Europäische Union

2001/696/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/37.462 — Identrus) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1850)

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(44) Der Erfolg eines Zertifizierungssystems beruht auf seiner Interoperabilität mit anderen ähnlichen Systemen. (45) Aufgrund der Geschäftsbedingungen können die Partner des Identrus-Systems eine interoperable Infrastruktur für den inländischen und grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr errichten. Die Partner entwickeln diese Anwendungen jedoch unabhängig voneinander. Offener Zugang zum System (46) Darüber hinaus ist eine auf guten Ruf und Gewährleistung bedachte Politik wichtig für die Bereitstellung eines Vertrauensprodukts wie Authentifizierungsdienste. In diesem Zusammenhang sind die wichtigsten Kriterien für die Aufnahme Dritter als Anteilseigner bei Identrus objektiv. Durch ihre Anwendung ist Identrus nicht verpflichtet, die Qualität potentieller Partner zu beurteilen und festzustellen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die angemeldeten Vereinbarungen die Wettbewerbsposition Dritter berühren, da der Zugang zu Identrus-Infrastrukturen allen offen steht, sofern sie die in Erwägungsgrund 14 genannten objektiven Kriterien erfuellen. Identrus hat keinen Anlass, potentielle Partner auszuschließen, da das Identrus-System darauf angelegt ist, möglichst viele Partner zu gewinnen. Die Einnahmen von Identrus steigen mit der Zahl der Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr, die über das Identrus-System abgewickelt werden. (47) Das zusätzliche System, das von Identrus geschaffen wird, kommt den Kunden zugute. Der weitere Nutzen des Systems für den freien Warenverkehr im Binnenmarkt sollte nicht unterschätzt werden. Das Authentifizierungssystem wird in einer Vielzahl von Situationen benutzt, was wiederum zur Schaffung weiterer Produkte und Dienstleistungen führt und somit die von dem sich entwickelnden Markt verlangte Wettbewerbsfähigkeit, Vertrauensebene, Sicherheit und Qualität erhöht. Wettbewerber (48) Wie in Erwägungsgrund 7 erläutert, gehört die Sicherheit von Finanztransaktionen über das Internet zu den größten Problemen bei der Verbreitung des elektronischen Geschäftsverkehrs. Um dieses Problem zu lösen, wurden zahlreiche Projekte zur Weiterentwicklung der Internet-Anwendungen ins Leben gerufen. Mehrere kommerzielle Wettbewerber haben bereits die Einrichtung von Zertifizierungssystemen, ähnlich dem von Identrus geplanten, angekündigt. (49) Nach Auffassung der Parteien gehören zu den stärksten zukünftigen Wettbewerbern von Identrus die American Bankers Association (ABAecom), die seit Anfang 1999 globale Zertifizierungsdienste anbietet, SWIFT (das Dienstleistungsunternehmen für den internationalen Zahlungsverkehr), VISA und MasterCard. Konkurrenz für Identrus kommt jedoch nicht nur von Unternehmen der Finanzwirtschaft, sondern auch von Postbehörden, Technologieanbietern, Telekommunikationsunternehmen und industriespezifischen vertikalen Initiativen. (50) Unternehmen der Finanzwirtschaft, Postbehörden und Telekommunikationsunternehmen haben beispielsweise aufgrund der Notwendigkeit, auf ihren traditionellen Märkten tätig zu werden, bereits einen gewissen Teil der unumkehrbaren Investitionen geleistet, die für den Zugang zu den betreffenden Märkten notwendig sind. Ihre Zugangschancen zu diesen Märkten müssen daher als relativ hoch bewertet werden. Keine Ausschließlichkeit (51) Die Identrus-Partner können sich auch an anderen gleichwertigen Systemen beteiligen, wenn sie dies wollen. Die Entscheidung beruht auf internen Fragen, die allein vom Partner zu beantworten sind. Daher ist die Beteiligung nicht ausschließlich. Die Auswahlmöglichkeiten für die Partner fordern möglicherweise einen größeren Wettbewerb zwischen konkurrierenden Authentifizierungssystemen. Keine negativen Folgen für die Beschaffungsmärkte (52) Die angemeldeten Vereinbarungen haben wahrscheinlich keine negativen Folgen für den Wettbewerb auf den Märkten für Vorprodukte, die für auf den relevanten Märkten tätige Unternehmen notwendig sind. Identrus wird sich auf keinen Fall mit der Software-Entwicklung befassen, sondern nur Spezifikationen erstellen, die kostenlos an Partner und Software-Anbieter weitergegeben werden. Es gibt keine Ausschließlichkeit im Hinblick darauf, welche Software als Quellcode verwendet wird, und welche Software die Partner wählen können. In der Praxis können die Partner auf eine Vielzahl von Anbietern zurückgreifen, sofern diese Anbieter die noch zu entwickelnden Identrus-Normen erfuellen. Die Partner können den Anbieter wechseln, wenn sie dies wünschen. Schlussfolgerung (53) Die Einrichtung des Identrus-Systems führt zu keinem Ausschlussrisiko, da das Joint Venture dem Wettbewerb durch konkurrierende Systeme unterliegt, und die Partner anderen Systemen beitreten können. Ferner gibt es keine negativen Folgen für die Beschaffungsmärkte. Daher fallen die Vereinbarungen zur Einrichtung von Identrus nicht unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. B. Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf die Klausel betreffend das allgemeine Verbot der Abtretung von Mitgliedsanteilen (54) Artikel 9.1 der GmbH-Vereinbarung enthält ein allgemeines Verbot der Abtretung von Mitgliedsanteilen. Diese Anteile müssen zuerst Identrus selbst oder anderen Mitgliedern angeboten werden, bevor sie Dritten angeboten werden (siehe Artikel 9.3 der GmbH-Vereinbarung). Obwohl die Anteilseigner berechtigt sind, die Geschäftsordnung des Systems festzulegen, können Einzelmitglieder das System nicht beherrschen, da der höchste Stimmenanteil auf 15 % beschränkt ist. (55) Soweit diese Klausel den Wettbewerb auf dem Beteiligungsmarkt einschränkt, ist diese Beschränkung unerheblich. C. Schlussfolgerungen über die Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen (56) Weder die angemeldeten Vereinbarungen, noch die Klausel betreffend das allgemeine Verbot der Abtretung von Mitgliedsanteilen haben die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem in den Erwägungsgründen 29 bis 34 definierten relevanten Markt zur Folge. Somit fallen die Vereinbarungen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund ihrer Kenntnislage sieht die Kommission keinen Anlass für auf Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen gestützte Maßnahmen im Hinblick auf die angemeldeten Vereinbarungen betreffend die Einrichtung des Identrus-Systems. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. ABN AMRO Services Company, Inc. 200 West Monroe Street Chicago - Illinois 60606 USA 2. BA interactive Services Holding Company, Inc. 425 First Street San Francisco - California 94105 USA 3. Barclays Electronic Commerce Holdings, Inc. 222 Broadway New York - NY 10038 USA 4. Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG Am Tucherpark 16 D - 80538 München 5. The Chase Manhattan Bank 270 Park Avenue - 44th Floor New York - NY 10017 USA 6. Citibank Strategic Technology 153 East 53rd Street New York - NY 10043 USA 7. Deutsche Bank AG Taunusanlage 12 D - 60325 Frankfurt a. M. 8. Pyramid Ventures, Inc. 130 Liberty Street New York - NY 10006 USA 9. Identrus LLC 140 East 45thStreet - 16th Floor New York - NY 10017 USA. Brüssel, den 31. Juli 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABI. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. C 231 vom 11.8.2000, S. 5. (4) Ein Unternehmen, eine juristische oder natürliche Person, die digitale Zertifikate für Transaktionen im elektronischen Handel vergibt. (5) Seit dem Zeitpunkt der Anmeldung haben sich folgende Institute ebenfalls an Identrus beteiligt: Australia New Zealand Banking Group, Banco Santander Central Hispano, Bank of Tokyo/Mitsubishi, Banque Nationale de Paris, Caisse Nationale de Crédit Agricole, CIBC WMC Inc., HSBC Financial Services Corporation, Industrial Bank of Japan, National Australia Bank, Royal Bank of Scotland, Sanwa Technology Services, Inc., Société Générale und Wells Fargo. Folglich ist die Zahl der Identrus-Anteilseigner bereits auf 21 gestiegen, wobei der Anteil der jeweiligen Anteilseigner unter 8 % liegt. Gemäß dem Antrag der Parteien auf ein Negativattest sollte die angestrebte endgültige Zahl der Anteilseigner nicht wesentlich über 20 hinausgehen. (6) KOM(1997) 157 endg. (7) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12. (8) ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39. (9) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1. (10) Die Initiative "eEurope" ist ein zweijähriger Aktionsplan, mit dessen Hilfe alle Unionsbürger Zugang zu ICT (Information and Communications Technology)-gestützten Dienstleistungen und Anwendungen erhalten sollen (vergleiche http://europa.eu.int/information_society/eeurope/index_de.htm). (11) Aufgrund seiner Struktur kann Identrus selbst nur eine beschränkte Anzahl von Partnern im Hinblick auf die Anforderungen bei der Bereitstellung von Trust Services an die Kunden überprüfen. Daher gibt es bei Identrus ein Delegationssystem, bei dem erstrangige Partner zweitrangige überwachen. Identrus selbst stellt für zweitrangige Partner und Kunden keine digitalen Zertifikate aus. (12) Geplant ist, dass zweitrangige Partner im Vergleich zu erstrangigen Partnern nur 50 % der Konzessionsgebühren und des jährlichen Mitgliedsbeitrags bezahlen. Darüber hinaus wird bei erstrangigen Partnern auf Konzessionsgebühren verzichtet, wenn diese Kapitalbeteiligungen an Identrus erwerben, da diese Investitionen den Umfang der Konzessionsgebühren bei weitem übersteigen. (13) Siehe Fußnote 3. (14) Vergleiche Entscheidung 1999/242/EG der Kommission in der Sache Nr. IV.36.237 - TPS, ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 6; Erwägungsgrund 91.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.