Europäische Union

2004/311/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2876 — Newscorp/Telepiù) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1082) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0311. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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RDNUNG A. Horizontale Folgen für den italienischen Pay-TV-Markt 1. BESEITIGUNG VON WETTBEWERBSZWÄNGEN FÜR DIE GEMEINSAME PLATTFORM 1.1. Allgemeine Erwägungen (282) Das Zusammenschlussvorhaben und die Verbindung zwischen Telecom Italia und der monopolistischen Pay-TV-Plattform muss aus Sicht der möglichen horizontalen Folgen beurteilt werden, die sich für den Pay-TV-Markt selbst (insbesondere Pay-Per-View-Dienste und Video-on-Demand) ergeben können und wiederum nachteilige Folgen für den Wettbewerb auf einigen Telekommunikationsmärkten hätten. (283) Zu Beginn sei daran erinnert, dass im Hinblick auf Pay-TV-Dienste die im vorliegenden Fall durchgeführte Marktuntersuchung gezeigt hat, dass Pay-Per-View (PPV), Near-Video-on-Demand (NVoD) und Video-on-Demand (VoD) als Segmente des Pay-TV-Markts angesehen werden könnten(98). (284) Die Sachlage vor dem Zusammenschluss und die im vorliegenden Fall durchgeführte Marktuntersuchung haben das Interesse von Telecom Italia in Bezug auf Pay-TV-Dienste bzw. in Bezug auf die Nutzung einiger Inhalte über ihre Übertragungswege gezeigt, auch wenn zu vermuten wäre, dass sich das Unternehmen auf eines oder wenige Segmente des Pay-TV-Geschäfts (Video-on-Demand oder Pay-Per-View) konzentriert. (285) In diesem Zusammenhang wurde von Dritten behauptet, dass Telecom Italia durch seine Beteiligung (und seine Vertretung im Vorstand der gemeinsamen Plattform) starke Anreize hätte, zur Stärkung der Plattform beizutragen statt mit ihr auf dem Pay-TV-Markt in Wettbewerb zu treten, entweder über ihr "im Stillstand befindliches" Kabelnetz oder über ihre eigene xDSL-Breitbandinfrastruktur. Diese strategische Entscheidung wäre glaubhaft erschienen, wenn man als Ziel von Telecom Italia ansieht, die in den letzten Jahren in dem gemeinsam mit Newscorp unterhaltenen Gemeinschaftsunternehmen Stream aufgelaufenen Verluste wieder hereinzuholen. Gleichzeitig hätte Newscorp ein Interesse, Telecom Italia in dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen zu halten, um sich dessen erhebliche finanzielle Unterstützung zu sichern. (286) Von den vielen Argumenten, die im Verlauf des Verfahrens vorgetragen wurden, lautete eines, dass die "Verbindung" eine Annäherung der Interessen beider Unternehmen hervorrufen würde, und ein anderes, dass dies beiden Beteiligten Anreize geben würde, sich gegenseitig unterstützende gemeinsame Strategien/Verhaltensweisen zu entwickeln, und zwar sowohl für den "betroffenen Markt" (Bezahlfernsehen) als auch für die Märkte, auf denen die Konvergenz von Medien und Telekommunikation stattfindet (Internet-Breitbandzugang und Festnetztelefonie). 1.2. Argumente von Newscorp (287) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte(99) erklärte Newscorp, die Präsenz von Telecom Italia mit einer erheblichen Beteiligung an der gemeinsamen Plattform (auf jeden Fall "keine Mehrheitsbeteiligung") mindere nicht den Anreiz für Telecom Italia zum Wettbewerb im Pay-TV-Markt gegenüber der Sachlage vor dem Zusammenschluss, als Telecom Italia zur Hälfte Eigentümer von Stream war (indem es sich gegen einen Wiedereintritt und/oder für die Zusammenarbeit mit der gemeinsamen Plattform entscheidet). Weiterhin erklärte Newscorp, es sei falsch zu glauben, Telecom Italia werde in nächster Zukunft in den Pay-TV-Markt einsteigen. Dazu müsse man sich nur die derzeitigen technischen Beschränkungen der xDSL- und der UMTS-Technik als angemessene Alternativen zu DTH, Kabel und DTT für die Übertragung von Pay-TV-Diensten vor Augen führen. (288) Newscorp behauptet außerdem, dass allgemein (und insbesondere zu Anreizen, die die gemeinsame Plattform für eine Kooperationsstrategie mit Telecom Italia hätte) Nachweise entsprechend den Anforderungen beigebracht werden sollten, die das Gericht erster Instanz in der Rechtssache Tetra Laval festgelegt hat(100). Daher solle die Kommission beweisen, dass die aus dem Zusammenschluss hervorgehende Gruppe aller Wahrscheinlichkeit eine solche Strategie wählen würde ("it is more likely than not that the merged group would adopt such a strategy")(101). 1.3. Allgemeine Beurteilung (289) Vor diesem Hintergrund hat die Kommission alle vorliegenden Beweise und die möglichen Folgen des Vorhabens in Bezug auf die Bedenken, die sich während der Marktuntersuchung hinsichtlich des italienischen Pay-TV-Marktes ergaben, eingehend untersucht. Ihre Schlussfolgerung lautet, dass anhand der dazu zusammengetragenen Beweise nicht festgestellt werden kann, dass die zu dem Zusammenschluss führende Transaktion (d. h. einschließlich der Minderheitsbeteiligung von Telecom Italia) nachteilige Folgen für den Wettbewerb mit sich bringen würde(102). Die dieser Schlussfolgerung zugrunde liegenden Faktoren werden jetzt im Einzelnen beleuchtet. 1.3.a) Anreiz für die gemeinsame Plattform, die Verbindung auszunutzen und die beherrschende Stellung beim Bezahlfernsehen durch eine positive Diskriminierung gegenüber Telecom Italia zu festigen (290) Es trifft zu, dass im Prinzip die Verbindung zwischen dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen und Telecom Italia das Potenzial hätte, die beherrschende Stellung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens im Pay-TV-Markt weiter zu verstärken. Telecom Italia beherrscht den Markt beim xDSL-Breitbandzugang und dürfte in der Zukunft auch bei UMTS eine sehr starke Position haben. Pay-TV-Dienste und insbesondere Video-on-Demand können für die Endverbraucher auf verschiedenen Übertragungswegen bereitgestellt werden: DTH, Kabel und in bestimmtem Umfang schon jetzt mittels xDSL-Breitband(103), während DTT in nächster Zukunft einsatzbereit sein wird. Wie bereits erläutert, wird die neue DTH-Plattform praktisch eine Monopolstellung im Pay-TV-Markt haben. Wegen der begrenzten Reichweite des Kabelnetzes des einzigen alternativen Pay-TV-Veranstalters, der bereits auf dem Markt tätig ist, wird damit gerechnet, dass der tatsächliche Wettbewerb sehr begrenzt ist. 1.3.a)1. Marktuntersuchung (291) In diesem Zusammenhang wurde während der Marktuntersuchung betont, dass Telecom Italia bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt über das Potenzial verfügte, als einer der Hauptwettbewerbsfaktoren für das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen aufzutreten, und zwar über sein Kabel- oder sein xDSL-Breitbandnetz. Dritte stellten fest, dass Telecom Italia wegen der Verbindung möglicherweise weder am Wettbewerb teilnimmt noch einen Anreiz hat, in Wettbewerb zur Plattform zu treten und/oder wieder in den Pay-TV-Markt einzusteigen, auch nicht über sein Kabelnetz(104) und über ADSL. (292) Vor diesem Hintergrund hatten Dritte im Zuge der Marktuntersuchung und in Reaktion auf die Markttests Bedenken geäußert, was den Anreiz/das Interesse des neuen Unternehmens betraf, seine Verbindung mit Telecom Italia auszunutzen, um die Gefahr im Keim zu ersticken, die vom marktbeherrschenden Akteur bei einem bestehenden Übertragungsweg für Pay-TV-Dienste (Breitband-Internetzugang) ausgeht, der auch bei einem künftigen Übertragungsweg (UMTS) eine starke Position haben dürfte. (293) Dieses Ziel hätte, so wurde argumentiert, auch erreicht werden können, indem Telecom Italia gegenüber seinen Wettbewerbern im Internet-Breitband begünstigt wird, indem beispielsweise Inhalte der Plattform Telecom Italia zu günstigeren Bedingungen (bei Preis, Qualität und Zeitpunkt) zur Verfügung gestellt werden. Im Gegenzug hätte Telecom Italia aufgrund dieser Begünstigung und der Verbindung möglicherweise einen geringeren Anreiz, zur Plattform über seine bestehenden Geschäftsfelder in vollem Umfang in Wettbewerb zu treten. 1.3.a)2. Prüfung durch die Kommission (294) Im Rahmen ihrer Würdigung hat die Kommission u. a. geprüft, ob im speziellen Fall Italiens die Möglichkeit besteht, dass vermittels der xDSL-Technologien in absehbarer Zukunft Pay-TV-Dienste in Konkurrenz zur Satellitenübertragung angeboten werden. Darüber hinaus hat die Kommission auch untersucht, welche Anreize die gemeinsame Plattform haben könnte, Telecom Italia gegenüber seinen Wettbewerbern bevorzugt zu behandeln. (295) Generell kommen alle Einlassungen von Dritten nicht um die Tatsache herum, dass Telecom Italia auf den Ausbau des Geschäfts im Pay-TV verzichtet und für das Unternehmen derzeit kein erheblicher wirtschaftlicher Anreiz besteht, sein Kabelnetz zu reaktivieren, um das vollständige Spektrum an Pay-TV-Diensten anzubieten. (296) Was die xDSL-Breitbandtechnologien (vor allem ADSL) anbelangt, so trifft es zu, dass theoretisch diese Technologie in absehbarer Zukunft als taugliches Übertragungsmittel für Pay-TV-Dienste angesehen werden und eine Alternative zu DTH darstellen kann. Doch angesichts des Entwicklungsstands der ADSL-Technologie in Italien wären noch gewaltige Investitionen und ein Ausbau des Netzes(105) notwendig, bevor Bündel von "ausgestrahlten" Fernsehkanälen übertragen werden könnten (d. h. die Übertragung z. B. von Live-Ereignissen, Fußballspielen oder Filmen, die eine zeitgleiche Betrachtung durch alle Endverbraucher ermöglicht). (297) Wie die Untersuchung der Kommission ergab, hat Telecom Italia bisher keine Mittel für dieses Ziel eingeplant. Das schließt nicht aus, dass es sich künftig zu derartigen Investitionen entschließen könnte. Auf jeden Fall konnten während der Marktuntersuchung keine ausreichenden Beweise zusammengetragen werden, die den Schluss zulassen, dass Telecom Italia bereits ein potenzieller Einsteiger für den Pay-TV-Markt ist, dessen "potenzieller Wiedereinstieg" durch die "Verbindung" mit der gemeinsamen Plattform weitgehend im Keim erstickt wird. (298) Was die direkten und indirekten Anreize anbelangt, die die gemeinsame Plattform haben könnte, Telecom Italia als bevorzugten Partner in seiner Rolle als Miteigentümer und wegen seiner finanziellen Beteiligung (anteilsmäßig) an der DTH-Plattform (d. h. Anliegen aufgrund der "Verbindung") anzusehen, so lassen die vertraglichen Festlegungen zwischen der Plattform und Telecom Italia für diese Transaktion einen solchen Schluss nicht zu, d. h., dass es als unmittelbare Auswirkung der zur Fusion führenden Transaktion (einschließlich der Minderheitsbeteiligung) zu einer Begünstigung des etablierten Telekommunikationsunternehmens durch die Plattform käme. (299) Ausgehend von dem Vorstehenden kann nicht festgestellt werden, dass die gemeinsame Plattform wegen der Präsenz von Telecom Italia als Minderheitsaktionär hinreichend starke Anreize hätte, das etablierte Telekommunikationsunternehmen als seinen bevorzugten Partner zu wählen und dadurch eine potenzielle Wettbewerbsbedrohung durch Telecom Italia im Keim zu ersticken und seine beherrschende Stellung auf dem italienischen Pay-TV-Markt zu verstärken. 1.3.b) Anreiz für die gemeinsame Plattform und Telecom Italia, gleichgerichtete oder gemeinsame Verhaltensweisen/Strategien zu entwickeln, die den zwischen ihnen verbliebenen Wettbewerbsdruck weiter einschränken (300) Es trifft zu, dass die Transaktion und die Verbindung zwischen der monopolistischen Pay-TV-Plattform und Telecom Italia bedeutende Anreize zwischen den beiden Parteien bezüglich des Pay-TV-Markts (insbesondere Pay-Per-View- und Video-on-Demand-Dienste) erzeugen kann, die wiederum schädliche Folgen für den Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten haben können. Vor allem könnten Telecom Italia und das neue Unternehmen ihre Aktivitäten im Hinblick auf a) vollständige Pay-TV-Dienste und Video-on-Demand sowie b) interaktive Multimedia-Dienste durch die Annäherung der Medien abstimmen. 1.3.b)1. Marktuntersuchung (301) Während der Marktuntersuchung haben Dritte der Kommission vorgetragen, dass es nicht unangemessen wäre zu erwarten, dass die gemeinsame Plattform die Verbindung mit Telecom Italia ausnutzen könnte, um Zugang zu deren sehr umfassendem Kundenbestand zu erhalten, und in der Folge versuchen würde, seinen Abonnentenbestand zu erweitern, indem es alle denkbaren Vorteile aus der Verbindung mit dem etablierten Telekommunikationsunternehmen zieht, gegebenenfalls auch durch gemeinsame Geschäftsinitiativen. Daher sei durchaus zu erwarten, dass sowohl das etablierte Telekommunikationsunternehmen als auch die gemeinsame Plattform verdeckt oder offen zusammenarbeiten. (302) Dritte bestätigten, dass wegen der Verbindung und der möglichen "Erstickung" der Wettbewerbsgefahr beide beteiligte Unternehmen den Anreiz haben können, Vereinbarungen zu treffen, die das gemeinsame Angebot/den gemeinsamen Erwerb von Produkten oder Dienstleistungen für Kunden dergestalt ermöglichen, dass ihre jeweiligen Marktpositionen durch die gegenseitige Nutzung ihrer Aktiva und Infrastrukturen verbessert werden. (303) Dritte haben auf die potenziellen Gefahren hingewiesen, die sich daraus ergeben können, dass beide Parteien Präferenzabkommen über die Verbreitung von Inhalten der gemeinsamen Plattform oder über die Bündelung von Multimedia- und/oder audiovisuellen Inhalten mit Telekommunikationsdiensten schließen. Zudem ergab die Marktuntersuchung, dass wegen ihrer Verbindung (die Minderheitsbeteiligung und Vertretung im Vorstand) das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen und Telecom Italia einen Anreiz haben und ausreichende Handlungsfreiheit haben könnten, um strategische Bündnisse/Vereinbarungen einzugehen, die für potenzielle Wettbewerber des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens nachteilige Folgen mit sich bringen könnten. (304) Nach Aussage von nahezu allen Dritten würde dies weiter dazu beitragen, dass die gemeinsame Plattform und Telecom Italia in den jeweiligen Märkten eine konkurrenzlose Position gegenüber anderen Wettbewerbern erlangen, und es würde die Annahme gleichgerichteter Strategien/Verhaltensweisen der "Marktaufteilung" in den Segmenten des Pay-TV-Markts erleichtern, die für sie jeweils von Interesse sind. Dadurch würde der Raum für Wettbewerbsdruck weiter eingeschränkt, den Telecom Italia ohne die Verbindung am Rande des italienischen Pay-TV-Marktes noch ausüben könnte. 1.3.b)2. Argumente von Newscorp (305) Newscorp hat erklärt, dass die Anreize der gemeinsamen Plattform, mit Telecom Italia nach erfolgtem Zusammenschluss zusammenzuarbeiten, von der Fusion nicht wesentlich beeinflusst würden, da die gemeinsame Plattform und Telecom Italia vertraglich an ihr Engagement bei dem Vorhaben gebunden seien und es daher nicht darum gehe, dass die gemeinsame Plattform etwas für den Firmenwert von Telecom Italia tue. Zudem kontrolliere Telecom Italia die gemeinsame Plattform nicht. So verfolge die gemeinsame Plattform die Strategie, Kooperationsvereinbarungen nur dann zu schließen, wenn das für sie selbst der gewinnbringendste Weg ist ("therefore there is no question of the combined platform seeking to maintain Telecom Italia's goodwill. Further, Telecom Italia does not control the combined platform and, therefore, the combined platform's rational strategy is to enter co-operative arrangements only if they are the most profitable strategy for the combined platform itself")(106). 1.3.b)3. Prüfung durch die Kommission (306) Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die vorstehenden Argumente und Szenarien sorgfältig geprüft und dabei die rechtliche Anforderung berücksichtigt, dass sich die beschriebenen nachteiligen Folgen für den Wettbewerb aus der zum Zusammenschluss führenden Transaktion ergeben müssen. Aus den von der Kommission während des gesamten Verfahrens zusammengetragenen Tatsachenbeweisen geht nicht hervor, dass (bei fehlender Möglichkeit für Telecom Italia, tatsächlich "entscheidenden Einfluss" auf das geschäftsstrategische Verhalten der gemeinsamen Plattform auszuüben) sowohl die Plattform als auch Telecom Italia Anreize hätten, gleichgerichtete oder gemeinsame Verhaltensweisen/Strategien zu entwickeln, woraus die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs infolge des angemeldeten Vorhabens erwachsen könnte. (307) Daher wird festgestellt, dass die Marktuntersuchung keine ausreichenden Beweise dafür erbracht hat, dass aus der zum Zusammenschluss führenden Transaktion (einschließlich der Minderheitsbeteiligung von Telecom Italia an der gemeinsamen Plattform) die von Dritten im Zuge des Verfahrens genannten Gefahren für den Wettbewerb in absehbarer Zukunft erwachsen könnten. 2. SCHLUSSFOLGERUNG (308) Auch wenn es in Anbetracht der Vergangenheit und der Rahmenbedingungen, unter denen der angemeldete Zusammenschluss stattfindet, nicht unangemessen ist davon auszugehen, dass die Verbindung zwischen Telecom Italia und der gemeinsamen Plattform (erhebliche Minderheitsbeteiligung und Mitglied im Vorstand) eine mögliche Quelle für potenziellen Wettbewerb ausschalten kann, ist es nicht gelungen, abschließend festzustellen, dass diese Verbindung einen weiteren Beitrag zur Verstärkung der beherrschenden Stellung der gemeinsamen Plattform auf den italienischen Pay-TV-Markt darstellt. B. Märkte für Telekommunikationsdienste, in denen der Zusammenschluss die beherrschende Stellung von Telecom Italia stärken könnte (309) Telecom Italia ist in Italien u. a. als Anbieter von Festnetztelefonie-Diensten, Mobil- und Satellitentelefonie-Diensten und als Internet-Diensteanbieter (ISP) sowohl für Großabnehmer als für Einzelkunden tätig. Ferner bietet Telecom Italia Leistungen zur Erstellung von Websites, den Verkauf von Online-Werbeplätzen und Multimedia-Dienste an. Für diesen Zusammenschluss besonders von Belang sind die Geschäftsbereiche Internetzugang und Festnetztelefonie, die beide in Verbindung mit der möglichen Bereitstellung von Multimedia-Diensten stehen. (310) Telecom Italia hat in Italien eine beherrschende Marktstellung sowohl beim Internetzugang als auch bei der Festnetztelefonie inne. 1. UNTERSUCHUNG MÖGLICHER NACHTEILIGER FOLGEN DES ZUSAMMENSCHLUSSES AUF DEN WETTBEWERB IN DEN GENANNTEN TELEKOMMUNIKATIONSMÄRKTEN 1.1. Allgemeine Erwägungen (311) Die gemeinsame Plattform hätte die ausschließlichen Rechte zur Verwertung von wichtigen Sportinhalten (darunter, aber nicht nur Fußball) und Spielfilmen. Bisher werden diese Rechte auf dem italienischen Markt überwiegend per Satellit verwertet, doch ermöglichen es die negativen ausschließlichen Rechte und die Sperrfristbestimmungen in den entsprechenden Verträgen der gemeinsamen Plattform, die Nutzung dieser Inhalte auf anderen Übertragungsplattformen (z. B. Internet) ganz oder teilweise zu verhindern. Dazu sei angemerkt, dass in dem Verfahren bei der IAA zu der aufgegebenen "Spiegelvereinbarung" (siehe Randnr. 15) die gemeinsame Plattform bereits u. a. eine Verpflichtung abgegeben hatte, auf diese negativen ausschließlichen Rechte und Sperrfristrechte auf Nicht-DTH-Plattformen zu verzichten. 1.2. Marktuntersuchung (312) Die Marktuntersuchung hat bestätigt, dass Multimediarechte wie die im Besitz der gemeinsamen Plattform (insbesondere Fußball- und Sportinhalte) unabhängig von der Netzinfrastruktur (Internet, Kabel, Satellit usw.) zur Verwertung über andere Übertragungswege als DTH geeignet sind. Insbesondere sind einige Inhalte (z. B. Fußball) auch zur Übertragung mittels "Streaming" unter Verwendung von xDSL-Technologie geeignet, beispielsweise die wichtigsten Szenen aus einem Fußballspiel. In diesem Zusammenhang haben Dritte im Zuge des Verfahrens geltend gemacht, dass Telecom Italia aufgrund seiner Beteiligung an der gemeinsamen Plattform in einer klar vorteilhaften Position wäre, um bevorzugt Teillizenzen für ausschließliche Rechte an einigen Inhalten der gemeinsamen Plattform zu erhalten und sie über eigene Übertragungswege (namentlich Internet-Breitbandzugang) zu verwerten. So wurde auf die Gefahr hingewiesen, dass andere ISP eindeutig im Wettbewerb benachteiligt würden, sollten die Portale von Telecom Italia solche Inhalte zu besseren Bedingungen (z. B. beinahe in Echtzeit) erhalten. (313) Unter den genannten Gegebenheiten trifft es zu, dass im Fall der Begünstigung die derzeitige Marktmacht von Telecom Italia, die sich u. a. direkt aus seinem großen Kundenbestand ergibt, letztlich durch seine Fähigkeit verstärkt werden könnte, alte und neue Kunden zu halten bzw. zu gewinnen, indem es Leistungspakete mit Internet-Breitbandzugang, Festnetztelefonie und Diensten für Multimedia-Inhalte anbieten kann ("Triple-Play-Angebote"). Der riesige Kundenbestand von Telecom Italia ist ein attraktives und maßgebendes Element sowohl für Werbekunden als auch für Inhalteanbieter gegenüber der wesentlich kleineren Kundenbasis der anderen Wettbewerber. (314) In diesem Szenario kann die Gefahr bestehen, dass die Wettbewerber des etablierten Unternehmens mit keinem der etwaigen Triple-Play-Angebote von Telecom Italia mithalten könnten. Infolgedessen würden andere lizenzierte Telekommunikationsbetreiber (OLO) höchstwahrscheinlich für Werbekunden (und Inhalteanbieter) weniger attraktiv sein(107). 1.3. Argumente von Newscorp (315) Newscorp hat nachdrücklich bestritten, dass das Vorhaben die beherrschende Stellung von Telecom Italia beim Internet-Breitbandzugang und bei der Festnetztelefonie aufgrund eines begünstigten Zugangs zu Inhalten der gemeinsamen Plattform, durch den es von anderen unerreichbare Triple-Play-Angebote vorlegen könnte, verstärkt. Vielmehr stellt Newscorp fest: "Es ist keineswegs offenkundig, warum die anderen Gesellschafter der gemeinsamen Plattform Telecom Italia begünstigen sollten [...]*. Die gemeinsame Plattform hat keinen Anreiz, Telecom Italia bevorzugt Zugang zu Inhalten zu gewähren. Die gemeinsame Plattform wird nicht von Telecom Italia kontrolliert und bestimmt daher selbst über ihre Geschäftsstrategie. Die gemeinsame Plattform ist nicht darauf angewiesen, den Firmenwert von Telecom Italia zu stützen, da Telecom Italia an seine Investition vertraglich gebunden ist. Deshalb verfolgt die gemeinsame Plattform die Strategie, Zugang zu seinen Inhalten auf der Basis der Gleichbehandlung zu üblichen geschäftlichen Bedingungen für alle Dritten zu gewähren, zu denen auch, aber nicht nur, Telecom Italia gehört."(108) 1.4. Argumente von Telecom Italia (316) Telecom Italia hat seine Beteiligung an der gemeinsamen Plattform als rein finanzielles Engagement dargestellt: Es "möchte durch seine Minderheitsbeteiligung keine branchenbezogene, geschäftliche oder strategische Konformität erreichen. Seit dem Jahr 2000 hatte es geplant, aus dem Pay-TV-Markt auszuscheiden. Wäre die frühere 'Spiegelvereinbarung' (die Übernahme der alleinigen Kontrolle über die gemeinsame Plattform durch die Vivendi-Gruppe) geschlossen worden, dann hätte es seinen gesamten Anteil veräußert. Die Gründe, warum es weiterhin Minderheitsaktionär der gemeinsamen Plattform bleibt [...]*, stehen in Zusammenhang mit der Möglichkeit, einige der getätigten Investitionen wieder hereinzuholen: eine einfache finanztechnische Entscheidung."(109) 1.5. Prüfung durch die Kommission (317) Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Auswirkungen bezüglich der möglichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken, namentlich die mögliche Verstärkung einer beherrschenden Stellung von Telecom Italia in den relevanten italienischen Telekommunikationsmärkten (Internet-Breitbandzugang und Festnetztelefonie) eingehend untersucht. (318) Wie bereits dargelegt, konnte die Kommission nicht feststellen, dass es infolge der zum Zusammenschluss führenden Transaktion (d. h. einschließlich der Minderheitsbeteiligung des etablierten Telekommunikationsunternehmens) nach dem Zusammenschluss zu einer bevorzugten Behandlung von Telecom Italia gegenüber anderen ISP/OLO durch die gemeinsame Plattform kommen wird. 1.6. Schlussfolgerung (319) Ausgehend von dem Vorstehenden wird festgestellt, das die im Verlaufe des Verfahrens zusammengetragenen Beweise nicht ausreichen, um mögliche nachteilige Folgen auf den Wettbewerb in den italienischen Telekommunikationsmärkten infolge der zum Zusammenschluss führenden Transaktion (einschließlich der Minderheitsbeteiligung von Telecom Italia) festzustellen. 2. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR VERBINDUNG MIT TELECOM ITALIA (320) Der Zusammenschluss wird nicht zur dauerhaften Verstärkung der beher

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.