wiederherzustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Zusammenschluß in Form der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens Holland Media Groep wird für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt. Die Kommission fordert die Parteien auf, binnen drei Monaten von der Zustellung dieser Entscheidung geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um wirksamen Wettbewerb auf den Märkten der Fernsehwerbung und der unabhängigen holländischen Fernsehproduktion in den Niederlanden wiederherzustellen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. Compagnie Luxembourgeoise de Télédiffusion SA (CLT) 45, Boulevard Pierre Frieden L-1543 Luxemburg 2. N.V. Verenigd Bezit VNU (VNU) Ceylonpoort 5-25 NL-2036 AA Haarlem 3. RTL4 SA Villa Louvigny Allée Marconi L-2850 Luxemburg Boîte postale 1122 L-1011 Luxemburg 4. Veronica Omroeporganisatie (VOO) B.V. Laapersveld 75 NL-1213 Hilversum 5. Endemol Entertainment Holding Zevenend 45 NL-1251 RL Laren Brüssel, den 20. September 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1; Berichtigung: ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. Nr. C 160 vom 5. 6. 1996, S. 3. (3*) Als Geschäftsgeheimnis entfernt. (4) Quelle: Young & Rubicam, Media in Europe, European Media Cost Comparison 1993. (5) Es trifft zu, daß NOS als Mitglied der Union der Europäischen Rundfunkorganisationen (UER) den Vortritt bei bestimmten Sportereignissen hat. Hiervon ausgenommen sind jedoch u.a. Spiele der niederländischen Fußballiga. (6) In der Studie sind SBS/Arcade die 4 % zugewiesen. Wie bereits erklärt, würde der Marktanteil von Arcade überwiegend zu Lasten von MTV gehen und könnte deshalb in die Marktanteile der nichteinheimischen Sender einbezogen werden. (7) Die diesem Modell zugrundeliegende Annahme für die Zuschaueranteile erscheint nicht realistisch. Das gleiche gilt für andere in der Studie durchgerechnete theoretische Modelle.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.