Europäische Union

2004/311/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2876 — Newscorp/Telepiù) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1082) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0311. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

zu gelangen. Zudem werden die von den beteiligten Unternehmen ausübbaren Schutzrechte zur Folge haben, dass Zweitverwertungsrechte vom Markt verschwinden. Dies wirkt sich auf die Verbraucher und ihre freie Wahl, zu welchem Preis und zu welcher Zeit sie Pay-TV-Rechte "verbrauchen" wollen, nachteilig aus. (153) In Anbetracht dieser Ausführungen und der Laufzeit der bestehenden Verträge wird der Zusammenschluss zur Folge haben, dass potenzielle Pay-TV-Wettbewerber für eine Reihe von Jahren am Zugang und damit an der Möglichkeit zur Übertragung dieser Inhalte über Bezahlfernsehen gehindert werden. (154) In seinem Antwortschreiben auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte(60) trug Newscorp vor, der Zusammenschluss würde nichts an der aktuellen Sachlage ändern, da die von Stream und Telepiù zum Rechteerwerb geschlossenen Verträge bereits bestuenden und von der Fusion nicht berührt würden. Soweit das Vertragsnetz die Wahrscheinlichkeit eines Markteintritts beeinträchtigt, sei die Ursache dafür nicht in der Fusion zu suchen ("the contracts entered into by Stream and Telepiú for the acquisition of rights are already in place and are not affected by the merger. Insofar as the network of contracts may affect the likelihood of entry, this issue is not caused by the merger"). Nach Auskunft der beteiligten Unternehmen belegt all dies, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Fusion und einer möglichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs besteht. Dazu verweist Newscorp auf Randnummer 10 des Entwurfs einer Mitteilung über horizontale Zusammenschlüsse(61), wonach "die Kommission die voraussichtlichen Wettbewerbsbedingungen nach der Fusion mit denen [vergleicht], die auf dem Markt herrschen würden, wenn der Zusammenschluss nicht zustande käme". (155) So waren vor dem Zusammenschluss zwei Pay-TV-Veranstalter in der Lage, am Wettbewerb um den Erwerb von Inhalten teilzunehmen. Nach dem Zusammenschluss wird sich das "Vertragsnetz" in den Händen eines einzigen Veranstalters befinden, der aufgrund fehlender Abhilfemaßnahmen dann in der Lage ist, die Bedingungen der Märkte gegenüber den Rechteinhabern in einem wesentlich größeren Maß zu bestimmen als es bei zwei konkurrierenden Käufern der Fall wäre. Vor allem wird er dank seiner größeren Verhandlungsmacht aus der Position des Quasi-Nachfragemonopolisten heraus aller Wahrscheinlichkeit nach in der Lage sein, die Vertragsbedingungen mit Inhalteanbietern auf sein Bedürfnis und die Zielsetzung zuzuschneiden, eine potenzielle Konkurrenz von Neubewerbern zu verhindern. Angesichts dieser Erwägungen erscheint der Vortrag der beteiligten Unternehmen, nach dem Zusammenschluss werde eine größere Anzahl statt weniger Rechte für andere Käufer zur Verfügung stehen, da die beteiligten Unternehmen ihre Nachfrage senken könnten, unbegründet. (156) Newscorp äußert ferner(62), dass ein Neubewerber Rechte erwerben könnte, die denen von Stream entsprechen, wenn er mit MGM einen Vertrag ab 2004 schließt, und die Kommission irre sich mit ihrer Annahme, der MGM-Vertrag werde verlängert. Hierzu stellt die Kommission Folgendes fest: Erstens ist nicht sicher, ob nach dem Zusammenschluss im Jahr 2004 ein neuer Wettbewerber auf den italienischen Markt kommt. Zweitens ist unter Berücksichtigung aller Belege und relevanten Faktoren davon auszugehen, dass MGM und TC Fox das einseitige Recht auf Verlängerung ausüben werden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Hollywood-Majors dieses Recht trotz des Bestehens von zwei alternativen Plattformen stets ausgeübt haben. Columbia und Paramount haben das Recht auf Vertragsverlängerung 2002 mit Telepiù ausgeübt, und Universal tat dies kürzlich bei Stream. Ein Blick auf die bisherigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zeigt also, dass die Behauptung von Newscorp vermutlich unzutreffend ist. 3.1.b) Erwerb von Sportinhalten allgemein Rechtliche Rahmenbedingungen (157) Artikel 3a der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" in ihrer geänderten Fassung(63) sieht vor, dass ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen kann, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fernsehveranstalter, die seiner Rechtshoheit unterliegen, nicht Ereignisse, denen eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird, auf Ausschließlichkeitsbasis und in kodierter Form übertragen. Eine diesbezügliche Bestimmung ist in der italienischen Durchführungsmaßnahme vom März 1999 enthalten(64). Damit soll erreicht werden, dass ein wesentlicher Anteil (mehr als 90 %) der italienischen Öffentlichkeit die aufgeführten Ereignisse im frei empfangbaren Fernsehen verfolgen kann, ohne zusätzliche Kosten für den Erwerb von technischen Geräten aufbringen zu müssen. (158) Für Italien sind folgende Ereignisse aufgeführt: a) die Olympischen Sommer- und Winterspiele, b) die Fußball-Weltmeisterschaft und alle Spiele mit Beteiligung der italienischen Nationalmannschaft (als vollständige Live-Berichterstattung), c) das Finale der Fußball-Europameisterschaft und alle Spiele mit Beteiligung der italienischen Nationalmannschaft (als vollständige Live-Berichterstattung), d) alle Heim- und Auswärtsspiele der italienischen Fußball-Nationalmannschaft in offiziellen Wettbewerben, e) das Finale und das Halbfinale der Champions League und des UEFA-Pokals, wenn italienische Mannschaften beteiligt sind, f) das Radrennen Italien-Rundfahrt (Giro d'Italia) sowie g) das Grand-Prix-Rennen der Formel I. Darüber hinaus behält sich die italienische Regulierungsbehörde für den Kommunikationssektor (AGCOM) vor, die Aufstellung zu gegebener Zeit zu ergänzen, insbesondere bei folgenden Ereignissen: a) Finale der Basketball-, Wasserball- und Volleyball-Weltmeisterschaften bei Beteiligung der italienischen Nationalmannschaften, b) das Finale und Halbfinale des Davis Cups bei Beteiligung der italienischen Nationalmannschaft sowie c) die Straßenradrenn-Weltmeisterschaft. Ferner behält sich die italienische Behörde vor, die Aufstellung zwei Jahre nach Inkrafttreten ihrer Entscheidung zu revidieren. Die Verpflichtung zur Übertragung der aufgeführten Ereignisse auf frei empfangbarer Basis führt in der Regel dazu, dass der Preis für den Erwerb der Übertragungsrechte für solche Ereignisse auf dem italienischen Markt sinkt. 3.1.c) Erwerb der ausschließlichen Übertragungsrechte von Fußballereignissen, die regelmäßig (alljährlich) stattfinden und bei denen Mannschaften des Landes teilnehmen (159) Zusammengenommen kommen die beteiligten Unternehmen auf Marktanteile von [80-90]* % wertmäßig (Stream [35-45]* %, Telepiù [35-45]* %) und [90-100]* % bei der Anzahl der Spiele (Stream [35-45]* %, Telepiù [50-60]* %). Nach italienischem Recht (Gesetz Nr. 78/99) darf keine DTH-Plattform mehr als 60 % aller Fußballrechte besitzen. Diese Vorschrift würde bei Bestehen nur einer einzigen DTH-Plattform (also nach dem Zusammenschluss) jedoch unter der Bedingung nicht gelten, dass die Laufzeit der Verträge für den Erwerb der ausschließlichen Rechte drei Jahre nicht überschreitet. (160) Die italienischen Fußballklubs der Serie A und der Serie B, für die Stream ausschließliche Rechte besitzt, sind: Bologna, Lecce, SDS srl(65) und Napoli (bis [...]*), Brescia, Chievo Verona, Empoli, Modena und Siena (bis [...]*). Diese Rechte entsprechen [45-55]* % der Spiele in der Serie A. Außerdem besitzt das Unternehmen ausschließliche Rechte für die UEFA-Champions League 2002/2003. (161) Die italienischen Fußballklubs der Serie A und Serie B, für die Telepiù ausschließliche Rechte besitzt, sind: Atalanta, Como, Messina, Perugia, Piacenza, Reggina und Torino (bis [...]*), Inter, Bari, Juventus, Milan, Cagliari, (bis [...]*). Diese Rechte entsprechen [45-55]* % der Spiele in der Serie A. (162) Die Fusion wird zu einer Quasi-Nachfragemonopolstellung(66) des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens beim Erwerb von ausschließlichen Rechten für regelmäßige Fußballereignisse mit Beteiligung nationaler Mannschaften führen. Die ausschließlichen Rechte umfassen stets Live- und Nicht-Live-Übertragungen für Pay-TV und PPV, Schutzrechte für Live-Übertragungen im Free-to-Air-TV und in einigen Fällen Video-on-Demand, UMTS und Internet. Vor allem wird der Quasi-Nachfragemonopolist - wie bei den Spielfilmrechten und aufgrund seiner stärkeren Verhandlungsmacht - in der Lage sein, die Vertragsbeziehungen auf sein Bedürfnis und die Zielsetzung zuzuschneiden, den Markteintritt neuer Wirtschaftsteilnehmer zu verhindern. 3.1.d) Erwerb von ausschließlichen Übertragungsrechten an anderen Sportereignissen (163) Stream und Telepiù haben ausschließliche Rechte für eine bedeutende Zahl von Sportereignissen zusätzlich zu den Formel-I-Rennen, die in Italien sehr populär sind. Bei der Formel I sind die Rechte im Besitz von Pay-TV-Veranstaltern (die als einzige diese Rennen über Satellit übertragen) nicht exklusiv, da RAI (frei empfangbarer Fernsehsender) die Formel I auf dem italienischen Hoheitsgebiet analog-terrestrisch überträgt. (164) Den Angaben der beteiligten Unternehmen im Formblatt CO vom Oktober 2002 zufolge besitzt Telepiù ausschließliche Rechte für folgende Sportveranstaltungen: Golf (PGA Tour 2002, Ryder Cup, Italian Open(67) und Augusta bis [...]*, British Open, US Golf Association und US PGA bis [...]*), Tennis (Roland Garros(68) und US Open(69) bis [...]*, Australian Open bis [...]*), Basketball (NCAA, NBA und ULEB Euroleague bis [...]*, mehrere FIBA-Veranstaltungen bis [...]*), Motorbootrennen (UIM F1 Powerboat bis [...]*), Volleyball (Lega pallavolo serie A femminile bis [...]*), Rugby (Lega Italiana bis [...]*, Trinitation 2002 [...]*), Boxen (Tyson gegen Lewis bis [...]*(70)), Football (NFL-Spielzeiten bis [...]*), Autorennen (Le Mans 2002, 24 Stunden Spa bis [...]*) usw. (165) Stream besitzt ausschließliche Rechte für folgende Veranstaltungen: mehrere Sportarten über einen Vertrag mit Espn Inc. bis [...]*, Golf (PGA Tour [...]* PGA European Tour 2002/2003 bis Februar 2004) und Tennis (Tennis Masters Series, WTA Rom und Wimbledon bis [...]*). (166) Würde man Sport allgemein (mit Ausnahme des nationalen Fußballs) als gesonderten Markt betrachten, würde der Zusammenschluss in jedem Fall zur Begründung einer beherrschenden Stellung beim Erwerb von ausschließlichen Rechten für Sportveranstaltungen führen. Würde man einzelne Sportarten als gesonderte Märkte ansehen, würde der Zusammenschluss zur Verstärkung einer beherrschenden Stellung bei Golf und Tennis führen. Nach Auskunft des Anmelders kommt Stream derzeit bei Übertragungsrechten für Sportereignisse mit Ausnahme des nationalen Fußballs auf einen Marktanteil von [35-45]* % und Telepiù auf [30-40]* %. Andere Fernsehveranstalter, die als Wettbewerber von Stream und Telepiù beim Erwerb dieser Rechte anzusehen wären, kämen auf einen Marktanteil von [20-30]* %. (167) Diesbezüglich wurden 2001 folgende große Sportereignisse im frei empfangbaren Fernsehen auf ausschließlicher Basis übertragen: Radsport (Giro d'Italia und andere internationale Wettbewerbe), Leichtathletik (die wichtigsten internationalen Meetings), Boxen (italienische und europäische Titelkämpfe), Rugby (Spiele der italienischen Nationalmannschaft und Sechs-Länder-Turnier), Motorradsport (die gesamte Motorrad-Weltmeisterschaft), Segeln (Louis-Vuitton-Cup, America's Cup), Olympische Sommer- und Winterspiele. (168) Das Zusammenschlussvorhaben wird die Kaufkraft des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens und seine Position gegenüber der Zeit vor der Fusion stärken. Potenzielle Wettbewerber aus dem Fernsehsektor werden keine Möglichkeit haben, ausschließliche Rechte für die meisten der wichtigen Sportereignisse zu erwerben, die [...]* stattfinden. Vor allem wird das in einer Quasi-Nachfragemonopolstellung befindliche Unternehmen aufgrund seiner größeren Verhandlungsmacht in der Lage sein, die Vertragsbeziehungen auf sein Bedürfnis und die Zielsetzung zuzuschneiden, den Markteintritt neuer Wirtschaftsteilnehmer zu verhindern, indem es beispielsweise lange Laufzeiten verlangt oder ausschließliche Rechte oder Schutzrechte für andere Übertragungswege als DTH erwirbt. 3.1.e) Fernsehkanäle (169) Im Gegensatz zu Premium-Filmen und -Fußballereignissen werden sehr viele Fernsehkanäle nicht auf ausschließlicher Basis erworben. Das bedeutet, dass Pay-TV-Wettbewerber denselben Kanal erwerben und übertragen können. (170) Stream besitzt ausschließliche Rechte für folgende Kanäle: Duel TV, Comedy Life, National Geographic, MT Channel, Roma Channel, Fox Kids, CFN-CNBC und Music Choice. Hinzu kommen acht eigenproduzierte Kanäle in den Sparten Film, Reisen, Nachrichten, Sprache, Reality Show, Musik und Sport. (171) Telepiù besitzt ausschließliche Rechte für Marco Polo, Disney Channel, Canal Jimmy, Raisat Ragazzi, Raisat Show, Raisat Fiction, Raisat Gambero Rosso, Raisat Art, Raisat Cinema, Happy Channel, Raisat Album, Planete, Cinecinema I und II, Cineclassics, INN, Bloomberg, ESPN Classic Sport, Eurosport News, TV5, Multimusica, Matchmusic, Rock TV, Classica, Milan Channel und Inter Channel. Hinzu kommt eine Reihe eigenproduzierter Kanäle für Filme (Premium-Kanäle und PPV) und Sport (PPV). (172) Die meisten auf ausschließlicher Basis erworbenen Kanäle (ohne normalerweise von den beteiligten Unternehmen produzierte Premium-Sport-/-Spielfilmkanäle) zeichnen sich durch eine Programmgestaltung mit nicht ausschließlichen Inhalten aus. Dementsprechend wird es - mit Ausnahme von Premium-Kanälen - für potenzielle Wettbewerber möglich sein, Kanäle zu erwerben und zu produzieren. (173) Die wettbewerbsrechtlichen Bedenken bei Fernsehkanälen ergeben sich daraus, dass die Fusion beim Erwerb von Kanälen in Italien zu einer von einem Nachfragemonopol gekennzeichneten Situation (100 %) führen wird, sofern kein anderer Wettbewerber in den Markt eintritt (und das wird nicht geschehen, wenn der Zugang zu Premium-Inhalten nicht gewährleistet ist). Daher wird die Verhandlungsposition insbesondere von kleineren unabhängigen Kanalveranstaltern nach dem Zusammenschluss wegen des Fehlens anderer Plattformen als Alternative zu dem neuen Unternehmen geschwächt. Dies könnte den Verbrauchern indirekt zum Nachteil gereichen, sollte sich das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen entschließen, keine Rechte an Fernsehkanäle mehr zu verkaufen, oder seine Macht als Nachfragemonopolist so weit ausnutzen, dass einige Veranstalter von Fernsehkanälen den Markt wegen des unsicheren wirtschaftlichen Umfelds verlassen. Dadurch würde die Angebotsvielfalt für die Verbraucher und deren Wahlfreiheit stark gemindert. Diese nachteiligen Folgen für die Verbraucher lassen sich nur ausgleichen, indem die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass diese Kanäle über DTH (frei empfangbar oder als Bezahlfernsehen) übertragen werden können, auch wenn sie nicht von der neuen Plattform erworben werden. 3.2. Schlussfolgerung zu horizontalen Folgen in betroffenen vorgelagerten Märkten (Erwerb von Inhalten) (174) Zum Erwerb von Rechten an Inhalten allgemein hat Newscorp in seinem Antwortschreiben auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgetragen, dass es keine Nachfragemonopolstellung gebe, dass ein Wettbewerb zwischen Pay-TV- und Free-TV-Veranstaltern um den Rechteerwerb bestehe und der Wettbewerb vonseiten anderer Pay-TV-Veranstalter zunehmen dürfte ("there is no monopsony: there is competition between pay-TV and free TV operators for the acquisition of rights and competition from other pay TV operators can be expected to increase"). Nach Auffassung von Newscorp handelt es sich beim Markt der Inhalte um einen "Ausschreibungsmarkt". (175) Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Zwar kann der Erwerb von Programminhalten allgemein in gewissem Umfang als Ausschreibungsmarkt angesehen werden, doch wegen des speziellen Charakters und der Merkmale der einzelnen Teilmärkte sind die "Ausschreibungen" im Grunde auf eine begrenzte Zahl von Veranstaltern mit bestimmten Wesenszügen beschränkt. (176) Beim Erwerb von Erst- (und zumindest theoretisch Zweit-)verwertungsrechten für Premium-Spielfilme sind Ausschreibungen wegen des Geschäftsmodells der Studios(71), d. h. die Aufteilung in Verwertungsstufen, auf Pay-TV-Veranstalter begrenzt. Betreiber des frei empfangbaren Fernsehens werden praktisch daran gehindert, diese Rechte im Wettbewerb mit Pay-TV-Sendern zu erwerben. (177) Vergleichbare Bedingungen eines "beschränkten Ausschreibungsverfahrens" gelten de facto für den Erwerb der meisten Rechte für Fußballereignisse, die regelmäßig (alljährlich) stattfinden und an denen Mannschaften des Landes teilnehmen, namentlich die Meisterschaften der Serie A und der Serie B. Wie bereits dargelegt, geht aus der Marktuntersuchung eindeutig hervor, dass die Rechteinhaber (Fußballmannschaften) ihre Rechte lieber an Pay-TV- als Free-to-Air-TV-Veranstalter verkaufen, um nachteilige Auswirkungen auf die Besucherzahlen in den Stadien (die andere wichtige Einnahmequelle) zu vermeiden. Auch hier besteht offenbar kein wirklicher Wettbewerb zwischen Free-to-Air- und Pay-TV-Veranstaltern um den Erwerb dieser Rechte. (178) Bei den Rechten für andere Sportveranstaltungen (z. B. Tennis und Golf) schließlich sind die Ausschreibungen allem Anschein nach offener gehalten, doch haben die beiden bestehenden Pay-TV-Veranstalter im Grunde bereits eine beherrschende Stellung beim Erwerb von ausschließlichen Rechten für diese Sportereignisse inne, und dies wird auch bei dem neuen Unternehmen so sein. Damit liegt ein weiteres Beispiel dafür vor, dass die meisten ausschließlichen Rechte aller Art in der Regel von Pay-TV-Sendern erworben werden, auch wenn die Rechteinhaber aufgrund ihres Geschäftsmodells keinen Grund haben, Pay-TV den Vorzug vor Free-to-Air-TV zu geben. Das erschüttert auch die Beweiskraft der von den beteiligten Unternehmen vorgetragenen Argumente bezüglich der künftigen Marktbedingungen und dem möglichen Verhalten des neuen Unternehmens und seiner potenziellen Wettbewerber. 4. ALLGEMEINE SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU DEN HORIZONTALEN UND VERTIKALEN FOLGEN DES ZUSAMMENSCHLUSSES AUF DEN BETROFFENEN MÄRKTEN (179) Ausgehend von dem Vorstehenden kann Folgendes festgestellt werden: 4.1. Newscorp wird eine Monopolstellung als Pay-TV-Veranstalter in Italien haben (180) Stream und Telepiù sind gegenwärtig die einzigen Pay-TV-Veranstalter in Italien. Auch wenn von e.Biscom, DTT-Sendeanstalten und DTH-Kanälen oder einer anderen DTH-Plattform künftig Wettbewerbsdruck ausgeübt werden könnte, gibt es keine ausreichende Gewähr dafür, dass potenzielle Wettbewerber Zugang zu Premium-Inhalten (insbesondere Premium-Filme von den Hollywood-Majors und Fußballspiele von Landesmannschaften) haben werden. Diese speziellen Inhalte spielen eine entscheidende Rolle für das Überleben jedes Pay-TV-Veranstalters, und sie werden nicht auf dem Markt verfügbar sein. 4.2. Newscorp wird Zugang zu den attraktivsten und umfassendsten Inhalten haben (181) Der Zugang zu Premium-Inhalten, vorwiegend aktuelle Filme und Fußballereignisse, aber auch andere Sportveranstaltungen, ist für die erfolgreiche Veranstaltung von Bezahlfernsehen unerlässlich. Diese Inhalte bewegen potenzielle Verbraucher dazu, ein Abonnement abzuschließen. Der Zugang zu Filmen in der Zweitverwertung und der Nicht-Live-Übertragung von Sportereignissen ist auch für potenzielle Wettbewerber wichtig, die an der Errichtung einer alternativen Plattform interessiert sein könnten. (182) Wie bereits dargelegt, hat die Untersuchung der Kommission gezeigt, dass die neue Plattform Zugang zu in Italien bisher ungekannten Programmressourcen haben wird. Hinzu kommt, dass ein Teil der wesentlichen Inhalte, die für Pay-TV absatzfördernd wirken (namentlich Filme der Hollywood-Majors), nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums (bis Ende [...]*) auf dem Markt verfügbar sein werden, wenn MGM und TC Fox einseitige Verlängerungsrechte ausüben. 4.3. Kein anderes Unternehmen wird über Inhalte verfügen, die zur Errichtung einer alternativen Pay-TV-Plattform unerlässlich sind (183) Der Zugang zu Rechten besitzt für das Bezahlfernsehen einen höheren Stellenwert als für das empfangbare Fernsehen. Um die Verbraucher zu einem Abonnement oder zum Pay-Per-View-Empfang bestimmter Produktionen zu bewegen, sind bestimmte Arten von Inhalten unentbehrlich. Damit ein Pay-TV-Paket attraktiv genug ist, muss es eine Kombination aus Premium-Rechten für die Erstverwertung oder zumindest Filme in der Zweitverwertungsstufe und beliebte Sportveranstaltungen enthalten. Das gilt besonders für Italien, wo, wie von Newscorp festgestellt, jeder mit einem Fernseher ausgestattete Haushalt eine große Zahl frei zugänglicher Kanäle empfangen kann. 4.3.1. Marktabschottungseffekte (184) Das Angebot an Premium-Programmressourcen (Rechte an aktuellen Filmen und an Fußballereignissen) ist knapp. Zudem werden Übertragungsrechte für Premium-Inhalte (insbesondere Premium-Filme der großen Hollywood-Studios) in aller Regel auf der Basis langfristiger, ausschließlicher Verträge vergeben. Während der Laufzeit der bestehenden Verträge hat kein anderer Veranstalter Zugang zu den Programmressourcen der gemeinsamen Plattform. Darüber hinaus sind Fußballrechte extrem teuer, und ihr Erwerb stellt ein erhebliches finanzielles Risiko dar. Deshalb werden potenzielle Wettbewerber nicht in der Lage sein, eine erfolgreiche alternative Pay-TV-Plattform aufzubauen. Bei den anderen Übertragungswegen reicht die Kapazität des einzigen bestehenden Kabelbetreibers (e.Biscom) nur aus, um eine begrenzte Anzahl von Haushalten zu erreichen, und potenzielle DTT-Wettbewerber werden erst über einen mittleren Zeitraum aktiv werden. (185) Es ist auch unwahrscheinlich, dass sich die Sachlage in irgendeiner Weise ändern wird, wenn die laufenden Verträge für Pay-TV-Rechte auslaufen. Theoretisch könnten Pay-TV-Dienste in Italien von anderen DTH-Betreibern, Kabelbetreibern wie e.Biscom und DTT-Betreibern angeboten werden. Wie bereits dargelegt, werden die ersten Output-Deals mit den Hollywood-Majors Ende [...]* auslaufen (sofern MGM und TC Fox ihr Recht auf Verlängerung ausüben). Verträge zu Sportrechten enden zwar früher, doch potenzielle Wettbewerber müssten mit den Geboten der neuen Plattform für diese Rechte mithalten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheinen die Chancen potenzieller Wettbewerber, ein attraktives Pay-TV anbieten zu können, sehr gering. (186) In Anbetracht ihrer Marktposition wird die neue Plattform bis dahin ihre Stellung gefestigt haben. Wettbewerber werden kaum Aussichten haben, sich ein größeres Volumen von attraktiven Pay-TV-Übertragungsrechten zu sichern. Um sich überhaupt Hoffnung auf den Erwerb von Übertragungsrechten machen zu können, ist es wichtig, Zugang zu Zuschauern zu haben, und zwar in Gestalt eines festen Abonnentenstamms. Die Preise von Pay-TV-Rechten werden für gewöhnlich durch die Zahl der Abonnenten bestimmt, die eine festgelegte Mindesthöhe haben muss. Dies trifft auf jeden Fall bei Output-Deals mit den Hollywoood-Majors zu. Da der Abonnentenstamm der gemeinsamen Plattform in den kommenden Jahren nicht zu übertreffen sein dürfte, müsste sich mit einem Verkauf von Rechten an Newscorp ein deutlich höherer Preis erzielen lassen als bei einem Neueinsteiger. Letzterer würde mit dem Abschluss von Output-Deals auch ein erhebliches finanzielles Risiko eingehen, zumindest bei Filmen in der ersten Verwertungsstufe. Er müsste einen Mindestabonnentenstamm entsprechend dem von Neswscorp garantieren, ohne diesen garantierten Umfang erreichen zu können. Newscorp wird über einen Wettbewerbsvorteil gegenüber einem potenziellen Wettbewerber bei den Vertragsverhandlungen für Premium-Inhalte verfügen, auch wenn diese potenziellen Wettbewerber die Mittel hätten, Rechte von einem oder zwei der Majors zu erwerben. (187) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Verträge, mit denen das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen ausschließliche Rechte von Studios erhält, einen potenziellen Markteintritt verhindern. (188) Hinzu kommt, wie bereits erläutert, dass Rechte für P

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.