Europäische Union

2001/696/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/37.462 — Identrus) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1850)

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Avis juridique important | 32001D0696 2001/696/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/37.462 — Identrus) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1850) Amtsblatt Nr. L 249 vom 19/09/2001 S. 0012 - 0018 Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/37.462 - Identrus) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1850) (Nur der deutsche und der englische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/696/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf die Artikel 2, 6 und 8, in Anbetracht des Antrags auf ein Negativattest und der gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 am 6. April 1999 im Hinblick auf eine Freistellung vorgelegten Anmeldung, unter Berücksichtigung des wesentlichen Inhalts des Antrags und der Anmeldung, die nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht wurden(3), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe I. EINFÜHRUNG (1) Am 6. April 1999 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 einen Antrag auf ein Negativattest bzw. eine Freistellung für eine Reihe von Vereinbarungen ("Angemeldete Vereinbarungen") über die Einrichtung eines Netzes von Finanzinstituten, die als Zertifizierungsgremien(4) für sichere Transaktionen im elektronischen Handel (E-Commerce), zunächst nur zwischen Unternehmen (business-to-business, B2B), tätig werden. (2) Bei den anmeldenden Parteien handelt es sich um ABN-AMRO Services Company, Inc., BA Interactive Service Holdings, Inc.. Barclays Electronic Commerce Holdings, Inc., die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, die Chase Manhattan Bank, Citibank Strategic Technology, Inc., die Deutsche Bank AG und Pyramid Ventures, Inc. (die "Parteien"). (3) Zum Zweck der Errichtung und der Verwaltung des Netzes haben die Parteien das Gemeinschaftsunternehmen IDENTRUS, LLC ("Identrus") gegründet. Identrus wurde im März 1999 aufgrund einer Vereinbarung über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("GmbH-Vereinbarung") nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware gegründet. Das Gründungskapital von Identrus wurde von den Parteien zu gleichen Teilen geleistet. Identrus sorgt für die Bereitstellung und Verwaltung der notwendigen Infrastruktur zur Errichtung eines globalen, interoperablen Netzes von Finanzinstituten, die Zertifizierungsdienste anbieten ("Identrus-System"). (4) Neben den anmeldenden Parteien hat Identrus eine begrenzte Zahl weiterer Anteilseigner(5). Kein einzelner Anteilseigner hat die Kontrolle über Identrus. An dem Identrus-System können sich geeignete Finanzinstitute aus der ganzen Welt beteiligen ("Partner"). Die Partner müssen nicht unbedingt Anteilseigner von Identrus sein, aber alle Anteilseigner sind Partner. Diese Partner stehen miteinander auf den in den Erwägungsgründen 29 bis 34 genannten relevanten Märkten in Wettbewerb. II. PARTEIEN (5) Die Parteien der angemeldeten Vereinbarung gehören folgenden Konzernen an: ABN AMRO Services Company, Inc., ist ein Unternehmen aus Illinois. Die Muttergesellschaft ist ABN AMRO Holding NV, Niederlande. BA Interactive Services Holding Company, Inc. ist ein Unternehmen aus Delaware. Die Muttergesellschaft ist BankAmerica Corporation, USA. Barclays Electronic Commerce Holdings, Inc. ist ein Unternehmen aus Delaware und eine indirekte Tochtergesellschaft von Barclays Bank PLC, Vereinigtes Königreich. Die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG ("HypoVereinsbank") ist ein Finanzinstitut, das 1998 aus der Fusion der Bayerischen Vereinsbank AG und der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel-Bank AG hervorgegangen ist. Die Chase Manhattan Bank ("Chase") ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Chase Manhattan Corporation, USA. Die Citibank, NA, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Citigroup Inc., Delaware. Die Deutsche Bank AG, Deutschland, hält ihre Kapitalbeteiligung an Identrus unmittelbar. Pyramid Ventures, Inc., USA, ist eine indirekte Tochtergesellschaft der Bankers Trust New York Corporation, die In der Zwischenzeit mit der Deutsche Bank AG fusioniert hat. III. REGELUNGSRAHMEN UND POLITISCHER KONTEXT (6) Ein kohärenter und angemessener Rechtsrahmen ist für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Gemeinschaft unerlässlich. 1997 wurden in der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Europäische Initiative für den elektronischen Geschäftsverkehr(6) die Grundzüge der Kommissionspolitik in diesem Bereich festgelegt. Seither wurden eine Reihe von Richtlinien verabschiedet. Diese umfassen die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen(7), in welcher die Vorschriften für die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen und Zertifizierungsverfahren festgelegt werden und die Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten(8), nach welcher E-Geld nur von beaufsichtigten Institutionen ausgegeben werden darf, die bestimmte rechtliche und finanzielle Bedingungen erfuellen und die technische Sicherheit gewährleisten. Von zentraler Bedeutung ist die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")(9). Durch diese Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die Dienste der Informationsgesellschaft in der gesamten Gemeinschaft ungehindert bereitgestellt werden können. (7) Ein sicherer elektronischer Zahlungsverkehr ist besonders unerlässlich für die Entwicklung des E-Commerce. Zurzeit gibt es keine verbreitete, effiziente und sichere Möglichkeit für grenzüberschreitende Internet-Zahlungen, und den jeweiligen Marktbeteiligten fehlt das Vertrauen in die Sicherheit dieser Zahlungen. Der gegenwärtige Rechtsrahmen bietet den Verbrauchern einen gewissen Schutz, trägt aber den zahlreichen Bedenken im Zusammenhang mit dem Online-Handel innerhalb der Gemeinschaft nicht Rechnung. Verbesserungen sind notwendig bei der technischen Sicherheit und bei der Erarbeitung eines gesetzgeberischen "Sicherheitsnetzes". (8) Im Bereich der technischen Sicherheit fordert die im Dezember 1999 präsentierte Initiative "eEurope" der Kommission(10) die Verwendung neuer Techniken und plant weitere Arbeiten im Bereich der Identifizierungs- und Authentifizierungstechniken. Wie in der Richtlinie 1999/93/EG, insbesondere in den Erwägungsgründen 4, 5, 10, 21 und 23 dargelegt, bedarf es als Grundvoraussetzung für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs einer globalen Zertifizierungsinstanz über offene Netze. Die Notwendigkeit sicherer Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr führt zur Entwicklung zahlreicher neuer Märkte, auf denen elektronische Trust Services bereitgestellt werden. Fehler bei der Online-Bereitstellung von Finanz- und Authentifizierungsdiensten können zu erheblichen rechtlichen und Rufschädigungsrisiken fuhren. Solche Risiken sind nicht neu, aber ihre Bedeutung nimmt mit der wachsenden Abhängigkeit von Technologien zu. IV. DAS VORHABEN A. Zielsetzung (9) Das erklärte Ziel der Parteien bei der Einrichtung des Identrus-Systems ist die Förderung, der Betrieb und die Verwaltung einer Infrastruktur für sichere Transaktionen im elektronischen Handel. Dank dieser Infrastruktur sollen die Systempartner als individuelle und miteinander in Wettbewerb stehende Zertifizierungsgremien operieren können. Tätigkeitsbereich von Identrus (10) Die Identrus-Anteilseigner stellen die notwendige Infrastruktur - ein Datenverarbeitungssystem für den Einsatz in digitalen Netzen - bereit, damit die an dem System beteiligten Finanzinstitute als Zertifizierungsgremien für sichere Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr fungieren und ihren Kunden die damit verbundenen Dienste anbieten können. Die Rolle der Identrus-Partner (11) Im Identrus-System stellt jeder Partner digitale Zertifikate über die Identität seiner teilnehmenden Kunden aus. Die Partner handeln hierbei als individuelle und miteinander in Wettbewerb stehende Zertifizierungsgremien. Dies bedeutet, dass die an den Finanztransaktionen beteiligten Firmen in der Wahl der Zertifizierungsinstanz frei sind, so dass es sich hierbei nicht notwendigerweise um ihr übliches Bankinstitut handeln muss. Die Spezifikationen des Identrus-Systems sorgen für Interoperabilität, damit alle Partner unabhängig voneinander ihre eigene Technologie entwickeln können. Darüber hinaus bieten alle Partner ihre eigenen, auf der Grundlage der digitalen Zertifizierungsdienste der Identrus-System-Infrastruktur unabhängig voneinander entwickelten Anwendungen im Wettbewerb mit allen anderen Partnern an. Jeder Partner setzt die Preise, die er seinen Kunden für die Echtheitsnachweise in Rechnung stellt, selbst fest. Garantieverpflichtungen (12) Jeder Partner leistet eine Einlage (Sicherheitsleistung) auf ein Konto bei einem benannten Finanzinstitut, das diesen Betrag zugunsten gutgläubiger Dritter zur Sicherung der diesen gewährten Garantien verwahrt. Die für das Identrus-System geltenden Geschäftsbedingungen legen für jeden Partner Sicherungsvorschriften fest, einschließlich des Betrags der erforderlichen Sicherheitsleistung. Ferner wird festgelegt, wie oft die Sicherungsanforderungen und die Verpflichtungen der Partner berechnet werden, und zu welchen Terminen die Sicherungsleistungen zu entrichten sind. Nichtdiskriminierung (13) Der Geschäftsplan der Parteien sieht vor, dass weltweit bis zu 300 Banken dem Identrus-System beitreten. Ferner unterliegen alle Partner, unabhängig davon, ob sie Anteilseigner sind oder nicht, denselben Regeln und Normen des Identrus-Systems. (14) Das wichtigste Kriterium, damit Dritte (Anbieter von Finanzdienstleistungen) Anteilseigner bei Identrus werden können, sind gewisse Kapitalanforderungen, die vom Baseler Ausschuss für Bankenbestimmungen und Bankenaufsicht festgelegt sind und gewissen Rating-Anforderungen entsprechen. B. Beteiligung am System (15) Interessierte Finanzinstitute können dem System entweder als "Erstrangige Partner" oder als "Zweitrangige Partner" beitreten. Erstrangige Partner können Zertifikate ausstellen für Kunden und zweitrangige Partner, Zweitrangige Partner können Zertifikate nur direkt für Kunden ausstellen. Ansonsten arbeiten beide Partnerkategorien auf gleiche Weise innerhalb des Systems zusammen und stehen somit in gegenseitigem Wettbewerb um die Kunden. Jeder, der Identrus-Zertifikate beantragt, kann entscheiden, ob er Kunde eines erstrangigen oder zweitrangigen Partners werden will. Erstrangige Partner (16) Unternehmen können nur dann erstrangige Partner sein, wenn ihre primäre Geschäftstätigkeit die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen ist, sie staatlicher Regelung und Kontrolle unterliegen und sie unter anderem bestimmte Kapital- und Kreditanforderungen erfuellen. (17) Identrus ist eine grundlegende Zertifizierungsinstanz, die digitale Zertifikate an ihre erstrangigen Partner vergibt und somit die Identität der erstrangigen Partner bestätigt. Dies ermöglicht den erstrangigen Partnern, als Zertifizierungsgremien innerhalb des Identrus-Systems zu fungieren und für ihre Geschäftskunden digitale Zertifikate auszustellen. (18) Gegenüber zweitrangigen Partnern können erstrangige Partner auch als grundlegende Zertifizierungsgremien fungieren(11). Erstrangige Partner müssen daher in der Lage sein, die Anforderungen der Geschäftskunden im Hinblick auf Vertrauen, Ansehen und Vertraulichkeit in besonderer Weise zu erfuellen. (19) Die Identrus-Anteilseigner beteiligen sich an dem System als erstrangige Partner, und zwar unter denselben Vorschriften und Bedingungen, die für alle Dritte, die als erstrangige Partner handeln, gelten. Zweitrangige Partner (20) Die Auswahlkriterien für zweitrangige Partner entsprechen denen für erstrangige, außer dass die Kapital- und Kreditanforderungen weniger streng sind, so dass sich auch kleinere Unternehmen am Identrus-System beteiligen können. Sofern die entsprechenden Kapital- und Kreditanforderungen erfuellt werden, kann jeder Partner frei entscheiden, ob er erstrangiger oder zweitrangiger Partner werden will. (21) Zweitrangige Partner fungieren als Zertifizierungsgremien und stellen Zertifikate für ihre Geschäftskunden aus. C. Die Vereinbarungen Die GmbH-Vereinbarung - Unternehmensstruktur (22) Die Anteilseigner von Identrus verfügen bei der Hauptversammlung über ein Stimmrecht, das entsprechend ihrem Anteil an Identrus berechnet wird. Dies bedeutet, dass die Gründungsmitglieder jeweils über weniger als 10 % und neuere Anteilseigner über jeweils weniger als 5 % des Stimmrechts verfügen. Alle Angelegenheiten, für die eine Abstimmung, Genehmigung oder Einigung der Anteilseigner erforderlich ist, bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit. Kommt die Zustimmung einer Mehrheit nicht zustande, bedeutet dies, dass die erforderliche Einigung nicht erreicht wurde. (23) Aus diesen Bestimmungen ist zu schließen, dass die Anteilseigner von Identrus keine gemeinsame Kontrolle über die Geschäftspolitik des Unternehmens ausüben. (24) Identrus-Partner müssen kein Eigenkapital an Identrus halten, die Beteiligung am System als Partner steht allen Unternehmen offen, die die in Erwägungsgrund 14 dargelegten Kriterien für eine Mitgliedschaft erfuellen. (25) Alle Anteilseigner und Partner können anderen Systemen, die Zertifizierungsdienste anbieten, beitreten. Rechte und Pflichten der Anteilseigner und Partner (Geschäftsbedingungen) (26) Die Identrus-Anteilseigner haben dieselben Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Ausstellung von Zertifikaten wie alle anderen Partner des Systems und schließen ähnliche Partnervereinbarungen mit Identrus ab, um die Bedingungen für ihre Geschäftsbeziehungen festzulegen. Allerdings müssen sich alle Anteilseigner aktiv am Identrus-System beteiligen. Die GmbH-Vereinbarung verlangt, dass jeder Anteilseigner ein Zertifizierungs-, Registrierungs- und Risikomanagementsystem entsprechend dem Identrus-System betreibt. Dementsprechend handelt es sich bei den Investitionen in Identrus um keine passive Investition, da jeder Anteilseigner seine eigenen Zertifizierungsdienste auf der Grundlage des Identrus-Systems anbietet. Preispolitik (27) Identrus ist ein gewinnorientiertes Unternehmen, dessen Preispolitik auf alle Partner anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien angewandt wird, unabhängig davon, ob sie Anteilseigner oder Partner einer bestimmten Identrus-Kategorie sind. Identrus beabsichtigt, Gebühren für Partner nur im Zusammenhang mit den bereitgestellten Dienstleistungen zu erheben (Abschnitt 6 der Geschäftsbedingungen), und nicht für Kunden der Partner. Den Partnern steht es frei, die Preise festzulegen, die sie wiederum ihren Kunden in Rechnung stellen. (28) Die Kunden von Identrus sind seine Partner. Das Identrus-System erfordert Investitionen, und diese speisen sich aus drei verschiedenen Einnahmequellen(12). 1. "Konzessionsgebühren" werden als einmalige Zahlung von den Partnern erhoben und sollen die Kosten, die Identrus bei der Durchführung von Interoperabilitätsprüfungen und Konformitätsbestätigungen der Infrastruktur neuer Partner entstehen, decken. 2. Darüber hinaus zahlen die Partner einen "jährlichen Mitgliedsbeitrag" für Validierung und Gewährleistung, sobald ein Partner diese Dienste anbietet. 3. Die letzte Einnahmequelle von Identrus ist eine Ad-hoc-Gebühr, die für jede Transaktion erhoben wird. V. DER RELEVANTE MARKT A. Produktmärkte (29) Die Trust Services von Identrus umfassen: 1. Dienste zur Identifizierung des Absenders einer Nachricht über ein digitales Netz, 2. den Echtheitsnachweis einer solchen Nachricht mittels elektronischer Signatur, 3. die Bestätigung, dass die zur Erstellung und für den Echtheitsnachweis der Signatur verwendeten Daten nicht widerrufen wurden, 4. die Bereitstellung von Diensten zum Risikomanagement, wenn der Unterzeichner die Signatur als unecht beanstandet, und 5. das Erstellen und die Verwaltung von Bestimmungen, Maßnahmen, Verfahren, technischen Spezifikationen und Vereinbarungen in Bezug auf den Betrieb des Systems. (30) Mit Hilfe dieser Dienste können die Systempartner ihren Kunden Echtheitsnachweise und damit verbundene Sicherheitsdienste für elektronische Transaktionen anbieten. Die Kunden wiederum können die Identrus-Dienste bei einer Reihe von Transaktionen in Anspruch nehmen - d. h. hauptsächlich bei Transaktionen, die über ein elektronisches Netz vorgenommen werden, und bei denen für eine oder alle Parteien ein hoher Sicherheitsgrad im Hinblick auf die Identität der anderen Seite erforderlich ist. Diese finanziellen oder kommerziellen Transaktionen wie der Ein- und Verkauf von Waren bzw. der Wertpapierhandel sind weltweit möglich. Die Verwendung technischer Programme, die diese Art elektronischer Transaktionen ermöglichen, bieten keine Sicherheit in Bezug auf die Identität der Anwender. Daher sind Zertifizierungsgremien notwendig, um digitale Zertifikate zu erstellen, die dazu dienen, die Identität eines Anwenders im Hinblick auf ein bestimmtes Programm festzustellen. (31) Dementsprechend betreffen die angemeldeten Vereinbarungen mindestens zwei separate Märkte: 1. den Markt für die Bereitstellung von Trust Services für Zertifizierungsgremien und 2. den nachgelagerten Markt für die Bereitstellung von Trust Services durch Zertifizierungsgremien für Firmenkunden. Beide Märkte sind noch nicht genügend entwickelt, und das Vertrauen der Verbraucher wurde noch nicht getestet Bereitstellung von Trust Services für Zertifizierungsgremien (32) Identrus entwickelt und betreibt für Finanzinstitute die Infrastruktur zum Management von Risiken im Zusammenhang mit dem Vertrauen in die Identität der Auftraggeber und der Echtheit von elektronischen Nachrichten. Identrus wird seine Rolle als grundlegende Zertifizierungsinstanz wahrnehmen und Geschäftsbedingungen festlegen, die die von den Partnern ausgestellten Identitätszertifikate sowie ihre Verwendung genau definieren. Echtheitsnachweise (33) Sowohl erstrangige als auch zweitrangige Identrus-Partner bieten ihren Geschäftskunden direkt digitale Zertifizierungsdienste an, mit deren Hilfe sie kommerzielle Transaktionen über offene elektronische Netze vornehmen können. B. Räumliche Märkte (34) Die Dienste auf beiden wichtigen Produktmärkten werden auf globaler Basis angeboten und ermöglichen somit internationale Transaktionen zwischen Unternehmen. Der relevante geographische Markt ist daher der Weltmarkt für die betreffenden Dienstleistungen. VI. MARKTSTRUKTUR A. Die Position der Parteien auf dem Markt (35) Da die Parteien gegenwärtig auf den relevanten Märkten nicht aktiv sind, gibt es auch keine Marktanteile der Parteien in den beschriebenen Segmenten. B. Die Wettbewerber der Vertragsparteien (36) Da sich die betreffenden Märkte im Entwicklungsstadium befinden, verfügt die Kommission weder über einen Gesamtüberblick über die Wettbewerbssituation auf diesen Märkten, noch über die Wettbewerbsposition der künftigen Wettbewerber der Parteien. Gleichwohl konnten die Parteien eine Anzahl aktiver bzw. noch nicht aktiver Wettbewerber benennen, z. B. die American Bankers Association (ABAecom), SWIFT, VISA und MasterCard, (37) Darüber hinaus gibt es für Identrus aufgrund der rasch steigenden Nachfrage nach Authentifizierungsdiensten und den damit verbundenen Gewinnmöglichkeiten, die unter anderem durch die in Erwägungsgrund 8 genannte "e-Europe"-Initiative der Kommission gefördert werden, eine Vielzahl von potentiellen Wettbewerbern wie Postbehörden, Technologieanbieter, Telekommunikationsunternehmen und industriespezifische Initiativen. Obwohl nicht alle der potentiellen Wettbewerbssysteme erfolgreich sein können, werden die erfolgreichen auf jeden Fall für Identrus eine erhebliche Konkurrenz darstellen. VII. STELLUNGNAHMEN INTERESSIERTER DRITTPARTEIEN (38) Nach der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17(13) gingen bei der Kommission Stellungnahmen von drei interessierten Drittparteien zu Identrus ein. Das Hauptaugenmerk dieser Stellungnahmen lag auf der Zugänglichkeit des Identrus-Zertifizierungssystems für potentielle Partner und Standards sowie auf der Interoperabilität mit anderen ähnlichen Systemen. (39) Allgemein, wurden Bedenken angebracht im Hinblick auf potentielle Konzentrationsprozesse infolge des Identrus-Systems. Diese Bedenken reichten von "Bildung eines Technologiekartells" bis "Gefährdung des Wettbewerbsgleichgewichts" in dem entstehenden Markt für elektronische Authentifizierungsdienste. (40) Alle eingegangenen Bemerkungen wurden sorgfältig geprüft und es wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass die Kritikpunkte von der Kommission bereits angesprochen und mit den Parteien, die zu den aufgeworfenen Fragen, wie in den Erwägungsgründen 41 bis 53 erläutert, angemessene Antworten gegeben hatten, ausführlich erörtert worden sind. Diese Bemerkungen haben deshalb nicht die positive Einschätzung durch die Kommission berührt, wie sie in der Bekanntmachung zu der angemeldeten Vereinbarung nach Artikel 19 Absatz 3 dargelegt worden ist. VIII. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 1 EWR-ABKOMMEN A. Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf die Vereinbarungen zur Einrichtung des Identrus-Systems (41) Durch die angemeldeten Vereinbarungen haben die Parteien ein Unternehmen gegründet, das nicht unter der gemeinsamen Kontrolle seiner Anteilseigner steht. Eine Vereinbarung zur Gründung eines Unternehmens stellt jedoch an sich keine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar(14). (42) Allerdings hat die Kommission, da Stellungnahmen interessierter Drittparteien eingegangen sind, in denen Bedenken hinsichtlich der Gefahr von Ausschlusseffekten aufgrund des Identrus-Systems geäußert wurden, die Auswirkungen der Gründung von Identrus für die relevanten Produktmärkte geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Gefahren nicht bestehen. Kein Koordinierungsrisiko (43) Identrus wird in einem sich neu entwickelnden und aufstrebenden Markt tätig. Durch das Aufkommen des Internet und seine weitverbreitete Nutzung, wozu gehört, dass eine Vielzahl von Personen den Zugang und die Nutzung kontrollieren, wurde die Entwicklung von Systemen notwendig, die die Übertragung nicht autorisierter, betrügerischer oder gefälschter Nachrichten verhindern. Neulinge auf den entstehenden E-Commerce-Märkten unterliegen einem starken Druck der Geschäftskunden, die notwendige Sicherheit für ihre Transaktionen bereitzustellen. Die Zusammenarbeit der Parteien beschränkt sich auf die Einrichtung des Identrus-Systems als gemeinsame Plattform für die Bereitstellung grundlegender Zertifizierungsdienste. Sie werden weder ihre Zusammenarbeit auf den Markt für die Bereitstellung von Zertifizierungs- und Authentifizierungsdiensten für Kunden, noch auf die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Finanz- oder Bankdienstleistungssektor ausdehnen, wo sie unabhängige Wettbewerber bleiben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.