Europäische Union

2004/311/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2876 — Newscorp/Telepiù) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1082) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0311. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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st berechtigterweise davon auszugehen, dass zumindest einige Inhalte (wie etwa Rechte für die Champions League oder für Tennis) nicht zwangsläufig von Telepiù erworben würden. Wie bereits dargelegt, können Free-to-Air-TV- und Pay-TV-Sendeanstalten zumindest in gewissem Umfang um den Erwerb dieser Rechte konkurrieren, und sie wären in einer besseren Position für Gebote für diese Rechte, wenn die Finanzlage von Telepiù schlechter wäre als die der neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Plattform. Newscorp hat keine Angaben zum möglichen Erwerb von anderen Aktiva von Stream (wie Marken und Vertriebsnetze) durch Telepiù oder andere Unternehmen gemacht. (220) Da jedoch im vorliegenden Fall keine der beiden ersten Kriterien erfuellt sind, ist es nicht notwendig, eine endgültige Feststellung dazu zu treffen, ob das dritte Kriterium (das unvermeidliche Verschwinden bzw. der Verlust der zu erwerbenden Aktiva für den Markt) im vorliegenden Fall erfuellt ist. d) SCHLUSSFOLGERUNG (221) Daher stellt die Kommission fest, dass es Newscorp nicht gelungen ist nachzuweisen, dass keine Kausalität zwischen dem Zusammenschluss und den Folgen für den Wettbewerb besteht, da sich die Wettbewerbsbedingungen auch ohne den betreffenden Zusammenschluss in ähnlichem oder gleichem Ausmaß verändern dürften. Die Gefahr jedoch, dass Stream aus dem Markt ausscheidet, sollte dies zum Tragen kommen, wäre als Faktor bei der Würdigung dieses Zusammenschlusses zu berücksichtigen. Die Kommission stellt ferner fest, dass eine Genehmigung des Zusammenschlusses mit geeigneten Auflagen für die Verbraucher vorteilhafter sein wird als eine Unterbrechung aufgrund einer eventuellen Schließung von Stream. VI. VERPFLICHTUNGSZUSAGEN (222) Am 13. März 2003 legte Newscorp ein revidiertes Bündel von Verpflichtungszusagen ("Verpflichtungen") gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vor, um die Genehmigung des Zusammenschlusses zu erreichen. Die Verpflichtungen sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt und deren Bestandteil. (223) Die Verpflichtungen von Newscorp bauen auf den Abhilfemaßnahmen auf, die der Kommission am 31. Oktober 2002 und 14. Januar 2003 vorgelegt wurden. Nach ihrer Untersuchung und auf der Basis der Marktprüfung zu den beiden genannten Verpflichtungspaketen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die vorgelegten Verpflichtungen nicht ausreichten, um die durch das Vorhaben aufgeworfenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Infolgedessen gab die Kommission eine Mitteilung im Sinne von Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung heraus. (224) Die Kommission ist der Ansicht, dass die am 13. März 2003 vorgelegten Verpflichtungen die durch den Zusammenschluss aufgeworfenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken in zufrieden stellender Weise behandeln und lösen. 1. ZUSAMMENFASSUNG DER VON NEWSCORP AM 13. MÄRZ 2003 ABGEGEBENEN VERPFLICHTUNGSZUSAGEN (225) Die von Newscorp am 13. März 2003 abgegebenen Verpflichtungen sehen Folgendes vor: Laufende Exklusivverträge a) Filmstudios und Fußballvereine sind berechtigt, Verträge mit Stream und Telepiù ohne Vertragsstrafe einseitig zu kündigen. b) Newscorp verzichtet auf ausschließliche Rechte in Bezug auf andere als DTH-Fernsehplattformen (terrestrische Übertragung, Kabel, UMTS, Internet usw.). Ferner verzichten die beteiligten Unternehmen auf alle Schutzrechte zu anderen Übertragungswegen als DTH. c) Newscorp verzichtet auf ausschließliche Rechte für Pay-Per-View, Video-on-Demand und Near-Video-on-Demand auf allen Plattformen. Künftige Exklusivverträge d) Newscorp wird keine Verträge mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren mit Fußballklubs und von mehr als drei Jahren mit Filmstudios abschließen. Die mit diesen Verträgen verbundene Ausschließlichkeit würde nur die DTH-Übertragung betreffen und nicht für andere Übertragungswege (z. B. terrestrische Übertragung, Kabel, UMTS oder Internet) gelten. Des Weiteren verzichten die beteiligten Unternehmen auf alle Schutzrechte in Bezug auf andere Übertragungswege als DTH. Bei Fußballrechten und weltweiten Sportereignissen wird den Vertragspartnern ein einseitiges jährliches Kündigungsrecht eingeräumt. e) Newscorp wird keine Schutzrechte für DTH erwerben und auf ausschließliche Rechte für Pay-Per-View, Video-on-Demand und Near-Video-on-Demand auf allen Plattformen verzichten. f) Newscorp wird darauf verzichten, über künftige Verträge oder Neuverhandlung der Bedingungen bestehender Verträge Schutz- oder Sperrfristrechte in Bezug auf DTH zu erwerben. Beziehungen mit Wettbewerbern/Dritten: Großabnehmerangebot und Zugang zur Plattform und den technischen Diensten g) Newscorp bietet Dritten auf entbündelter und nicht ausschließlicher Basis das Recht an, auf anderen Plattformen als DTH alle Premium-Inhalte zu verbreiten, falls und solange die neue Plattform ihren Endabnehmerkunden solche Premium-Inhalte anbietet. Dieses Angebot wird nach dem Grundsatz "Endabnehmer minus" erfolgen. h) Newscorp gewährt Dritten und möglichen DTH-Neueinsteigern Zugang zu seinen Plattformen und Zugang zu seiner Anwendungsprogrammschnittstelle (API) auf kostenorientierte, nicht diskriminierende Weise, die auf Folgendem basiert: direkt zuzuordnende Kosten der Dienste, ein Anteil der entsprechenden technischen Kosten (Fix- und Gemeinkosten) und nach angemessener Zeit einen angemessenen Erlös. Bei der Bereitstellung von Zugangsdiensten wird die gemeinsame Plattform davon Abstand nehmen, unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen anzuwenden. i) Newscorp sorgt dafür, dass NDS Dritten Lizenzen für sein Zugangskontrollsystem (CAS) zu chancengleichen und nicht diskriminierenden Preisen gewährt. j) Newscorp wird so bald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von neun Monaten ab dem schriftlichen Antrag einer interessierten dritten Partei Simulcrypt-Vereinbarungen in Italien abschließen. Veräußerung des DTT-Geschäftsfelds und Verpflichtung, keine DTT-Aktivitäten aufzunehmen k) Veräußerung von Aktiva von Telepiù im Bereich digitale und analoge terrestrische Übertragung und Verpflichtung, keine weiteren DTT-Aktivitäten aufzunehmen, weder als Netz noch als Endabnehmerbetreiber. Die Frequenzen müssen von einem Unternehmen erworben werden, das bereit ist, nach der Umstellung von analogem auf digitales terrestrisches Fernsehen in Italien Pay-TV-Übertragungen eines oder mehrerer Kanäle in seinen Geschäftsplan für den Betrieb des veräußerten Geschäftsfelds aufzunehmen. Schlichtung l) Newscorp hat ein Schlichtungsverfahren vorgeschlagen, um die Wirksamkeit der Verpflichtungszusagen zu gewährleisten. Diese Schlichtungsregelung umfasst u. a. die Rechtsprechung der AGCOM für Angelegenheiten, die nach italienischem Recht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, einschließlich des Großabnehmerangebots. Dauer der Verpflichtungszusagen m) Die Verpflichtungen bleiben bis höchstens 31. Dezember 2011 in Kraft, sofern die Kommission nicht auf Antrag von Newscorp oder der neuen Plattform entscheidet, ihre Dauer mit der Begründung zu verkürzen, dass die Wettbewerbsbedingungen die Fortdauer dieser Verpflichtungen nicht mehr rechtfertigen. 2. WÜRDIGUNG DER VERPFLICHTUNGSZUSAGEN (226) Vor dem Hintergrund der Marktanalyse und zweier Marktuntersuchungen zu den Verpflichtungspaketen, die Newscorp nacheinander vorgelegt hat, stellt die Kommission fest, dass die letzten Verpflichtungen ausreichen, um die durch den angemeldeten Zusammenschluss aufgeworfenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. 2.1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN (227) Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen wird auf dem Pay-TV-Markt eine Monopolstellung, auf den Märkten für den Erwerb von Fernsehkanälen, Premium-Filmen, Rechten für nationale Fußballvereine und für Fernsehkanäle eine Quasi-Nachfragemonopolstellung und beim Erwerb von Übertragungsrechten für andere Sportarten, die in den italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" nicht enthalten sind und als weltweite Sportereignisse gelten, eine beherrschende Stellung innehaben. (228) Die Hauptzielrichtung und das zugrunde liegende oberste Anliegen von Abhilfemaßnahmen sollte darin bestehen, die Bedingungen für das Fortbestehen wirklichen Wettbewerbs bzw. die Herausbildung potenziellen Wettbewerbs zu schaffen. In einem Fall wie dem vorliegenden muss dieses Ziel erreicht werden, indem die Schranken für den Eintritt in die betroffenen Märkte gesenkt werden und Wettbewerbsdruck erzeugt wird, der gegenüber dem beherrschenden Akteur als disziplinierender und beschränkender Faktor wirkt. Das von Newscorp vorgelegte Maßnahmenpaket ist auf der Basis dieses Hauptanliegens aufgestellt und entwickelt worden. 2.2. ZUGANG ZU INHALTEN (PUNKTE 1 BIS 7 DES TEXTES DER VERPFLICHTUNGSZUSAGEN) (229) Im Hinblick auf den Zugang zu Inhalten werden der Geltungsbereich und die Dauer von ausschließlichen Rechten, die sich im Besitz der gemeinsamen Plattform befinden, umfassend verringert, damit um diese Rechte häufig (bei DTH-Rechten) bzw. ständig (bei Nicht-DTH-Rechten) konkurriert werden kann. Ferner werden Premium-Inhalte zur DTH-Übertragung durch die gemeinsame Plattform ohne Einschränkung für Nicht-DTH-Plattformen über das Großabnehmerangebot zu Großkundenpreisen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird Newscorp weder mit künftigen Verträgen noch durch Neuverhandlungen der Bedingungen bestehender Verträge Schutz- oder Sperrfristrechte in Bezug auf DTH erwerben. 2.2.1. Laufende Exklusivverträge (230) In Bezug auf Fußballrechte sieht die Verpflichtungszusage durch Newscorp vor, dass die gemeinsame Plattform den Rechteinhabern ein einseitiges Kündigungsrecht ab der Spielzeit 2003/2004 gewährt. Damit werden die Wettbewerbsbedingungen für Premium-Fußballinhalte bereits in der kommenden Spielzeit und so die Chancen für einen potenziellen Neueinsteiger auf dem Pay-TV-Markt verbessert. (231) Newscorp hat sich außerdem verpflichtet, auf Ausschließlichkeit und andere Schutzrechte für die Nicht-DTH-Übertragung von Fußball- und anderen Sportereignissen zu verzichten. Damit können Betreiber, die im Wettbewerb bei anderen Übertragungswegen (z. B. Kabel, Internet und UMTS) stehen, direkten und sofortigen Zugang zu Premium-Sportinhalten erhalten. (232) Bei Spielfilmrechten hat sich Newscorp verpflichtet, auf Ausschließlichkeit und andere Schutzrechte für die Nicht-DTH-Übertragung zu verzichten. Damit können Betreiber, die im Wettbewerb bei anderen Übertragungswegen stehen (z. B. Kabel, Internet und UMTS), direkten und sofortigen Zugang zu Premium-Spielfilminhalten erhalten. Ferner werden die Partner in den Vereinbarungen mit der gemeinsamen Plattform ein einseitiges Kündigungsrecht für ihre Verträge erhalten. Angesichts der beträchtlichen Dauer der laufenden Output-Deals mit den Studios (Hollywood-Majors und italienische Filmproduzenten) werden sich durch das einseitige Kündigungsrecht die Möglichkeiten für den Wettbewerb um die Rechte an Premium-Spielfilmen zum Vorteil potenzieller Neueinsteiger auf dem Pay-TV-Markt auch in Bezug auf die DTH-Übertragung erhöhen. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Großabnehmerangebots (siehe unten), gekoppelt mit dem einseitigen Kündigungsrecht von Filmproduzenten (Studios), wird die Verfügbarkeit von Premium-Inhalten so weit erhöhen, wie es möglich ist, ohne die laufenden Vertragsverpflichtungen zwischen den beteiligten Unternehmen und Filmproduzenten vollkommen zu untergraben. Daher ist die Verpflichtung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig. 2.2.2. Künftige Exklusivverträge (233) In Bezug auf Fußballrechte sind die Begrenzung der Laufzeit künftiger Exklusivverträge für die DTH-Übertragung mit Fußballmannschaften auf zwei Jahre und die Gewährung eines einseitigen Kündigungsrechts für Fußball-Rechteinhaber wirksame Verpflichtungen, durch die Premium-Fußballinhalte in regelmäßigen Abständen wieder auf den Markt gelangen. (234) Bei Spielfilmrechten wird bei Output-Deals der gemeinsamen Plattform mit den Studios (Hollywood-Majors und italienische Filmproduzenten) die Laufzeit künftiger Exklusivverträge für die DTH-Übertragung begrenzt. Die Laufzeit künftiger Output-Deals mit Studios wird höchstens drei Jahre betragen. (235) Eine Begrenzung der Hoechstlaufzeit der Verträge mit Fußballrechte-Inhabern auf zwei Jahre im Vergleich zu drei Jahren bei Verträgen mit Studios ist vor dem Hintergrund der Marktuntersuchungen angemessen. Während bei den Studios alle Hollywood-Majors ohne Ausnahme Verträgen mit der gemeinsamen Plattform ohne Laufzeitbegrenzung oder auf jeden Fall mit einer möglichst langen Laufzeit den Vorzug geben, gehen die Meinungen bei den Fußball-Mannschaften weit auseinander: Einige sprachen sich für eine Hoechstlaufzeit von einem Jahr, andere für eine längere Laufzeit aus. Angesichts dieser unterschiedlichen Standpunkte und Präferenzen, an denen die Besonderheit des Geschäftsmodells der Fußballmannschaften gegenüber dem der Studios deutlich wurde, stellt die Kommission fest, dass eine Hoechstlaufzeit von zwei Jahren entsprechend der Auflage, die die italienische Wettbewerbsbehörde im letzten Jahr in einem gleichgelagerten Fall erteilt hat, angemessen ist. Zudem erhalten Fußball-Mannschaften - anders als die Studios - ein einseitiges Kündigungsrecht für künftige Verträge. Dieses Kündigungsrecht stellt eine geeignete Verpflichtung dar, da so der wahre Wert jeder einzelnen Mannschaft (der sich wegen der erzielten Ergebnisse von Spielzeit zu Spielzeit drastisch ändern kann) bei den Verhandlungen mit der gemeinsamen Plattform gebührend berücksichtigt werden kann. (236) In Bezug auf Spielfilmrechte hat sich Newscorp verpflichtet, keine ausschließlichen und anderen Rechte für Nicht-DTH-Übertragungswege zu erwerben. Auf diese Weise können Veranstalter, die auf anderen Plattformen (z. B. Kabel, Internet und UMTS) am Wettbewerb teilnehmen, direkten Zugang zu Premium-Spielfilminhalten erhalten. (237) Newscorp hat sich ebenfalls verpflichtet, bei künftigen Vereinbarungen mit Studios keine ausschließlichen Rechte für Pay-Per-View, Video-on-Demand und/oder Near-Video-on-Demand und andere Schutzrechte zu erwerben. (238) Darüber hinaus hat sich Newscorp auch verpflichtet, sich bei Neuverhandlungen laufender Verträge nicht um DTH-Schutzrechte für Pay-TV zu bemühen. 2.2.2.1. Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Laufzeit künftiger Verträge mit Studios (239) Wie bereits in Bezug auf Spielfilmrechte erklärt, wird die Laufzeit künftiger DTH-Exklusivverträge mit den Studios auf höchsten drei Jahre begrenzt sein. Eine verkürzte Laufzeit von Output-Verträgen mit Filmproduzenten wird die Abschottung des Marktes für den Erwerb von Spielfilmrechten zum Vorteil potenzieller Neueinsteiger im Pay-TV-Markt deutlich vermindern. Die anerkanntermaßen zentrale Bedeutung von Premium-Filmen in ihrer "absatzfördernden" Rolle für Pay-TV-Abonnements findet darin ihren Ausdruck, dass ein potenzieller Neueinsteiger leicht am Markteintritt gehindert wird, wenn Premium-Spielfilme für ihn unerreichbar sind. Eine solche Abschottung ergibt sich unvermeidlich aus der kumulativen Wirkung langfristiger Vereinbarungen des marktbeherrschenden Akteurs mit allen großen Filmproduzenten über den Löwenanteil an deren Produktion unabhängig davon, ob eine solche Initiative vom Marktführer oder vom Filmproduzenten oder von beiden ausgeht. Solange ein Exklusivkaufvertrag läuft, wird allein die Möglichkeit eines Gebots durch einen anderen Käufer durch die Vereinbarung selbst schon ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall erstreckt sich die Abschottungswirkung auf einen äußerst hochwertigen Marktanteil an einem Angebotsmarkt von entscheidender Bedeutung. Deshalb ist die Laufzeit der Verträge in Anbetracht dieser Umstände eine sehr wichtige Kennziffer. Dürfte die gemeinsame Plattform in Zukunft weiterhin langfristige Verträge mit diesen Filmproduzenten schließen (indem ihr beispielsweise gestattet wäre, die laufenden Verträge um zehn Jahre zu verlängern), dann würden die Aussichten auf einen Neueintritt in den Pay-TV-Markt einfach zunichte gemacht und potenzieller Wettbewerb ausgeschaltet. Außerdem wird diese Laufzeit von drei Jahren als verhältnismäßig angesehen, da sie den in der Branche üblichen Normen für bisher mit italienischen Filmproduzenten geschlossenen Verträgen entspricht. (240) Im Gegensatz dazu hat ein potenzieller Käufer die Möglichkeit, jedem Studio regelmäßiger und häufiger ein Angebot zu unterbreiten, wenn die Laufzeit dieser Exklusivverträge auf eine angemessene Hoechstdauer begrenzt ist. Dadurch werden sich die Wettbewerbsbedingungen auf der Käuferseite für den Erwerb von Premium-Spielfilmrechten verbessern. In Anbetracht der Merkmale des relevanten Beschaffungsmarkts bietet eine Hoechstlaufzeit von drei Jahren ein ausreichendes Maß an Flexibilität für den Wettbewerb, ohne die Möglichkeit für Inhalteanbieter zu schmälern, den Verkauf ihrer Rechte innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu sichern. Auch wenn der Zeitraum von drei Jahren kürzer ist als bei den derzeitigen Bedingungen, ist er doch lange genug, um alle denkbaren technischen und handelsbezogenen rechtmäßigen Bedenken auf der Angebotsseite auszuräumen. (241) Als Alternative zur Senkung der Laufzeit von Output-Deals haben Dritte angeführt, dass den Studios bei künftigen Verträgen ein einseitiges Kündigungsrecht gewährt werden sollte. Nach sorgfältiger Prüfung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass eine solche Lösung die Wettbewerbsbedingungen für Premium-Spielfilmrechte nicht so wirksam verbessern würde wie eine Verkürzung der Laufzeit bei Output-Deals. Außerdem könnten sich unerwünschte Folgen infolge einer unverhältnismäßigen Verschiebung von Verhandlungsmacht zugunsten der Studios ergeben, was letztlich potenziellen Neueinsteigern zum Nachteil gereichen würde. (242) Alle Argumente bezüglich der von der gemeinsamen Plattform auszuübenden Nachfragemonopolmacht auf dem Rechtemarkt sind in Bezug auf die Spielfilmrechte sorgfältig unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, dass eine solche Nachfragemonopolmacht nur bestehen kann, wenn und solange die Studios (insbesondere die Hollywood-Majors) an ihrem gegenwärtigen Vermarktungsmodell der Aufteilung in Verwertungsstufen festhalten, wonach frei empfangbare Fernsehsender sich um die Rechte an einem bestimmten Film erst bewerben dürfen, nachdem die Bezahlfernsehstufe von den Veranstaltern gebührend genutzt worden ist. In dem Moment, da die Rechteinhaber entscheiden, frei empfangbaren Fernsehsendern zu gestatten, sich zur gleichen Zeit wie Bezahlfernsehsendern um Filmrechte zu bewerben - wenn sie also den Unterschied zwischen "Free-TV-Verwertungsstufe" und "Pay-TV-Verwertungsstufe" aufheben - wird die Nachfragemonopolmacht der gemeinsamen Plattform durch diesen Vorgang selbst verschwinden. Das gilt vor allem in Ländern wie Italien, wo frei empfangbares Fernsehen zwar noch immer einen eigenen relevanten Markt bildet, aber (wie bereits festgestellt) unbestreitbar in einer gewissen Wechselbeziehung mit dem Bezahlfernsehen steht, und wo große Rundfunkgruppen bekanntermaßen über bedeutende finanzielle Mittel verfügen. Deshalb besitzen die Studios über ein mächtiges Instrument, das ganz nach ihrem Ermessen eingesetzt wird, um eine etwaige künftige Nachfragemonopolmacht der gemeinsamen Plattform auszugleichen. (243) Außerdem wäre es unrealistisch, sich allein auf das einseitige Kündigungsrecht vonseiten der Studios zu stützen, um die Bedenken hinsichtlich einer Abschottungswirkung auszuräumen. Ein einseitiges Kündigungsrecht ermöglicht keine wirklichen uneingeschränkten Neuverhandlungen zwischen Anbieter und potenziellem Käufer. Vielmehr erhält dadurch der Anbieter die Möglichkeit, alle anfänglichen vertraglichen Beziehungen mit dem derzeitigen Käufer automatisch zu verlängern. Im Zusammenhang mit Output-Deals über Filmrechte für das Bezahlfernsehen wäre dies besonders besorgniserregend, da dort eine Reihe von Faktoren besteht, die die Studios dazu bewegen könnten, lieber beim Status Quo zu bleiben. Output-Deals über Filmrechte für das Bezahlfernsehen enthalten eine große Zahl von geschäftlichen Bedingungen. So kann beispielsweise die Festlegung der Gebühren von mehreren technischen Parametern abhängen. Dabei kann es sich um die Einstufung der Filme nach ihrem Erfolg, Pauschalsummen und/oder variable Preise wie den so genannten "Cent Per Subscriber" (CPS), die Zahl der Abonnenten (die unter Umständen genau berechnet wird), Mindestgarantien oder Preisobergrenzen handeln. Andere wichtige Bedingungen sind z. B. die Laufzeit, die unter die Vereinbarung fallenden Filme, die Menge und Merkmale von Produkten, die der Lizenznehmer pro Jahr bzw. während der gesamten Lizenzdauer erwerben muss, die Anzahl der Aufführungen, Verfügbarkeitsfristen, Sicherheitsmaßnahmen, Zahlungsbedingungen und Gewährleistung. Sollten sich die Marktbedingungen ändern (und damit ist erfahrungsgemäß nach gewisser Zeit zu rechnen), dann stellt jede dieser zahlreichen maßgebenden Bedingungen einen potenziellen Anreiz für die Studios dar, am bestehenden Zustand so lange wie möglich festzuhalten. Je stärker diese Unbeweglichkeit, desto größer die Abschottungswirkung trotz eines in der Theorie bestehenden einseitigen Kündigungsrechts. (244) Weiterhin könnte ein potenzieller neuer Marktteilnehmer seinen Markteintritt insbesondere aus finanzieller Sicht nicht richtig planen, da anders als bei einer festen Laufzeit vollkommen ungewiss ist, zu welchem Zeitpunkt ein bestimmtes Studio seinen Vertrag mit der gemeinsamen Plattform einseitig löst. Für seinen Markteintritt benötigt ein potenzieller Neubewerber eine kritische Menge an Premium-Filmen. Wegen dieses Zwangs wäre die Verhandlungsposition des Neulings bei einem einseitigen Kündigungsrecht besonders schwach. Er müsste mit jedem Studio einzeln verhandeln und es überzeugen und hätte es mit einem Gegenüber zu tun, der weiß, dass alle anderen Studios langfristige Verträge haben und daher zu dem gegebenen Moment keine Rechte verfügbar sind. Das ist ein weiterer Grund, warum eine Zusammenstellung fester Laufzeiten und Fristen, die bedeuten, dass mehrere Studios regelmäßig und mehr oder weniger gleichzeitig nach Käufern suchen, wesentlich wirkungsvoller und erfolgreicher ist. Zudem liegen die Ablaufdaten der laufenden Verträge bei der Hälfte der Hollywood-Majors nicht mehr als drei Monate auseinander. Das bedeutet, dass die neuen Verträge, die dann mit der gemeinsamen Plattform geschlossen werden, wahrscheinlich zumindest zu nahe beieinander liegenden Terminen, wenn nicht sogar gleichzeitig ablaufen, wenn die gemeinsame Plattform zeitgleiche Ablauffristen aushandelt. (245) Schließlich ist es eine Tatsache, dass die meisten, wenn nicht sogar alle Pay-TV-Sender in einer Monopol-/Nachfragemonopolstellung bisher sehr langfristige Output-Verträge geschlossen haben. Dies war insbesondere bei Telepiú 1996 der Fall. Das zeigt deutlich, dass die Betrachtung der Laufzeit als Problem eines eindeutigen vertikalen Konflikts, bei dem der Käufer entgegen dem Interesse des Anbieters zwangsläufig auf eine Verkürzung der Vertragslaufzeit zielt, die Dinge zu stark vereinfacht und der Wirklichkeit auf dem Markt nicht gerecht wird. 2.3. PREMIUM-GROSSABNEHMERANGEBOT (RANDNUMMER 10 DES TEXTES DER VERPFLICHTUNGSZUSAGEN) (246) Mit dem Großabnehmerangebot soll Wettbewerbern des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens auf anderen Plattformen als DTH ermöglicht werden, auf dem italienischen Pay-TV-Markt zu bestehen oder in denselben einzutreten. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein solches Großabnehmerangebot die Eintrittsschranken für den Pay-TV-Markt senkt, indem Nicht-DTH-Veranstaltern im Bezahlfernsehen der Zugang zu Premium-Inhalten ermöglicht wird, deren direkter Erwerb für sie zu kostenaufwändig wäre oder die durch langfristige Exklusivverträge der Marktführer mit den Inhalteanbietern unzugänglich sind. Einige Arten von Inhalten (hauptsächlich Fußball und Filme) gelten als "absatzfördernd" für Abonnements und sind deshalb entsc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.