Europäische Union

2004/311/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2876 — Newscorp/Telepiù) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1082) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0311. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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heidend für den Erfolg eines Pay-TV-Veranstalters. (247) Den Anmerkungen Dritter während der Marktuntersuchungen der Kommission war zu entnehmen, dass diese spezielle Verpflichtung in ihrer ursprünglichen Formulierung fünf Probleme aufwarf: a) den Anwendungsbereich des Begriffs "Premium-Inhalte", b) die vertragsrechtliche Verfügbarkeit der erforderlichen Rechte für ein Großabnehmerangebot an andere als DTH-Plattformen, c) die mögliche Bündelung von Produkten, d) die Festlegung des Großkundenpreises nach dem Grundsatz "Endabnehmer minus", e) die Verfügbarkeit des Großabnehmerangebots für alle interessierten Dritten. (248) Was den Anwendungsbereich des Begriffs "Premium-Inhalte" anbelangt, sieht die Verpflichtung jetzt vor, dass ein Großabnehmerangebot alle Premium-Inhalte umfasst, die von der gemeinsamen Plattform übertragen werden, auch wenn dies über einen Basiskanal oder ein Paket erfolgt. Ferner werden darin alle Pay-TV-Bereiche eingeschlossen sein, d. h. auch dritte Veranstalter werden dann in der Lage sein, Pay-Per-View und/oder Video-on-Demand für Premium-Inhalte anzubieten, die von der gemeinsamen Plattform in diesen Bereichen übertragen werden. (249) Im Hinblick auf die vertragsrechtliche Verfügbarkeit der für ein Großabnehmerangebot notwendigen Rechte hat Newscorp eine Verpflichtung vorgelegt, die eine Klausel beinhaltet, in der zugesagt wird, alles für den Erwerb der für ein wirksames Großabnehmerangebot notwendigen Nicht-DTH-Rechte zu tun. Falls es der gemeinsamen Plattform auch unter Aufbringung aller Kräfte nicht gelingt, für Inhalte, die sie über DTH übertragen darf, die Rechte für die Übertragung über Nicht-DTH-Pay-TV zu erlangen, ergreift sie alle angemessenen Maßnahmen, um im Rahmen des Premium-Großabnehmerangebots ein vollständiges Paket mit Inhalten bereitzustellen, was auch das Angebot eines geeigneten alternativen Inhalts einschließt. (250) Bezüglich der möglichen Bündelung von Produkten sieht die Verpflichtung jetzt ausdrücklich vor, dass das Großabnehmerangebot entbündelt abzugeben ist, d. h., der Lizenznehmer wird ein Großabnehmerangebot nur zu Premium-Inhalten erhalten können, ohne für Basisinhalte bezahlen oder die Kosten tragen zu müssen. (251) Was die Festlegung des Preises für das Großabnehmerangebot nach dem Grundsatz "Endabnehmer minus" betrifft, so sind in der Verpflichtung in zufrieden stellender Weise die grundlegenden Prinzipien dargelegt, ohne den Ermessensspielraum der Überwachungsbehörde zur Nutzung eines bestimmten Tests über Gebühr einzuschränken, wenn es um die Prüfung der Möglichkeit eines Verdrängens oder einer anderer denkbaren wettbewerbsfeindlichen Ausübung von Marktmacht geht. Weiterhin ist eine Kontentrennung zwischen Großkunden- und Privatkundengeschäft der gemeinsamen Plattform vorgesehen, die mit einer Kostenzuordnung nach dem Verursacherprinzip gekoppelt ist. Auf diese Weise können u. a. bei der Berechnung des Großkundenpreises vermeidbare Kosten ermittelt werden. (252) Hinsichtlich der künftig anzuwendenden Preisnachlassstruktur (der so genannten Gebührenkarte) verpflichtet sich Newscorp, keinen Unterschied zwischen seinem eigenen Einzelhandelsbereich und Einzelhändlern Dritter oder zwischen Einzelhändlern Dritter zu machen. Insbesondere wird die gemeinsame Plattform daran gehindert, eine Preisnachlassstruktur einzurichten, bei der nur der eigene Einzelhandelsbereich den höchsten Nachlass erhalten kann, der von seinem Großhandelsbereich angeboten wird, und Einzelhändler Dritter benachteiligt würden. (253) Ausgehend von dem Vorstehenden wird festgestellt, dass der Mechanismus des Großabnehmerangebots sowie der darin verankerte Grundsatz "Endabnehmer minus" als geeignetes Mittel anzusehen sind, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, die sich beim Zugang von Nicht-DTH-Veranstaltern zum Pay-TV-Markt in Bezug auf den Zugang zu Premium-Inhalten und auf die unrechtmäßige Ausübung von Marktmacht ergeben hatten. 2.4. DTT UND VERÄUßERUNG VON FREQUENZEN (RANDNUMMER 9 TEIL I UND DER GESAMTE TEIL III DES TEXTS DER VERPFLICHTUNGSZUSAGEN) (254) Die Veräußerung seines Geschäftsfelds "Terrestrische Übertragung" durch Newscorp dürfte die Ausweitung der starken Position des Unternehmens bei DTH auf andere technische Plattformen verhindern und den Markteintritt von potenziellen Pay-TV-Wettbewerbern ermöglichen. Das ist die Grundlage für die letzte Verpflichtung von Newscorp. Die Veräußerung wird analoge wie digitale Frequenzen zur Nutzung durch andere Veranstalter freigeben, wobei die digitalen Frequenzen diesbezüglich aufgrund der durch die Digitaltechnik möglichen Funktionen von besonderem Belang sind. (255) Als logische Ergänzung zur Veräußerungszusage verpflichtet sich Newscorp, weder als Netzbetreiber noch als Endabnehmerbetreiber in das DTT-Segment einzutreten, und ermöglicht so den Neueintritt alternativer Veranstalter. (256) Vor diesem Hintergrund erscheint die Verpflichtung zur Veräußerung von terrestrischen Frequenzen und zum Nichteintritt in das DTT-Marktsegment als ausreichend, um günstige Bedingungen für einen Neueintritt anderer potenzieller Veranstalter zu schaffen. Weiterhin wird dadurch, dass als Erwerber der terrestrischen Frequenzen und des veräußerten Geschäftsfelds nur ein Unternehmen als geeignet gilt, das bereit ist, die Pay-TV-Übertragung eines oder mehrerer Kanäle nach der Umstellung von der analogen auf die digitale Fernsehübertragung in Italien in seinen Geschäftsplan aufzunehmen, sichergestellt, dass auch vom DTT-Übertragungsweg ein Wettbewerbsdruck auf die gemeinsame Plattform ausgehen wird. 2.5. ZUGANG ZUR PLATTFORM (RANDNUMMER 11 DES TEXTS DER VERPFLICHTUNGSZUSAGEN) (257) Der Zugang zur Plattform und zu den für den Betrieb notwendigen technischen Diensten spielt eine wesentliche Rolle dafür, dass innerhalb einer Plattform tatsächlich Wettbewerb möglich ist. Mit seinen Verpflichtungen hat Newscorp bei der Bereitstellung von Zugang zu der gemeinsamen Plattform weitgehende Zugeständnisse gemacht, damit echter Wettbewerb erreicht werden kann. (258) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird der Eintritt in den Pay-TV-Markt erleichtert, und frei empfangbare Kanäle werden über DTH übertragen werden können. Darüber hinaus werden die wettbewerbsrechtlichen Bedenken, die sich daraus ergaben, dass Dritte vor der Fusion keinen Zugang zu zwei im Wettbewerb stehenden alternativen Plattformen (von Stream und Telepiù) hatten, durch die von Newscorp angebotenen Verpflichtungen ausgeräumt. 2.6. STREITBEILEGUNG/SCHLICHTUNG (RANDNUMMER 15 DES TEXTS DER VERPFLICHTUNGSZUSAGEN) (259) Die abgegebenen Verpflichtungen betreffen größtenteils das Verhalten. Daher ist ein wirksames Kontrollsystem unerlässlich. Die vorgelegten Verpflichtungen sehen ein wirksames Kontrollsystem vor. Insbesondere soll ein Mechanismus zur Streitbeilegung eingerichtet werden, der einerseits ein eigenes Schlichtungssystem und andererseits die Rechtsprechung der italienischen Regulierungsbehörde für den Kommunikationssektor zu zentralen Problemen wie dem Plattformzugang und dem Großabnehmerangebot beinhaltet. 2.7. DIE VERPFLICHTUNGSZUSAGEN WÜRDEN HÖCHSTENS BIS 31. DEZEMBER 2011 IN KRAFT SEIN (260) Die Kommission geht davon aus, dass die geplante Geltungsdauer der Verpflichtungszusagen ausreichende Gewähr dafür bietet, dass wieder echter Wettbewerb Einzug hält. 3. SCHLUSSFOLGERUNG ZU DEN VERPFLICHTUNGSZUSAGEN VON NEWSCORP (261) In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Newscorp abgegebenen Verpflichtungszusagen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale dieses Zusammenschlusses ausreichen, um die festgestellten wettbewerbswidrigen Folgen auf den relevanten Märkten zu beheben. VII. DIE VERBINDUNG MIT TELECOM ITALIA 1. VORBEMERKUNGEN (262) Gemäß der "Aktionärsvereinbarung" (siehe Randnr. 12) mit Newscorp hält Telecom Italia eine Minderheitsbeteiligung an dem neuen Unternehmen (19,9 %), stellt ein Mitglied des Vorstands (so lang wie es mindestens [0-10]* % des aufgelegten stimmberechtigten Kapitals des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens besitzt) und besitzt eine Reihe von Rechten zum Schutz seiner Investitionen in die Plattform (Änderung der Satzung, Änderung des Geschäftsumfangs, Kapitalerhöhungen/-herabsetzungen, Ausgabe von Wertpapieren, Dividendenpolitik, Liquidationsrechte und spezielle Rechte betreffend die Möglichkeit von Aktienverkaufsangeboten (Initial Public Offers, IPO) oder des Verkaufs des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens durch Newscorp). (263) Trotz der Minderheitsbeteiligung von Telecom Italia wäre es wohl unrealistisch, die Beteiligung des etablierten Telekommunikationsunternehmens als "rein finanziell" anzusehen. Dies beruht zum Teil darauf, dass Telecom Italia bereits direkt im Segment terrestrische Übertragung tätig ist (über zwei frei empfangbare Fernsehsender: La 7 und MTV). (264) Außerdem beteiligt sich Telecom Italia gemäß der "Rahmenvereinbarung" (siehe Randnr. 11) gemeinsam mit Newscorp an der Übergangsfinanzierung (vor der Fusion) von Stream (vor Abschluss des Vertrags über den Zusammenschluss) über anteilmäßige Gesellschafterdarlehen in Höhe von maximal (für beide Parteien) insgesamt [...]* EUR. Telecom Italia könnte gebeten werden, sich in gleicher Höhe an den Verlusten zu beteiligen, die für Stream in der Zwischenzeit anfallen, auch durch eine zusätzliche Finanzierung. Nach Abschluss der Übernahme wird sich Telecom Italia zusammen mit Newscorp an der Finanzierung der gemeinsamen Plattform beteiligen, und zwar mittels satzungsmäßiger, im Verhältnis zu seinem Aktienanteil stehender Kapitalzuschüsse in Höhe von maximal (für beide Parteien) insgesamt [...]* EUR. Dies zeigt klar die Bedeutung und den Stellenwert des Engagements von Telecom Italia bei dieser Transaktion und damit auch für die gemeinsame Plattform(82). (265) Die Beteiligung und finanzielle Unterstützung von Telecom war für Newscorp der ausschlaggebende Faktor bei seiner Entscheidung zur Übernahme der Kontrolle über die gemeinsame Plattform. Telecom Italia bestreitet das in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte(83), doch die Anmelderin hat dies auf der mündlichen Anhörung eindeutig bestätigt. (266) Zudem bestehen auf den ersten Blick offenkundige branchenbezogene, geschäftliche und strategische Gemeinsamkeiten, die im Ergebnis der Übereinkunft zwischen der neuen Satellitenplattform und Telecom Italia umgesetzt werden können. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich zwischen Telekommunikations- und Medienmarkt, die bisher klar voneinander getrennt waren, eine rasante Annäherung vollzieht. Die Trennlinie zwischen beiden wird infolge der technischen Entwicklung immer unschärfer, was wiederum Auslöser für neue Geschäftsstrategien und -modelle ist, mit denen die neuen Möglichkeiten dieser Konvergenz wirtschaftlich verwertet werden sollen. (267) Die Marktuntersuchung ergab spezielle Bedenken in Bezug auf das mögliche Interesse der gemeinsamen Plattform, Telecom Italia als seinen bevorzugten Partner für die Telekommunikationsmärkte zu wählen. Dritte haben außerdem vorgetragen, dass dies dazu beitragen würde, den sich daraus ergebenden tatsächlichen/potenziellen Wettbewerbsdruck im Keim zu ersticken, und somit beide Parteien dazu bringen könnte, einander stützende Strategien/Verhaltensweisen für die Märkte zu entwickeln, in denen sich diese Annäherung vollzieht. (268) Des Weiteren wurden Bedenken dahin gehend geäußert, dass die Verbindung zwischen Telecom Italia und der gemeinsamen Plattform letztlich zur Festigung bzw. Verstärkung einer beherrschenden Stellung von Telecom Italia in folgenden Märkten führen könnte: a) Internetzugang, insbesondere Breitband, und b) Festnetztelefonie. Bei der allgemeinen Beurteilung des Vorhabens sollten die möglichen Folgen, die die Verbindung zwischen Telecom Italia und der gemeinsamen Plattform nach dem Zusammenschluss in absehbarer Zukunft für die genannten Telekommunikationsmärkte haben könnte, nicht außer Acht gelassen werden. 2. ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION, DIE FOLGEN DER MINDERHEITSBETEILIGUNG VON TELECOM ITALIA IN DEN RELEVANTEN MÄRKTEN AUF DER GRUNDLAGE DER FUSIONSKONTROLLVERORDNUNG ZU BEURTEILEN (269) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat Newscorp nicht bestritten, dass die Kommission berechtigt ist, auf der Grundlage der Fusionskontrollverordnung die Stellung des Minderheitsaktionärs Telecom Italia als potenziellem Wettbewerber der gemeinsamen Plattform im Pay-TV-Markt zu prüfen. Das Unternehmen erklärte jedoch, dass die Fusionskontrollverordnung der Kommission nicht die Befugnis verleihe, einen Zusammenschluss mit der Begründung zu verbieten, dass sie die beherrschende Stellung einer dritten Partei begründet oder verstärkt, d. h. eines Unternehmens, das selbst nicht an dem Vorhaben beteiligt ist (Telecom Italia)(84). Newscorp führt allerdings auch eine Reihe von Kommissionsentscheidungen an, bei denen die Kommission auf der Grundlage der Fusionskontrollverordnung die Beurteilung einer beherrschenden Stellung von Dritten bezüglich des betreffenden Zusammenschlusses durchgeführt hat. Schließlich gibt es noch an, dass theoretisch "die Kommission eindeutig Recht damit [hat], dass ein Zusammenschluss die beherrschende Stellung einer dritten Partei begründen oder verstärken und Nachteile für die Verbraucher mit sich bringen kann" ("the Commission is clearly correct that such a transaction may create or strengthen a dominant position held by a third part and, accordingly, may harm consumer welfare")(85). (270) Insbesondere, wie Newscorp anerkennt, hat die Kommission in der Sache Exxon/Mobil(86) festgestellt, dass ein Zusammenschluss nach der Fusionskontrollverordnung verboten werden kann, wenn er die beherrschende Stellung einer dritten Partei bzw. von Dritten (d. h. nicht am Zusammenschluss beteiligten Parteien) begründet oder verstärkt, und zwar aus folgenden Gründen: "Es ist festzustellen, dass laut Artikel 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären sind. Mithin ist Artikel 2 Absatz 3 nicht auf das Verbot eines Zusammenschlusses beschränkt, der zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung von einer oder mehreren der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen führt (siehe auch Erwägungsgründe 1, 5 und 7 im Vorwort der Verordnung [...]. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung durch einen Dritten nicht vom Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung ausgenommen ist." ("It can be noted that Article 2(3) of the Merger Regulation states that a concentration which creates or strengthens a dominant position is to be declared incompatible with the common market. Article 2(3) is thus, in terms, not limited to the prohibition of an operation which will give rise to the creation or reinforcement of a dominant position on the part of one or more of the parties to the concentration - see also recitals 1, 5 and 7 in the preamble to the Regulation ... The Commission considers that the creation or reinforcement of a dominant position by a third party is not excluded from the scope of application of Article 2(3) of the Merger Regulation.") (271) In der Sache Exxon/Mobil wandte die Kommission die vorstehenden Grundsätze auf der Grundlage u. a. der Begründung in zwei Urteilen an: dem des Gerichtshofs in der Rechtssache Kali und Salz(87) und dem des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Gencor/Kommission(88). (272) In der Sache Grupo Villar Mir/EnBW/Hidroélectrica del Cantábrico(89) stellte die Kommission fest, dass die Fusion die kollektiv marktbeherrschende Stellung von zwei Elektrizitätsunternehmen verstärkte, die nicht am Zusammenschluss beteiligt waren. Ebenso hat die Kommission in der Sache EnBW/EDP/Cajastur/Hidrocantábrico(90) festgestellt, dass die Übernahme der gemeinsamen Kontrolle über das spanische Versorgungsunternehmen Hidrocantábrico durch EnBW, EDP und Cajastur die bestehende kollektiv marktbeherrschende Stellung von Endesa und Iberdrola verstärken würde (beide waren nicht am angemeldeten Zusammenschluss beteiligt). In dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, dass EDF, das an der gemeinsamen Kontrolle über EnBW beteiligt war, im Ergebnis des Zusammenschlusses nicht mehr die bis dahin bestehenden Anreize hätte, die Kapazität des Stromverbundes zwischen Frankreich und Spanien auszubauen, wodurch der für die bestehenden spanischen Stromerzeuger wichtigste potenzielle unabhängige Wettbewerber (EDF selbst) verdrängt würde und die Isolation des spanischen Strommarkts von anderen Stromsystemen in Europa außerhalb der Iberischen Halbinsel erhalten bliebe(91). (273) In seiner schriftlichen Stellungnahme hat Telecom Italia behauptet, dass, da die Kommission anerkannt habe, dass Telecom Italia keine Mehrheitsbeteiligung an der gemeinsamen Plattform besitzen werde und kein "beteiligtes Unternehmen" im Sinne der Fusionskontrollverordnung sei, sie rechtswidrig handeln würde, wenn sie die aufgrund des Zusammenschlusses in der konzipierten Form entstehenden möglichen nachteiligen Folgen der bedeutenden Minderheitsbeteiligung von Telecom Italia an der gemeinsamen Plattform in den verschiedenen betroffenen Märkten (sowohl auf dem Pay-TV-Markt als auch dem Markt für Telekommunikationsdienste in Italien) gemäß der Fusionskontrollverordnung beurteilen würde(92). (274) Insbesondere macht Telecom Italia Folgendes geltend: "Wenn das betreffende Vorhaben in zwei Zeitabschnitte gegliedert wäre und Telecom Italia seinen Anteil an der gemeinsamen Plattform (mit dem es keine Kontrollbefugnisse erlangt) zu einem späteren Zeitpunkt erwerben würde, würde dieser Erwerb nicht in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fallen und die Kommission wäre verpflichtet, zur Beurteilung von sich daraus ergebenden wettbewerbsrechtlichen Problemen Artikel 81 oder 82 EG-Vertrag anzuwenden. Demnach hat die von der Kommission im vorliegenden Fall gewählte Vorgehensweise zur Folge, dass wirtschaftlich gleichwertige Vorgänge unterschiedlich behandelt werden" ("if the present operation were structured in two different phases and Telecom Italia's non-controlling interest in the combined platform were acquired at some later stage, that acquisition would not fall within the scope of the Merger Regulation and the Commission would be obliged to use Article 81 or Article 82 EC treaty to eventually assess any competition problems arising from it. Consequently, the approach adopted by the Commission in this case results in economically equivalent transactions being treated differently"(93)). (275) In ihrer schriftlichen Stellungnahme trägt Telecom Italia vor: "Die Verstärkung einer beherrschenden Stellung von Telecom Italia wird, sollte es jemals dazu kommen, die Folge ihrer Minderheitsbeteiligung an der gemeinsamen Plattform und nicht des Zusammenschlusses selbst sein." ("the strengthening of Telecom Italia's dominant position, if it ever takes place, will then be the consequence of its minority shareholding in the Combined platform and not of the concentration itself")(94). Damit erkennt Telecom Italia indirekt das Vorhandensein einer ursächlichen Verbindung zumindest zwischen seiner Minderheitsbeteiligung und deren möglichen nachteiligen Folgen auf den verschiedenen Märkten an. Dessen ungeachtet scheint Telecom Italia nach wie vor davon auszugehen, dass seine Beteiligung an der gemeinsamen Plattform von der Transaktion, die zu dem Zusammenschluss führt, unabhängig ist. (276) Die Kommission ist der Meinung, dass die von Telecom Italia vorgetragene rechtliche Begründung nicht korrekt ist. In den von Newscorp angemeldeten Vereinbarungen ist Telecom Italia an der Fusion mit einem Gesellschafteranteil von 19,9 % beteiligt, und es ist dieser Tatbestand, der für die Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlusses rechtlich von Belang ist, nicht die von Telecom Italia rein hypothetischen Argumente. Außerdem wurde auf der mündlichen Anhörung klargestellt, dass die Minderheitsbeteiligung von Telecom Italia als "Bauteil" des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens angesehen werden kann und sicher nicht mit einem möglichen Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der gemeinsamen Plattform durch Telecom Italia zu einem späteren Zeitpunkt, d. h. nach der Fusion, zu verwechseln ist. Darüber hinaus wäre die Fusion ohne diese Minderheitsbeteiligung - wie von Newscorp auf der mündlichen Anhörung erklärt - nicht in der bei der Kommission angemeldeten Form erreicht worden. (277) Es ist sehr merkwürdig zu argumentieren, dass sich ein wesentlicher Teil der zum Zusammenschluss führenden Transaktion "herausschneiden" ließe. Die vorliegenden Beweise legen auch nahe, dass es spekulativ ist, den Erwerb der Minderheitsbeteiligung als isolierten Vorgang darzustellen, der von Telecom Italia auch nach der Fusion hätte durchgeführt werden können. (278) Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Kali und Salz vertritt die Kommission den Standpunkt, dass jede Entscheidung gemäß der Fusionskontrollverordnung eine Transaktion, die zu einem Zusammenschluss führt, in ihrer Gesamtheit abdecken muss, was Minderheitsbeteiligungen einschließt. Telecom Italia erkennt nicht an, dass die Transaktion so gestaltet wurde, dass Telecom Italia als Minderheitsaktionär in der gemeinsamen Plattform bleibt. Auch gelang es weder der Anmelderin noch Telecom Italia nachzuweisen, dass das Vorhaben ohne die Beteiligung von Telecom Italia geplant und erreicht worden wäre. Vielmehr hat sich auch durch die mündliche Anhörung klar gezeigt, dass die Anwesenheit von Telecom Italia für den Fortgang der Transaktion unerlässlich ist. (279) Die sich aus dem angemeldeten Vorgang ergebende sachliche und rechtliche Lage ermöglicht es der Kommission, die Folgen des betreffenden Vorhabens (einschließlich der Minderheitsbeteiligung) in allen relevanten Märkten, wo sie zu nachteiligen Folgen im Sinne von Artikel 2 der Fusionskontrollverordnung führen kann, zu prüfen und zu beurteilen. Telecom Italia streitet offenbar nicht ab, dass zwischen seiner Minderheitsbeteiligung und der möglichen Verstärkung seiner beherrschenden Stellung auf dem Telekommunikationsmarkt eine ursächliche Verbindung besteht. Aus den oben genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Minderheitsbeteiligung von Telecom Italia integraler Bestandteil der zum Zusammenschluss führenden Transaktion ist. (280) Ebenfalls in diesem Zusammenhang hat die Kommission kürzlich in einer Sache, die gemäß Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung an die spanische Wettbewerbsbehörde verwiesen wurde (Sogecable/Canalsatélite Digital/Vía Digital(95)), die Fusion der beiden Satellitenplattformen in Spanien(96) (Sogecable, kontrolliert von den Unternehmen Promotora de Informaciones SA ("Prisa") und Group Canal+ SA ("Group Canal+"), sowie Vía Digital, kontrolliert von Telefónica SA ("Telefónica")) zu einer gemeinsamen Plattform unter der gemeinsamen Kontrolle von Prisa und Group Canal+ geprüft. Die Kommission stellte fest, dass sich aus dem Zusammenschluss auch wettbewerbsrechtliche Bedenken zur Stellung eines Unternehmens (Telefónica), das keine Kontrollbeteiligung an dem Unternehmen hatte, bezüglich einiger Märkte (Telekommunikation) ergaben, die von dem Zusammenschluss nicht unmittelbar betroffen waren(97). (281) Da sich aus der zum Zusammenschluss führenden Transaktion (in ihrer Gesamtheit) die in Artikel 2 der Fusionskontrollverordnung beschriebenen nachteiligen Folgen ergeben könnten, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sie rechtlich befugt ist, deren wettbewerbsrechtliche Würdigung durchzuführen und auf die Behauptungen und Argumente zu reagieren, die Dritte während der Untersuchung und auf der mündlichen Anhörung vorgetragen haben. 3. BEURTEILUNG NACH ARTIKEL 2 DER FUSIONSKONTROLLVERO

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.