Europäische Union

2004/311/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2876 — Newscorp/Telepiù) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1082) (Text von Bedeutung für den EWR)

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rschenden Stellung von Telecom Italia in Bezug auf diese Telekommunikationsmärkte (Internet-Breitbandzugang und Festnetztelefonie) führen, die durch die Verbindung von Telecom Italia mit dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen in die Würdigung eingeführt wurden. 4. VERPFLICHTUNGSZUSAGEN IN BEZUG AUF TELECOM ITALIA (321) Wie in Randnummer 222 erwähnt, hat Newscorp am 13. März 2003 ein revidiertes Bündel von Verpflichtungszusagen ("Verpflichtungen") gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung mit dem Ziel vorgelegt, die Genehmigung des betreffenden Zusammenschlusses zu erreichen. Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, bauen diese Verpflichtungen auf Abhilfemaßnahmen auf, die der Kommission am 31. Oktober 2002 und am 14. Januar 2003 zugeleitet wurden. (322) Die von Newscorp angebotenen Verpflichtungen beinhalten einen Abschnitt zu den Beziehungen zwischen der gemeinsamen Plattform und Telecom Italia. 1. ZUSAMMENFASSUNG DER VON NEWSCORP AM 13. MÄRZ 2003 ABGEGEBENEN VERPFLICHTUNGSZUSAGEN IN BEZUG AUF TELECOM ITALIA (RANDNUMMER 13 DES TEXTS DER VERPFLICHTUNGSZUSAGEN) (323) Die von Newscorp angebotenen Verpflichtungen in Bezug auf seine Beziehung zu Telecom Italia sehen Folgendes vor: a) Newscorp wird keine gemeinsamen Angebote mit Telecom Italia zur Kombination von Pay-TV-Diensten und Internet-Breitbandzugang abgeben, wird Telecom Italia nicht bei der Vergabe von Teillizenzen für audiovisuelle Inhalte bevorzugen, wird seine Kunden nicht dazu bewegen, die Rückleitung für ihre interaktiven Dienste über Telecom Italia zu führen, und wird keine strategischen Vereinbarungen mit Telecom Italia ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission treffen. b) Die Verpflichtungen zu Telecom Italia bleiben in Kraft, solange Telecom Italia einen Gesellschafteranteil von mindestens 5 % hält und ein Mitglied des Vorstands der gemeinsamen Plattform stellt. 2. BEURTEILUNG DER VERPFLICHTUNGSZUSAGEN IN BEZUG AUF TELECOM ITALIA (324) In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen und Schlussfolgerungen nimmt die Kommission die von Newscorp in Bezug auf seine Beziehungen zu Telecom Italia abgegebenen Verpflichtungszusagen zur Kenntnis. Diese Verpflichtungszusagen stellen jedoch keine Auflagen oder Pflichten im Rahmen dieser Entscheidung dar. VIII. SCHLUSSFOLGERUNG (325) Aus den vorstehend dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass vorbehaltlich der Einhaltung der von Newscorp abgegebenen Verpflichtungszusagen das Zusammenschlussvorhaben eine beherrschende Stellung auf dem Markt für die Bereitstellung von Pay-TV-Diensten, auf den Märkten für den Erwerb von ausschließlichen Rechten an Premium-Spielfilmen, alljährlich stattfindenden Fußballereignissen mit Beteiligung von Mannschaften des Landes, an anderen Sportereignissen sowie auf dem Markt für Fernsehkanäle nicht begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. Daher kann der Zusammenschluss gemäß Artikel 8 Absatz 2 Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 EWR-Abkommen vorbehaltlich der Einhaltung der im Anhang niedergelegten Verpflichtungszusagen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das angemeldete Vorhaben, durch das das Unternehmen The News Corporation Limited ("Newscorp") die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Telepiù Spa und Stream Spa erwirbt, wird für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt. Artikel 2 Artikel 1 gilt vorbehaltlich der vollständigen Erfuellung der im Anhang aufgeführten Verpflichtungszusagen durch Newscorp, ausgenommen Teil II Punkt 13. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: The News Corporation Limited 1211 Avenue des Americas New York, NY 10036 USA. Brüssel, den 2. April 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 92 vom 16.4.2004 (4) ABl. C 92 vom 16.4.2004. (5) Sache COMP/M.1978 - Telecom Italia/News Television/Stream vom 29.6.2000, veröffentlicht auf der Website der Kommission: http://europa.eu.int/comm/ competition/mergers/cases/. (6) Entscheidung der italienischen Kartellbehörde ("IAA") vom 13.5.2002 (Sache C/5109). (7) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gemacht werden. Diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (8) Entscheidungen der Kommission vom 10.9.1991, Sache IV/M.110 - ABC/Générale des Eaux/Canal+/W.H. Smith TV, Randnr. 11; und vom 20.9.1995, Sache M.553 - RTL/Veronica/Endemol, Randnr. 20. Die genannten Entscheidungen sind auf der Website der Kommission veröffentlicht: http://europa.eu.int/comm/ competition/mergers/cases/. (9) Siehe Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5), Randnr. 20. Unter "kurzfristig" wird der Zeitraum verstanden, "in dem es zu keiner erheblichen Anpassung bei den vorhandenen Sachanlagen und immateriellen Aktiva kommen kann". (10) In diesem Zusammenhang ist die "Kündigungsquote" das Maß der Abneigung von Verbrauchern gegenüber Bezahlfernsehen. Aus den Antworten geht hervor, dass eine Erhöhung um 15-20 % eher geeignet ist, Abonnenten zum "Umstieg" zu bewegen. (11) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass in Spanien Quiero TV bis Mitte 2002 als Pay-TV-DTT-Sender ausgestrahlt wurde und im Vereinigten Königreich ITV über DTT übertragen wird. (12) Siehe beispielsweise für das Vereinigte Königreich in der Sache NTL/CWC, http:// www.competition-commission.org.uk/ fulltext/437c2.pdf, für Italien die Entscheidung der IAA (vgl. Fußnote 6) zur Fusion Group Canal+/Stream vom 13.5.2002 sowie für Spanien die Entscheidung der spanischen Regierung in der Sache Sogecable/Canalsatélite Digital/Vía Digital vom 29.11.2002. (13) Sache COMP/JV.37 - BskyB/Kirch Pay TV, Sache IV/M.993 - Bertelsmann/Kirch/Première, Sache COMP/M.2211 - Universal Studio Networks/De Facto 829 (NTL) Studio Channel Ltd, Sache COMP/JV.57 - TPS, Sache COMP/M.2845 - Sogecable/Canalsatélite Digital/Vía Digital. In einigen dieser Entscheidungen wurde darauf hingewiesen, dass ein weiteres Merkmal des Bezahlfernsehens darin besteht, dass Zuschauer ein Entschlüsselungsmodul (Decoder) benötigen. Hierzu ist anzumerken, dass gegenwärtig Set-Top-Boxen auch für frei empfangbares digitales terrestrisches und Satelliten-Fernsehen erforderlich sind. Alle genannten Entscheidungen sind auf der Website der Kommission veröffentlicht: http://europa.eu.int/comm/ competition/mergers/cases/. (14) Sache COMP/M.2211 - Universal Studio Networks/De Facto 829 (NTL) Studio Channel Ltd. Entscheidung der Kommission vom 20.12.2000, veröffentlicht auf der Website der Kommission: http://europa.eu.int/comm/ competition/mergers/cases/. (15) Sache COMP/JV.37 - BskyB/Kirch Pay TV, Entscheidung der Kommission vom 2.3.2000, veröffentlicht auf der Website der Kommission: http://europa.eu.int/comm/ competition/mergers/cases/. (16) Pay-Per-View ist ein weiterer Dienst, bei dem der Kunde zusätzlich zum Entgelt für ein Fernsehabonnement noch für das einzelne Produkt bezahlt, um den Inhalt sehen zu können (z. B. einen Film oder eine Sportveranstaltung). Video-on-Demand und Near-Video-on-Demand sind verschiedene Wege, auf denen Pay-TV-Kunden Zugang zu Videoinhalten auf personenbezogener Basis haben können. (17) Dies scheint beispielsweise im Vereinigten Königreich bei Channel 4 der Fall zu sein. (18) Sache COMP/JV.37 - BskyB/Kirch Pay TV, Sache IV/M.993 - Bertelsmann/Kirch/Première, Entscheidung der Kommission vom 27.5.1998 (ABl. L 53 vom 27.2.1999, S. 1). Sache COMP/M.2845 Sogecable/Canalsatélite Digital/Vía Digital, Entscheidung der Kommission vom 14.8.2002, veröffentlicht auf der Website der Kommission: http://europa.eu.int/comm/ competition/mergers/cases/. (19) Fox (ein Unternehmen der Newscorp-Gruppe) ist vor allem im Bereich der Entwicklung, der Produktion und des weltweiten Vertriebs von Spielfilmen und Fernsehprogrammen tätig. Es bietet einige dieser Produkte, insbesondere in der filmischen Unterhaltung, in Italien an. (20) Siehe insbesondere COMP/M.553 - RTL/Veronica/Endemol, COMP/M.2050 - Vivendi/Canal+/Seagram, Sache 37.576 - UEFA's Broadcasting Regulations, COMP/M.2211 - Universal Studio Networks/De facto (NTL) Studio Channel Ltd, COMP/JV.57 - TPS, COMP/M.2845 - Sogecable/Canalsatélite Digital/Vía Digital. Siehe Website der Kommission: http://europa.eu.int/comm/ competition/mergers/cases/. (21) Das Thema wurde in der o. g. Entscheidung TPS vom 3.3.1999 (Randnr. 34) erstmals allgemein behandelt, jedoch nicht gelöst und später in der o.g. Fusionsentscheidung vom 13.10.2000 in der Sache COMP/M.2050 - Vivendi/Canal+/Seagram entschieden. Zum Bestehen eines eigenen Marktes für den Erwerb von Fernsehrechten an regelmäßig alljährlich stattfindenden Fußballwettbewerben siehe auch die Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Sache COMP/C.2/37.398 - Gemeinsame Vermarktung der Medienrechte an der UEAF-Champions League auf Ausschließlichkeitsgrundlage (Pressemitteilung IP/01/1043 vom 20.7.2001), "Fernsehübertragungsrechte für die Champions League: EU-Kommission leitet Verfahren gegen die UEFA ein" und die Hintergrunderläuterungen (MEMO/01/271 vom 20.7.2001) sowie die Sache COMP/M.2845 - Sogecable/Canalsatélite Digital/Vía Digital. (22) Siehe die o. g. Entscheidung vom 13.10.2000 in der Sache COMP/M.2050 - Vivendi/Canal+/Seagram. (23) Sache COMP/M.2845 - Sogecable/Canalsatélite Digital/Vía Digital. (24) Allgemein werden Spielfilme im Pay-TV nach unterschiedlichen Zeitrahmen und Verwertungsstufen ausgestrahlt. An den Aufführungszeitraum im Kino (6-8 Monate) schließt sich der Videoverleih- bzw. -verkauf (4-6 Monate) an. Danach haben die Pay-TV-Verbraucher für einen bestimmten Zeitraum per Pay-Per-View (üblicherweise 3 Monate) Zugriff. Nachfolgend können die Filme in der Erstverwertungsstufe (gewöhnlich 6 Monate) und in der Zweitverwertungsstufe (in der Regel 6 Monate) gezeigt werden. Schließlich gehen sie dann in den Filmbestand des Studios ein und werden für das frei empfangbare Fernsehen verfügbar. (25) Sache COMP/M.2050 - Vivendi/Canal+/Seagram, Entscheidung vom 13.10.2000, Sache COMP/M.2845 - Sogecable/Canalsatélite Digital/Vía Digital, Entscheidung vom 14.8.2002, veröffentlicht auf der Website der Kommission: http://europa.eu.int/comm/ competition/mergers/cases/. (26) Siehe Sache COM/M.2050 - Vivendi/Canal+/Seagram, Randnr. 19. (27) Pay-TV-Aufführungsrechte (insbesondere die von größeren Produzenten angebotenen Rechte) werden häufig über so genannte Output-Deals erworben. Output-Deals sind in der Regel Verträge, nach denen ein Filmproduzent die Produktion seines Studios insgesamt oder teilweise an den jeweiligen Veranstalter verkauft. Bei Output-Deals für Pay-TV kaufen Pay-TV-Veranstalter das Verwertungsrecht für die Fernsehausstrahlung im Anschluss an die Video-Verwertung und gegebenenfalls die Verwertung durch Pay-Per-View und Video-on-Demand. In diesen Fällen kann derselbe Film auch für andere Verwertungsstufen zur Verfügung gestellt werden. Bei der Festlegung des Preises für diese Verträge werden die Einspielergebnisse der Filme im Kinovertrieb berücksichtigt. Üblicherweise erwerben Free-TV-Sender nachfolgende Verwertungsrechte, die gemeinhin als Free-TV-Verwertungsstufe bezeichnet werden. (28) Sache COMP/M.2050 - Vivendi/Canal+/Seagram, Sache COMP/M.2845 - Sogecable/Canalsatélite Digital/Vía Digital. (29) Sache 37.576 - UEFA-Übertragungsregelung, Sache COMP/M.2483 - Canal+/RTL/GJCD/JV, Sache COMP/M.2845 - Sogecable/Canalsatélite Digital/Vía Digital. (30) Sache IV/36.237 - TPS. (ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 6). (31) Sache COMP/M.2845 - Sogecable/Canalsatélite Digital/Vía Digital. (32) Universal Mobile Telecommunications System. (33) Entscheidung der italienischen Kartellbehörde (IAA) vom 13.5.2002, Randnr. 33 (Sache C/5109). (34) Siehe beispielsweise die "News Corporation Goldman Sachs Medienkonferenz" vom 1.10.2000, http://www.newscorp.com/ investor/presentations.html. (35) Decreti legislativi approvati dal Consiglio dei Ministri del 30 aprile 1999, per l'attuazione della direttiva comunitaria 95/47/CE concernente dei segnali televisi. Decreto legislativo 17 maggio 1999. Attuazione della direttiva 95/47/CE in materia di emissione di signali televisi ref: GURI n° 145, 23/06/1999. Legge 78 29.3.1999, Delibera AGCOM 216/00. (36) Digital Switchover in Broadcasting - Final Report, 12.4.2002, BIPE Consulting, Studie für die Europäische Kommission. Veröffentlicht von der GD Informationsgesellschaft. (37) Dieses Problem ist offenbar bei der früheren DTT-Technik aufgetreten, die auf unrealistischen Annahmen zum Versorgungsgrad beruhten. (38) Siehe Sachen IV/M.993 - Bertelsmann/Kirch/ Premiere und IV/36.539 - British Interactive Broadcasting/Open (ABl. L 312 vom 6.12.1999, S. 1), Randnr. 30. (39) Siehe Sache IV/36.539 - British Interactive Broadcasting/Open. (40) Zu den übertragenen verschlüsselten Daten gehören Fernsehsignale und weitere Daten, wie etwa Informationen zu den Programmen oder abonnierten Programmpaketen sowie zur Empfangsberechtigung der Pay-TV-Abonnenten. (41) Eine Smart Card ist ein Mini-Computer mit einem Mikroprozessor, einem Speicher und einem internen Betriebssystem, das dazu genutzt wird, als Sicherheitsbarriere zu fungieren, die den Zugang zu einem bestimmten Dienst gewährt oder verweigert. (42) Die beiden größten CAS-Anbieter im EWR sind NDS (gehört zur Newscorp-Gruppe) und Canal+ Technologies (gehörte zur Vivendi-Gruppe und wurde im September 2002 an die Thomson Multimedia Group verkauft). (43) Wie bereits erwähnt, hat die Kommission in früheren Fällen die CAS im Rahmen eines weiter gefassten Marktes für technische Dienste für Pay-TV betrachtet. In der Sache IV/36.539 - British Interactive Broadcasting/Open, Randnr. 32, hat die Kommission bereits dargelegt, dass möglicherweise enger gefasste sachlich relevante Märkte bestehen, da für die Erbringung von Pay-TV-Zuschauerdiensten unterschiedliche Fachkenntnisse und Technologien erforderlich sind. (44) Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 51). (45) Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7). (46) AGCOM (italienische Regulierungsbehörde für den Kommunikationssektor), Entscheidung Nr. 216/00/CONS. (47) Die Einrichtung von Simulcrypt zwischen Telepiù und Stream dauerte zwei Jahre, und die beiden Veranstalter wurden von der italienischen Regulierungsbehörde für den Kommunikationssektor (AGCOM) wegen Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen mit einer Geldstrafe belegt. (48) Punkt 5.1.3 der Verteidigungsschrift von Newscorp. (49) Punkt 5.1.5 der Verteidigungsschrift von Newscorp. (50) Sache COMP/M.2803 - Telia/Sonera, Randnr. 91. Entscheidung vom 10.7.2002, siehe Website der Kommission: http://europa.eu.int/comm/ competition/mergers/cases/. (51) Siehe Punkt 5.1.15 der Verteidigungsschrift von Newscorp. (52) So hat sich beispielsweise die Position von Digitaly im EPG von Stream in den letzten Jahren viermal geändert. (53) Punkt 5.1.11 der Verteidigungsschrift von Newscorp. (54) Rechtssache T-5/02. (55) Vgl. Randnr. 142 des Urteils in der Rechtssache Tetra Laval. (56) Der insgesamt in Italien gezahlten Summe für Rechte an Premium-Filmen. (57) Dieser Rückgang beim volumenmäßigen Marktanteil ist darauf zurückzuführen, dass die Mehrzahl der Filme, die sich im Bestand von Telepiù befinden, von den Hollywood-Majors aus den USA stammen. Es handelt sich um die teuersten Filme, die hauptsächlich im Kino gezeigt werden. (58) [...]* (59) Im Jahr 2001 stammten mit Ausnahme von vier italienischen Filmen, deren Erstverwertungsrechte La 7 gekauft hat, fast 19 % der Einspielergebnisse von Filmen, für die keine ausschließlichen Rechte erworben oder veräußert wurden. (60) Punkt 6.1.3 der Verteidigungsschrift von Newscorp. (61) http://europa.eu.int/comm/ competition/mergers/ review/final_draft_de.pdf. (62) Punkt 6.1.4 der Verteidigungsschrift von Newscorp. (63) Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23), geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60). (64) Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. C 277 vom 30.9.1999), http://europa.eu.int/eur-lex/de/ consleg/pdf/1989/ de_1989L0552_do_001.pdf. (65) Roma, Lazio, Parma. (66) Wie bereits erläutert, verkaufen Fußballvereine (vor allem mittlere und kleine) ihre Rechte nur ungern an frei empfangbare Fernsehanstalten, da Pay-TV-Plattformen die Möglichkeit haben, mehrere Spiele gleichzeitig zu übertragen, und damit weiterhin Zuschauer in die Stadien kommen. Frei empfangbare Fernsehsender konkurrieren nur um die Rechte für den UEFA-Pokal und die UEFA-Champions League sowie den italienischen Pokal (Coppa Italia). (67) Nur Live-Übertragungsrechte. (68) Ausschließliche Rechte für Roland Garros gelten für Eurosport nicht, wenn Eurosport Spiele ab dem Viertelfinale in anderen Sprachen als Italienisch überträgt. (69) Ausschließliche Rechte für die US Open gelten für Eurosport nicht, wenn Eurosport Spiele ab dem Viertelfinale in anderen Sprachen als Italienisch überträgt. (70) Nur Live-Übertragungsrechte. (71) Im gesamten vorliegenden Dokument steht der Begriff "Studios" sowohl für die großen Hollywood-Studios (Hollywood-Majors) als auch für die italienischen Filmproduzenten. (72) In Frankreich werden Zweitverwertungsrechte von TPS ausgeübt, das sich als bedeutender Wettbewerber neben Canal+ etabliert hat, und in Belgien von Cinenova. (73) Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 51). (74) Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7). (75) Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1993 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates: Fall IV/M.308 - Kali - Salz/MdK/Treuhand (ABl. L 186 vom 21.7.1994, S. 38). (76) Sache COMP/M.2314 - BASF/Eurodiol/Pantochim, Entscheidung vom 11.7.2001 (ABl. L132 vom 17.2.2002, S. 45), auch auf der Website der Kommission veröffentlicht: http://europa.eu.int/comm/ competition/mergers/cases/. (77) Verbundene Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich/Kommission. (78) Randnrn. 115 ff. des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-68/94 und C-30/95. (79) Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates: Fall IV/M.1221 - Rewe/Meinl (ABl. L 274 vom 23.10.1999, S. 1). (80) Dokument in der Anlage zur Verteidigungsschrift von Newscorp. Sachverständigenbericht über die Rentabilität von Stream SpA. Dieses Dokument soll zeigen, dass Stream als eigenständiger Geschäftsbereich in absehbarer Zukunft nicht rentabel ist und dass es ohne ständige Finanzierung durch seine beiden Gesellschafter in der ersten Jahreshälfte 2003 zum Konkurs gezwungen wäre. (81) Laut Aussage von Telecom Italia auf der mündlichen Anhörung am 5. und 6. März 2003 hat Telecom Italia 2001 ein Finanzinstitut mit dem Verkauf seiner Beteiligung an Stream beauftragt. (82) Siehe Artikel II Absatz 2.2 (Finanzierung) und Artikel IV Absatz 4.1 (Finanzierung der Plattform nach dem Zusammenschluss) der Rahmenvereinbarung. (83) Siehe Randnr. 4 der schriftlichen Stellungnahme von Telecom Italia in seiner Antwort auf die nicht vertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 447/98 des Rates über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Fusionskontrollverordnung. (84) Punkt 7.1.1 der Verteidigungsschrift von Newscorp. (85) Punkt 7.3.5 der Verteidigungsschrift von Newscorp. (86) Sache IV/M.1383, Randnrn. 225-229. (87) Verbundene Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich und andere/Kommission, Slg.1998, I-1375. In Randnummer 171 stellt der Gerichtshof fest: "Ein Zusammenschluss, der eine beherrschende Stellung der Beteiligten gemeinsam mit einer am Zusammenschluss unbeteiligten Einheit begründet oder verstärkt, kann sich als unvereinbar mit dem vom Vertrag geforderten System des unverfälschten Wettbewerbs erweisen. Wenn daher davon ausgegangen würde, dass nur solche Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung der an ihnen Beteiligten begründen oder verstärken, von der Verordnung erfasst würden, so wäre deren Zielsetzung so, wie sie sich insbesondere aus den erwähnten Begründungserwägungen ergibt, teilweise gefährdet. Der Verordnung würde auf diese Weise ein nicht unerheblicher Teil ihrer praktischen Wirksamkeit genommen, ohne dass dies in Anbetracht der allgemeinen Systematik der gemeinschaftlichen Fusionskontrollregelung geboten wäre." (88) Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753. (89) Sache COMP/M.2434. (90) Sache COMP/M.2684, Randnrn. 33 und 37. (91) Siehe Randnr. 33 der Sache COMP/M. 2684. Das Vorhaben wurde schließlich genehmigt, nachdem EDF und der französische Netzbetreiber EDF/RTE Verpflichtungszusagen abgegeben hatten, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Kapazität des Verbundes zwischen Frankreich und Spanien von bis dahin 1100 MW auf ca. 4000 MW auszubauen. (92) Siehe Randnr. 5 und insbesondere Randnrn. 9-13 der angeführten schriftlichen Stellungnahme. (93) Randnr. 14 der schriftlichen Stellungnahme. (94) Randnr. 16 der schriftlichen Stellungnahme. (95) COMP/M.2845 - Sogecable/Canalsatélite Digital/Vía Digital, Entscheidung der Kommission vom 14.8.2002. Siehe Website der Kommission: http://europa.eu.int/comm/ competition/mergers/cases/. (96) COMP/M.2845. Die Sache betrifft die Übernahme der gemeinsamen Kontrolle von Promotora de Informaciones SA (Prisa) und Group Canal+ über die kombinierte spanische Satellitenplattform (aus der Eingliederung von Sogecable in Via Digital). Bei diesem Vorhaben hätte Telefónica die Stellung eines bedeutenden Minderheitsaktionärs gehabt, aber keine Beteiligung an der Kontrolle über das neue Unternehmen. (97) Siehe Randnummern der o.a. Fusionsentscheidung Sogecable: Randnrn. 96, 100 und 102 zum Markt für Internetzugang in Spanien und Randnrn. 106-109 zum Markt für Festnetztelefonie in Spanien. (98) Pay-Per-View ist ein Dienst, bei dem ein Kunde zusätzlich zum Fernsehabonnement für ein Produkt einzeln zu zahlen hat, wenn er es sehen will (z. B. einen Film oder ein Sportereignis). Video-on-Demand und Near-Video-on-Demand sind unterschiedliche Formen des Zugangs von Pay-TV-Kunden zu Videoinhalten auf personenbezogener Basis. (99) Punkte 7.1.1 bis 7.2.12 der Verteidigungsschrift von Newscorp. (100) Rechtssache T-5/02, Tetra Laval SA/Kommission, Urteil vom 25. Oktober 2002, Randnrn. 153 und 251. (101) Punkt 7.2.12 der Verteidigungsschrift von Newscorp. (102) Bezüglich der Beweisführung und -last siehe verbundene Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich und andere/Kommission, Slg. 1998, I-1375, insbesondere Randnummern 110, 120, 128 und 246. (103) Im Zusammenhang mit dem Internetzugang steht der Begriff "Bandbreite" für die Geschwindigkeit, mit der Informationen übertra

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